Urteil
2 K 37/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2024:1212.2K37.24.00
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Leitsätze
Als Rückbausicherheit für Windenergieanlagen kann die Behörde auf einen pauschalierenden Maßstab (z. B. Euro / MW Nennleistung) plus Inflationsausgleich abstellen.(Rn.30)
Gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieße dies nur, wenn eine einheitliche Verwaltungspraxis zu Lasten des Klägers auf einen anderen, z.B. konkreten Maßstab (voraussichtliche Rückbaukosten im Einzelfall) abstellte.(Rn.38)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Als Rückbausicherheit für Windenergieanlagen kann die Behörde auf einen pauschalierenden Maßstab (z. B. Euro / MW Nennleistung) plus Inflationsausgleich abstellen.(Rn.30) Gegen den Gleichheitsgrundsatz verstieße dies nur, wenn eine einheitliche Verwaltungspraxis zu Lasten des Klägers auf einen anderen, z.B. konkreten Maßstab (voraussichtliche Rückbaukosten im Einzelfall) abstellte.(Rn.38) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert der vollstreckungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klage ist mit dem Hauptantrag als isolierte Anfechtungsklage gegen die angegriffene Nebenbestimmung zulässig (vgl. dazu Urteil des Senats vom 12. Mai 2011 – 2 L 239/09 – juris Rn. 29). Sie ist aber nicht begründet. Die angefochtene Anordnung einer Rückbausicherheit ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Im Streit steht diese Rückbausicherheit nur noch in Höhe von 527.520,00 Euro je WEA, nachdem das Landesverwaltungsamt die im Ausgangsbescheid festgesetzten 683.648,00 Euro je Anlage (insgesamt 2.734.592,00 Euro) im Widerspruchsbescheid auf den erstgenannten Betrag (insgesamt 2.110.080,00 Euro) reduzierte. II. Die Nebenbestimmung findet ihre Rechtsgrundlage in § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA (vgl. zur Anwendbarkeit dieser Bestimmung: Urteil des Senats vom 12. Mai 2011 – 2 L 239/09 – juris Rn. 32 ff.). Nach dieser Bestimmung, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 und § 6 BImSchG auch bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen von WEA anwendbar ist, hat die Bauaufsichtsbehörde bei Windkraftanlagen die Erteilung der Baugenehmigung von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. III. Mit Bezug auf die hier allein in Streit stehende Höhe der geforderten Rückbausicherheit gelten nach der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 L 239/09 – juris Rn. 48) folgende Grundsätze: Die der Sicherheitsleistung zugrundeliegende Prognose der Behörde zu den möglichen Kosten einer künftigen Ersatzvornahme ist im gerichtlichen Verfahren nur eingeschränkt überprüfbar. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung betrifft in der Zukunft liegende Vorgänge. Die Behörde muss abschätzen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Rückbaukosten entstehen werden. Eine solche Prognose ist schon ihrem Wesen nach stets mit Unwägbarkeiten hinsichtlich ungewisser zukünftiger Entwicklungen belastet. Die Anordnung der Rückbausicherheitsleistung ist lediglich daraufhin zu überprüfen, ob der Beklagte bei seiner Entscheidung einen zutreffenden Maßstab zugrunde gelegt hat und ob die Prognose der Behörde über die voraussichtlichen Rückbaukosten vertretbar ist. Wendet sich ein Betroffener gegen eine ihm gegenüber festgesetzte Rückbausicherheit, ist diese im Übrigen gerichtlich nur daraufhin zu überprüfen, ob sie zu hoch ausfällt. Für eine Überprüfung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine solche Sicherheit zu niedrig ist, fehlt dem Kläger das Rechtsschutzinteresse. In Anwendung dieser Grundsätze ist die angefochtene Rückbausicherheit weder im Hinblick auf den angewandten Maßstab noch der Höhe nach rechtlich zu beanstanden. 