Beschluss
2 M 88/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1107.2M88.24.00
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Leitsätze
1. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO sind Antragserweiterungen grundsätzlich unzulässig, weil die Beschwerde der Intention des Gesetzgebers zufolge nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient.(Rn.4)
2. Für die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten kommt es darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Dies ist derjenige Beteiligte, der im Rechtstreit voraussichtlich unterlegen wäre, wenn das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre.(Rn.5)
Tenor
Das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren wird eingestellt.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 24. Juli 2024 wird für unwirksam erklärt mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO sind Antragserweiterungen grundsätzlich unzulässig, weil die Beschwerde der Intention des Gesetzgebers zufolge nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient.(Rn.4) 2. Für die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten kommt es darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Dies ist derjenige Beteiligte, der im Rechtstreit voraussichtlich unterlegen wäre, wenn das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre.(Rn.5) Das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren wird eingestellt. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 24. Juli 2024 wird für unwirksam erklärt mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung. Die Kosten beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.000 Euro festgesetzt. I. Nachdem die Beteiligten den gesamten Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt hatten, war das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Während Erledigungserklärungen, die sich allein auf das Rechtsmittelverfahren beziehen, nur zur Beendigung dieses Verfahrens führen und die vorangegangenen erstinstanzlichen Entscheidungen unberührt lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1994 - 9 C 456.93 -, BayVBl 1994, 543), führt die Erledigungserklärung bezogen auf „das Verfahren“ dazu, dass das gesamte verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen ist (OVG LSA, Beschluss vom 20. Dezember 2004 - 3 M 541/03 - und vom 31. Mai 2005 - 3 L 13/03 -, n.v.; SchlHOVG, Beschluss vom 23. November 1999 - 2 M 50/99 -, NVwZ 2000, 1317). Die Beteiligten eines Rechtsmittelverfahrens können nämlich darüber disponieren, ob sie den Rechtsstreit insgesamt oder - sofern dies möglich ist - nur das Rechtsmittelverfahren für erledigt erklären. Vorliegend hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit Schriftsatz vom 2. Oktober 2024 erklärt: „[…] und erkläre namens der Beschwerdeführerin das Verfahren für erledigt mit dem Antrag, der Beschwerdegegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.“ Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2024 „ebenfalls Verfahrenserledigung erklärt“. Damit beziehen sich die beidseitigen Erledigungserklärungen auf das Verfahren insgesamt. Eine Beschränkung allein auf das Beschwerdeverfahren kann beiden Erklärungen nicht entnommen werden. Da der Rechtsstreit erst in der Rechtsmittelinstanz für erledigt erklärt wurde, ist der ergangene, noch nicht rechtskräftige Beschluss des Verwaltungsgerichts für unwirksam zu erklären (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO) mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren. Nach alledem war gemäß § 161 Abs. 2 VwGO noch über die Tragung der Kosten des gesamten Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es in der Regel, demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung voraussichtlich unterlegen wäre oder der die Erledigung des Rechtsstreits aus eigenem Willensentschluss herbeigeführt hat (BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2006 - 1 C 4.05 - juris Rn. 2; Zimmermann-Kreher, in: BeckOK VwGO, § 161 Rn. 14 m.w.N.). Billigem Ermessen entspricht es danach, der Antragstellerin die Kosten des gesamten Verfahrens aufzuerlegen, da die Beschwerde nach dem bisherigen Sach- und Streitstand voraussichtlich erfolglos geblieben wäre und sie darüber hinaus selbst das erledigende Ereignis herbeigeführt hat: 1. Der erstmalig im Beschwerdeverfahren gestellte Antrag der Antragstellerin in ihrer Beschwerdeschrift vom 30. August 2024, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 29. November 2023 hinsichtlich Ziffer 1 und 3 des Bescheides wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 5 des Bescheides anzuordnen, ist bereits unzulässig. Denn der im Beschwerdeverfahren erstmals gestellte Antrag stellt eine Antragserweiterung um einen neuen Streitgegenstand und mithin eine Antragsänderung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO dar. