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Beschluss

2 M 111/24

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:1219.2M111.24.00
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Leitsätze
Entscheidungen über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung im Sinne des § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sind auch solche, die auf die Unterlassung solcher Maßnahmen gerichtet sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. April 2024 19 CE 24.661 -, juris Rn. 4).(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 30. September 2024 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Entscheidungen über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung im Sinne des § 80 AsylG (juris: AsylVfG 1992) sind auch solche, die auf die Unterlassung solcher Maßnahmen gerichtet sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 30. April 2024 19 CE 24.661 -, juris Rn. 4).(Rn.5) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 30. September 2024 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. I. Der Antragsteller ist nigrischer Staatsangehöriger. Er reiste nach seinen Angaben am …2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 10. Mai 2016 stellte er einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 28. November 2016 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge das Asylverfahren wegen Nichtbetreibens ein und drohte ihm die Abschiebung in den Niger an. Seitdem hält sich der Antragsteller geduldet in der Bundesrepublik Deutschland auf. Ausweislich einer von ihm und der Kindesmutter am 23. Januar 2023 abgegebenen notariellen Vaterschaftsanerkennung (vgl. GA [VG], Bl 6 f.) ist er Vater des am 16. Dezember 2022 in B-Stadt geborenen deutschen Kindes J.. In der Zeit vom 6. Oktober 2023 bis zum 30. Mai 2024 verbüßte er eine Freiheitsstrafe wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Erstinstanzlich hat er mit der Begründung Abschiebungsschutz begehrt, seinem Sohn sei eine auch nur vorübergehende Trennung von ihm nicht zumutbar. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, weil der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht habe, dass zwischen ihm und seinem Sohn eine Vater-Sohn-Beziehung im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 9. Oktober 2020 – 2 M 89/20 – juris Rn. 12 bis 15) besteht. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 hat der Senat den Antragsteller darauf hingewiesen, dass seine Beschwerde gemäß § 80 AsylG unzulässig sein dürfte. II. I. Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen. Ihrer Zulässigkeit steht § 80 AsylG in der seit dem 27. Februar 2024 gültigen Fassung entgegen. Nach dieser Vorschrift können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG) oder der Abschiebungsanordnung (§ 34a AsylG) nach dem Aufenthaltsgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Von dem Beschwerdeausschluss nach § 80 Var. 2 AsylG sind nach der Rechtsprechung des Senats auch die Fälle umfasst, in denen sich der betreffende Antragsteller mit seinem Eilrechtsschutzbegehren unter Berufung auf inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 AufenthG gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zum Vollzug einer gegen ihn gerichteten Abschiebungsandrohung nach § 34 AsylG wendet, und zwar auch dann, wenn der Antragsteller der Sache nach eine sogenannte Verfahrensduldung begehrt, die der Sicherung seines Verbleibs im Bundesgebiet für die Dauer eines laufenden Titelerteilungsverfahrens dient (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 5. November 2024 – 2 M 105/24 – juris Rn. 5 mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Ein derartiger Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller begehrt Schutz vor einer Abschiebung, die der Antragsgegner im Vollzug der Abschiebungsandrohung beabsichtigt, die das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge in der Nr. 3 seines Einstellungsbescheides vom 28. November 2016 gemäß § 34 AsylG angedroht hat. Der Unzulässigkeit der Beschwerde stehen auch nicht die Einwände entgegen, die der Antragsteller mit seinen Schriftsätzen vom 12. und 13. Dezember 2024 gegen die Anwendbarkeit des § 80 AsylG erhoben hat. 1. Nicht statthaft ist die Beschwerde trotz des Umstands, dass das Verwaltungsgericht dem Beschluss vom 30. September 2024 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt hat, die fehlerhaft von der Statthaftigkeit der Beschwerde ausgeht. Denn ein durch das Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel kann auch durch richterliche Entscheidung nicht zugelassen werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1982 – 9 B 3520.82 – juris Rn. 2; OVG LSA, Beschluss vom 5. November 2024 – 2 M 105/24 – juris Rn. 9 mit weiterem Rechtsprechungsnachweis). 2. An seiner Auslegung des § 80 AsylG hält der Senat auch in Ansehung des von dem Antragsteller angeführten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts für das Land Schleswig-Holstein vom 3. Dezember 2024 (– 6 MB 28/24 – juris) fest. Entscheidungen „über Maßnahmen zum Vollzug der Abschiebungsandrohung“ sind entgegen der dort geäußerten Auffassung (SchlH OVG, a.a.O., juris Rn. 22 f.) auch solche, die auf die Unterlassung solcher Maßnahmen gerichtet sind (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 30. April 2024 – 19 CE 24.661 -, juris Rn. 4). Es mag zutreffen, dass eine Maßnahme als solche eine (Abschiebe-)Handlung und nicht lediglich ein Unterlassen der Abschiebung ist. Gegenstand der Beschwerde, die nach § 80 AsylG ausgeschlossen ist, sind aber nicht behördliche Maßnahmen selbst, sondern verwaltungsgerichtliche Entscheidungen über solche Maßnahmen. Entscheidungen „über Maßnahmen“ der Abschiebung können Entscheidungen über das Treffen oder das Unterlassen solcher Maßnahmen sein. 3. Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs berufen, wonach sich die Abschiebungsandrohung nach der Neufassung des § 34 Abs. 1 Nr. 4 AsylG bei Vorliegen einer familiären Lebensgemeinschaft als europarechtswidrig erweise (EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – c-484/22 – juris). Dieser Einwand wäre nur beachtlich, wenn man entgegen der hier vertretenen Auffassung von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausginge. Der Einwand stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung, aber nicht den Ausschluss der Beschwerde nach § 80 AsylG infrage. 4. Die von dem Antragsteller begehrte Umdeutung der Beschwerde in eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist abzulehnen. Eine Anhörungsrüge ist nach § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO nur begründet, wenn das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Eine solche Gehörsverletzung macht der Antragsteller nicht geltend. Er ist stattdessen lediglich der Auffassung, dass das Verwaltungsgericht die von ihm vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen unzutreffend gewürdigt hat. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 und Nr. 8.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. IV. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung aus den genannten Gründen keinen Erfolg hat. V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).