1. Gegenstand der rechtlichen Überprüfung ist nicht der angefochtene Ausgangsbescheid des Beklagten, sondern der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes, das die Höhe der Rückbausicherheit anhand eigener, vom Ausgangsbescheid abweichender Kriterien in reduzierter Höhe ermittelte. 2. Angewandt hat die Widerspruchsbehörde einen Maßstab, der sich aus einem leistungsbezogenen Ansatz (60.000,00 Euro/MW) und einem Inflationsausgleich (in Höhe von 1,57%) zusammensetzt. Dieser Maßstab ist weder dem Grunde, noch der Höhe nach, rechtlich zu beanstanden. a) Der Leistungsbezug (x Euro / MW) ist ein pauschalierender Ansatz. aa) Dem Grunde nach entspricht er einer Empfehlung in Ziff. 4.1 des Erlasses des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Juni 2005 (Anlage TP 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 7. Mai 2024). Eine solche nennleistungsbezogene Pauschalierung ist zulässig. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 12. Mai 2011 – 2 L 239/09 – juris Rn. 48 – entschieden. Dieses Urteil ist höchstrichterlich bestätigt worden (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2012 – 4 C 5.11 – juris Rn. 34). bb) Soweit die Widerspruchsbehörde in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid in Anwendung dieses leistungsbezogenen Ansatzes einen Betrag von 60.000 Euro je MW Nennleistung angesetzt hat, ist dies auch der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden. Die Widerspruchsbehörde kann sich insoweit auf Angaben des Bundesverbandes Windenergie stützen, nach denen die Kosten des Rückbaus von WEA zwischen 30.000 Euro bei kleineren Anlagen und 60.000 Euro bei Anlagen mit einer Größe von 2 Megawatt liegen (vgl. Antwort der Bundesregierung vom 14. Juli 2003 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marita Sehn u.a., BT-Drucks. 15/1417, S. 2 und Urteil des Senats vom 12. Mai 2011 – 2 L 239/09 – juris Rn. 48). Der Senat geht davon aus, dass diese Beträge – wie auch in dem Erlass der Landesregierung von 2005 – nicht anlagen-, sondern leistungsbezogen gemeint sind (30.000 Euro bzw. 60.000 Euro je Megawatt Nennleistung). Mit 5,6 MW Leistung übersteigen die streitgegenständlichen Anlagen die Leistung von 2 MW, die in der Empfehlung des Bundesverbandes Windenergie als Kriterium für große Anlagen angegeben sind, bei Weitem. Es dürfte deshalb sogar Einiges dafürsprechen, dass für solche Anlagen inzwischen Beträge angemessen sind, die sich in der Größenordnung von 80.000 Euro je Megawatt Nennleistung bewegen, die der Beklagte im Ausgangsbescheid als Ausgangswert seiner Berechnung in Ansatz brachte. cc) Dem angesetzten Betrag in Höhe von 60.000 Euro je MW Nennleistung steht rechtlich auch nicht entgegen, dass in Ziff. 4.2 des genannten Erlasses unabhängig von der Nennleistung der jeweiligen Anlage einheitlich ein Betrag von 30.000,00 Euro / MW empfohlen wird. Der Erlass hat als verwaltungsinterne Regelung keine Bindungswirkung und ist auch inhaltlich nur als „Anhaltspunkt“, das heißt als unverbindliche Empfehlung, formuliert. Angesichts dessen war die Widerspruchsbehörde nicht verpflichtet, den Erlass überhaupt anzuwenden. Darüber hinaus war sie auch nicht verpflichtet, dem Erlass deshalb, weil sie ihn dem Grunde nach anwandte, auch der Höhe nach zu folgen. Vielmehr ist es angesichts des Umstandes, dass der Erlass 20 Jahre alt ist und sich auf damals übliche wesentlich kleinere Anlagen mit deutlich geringerer Nennleistung bezieht, sachgerecht und nachvollziehbar, dass sie unter Heranziehung anderer Empfehlungen, hier der genannten Angaben des Bundesverbandes Windenergie, insoweit eine Anpassung vornahm. b) Der Inflationsausgleich entspricht dem Grunde