OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 83/24.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2024:1223.2L83.24.Z.00
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Ein Kriterium für die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB kann gerade auch die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung sein. (Rn.5)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 13. Juni 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 60.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Kriterium für die Abgrenzung der näheren Umgebung im Sinne des § 34 BauGB kann gerade auch die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung sein. (Rn.5) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 13. Juni 2024 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 60.000,00 € festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines zweigeschossigen Gebäudes mit elf Appartements für betreutes Wohnen im ersten Obergeschoss und einer Kurzzeitpflegestation mit 20 Betten im Erdgeschoss. Das Baugrundstück liegt am westlichen Rand der sogenannten R-Straße, einem im Stadtgebiet der Beklagten östlich des Hauptbahnhofs gelegenen Wohnviertel, das aus der ringförmig verlaufenden Straße „H.“ in seinem westlichen und der bogenförmig verlaufenden Straße „R. in seinem östlichen Teil besteht. Das durch diese Straßen begrenzte Gebiet ist mit freistehenden, von Gartenflächen umgebenen Einfamilienhäusern nebst einem im Südwesten errichteten Garagenkomplex bebaut. Westlich wird das Gebiet durch eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende Bahnanlage begrenzt. Im Norden verläuft in Ost-West-Richtung die D-Straße, eine als Ortsdurchfahrt dienende Bundesstraße, die beidseitig mehrgeschossige Bebauung, unter anderem das Hotel „A.“, aufweist. Östlich parallel zu dem in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Teil der Straße „R.“ wird das Gebiet durch die „Verlängerte F-Straße“ begrenzt. Die südlich gelegenen Flächen werden kleingärtnerisch genutzt. Den Bauantrag der Klägerin lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, das Vorhaben füge sich nach dem Maß der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die nähere Umgebung ein. Die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat die Vorinstanz aus demselben Grund abgewiesen. In der Sache hat das Verwaltungsgericht trotz des Umstands entschieden, dass die Klägerin inzwischen eine Baugenehmigung für ein kleineres Gebäude erhalten und mit dessen Errichtung begonnen hat; an der Genehmigung für das ursprünglich beantragte Vorhaben habe sie nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse, weil der nunmehrige Bau entsprechend erweitert werden könne (UA, S. 5). II. I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Begründungsfrist vorgebrachten Zulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Die Klägerin macht geltend, ihr Vorhaben füge sich im Sinne des § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Dies gelte auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der bebaubaren Grundstücksfläche. Als insoweit maßgebliche nähere Umgebung sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht nur auf die nördlich und östlich des Baugrundstücks vorhandenen Einfamilienhäuser, sondern auch auf die südliche Bebauung der D-Straße abzustellen. Dazu gehöre auch das L-förmige Gebäude, das auf dem Grundstück zwischen dem Hotel A. und der „R-Straße“ errichtet worden sei. Werde der Rahmen auch durch dieses Gebäude geprägt, füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung ein. Mit dieser Argumentation hat die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung geweckt. Maßstabsbildend im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist die nähere Umgebung, die für jedes der dort bezeichneten Kriterien jeweils gesondert abzugrenzen ist, soweit sich die Ausführung eines Vorhabens auf sie auswirken kann und die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 - juris Rn. 7). Die Umgebung ist bei der Bestimmung des zulässigen Maßes der baulichen Nutzung in der Regel enger zu begrenzen als bei der Ermittlung des Gebietscharakters und bei der Bestimmung der überbaubaren Grundstücksfläche in der Regel enger als bei der Art der baulichen Nutzung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 2014 - BVerwG 4 B 38.13 - juris Rn. 7 f.). Ein Kriterium für die Abgrenzung der näheren Umgebung kann gerade auch die Einheitlichkeit bzw. Unterschiedlichkeit der Bebauung sein; insoweit kann die Umgebung nach der tatsächlichen städtebaulichen Situation so beschaffen sein, dass die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung dort zu ziehen ist, wo zwei jeweils in sich einheitlich geprägte Bebauungskomplexe mit voneinander verschiedenen Bau- und Nutzungsstrukturen aneinandergrenzen (Beschluss des Senats vom 4. Juli 2012 - 2 L 94/11 - juris Rn. 10). Nach diesen Grundsätzen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, die maßgebliche nähere Umgebung des Baugrundstücks hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der überbaubaren Grundstücksfläche auf die Einfamilienhäuser zu beschränken, die zur R-Straße gehören, und das neu errichtete L-förmige Gebäude einem davon zu trennenden, nicht mehr zur näheren Umgebung des Baugrundstücks zählenden Bebauungskomplex zuzuordnen. Dieser wird gebildet durch die südlich der D-Straße errichteten Gebäude, die sich nach ihrem Maß von den kleinteiligen Einfamilienhausgrundstücken in der R-Straße deutlich unterscheiden. Das L-förmige Gebäude, das nördlich an die Straße „R-Straße“ angrenzt, erweckt aufgrund seiner Größe und seiner südlich an das Hotel „A.“ grenzenden Lage nicht den Eindruck eines Bestandteils der R-Straße, sondern des Bebauungskomplexes südlich der D-Straße. Wird die nähere Umgebung durch die homogene Bebauung der R-Straße geprägt, überschreitet das Vorhaben nach seinem Maß und der überbaubaren Grundstücksfläche den dadurch gebildeten Rahmen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Festsetzung im erstinstanzlichen Verfahren. IV. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).