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Beschluss

2 O 9/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0128.2O9.25.00
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Leitsätze
Die Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) erschöpft sich für den Kläger auch bei einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in der Regel nicht darin, dass über seinen Antrag überhaupt entschieden wird, sondern dass ihm der begehrte Verwaltungsakt erteilt wird. (Rn.5)
Tenor
Die Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Bedeutung der Sache im Sinne des § 52 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) erschöpft sich für den Kläger auch bei einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in der Regel nicht darin, dass über seinen Antrag überhaupt entschieden wird, sondern dass ihm der begehrte Verwaltungsakt erteilt wird. (Rn.5) Die Streitwertbeschwerde wird zurückgewiesen. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Über die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung entscheidet nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Berichterstatter als Einzelrichter, weil die angefochtene Entscheidung nach Einstellung des Verfahrens durch den Berichterstatter erlassen worden ist (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 6. Mai 2020 - 2 OA 205/20 - juris Rn. 2 m.w.N.). Die nach § 68 Abs. 1 GKG zulässige Beschwerde der Beklagten ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zurecht auf 5.000 Euro festgesetzt. Es ist dabei der Empfehlung in Nr. 8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 gefolgt, wonach für Klagen auf die Verpflichtung zur Erteilung eines Aufenthaltstitels – wie hier – der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG pro Person anzusetzen ist. Dieser Wert war entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht unter Rückgriff auf Nr. 1.4 des Streitwertkatalogs auf 2.500 Euro zu halbieren. Nach Nr. 1.4 kann, wenn lediglich Bescheidung beantragt wird, der Streitwert einen Bruchteil, mindestens jedoch ½ des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen. Eine solche Reduzierung hält die Beklagte bei der hier vorliegenden Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO wegen des geringeren Prüfungsaufwands für angemessen. Das Gericht prüfe bei einer solchen Klage zunächst nur, ob die Voraussetzungen des § 75 VwGO vorlägen. Dieser Aufwand sei nicht gleichzusetzen mit demjenigen, der bei der Prüfung entstehe, ob der Kläger einen Anspruch auf den begehrten Aufenthaltstitel habe. Dieser Argumentation schließt sich der Senat nicht an. Maßgeblich für die Bestimmung des Streitwerts ist nach § 52 Abs. 1 GKG nicht der Prüfungsaufwand des Gerichts, sondern die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Die Bedeutung der Sache erschöpft sich für den Kläger auch bei einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in der Regel nicht darin, dass über seinen Antrag überhaupt entschieden wird, sondern dass ihm der begehrte Verwaltungsakt erteilt wird (vgl. Beschluss des Senats vom 6. Dezember 2004 – 2 O 666/04 – juris Rn. 4; NdsOVG, Beschluss vom 1. August 2018 – 13 OA 279/18). Etwas anderes gilt hier auch nicht deshalb, weil der Kläger in seiner Klageschrift nicht die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels beantragt, sondern seinen Klageantrag ausdrücklich darauf beschränkt hat, die Beklagte zu verpflichten, über seinen im September 2023 (bei der Beklagten) gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zeitnah zu entscheiden (vgl. zur Möglichkeit einer solchen Klage auf Verbescheidung im Rahmen des § 75 VwGO: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 75 Rn. 1a). Nach § 88 VwGO ist das Gericht nicht an die Fassung der Anträge gebunden, sondern hat das Begehren des Klägers zu ermitteln, wie es sich aus seinem gesamten Vorbringen ergibt. Dieses Begehren ist hier trotz des entsprechend formulierten Antrag nicht nur darauf gerichtet, dass der Beklagte über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis überhaupt entscheidet, sondern darauf, dass er zu dieser Erteilung verpflichtet wird. Dies ergibt sich aus der Klagebegründung, in der der Kläger ausführt, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis zustehe und keine Gründe ersichtlich seien, die der positiven Bescheidung entgegenstünden. Damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass sein Begehren über die Bescheidung als solche hinausgeht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).