nach ebenfalls dem genannten Erlass von 2005. aa) Rechtlich nicht zu beanstanden ist es auch, dass das Landesverwaltungsamt den Inflationsausgleich der Höhe nach abweichend von dem Erlass nicht mit lediglich 1%, sondern mit 1,57% ansetzte. Auch insoweit hat der Erlass keine Bindungswirkung. Das Landesverwaltungsamt hat die von ihm angesetzte Höhe des Inflationsausgleichs nachvollziehbar begründet. Angesetzt hat es 1% für 17 Jahre (2005 bis 2022), das heißt insgesamt 17%, und 2% für 20 Jahre (2022 bis 2042), das heißt insgesamt 40%, woraus sich zusammengerechnet 17% + 40% = 57% (und daraus die Multiplikation des leistungsbezogenen Grundbetrages mit 1,57) ergeben (vgl. S. 9 Abs. 4 und 5 des Widerspruchsbescheides). Dabei bezieht sich der Zeitraum 2005 bis 2022 auf die Zeit zwischen der Herausgabe des genannten Erlasses und dem Jahr der streitgegenständlichen Genehmigung und der Zeitraum 2022 bis 2042 auf die voraussichtliche 20jährige Laufzeit ab der Genehmigung. Die Ermittlung des Inflationsausgleichs in dieser Höhe erscheint nicht unangemessen. Sie bewegt sich im Rahmen dessen, was von der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt wurde (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24. Juni 2020 - 5 LB 4/19, juris Rn. 34). bb) Fehlerhaft ist die Berechnung des Inflationsausgleichs entgegen dem Vorbringen der Klägerin auch nicht deshalb, weil die Widerspruchsbehörde hierbei nicht nur die voraussichtliche 20jährige Laufzeit (2022 bis 2042), sondern auch die Zeit zwischen der Herausgabe des Erlasses von 2005 und der streitgegenständlichen Genehmigung im Jahre 2022 berücksichtigte. Stellt man – wie hier – dem Grunde nach auf diesen Erlass ab, ist es folgerichtig, für den Inflationsausgleich auch die Zeit zwischen dem Erscheinungsdatum und der Genehmigung zu berücksichtigen. Dies gilt auch insoweit, als die Widerspruchsbehörde der Höhe nach nicht auf diesen Erlass, sondern auf den Pauschalierungsvorschlag in der Antwort der Bundesregierung vom 14. Juli 2003 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Marita Sehn u.a. (BT-Drucks. 15/1417, S. 2) abstellte, weil dieser im Jahre 2005 bereits vorlag. cc) Soweit die Widerspruchsbehörde für die Rückbausicherheit entgegen dem Erlass aus dem Jahre 2005 nicht 30.000 Euro, sondern 60.000 Euro je MW Nennleistung und nicht 1%, sondern 1,57% Inflationsausgleich ansetzte, liegt darin kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz nach Art. 3 GG. Dies wäre nur der Fall, wenn der Erlass im Gebiet des Beklagten oder des gesamten Landes regelmäßig in der dort empfohlenen Höhe der Parameter Leistungsbezug und Inflationsausgleich angewandt würde und die Widerspruchsbehörde im Falle der Klägerin ohne sachlichen Grund von einer solchen Verwaltungspraxis abgewichen wäre. Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben. Eine in der Weise ausgestaltete einheitliche Verwaltungspraxis, dass der Erlass aus dem Jahre 2005 der Höhe nach unverändert angewandt wird, ist gerade nicht ersichtlich. Vielmehr hat die Klägerin selbst geltend gemacht, dass der Erlass aus dem Jahre 2005 nur in einzelnen Fällen, etwa im Landkreis Börde, nach wie vor unverändert angewandt wird, im Landkreis des Beklagten bzw. im Landesverwaltungsamt aber auch eine unterschiedliche Genehmigungspraxis anzutreffen ist (vgl. zu einem Fall, in dem auf die Kostenangaben des Herstellers abgestellt wird: Urteil des Senats vom 12. Dezember 2024 – 2 K 7/24 – juris). Eine solche führt nicht von sich aus zu einem Gleichheitsverstoß. Soweit die Klägerin einwendet, in anderen Genehmigungsverfahren sei bei dem Inflationsausgleich der Zeitraum zwischen 2005 und der Genehmigung nicht berücksichtigt worden, ergibt sich auch daraus kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Auch insoweit ist nämlich keine entsprechende durchgängige Verwaltungspraxis erkennbar. 