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss zu Recht festgestellt hat, betrifft die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung nicht auch die Rechtmäßigkeit des ihr zugrundeliegenden Grundverwaltungsaktes - hier: der Sicherungsanordnung vom 29. November 2023 - (vgl. Seite 3 f. der Beschlussabschrift). Insoweit war die Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsaktes nicht auch Bestand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung bzw. des erstinstanzlichen Verfahrens überhaupt und damit weder unmittelbar noch mittelbar als Gegenstand dem Antrag der Antragstellerin enthalten. Im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 VwGO sind Antragserweiterungen aber grundsätzlich unzulässig, weil die Beschwerde der Intention des Gesetzgebers zufolge nach § 146 Abs. 4 Satz 3 und Satz 6 VwGO nur zulässig ist, soweit sie der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung dient (Riese, in: Schoch/Schneider, § 91 Rn. 92 m.w.N.; vgl. auch Beschluss des Senats vom 11. Juli 2022 - 2 M 35/22 - n.v.). Ausnahmen können in engen Grenzen in Betracht kommen, wenn sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich geändert hat oder andernfalls effektiver Rechtsschutz nicht zu erlangen ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19. Januar 2022 - 14 ME 58/22 - juris Rn. 23 m.w.N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Zwischen dem Antrag vor dem Verwaltungsgericht und der Einlegung der Beschwerde hat sich die Sach- und Rechtlage nicht in einer Weise verändert, die eine Antragserweiterung ausnahmsweise rechtfertigen würde. Auch kann erstinstanzlicher Eilrechtsschutz gegen die noch nicht rechtskräftige und für sofort vollziehbar erklärte Sicherungsanordnung vom 29. November 2023 als Grundverwaltungsakt jederzeit in Anspruch genommen werden. 2. Aber auch hinsichtlich der ursprünglichen Begehr der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruches gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 4. Juni 2024 anzuordnen, hätte die Beschwerde nach der gebotenen nur noch summarischen Prüfung keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Für die gemäß § 161 Abs. 2 VwGO zu treffende Kostenentscheidung nach den übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten kommt es darauf an, wer die Kosten hätte tragen müssen, wenn sich die Hauptsache nicht erledigt hätte. Dies ist derjenige Beteiligte, der im Rechtstreit voraussichtlich unterlegen wäre, wenn das erledigende Ereignis nicht eingetreten wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Dezember 2016 - 1 BvR 1380/11 - juris Rn. 13). Das erledigende Ereignis besteht vorliegend und zwischen den Beteiligten unstreitig in der Sicherung der vorderen Fassade des streitgegenständlichen Gebäudes durch das Einbringen neuer Betondecken, der Sicherung der Giebel durch Holzbretter und dem Abriss des freigegebenen Teils des Gebäudes durch die Antragstellerin. Ohne dieses Ereignis wäre die Antragstellerin voraussichtlich mit ihrer Beschwerde unterlegen: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung nach § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. §§ 54, 56 SOG LSA ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Beschluss des Senats vom 24. November 2014 - 2 L 39/13 - juris Rn. 11 m.w.N.). Soweit - wie hier - ein Widerspruchsverfahren stattfindet, ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides maßgeblich bzw. für das vorläufige Rechtsschutzverfahren, wenn - wie hier - noch kein Widerspruchsbescheid erlassen wurde und sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt hat, der Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen des Verwaltungszwangs und der Festsetzung eines Zwangsgeldes vor. Insoweit wird auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 24. Juli 2024 verwiesen. Allein der Hinweis der Antragstellerin, dass die der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzung zugrundeliegende Sicherungsanordnung 29. November 2023 rechtswidrig sei, weil die Anordnungen insbesondere zu unbestimmt bzw. nicht erforderlich gewesen seien, genügt wie ausgeführt nicht, die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA i.V.m. § 53 Abs. 1 SOG LSA kann der Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er - wie hier - vollstreckbar ist. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist Bedingung für die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung als Vollstreckungsmaßnahme die Wirksamkeit und nicht die Rechtmäßigkeit vorausgegangener Verwaltungsakte. Es ist deshalb, solange der Verwaltungsakt wirksam ist, für dessen Vollstreckbarkeit grundsätzlich unerheblich, ob die Gründe, die für seien Erlass maßgeblich waren, tatsächlich vorgelegen haben oder ob der Grundverwaltungsakt aus anderen Gründen rechtswidrig wäre (Beschluss des Senats vom 9. August 2024 - 2 L 38/24.Z - juris Rn. 21 m.w.N.). Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen hat die Antragstellerin auch selbst den Grund für die Erledigung des Rechtsstreites in der Hauptsache gesetzt, indem die selbst das erledigende Ereignis herbeigeführt hat. In diesem Fall die Kosten des Verfahrens der Antragsgegnerin aufzuerlegen, erschiene unbillig. II. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und 2 GKG unter Berücksichtigung der Ziffern 1.5 und 1.7.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen. Hinsichtlich der Begehr der Antragstellerin an der Beseitigung der Vollstreckbarkeit der Zwangsgeldfestsetzung orientiert sich das Gericht an der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 9.000 Euro und setzt hiervon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hälfte an. Da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, wie hoch das Interesse der Antragstellerin an der Beseitigung der Vollstreckbarkeit des Grundverwaltungsaktes war, legt das Gericht nach § 52 Abs. 2 GKG einen Streitwert von 5.000 Euro zugrunde, der ebenfalls im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, § 158 Abs. 2 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).