Beschluss
2 M 97/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1009.2M97.24.00
2Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Angesichts der jederzeitigen grundlosen Kündigungsmöglichkeit kann während einer Probezeit noch nicht von einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung ausgegangen werden.(Rn.2)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 19. August 2024 - 1 B 202/24 HAL - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Angesichts der jederzeitigen grundlosen Kündigungsmöglichkeit kann während einer Probezeit noch nicht von einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung ausgegangen werden.(Rn.2) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 19. August 2024 - 1 B 202/24 HAL - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. 1. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass dem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Berufsausbildung nach § 16g AufenthG noch die fehlende Sicherung seines Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) entgegensteht. Der Antragsteller hat zwar nach einem von ihm vorgelegten undatierten Berufsausbildungsvertrag (GA [OVG], S. 8) am 1. August 2024 bei der Firma D., Logistikzentrum L-Stadt/A-Stadt, eine Ausbildung zum Kaufmann für Spedition und Logistikdienstleistung mit einer Vergütung von monatlich 1.000,- Euro im ersten Lehrjahr begonnen (Seite 1 Buchstabe E des Vertrages). Das ihm daraus nach seinen Angaben verbleibende Nettoeinkommen von 791,50 Euro dürfte auch für den Bedarf eines Ausländers in betrieblicher Ausbildung ausreichen. Abzustellen ist insoweit nicht auf den Betrag von 959,67 Euro, den die Antragsgegnerin unter Bezugnahme auf eine nicht näher konkretisierte „Lebensunterhaltsberechnung 2024“ angeführt hat, sondern auf den Betrag von 736 Euro, der sich aus der Bekanntmachung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 8. Februar 2024 mit dem Aktenzeichen M I 3 – 21002/26#2 (BAnz AT 29.02.2024 B1) ergibt. Einer Sicherung des Lebensunterhalts steht aber entgegen, dass derzeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, ob das Berufsausbildungsverhältnis über den 30. November 2024 fortbestehen wird. Der Antragsteller befindet sich ausweislich des vorgelegten Ausbildungsvertrags (Seite 1 Buchstabe B) noch in der viermonatigen Probezeit, während der das Berufsausbildungsverhältnis jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne Angabe von Gründen gekündigt werden darf (§ 7 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrags). Angesichts dieser jederzeitigen grundlosen Kündigungsmöglichkeit kann während einer solchen Probezeit noch nicht von einer nachhaltigen Lebensunterhaltssicherung ausgegangen werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 7. September 2021 – 19 C 21.835 – juris Rn. 12). Daran ändert es auch nichts, dass der Antragsteller mit seiner Beschwerdeschrift ein Schreiben vom 16. August 2024 vorgelegt hat, mit welchem ihm sein Arbeitgeber bestätigt, dass er in den ersten zwei Wochen (1. bis 16. August 2024) seines Ausbildungsverhältnisses keine Fehlzeiten oder Abwesenheiten aufgewiesen habe. 2. Das Verwaltungsgericht hat auch zurecht entschieden, dass der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG hat. Dem steht jedenfalls der Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 5 Buchst. c) AufenthG entgegen. a) Nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 HS 1 AufenthG wird die Ausbildungsduldung nicht erteilt, wenn im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zum Zeitpunkt der Antragstellung konkrete Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung, die in einem hinreichenden sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung stehen, bevorstehen. Nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 HS 2 Buchst. c) AufenthG stehen diese konkreten Maßnahmen bevor, wenn die Buchung von Transportmitteln für die Abschiebung eingeleitet wurde. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 27. Juni 2024 hatte das Zentrale Rückkehrmanagement Sachsen-Anhalt ausweislich seiner Mitteilung vom 3. Juni 2024 (Beiakte A, Bl. 54) bereits einen Rückflug nach Algier für den 16. Juli 2024 gebucht. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, die geplante Rückführung sei rechtswidrig, weil er aufgrund der Duldung, die ihm der Antragsgegner am 30. April 2024 mit einer eingetragenen Gültigkeit bis zum 29. Juli 2024 erteilt hatte (Beiakte A, Bl. 43 f.), darauf habe vertrauen dürfen, nicht vor dem Ablauf dieser Gültigkeit abgeschoben zu werden. Die Antragsgegnerin hat darauf zurecht erwidert, dass ein solches Vertrauen des Antragstellers nicht schutzwürdig sei, weil die Duldung ausweislich des Duldungsdokuments mit der Bekanntgabe der Abschiebung erlischt. b) Der nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 HS 1 AufenthG erforderliche zeitliche Zusammenhang zur Aufenthaltsbeendigung ist bei einer Zeit zwischen der Antragstellung am 27. Juni 2024 und der geplanten Aufenthaltsbeendigung am 16. Juli 2024 ebenfalls gegeben. Der Antragsteller kann dagegen nicht mit Erfolg einwenden, ein hinreichender sachlicher und zeitlicher Zusammenhang habe nur entweder 30 Tage nach Zugang des ablehnenden Bescheides der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2024 (Beiakte A, Bl. 25), mithin nach dem 19. Februar 2024, oder nach Ablauf der Duldung, also nach dem 30. Juli 2024, bestanden. Zeitlicher Bezugspunkt für den sachlichen und zeitlichen Zusammenhang, in dem die Aufenthaltsbeendigung stehen muss, ist nach § 60c Abs. 2 Nr. 5 HS 1 AufenthG der Zeitpunkt der Antragstellung und nicht der Erlass eines Ablehnungsbescheides oder das Ende der festgelegten Gültigkeit einer erteilten Duldung. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).