3. Die festgesetzte Rückbausicherheit verstößt auch nicht gegen den abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Es mag zutreffen, dass Abgaben, wie die Klägerin geltend macht, im Vorhinein zumindest durch untergesetzliche Vorgaben festgelegt sein müssen. Gleiches gilt aber nicht für die Rückbausicherheit im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 BauO LSA. Nach dieser Vorschrift sind Genehmigungen für Anlagen, die nur einen befristeten Nutzungszweck haben, von der Leistung eines geeigneten Sicherungsmittels abhängig zu machen, durch das die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird. Dies erfordert keine generelle Regelung, sondern eine Ermittlung der voraussichtlichen Rückbaukosten im Einzelfall. Bei dieser wäre die Ausbildung einer einheitlichen Verwaltungspraxis zwar im Interesse der Voraussehbarkeit wünschenswert. Ein entsprechender Anspruch kann aber aus dem Bestimmtheitsgrundsatz nicht erhoben werden. B. Mit dem ersten Hilfsantrag hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Ist die festgesetzte Rückbausicherheit, wie unter A. ausgeführt, rechtmäßig, hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten, die von der Klägerin beantragten WEA-Genehmigungen unter teilweiser Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide mit einer neuen Nebenbestimmung III.2.1 mit einer Rückbausicherheit in Höhe von 254.037,00 Euro zu erteilen. C. Ohne Erfolg bleibt auch der zweite Hilfsantrag. Ist die festgesetzte Rückbausicherheit rechtmäßig, hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des Beklagten, über die Höhe der Rückbausicherheit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. E. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 1 und 2 ZPO. F. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Beschluss Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt – 2. Senat – hat am 12. Dezember 2024 beschlossen: Der Streitwert wird auf 203.229,60 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Das rechtliche Interesse der Klägerin bemisst sich im Ausgangspunkt nach der Differenz zwischen der im Widerspruchsbescheid festgesetzten Höhe von 2.110.080,00 Euro (4 x 527.520 Euro) und der aus Sicht der Klägerin festzusetzenden Höhe von 1.016.148,00 Euro (4 x 254.037 Euro). Der daraus sich ergebende Differenzbetrag von 1.093.932 Euro ist nicht in voller Höhe, sondern nur in Höhe der für eine solche Sicherheit (Bankbürgschaft) üblicherweise zu leistenden Avalprovision anzusetzen. Der Senat bemisst diese entgegen der Klageschrift allerdings nicht mit lediglich 0,5%, sondern mit 1 % pro Jahr (hier: 10.161,48 Euro). Bei einer Regellaufzeit von 20 Jahren ergibt sich daraus ein Betrag von 203.229,60 Euro. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Die Klägerin wendet sich gegen die Höhe einer Rückbausicherheit, die ihr der Beklagte in einer Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier Windenergieanlagen (WEA) auferlegte. Mit Datum vom 18. Januar 2021 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier WEA des Typs Vestas V 162-5.6 im Windpark B-Stadt im Kreisgebiet des Beklagten. Die Kosten für den Rückbau einer Anlage gab sie in einer Tabelle im Kapitel 12.2, Bl.1 der Antragsunterlagen (Beiakte C) wie folgt an: Vestas V162 mit einer Nabenhöhe von 166 m WZ S Flachgründung Kostenposition Gesamtpreis Demontage 41.550,00 € Kranarbeiten 72.200,00 € Transportkosten 49.500,00 € Fundamententsorgung 16.500,00 € Sonst. Entsorgung (GFK-Teile, Maschinenöle, Transformator / Trafokompaktstation) 17.930,00 € Erlöse aus Recycling / Wiederverkauf (Stahlschrott, Alteisen, Kupfer) 45.000,00 € Rückbaukosten gesamt 152.680,00 € Rückbaukosten gesamt (inkl. 19% MwSt.): 181.689,20 € Der Posten „Rückbaukosten insgesamt“ (152.680,00 €) ist der Betrag, der zustande kommt, wenn man die Posten „Demontage“, „Kranarbeiten“, „Transportkosten“ „Fundamententsorgung“ und „Sonst. Entsorgung“ zusammenzählt und von der Summe (197.680,00 €) den Posten „Erlöse aus Recycling“ (45.000,00 €) abzieht. Den Betrag von 197.680,00 € sowie einen daraus unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer resultierenden Betrag von 235.239,20 € gab die Klägerin mit der Erläuterung „Zurechnung Erlöse: 45.000,00 €“ in einer weiteren Kostenaufstellung auf dem Blatt 2 im Kapitel 12.2 (Beiakte C) an. Ausweislich des angefochtenen Widerspruchsbescheides (vgl. dort S. 9 oben) erklärte die Klägerin in einem in den Verwaltungsvorgängen nicht auffindbaren „weiteren Berechnungsblatt“ für den Rückbau der Infrastruktur zusätzliche Kosten in Höhe von 32.795,51 Euro, woraus sich Rückbaukosten je Anlage in Höhe von 268.034,71 Euro ergäben. Mit Bescheid vom 20. Januar 2021 erteilte der Beklagte der Klägerin die beantragte Genehmigung, und zwar nach der Nebenbestimmung Nr. III.2.1 unter der aufschiebenden Bedingung, dass sie für den Rückbau eine Sicherheit in Höhe von 683.648,00 Euro je Anlage, insgesamt, das heißt für die vier genehmigten WEA, also 2.734.592,00 Euro, leistet. Zur Begründung heißt es auf Seite 22 des Bescheides: Zur Gleichbehandlung der Antragsteller in den aktuell anhängigen Genehmigungsverfahren im Windpark B-Stadt habe sich die Bauaufsichtsbehörde für die Ermittlung der Rückbaukosten nach den Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (s. BT-Drucksache 19/3619, Kleine Anfrage: „Kontrolle und Entsorgung von Windkrafträdern“, B-Stadt, 13. August 2018) entschieden. Danach seien im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie aktuelle Untersuchungen zu den Rückbaukosten von WEA durchgeführt worden. Für das Jahr 2018 seien als durchschnittliche Größenordnung 80 Euro/kw, also 80.000,00 Euro je Megawatt Leistung benannt worden. Wegen der erheblichen Preissteigerungen für Bauleistungen in den vergangenen Jahren sei der vorgenannte Betrag auf einen möglichen Baubeginn und Anlagenbetrieb im Jahr 2022 mittels durchschnittlicher, abgerundeter Preissteigerung von 3% jährlich angepasst. Aktuell wäre somit ein Betrag von 87.200,00 Euro je Megawatt Leistung anzusetzen. Für jede beantragte WEA mit einer Leistung von 5,6 Megawatt ergäben sich Rückbaukosten in Höhe von 488.320,00 Euro. Die Rückbaukosten seien unter Beachtung der technischen Lebens- und Nutzungsdauer der WEA von 20 Jahren und einer positiven Lohn- und Preisentwicklung in der Bauindustrie von mindestens 2 Prozent / Jahr hochzurechnen. Hochgerechnet auf eine 20-jährige Betriebszeit seien zum Jahresende 2042 Rückbaukosten in Höhe von mindestens 683.648,00 Euro für jede beantragte WEA inklusive Nebenanlagen zu erwarten und als Sicherheitsleistung für den Rückbau festzusetzen, insgesamt 2.734.592,00 Euro. Einem gegen diese Nebenbestimmung erhobenen Widerspruch gab das Landesverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 8. Februar 2024 insoweit statt, als es die angeordnete Sicherheitsleistung von 683.648,00 Euro auf 527.520,00 Euro je Anlage kürzte (Gesamtbetrag für vier WEA: 2.110.080,00 Euro). Dieser Betrag errechne sich wie folgt (vgl. S. 15 Abs. 3 des Widerspruchsbescheides): 60.000,00 Euro x 5,6 = 336.000,00 Euro x 1,57 = 527.520,00 Euro. Der pauschalierende Ansatz von 60.000,00 Euro / MW Nennleistung folge einer Empfehlung des Bundesverbandes Windenergie für große Anlagen, das heißt Anlagen ab 2 MW (vgl. dazu BT-Drucks 15/1417, S. 2 [Antwort der Bundesregierung vom 14. Juli 2003 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten S., H., B., weiterer Abgeordneter sowie der Fraktion der FDP]). Er sei vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt worden (Urteil vom 17. Oktober 2012 - BVerwG 4 C 5.11 – juris Rn. 34). Auf den Betrag von 336.000,00 Euro, der sich in Anwendung dieses Ansatzes bei der hier vorliegenden Nennleistung von 5,6 MW ergebe, sei ein wie folgt zusammengesetzter Inflationsausgleich aufzuschlagen (Multiplikation mit 1,57): 1% für 17 Jahre (2005 bis 2022), das heißt insgesamt 17%, und 2% für 20 Jahre (2022 bis 2042), das heißt insgesamt 40%. Zusammengerechnet ergäben sich daraus 17% + 40% = 57% (vgl. S. 9 Abs. 4 und 5 des Widerspruchsbescheides). Diese Ermittlung des Inflationsausgleichs berücksichtige die Rechtsprechung des OVG des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 12. Mai 2011 - 2 L 239/09, juris Rn. 48) und des OVG Schleswig-Holstein (Urteil vom 24. Juni 2020 - 5 LB 4/19, juris Rn. 34). Am 12. März 2024 hat die Klägerin beim erkennenden Gericht Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Bei der Berechnung der Rückbausicherheit sei von den Angaben des Herstellers auszugehen. Dieser habe in der Kostenaufstellung vom 18. Januar 2021 (Anlage TP 5 des Schriftsatzes der Klägerin vom 7. Mai 2024) Rückbaukosten je WEA von 235.239,20 Euro inklusive MwSt. plus Kosten für den Rückbau der Infrastruktur von 75.191,34 Euro für alle vier WEA angegeben. Hieraus ergebe sich eine Rückbausicherheit von 254.037,00 Euro pro WEA (insgesamt 1.016.148,14 Euro). Grundlage dieser Berechnung seien die voraussichtlichen Demontage- und Kranarbeitskosten. Eine Abweichung von diesen Herstellerangaben sei nur dann gerechtfertigt, wenn es substantiierte Zweifel an deren Richtigkeit gebe. Solche Zweifel seien weder vom Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hilfsweise sei auf der Grundlage von Ziff. 4.2 des Erlasses des Ministeriums für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Juni 2005 (Anlage TP 4 des Schriftsatzes der Klägerin vom 7. Mai 2024) die Berechnungsgrundlage von 30.000,00 Euro/MW nebst einem Inflationsausgleich von 1 % anzuwenden. Danach ergebe sich hier eine Rückbausicherheit von 201.600,00 Euro je WEA. Die Genehmigung für die Errichtung der WEA sei am 8. Februar 2022 erteilt worden, sodass diese bei einer Betriebsdauer von 20 Jahren im Jahre 2042 außer Betrieb genommen würden. Eine WEA habe eine Leistung von 5,6 MW, sodass sich die Rückbaukosten einer WEA aus 30.000,00 Euro x 5,6 MW = 168.000,00 Euro plus 1% Inflationsausgleich für 20 Jahre (2022 bis 2042), mithin 33.600,00 Euro, zusammensetze (168.000,00 Euro + 33.600,00 Euro = 201.600 Euro). Das Ministerium habe im Jahre 2005 bei der Erstellung des Erlasses nicht die Unterscheidung der durch die Bundesregierung beantworteten Kleinen Anfrage bezüglich der Rückbausicherheiten – 30.000,00 Euro bei kleinen Anlagen und 60.000,00 Euro bei Anlagen mit einer Größe von 2 MW – übernommen. Es sei auch bis heute keine Änderung des Erlasses erfolgt. Auf den Erlass dürfe sie sich aufgrund des Gleichheitsgrundsatzes nach Art. 3 GG berufen, da dieser jedenfalls in der Praxis, zum Beispiel vom Landkreis Börde, angewandt werde. Der Beklagte müsse sich vorhalten lassen, selbst im eigenen Landkreis eine unterschiedliche Genehmigungspraxis anzuwenden. Weder der Ausgangsbescheid noch der Widerspruchsbescheid seien in ihrer Begründung nachvollziehbar. Insbesondere sei die Widerspruchsbehörde zwar von einer Betriebsdauer von 20 Jahre ausgegangen, habe jedoch mit einem Zeitraum von 37 Jahren gerechnet (2005 bis 2042). Die festgesetzte Rückbausicherheit verstoße zudem gegen den abgabenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz. Grundsätzlich müssten Abgaben, damit auch eine festgelegte Rückbausicherheit, im Vorhinein zumindest durch untergesetzliche Vorgaben festgelegt sein. In Sachsen-Anhalt fehle es an einer einheitlichen Praxis. Darüber hinaus fehle im bundesweiten Vergleich eine Einheitlichkeit der Festlegung der Rückbausicherheit. Die Klägerin beantragt, die Nebenbestimmung III.2.1 im Genehmigungsbescheid vom 8. Februar 2022 (Anlage TP1) in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Februar 2024 (Anlage TP2) insoweit aufzuheben, als dort eine Rückbausicherheit in Höhe eines Betrages von mehr als 254.037,00 Euro je WEA festgesetzt wird hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, die von der Klägerin beantragten WEA-Genehmigungen unter teilweiser Aufhebung der streitgegenständlichen Bescheide mit einer neuen Nebenbestimmung III.2.1 mit einer Rückbausicherheit in Höhe von 254.037,00 Euro zu erteilen, höchsthilfsweise den Beklagten zu verpflichten, über die Höhe der Rückbausicherheit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er habe die Rückbaukosten im Genehmigungsbescheid mit dem festgesetzten Betrag in Höhe von 683.648,00 Euro pro WEA zutreffend ermittelt. Die im angefochtenen Widerspruchsbescheid angesetzten Rückbaukosten von 527.520 Euro seien zu niedrig. Die mit der Klage begehrte weitere Reduzierung auf 254.037,00 Euro sei nicht hinnehmbar. Die Kostenschätzung, die das Ministerium für Bau und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Erlass vom 21. Juni 2005 vorgenommen habe, sei für die Bauaufsichtsbehörden nicht verpflichtend. Diese hätten vielmehr eigene Ermittlungen durchzuführen, um sicherzustellen, dass die Sicherheitsleistung ausreichend sei, um die Kosten des Rückbaus der Anlage und die Wiederherstellung des ursprünglichen Grundstückszustands zu decken. Der Erlass beziehe sich auf damals übliche Anlagen mit einer Nabenhöhe von weniger als 100 m und einer Leistung von ungefähr 2 MW. Zudem habe sich die damals angenommene Preisentwicklung von 1% pro Jahr rückblickend als unrichtig erwiesen. Bei einer Berechnung gemäß Baupreisindex nach § 6 Abs. 1 Satz 3 Baugebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt ergebe sich für den Zeitraum 2012 bis 2021 eine Baupreissteigerung von 3,27 % pro Jahr. In der Zeit von 2000 bis 2013 habe die Inflation im hier relevanten Bereich „Ingenieurbau Straßen“ bei 2,14 % pro Jahr gelegen. Der Ansatz von 2% Preissteigerung pro Jahr über den Zeitraum einer 20-jährigen Betriebsdauer berücksichtige nicht die jüngsten inflationären Preisentwicklungen seit Beginn des Jahres 2022. Da sich die Angaben zur Inflation und zu den Lohnerhöhungen für Arbeitnehmer auf das jeweilige Vorjahr bezögen, sei die Zinseszinsrechnung anzuwenden. Insbesondere deswegen könne nicht mit realitätsfremden Inflations- und Lohnentwicklungen von 1% gerechnet werden. Unter Bezugnahme auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid ergäben sich bei Berücksichtigung der tatsächlichen Preis- und Lohnentwicklungen folgende Berechnungsansätze: 5,6 MW x 60.000 Euro/MW x 1,74 (für 37 Jahre à 2%) = 584.640 Euro je Windkraftanlage bzw. (unter Berücksichtigung der Zinseszinsberechnung): 5,6 MW x 60.000 Euro/MW x (37 Jahre à 2% in der Zinseszinsberechnung) = 699.110,19 Euro je Windkraftanlage. Im Genehmigungsverfahren habe er die aktuellen Ergebnisse und Auswertungen des Bundesumweltministeriums zu den Rückbaukosten angewendet. Daraus ergäben sich Rückbaukosten in Höhe von 80.000 Euro je Megawatt Leistung. Der leistungsbezogene Ansatz berücksichtige allerdings keine im konkreten Einzelfall erforderlichen Leistungen wie Spezialgründungen oder lange Baustraßen über Ackerflächen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.