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Beschluss

2 M 14/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0214.2M14.25.00
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Leitsätze
1. Überlagern sich ein durch die Natura 2000-Landesverordnung Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST)) geschütztes Gebiet und ein früher festgesetztes Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiet räumlich, sind bei der Entscheidung über eine nach der früheren Verordnung erforderlichen Genehmigung und bei Erteilung einer Befreiung von Verboten der früheren Verordnung auch die Bestimmungen der N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST) zu berücksichtigen. (Rn.18) 2. § 34 Abs 1 S 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) gilt entsprechend auch für die Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebiets durch die N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST), auch wenn die Unterschutzstellung nicht durch Festsetzung eines der in § 20 Abs 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) genannten Schutzgebiete erfolgt ist, sondern auf der Grundlage des § 32 Abs. 4 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) i.V.m § 23 Abs. 2 NatSchG (juris: NatSchG ST 2010), so dass sich die Verträglichkeit eines Projekts nach dem in den Anlagen zur N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST) für das einzelne Gebiet jeweils festgelegten besonderen Schutzweck und den dazu erlassenen Schutzbestimmungen richtet. (Rn.18) 3. In einem Natura 2000-Gebiet, in welchem sich eine unbekannte Anzahl von Höhlen befinden, die für die Winterruhe von geschützten Fledermausarten genutzt werden können, stellt es grundsätzlich eine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 Abs 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) zur Durchführung von Erkundungsbohrungen während der Winterruhezeit dar, diese Maßnahmen auf andere Zeiträume zu verschieben. (Rn.32)
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. Januar 2025 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Dezember 2024 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Überlagern sich ein durch die Natura 2000-Landesverordnung Sachsen-Anhalt (N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST)) geschütztes Gebiet und ein früher festgesetztes Landschaftsschutz- oder Naturschutzgebiet räumlich, sind bei der Entscheidung über eine nach der früheren Verordnung erforderlichen Genehmigung und bei Erteilung einer Befreiung von Verboten der früheren Verordnung auch die Bestimmungen der N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST) zu berücksichtigen. (Rn.18) 2. § 34 Abs 1 S 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) gilt entsprechend auch für die Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebiets durch die N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST), auch wenn die Unterschutzstellung nicht durch Festsetzung eines der in § 20 Abs 2 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) genannten Schutzgebiete erfolgt ist, sondern auf der Grundlage des § 32 Abs. 4 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) i.V.m § 23 Abs. 2 NatSchG (juris: NatSchG ST 2010), so dass sich die Verträglichkeit eines Projekts nach dem in den Anlagen zur N2000-LVO LSA (juris: Natura2000GebV ST) für das einzelne Gebiet jeweils festgelegten besonderen Schutzweck und den dazu erlassenen Schutzbestimmungen richtet. (Rn.18) 3. In einem Natura 2000-Gebiet, in welchem sich eine unbekannte Anzahl von Höhlen befinden, die für die Winterruhe von geschützten Fledermausarten genutzt werden können, stellt es grundsätzlich eine zumutbare Alternative im Sinne von § 34 Abs 3 BNatSchG (juris: BNatSchG 2009) zur Durchführung von Erkundungsbohrungen während der Winterruhezeit dar, diese Maßnahmen auf andere Zeiträume zu verschieben. (Rn.32) Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 23. Januar 2025 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 9. Dezember 2024 wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt. I. Die Beigeladene möchte am Südrand des H. in den Gemarkungen G1, G2 und G3 zur Erkundung von Gipsvorkommen an sieben Stellen Probebohrungen durchführen. Die Bohrarbeiten sollen mit einem Radbohr- oder Kettenbohrgerät im Trockenbohrverfahren sowie Seilkernbohrverfahren mit Wasserspülung rotierend durchgeführt werden. Die Rückverfüllung soll vorzugsweise mit Ton erfolgen. Die Bohrungen werden auf Wegeparzellen durchgeführt, die über Feld-, Wald- und Wiesenwege anfahrbar sind. Die vorgesehenen Bohrstellen liegen im Naturschutzgebiet "Gipskarstlandschaft Q-Stadt", im Biosphärenreservat "Karstlandschaft D-Stadt", im Landschaftsschutzgebiet "H. und südliches H-Vorland", im Naturpark "H./Sachsen-Anhalt" sowie im FFH-Gebiet (FFH01011LSA) "Buntsandstein- und Gipskarstlandschaft bei Q-Stadt im D-Stadt" (Anlage 3.107 der Natura 2000Verordnung des Landes Sachsen-Anhalt). Mit dem angefochtenen Bescheid vom 9. Dezember 2024 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen auf deren Antrag unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Genehmigung nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet "Harz und südliches Harzvorland" vom 2. August 1995 (nachfolgend: LSG-VO) sowie eine Befreiung von den Verboten des § 4 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, 5 und 11 der Verordnung über die Festsetzung des Naturschutzgebiets "Gipskarstlandschaft Q-Stadt" vom 26. Juni 1996 (nachfolgend: NSG-VO). Beide Regelungen sind befristet bis zum 28. Februar 2025 und unter Auflagen erteilt. Zur Begründung führte der Antragsgegner u.a. aus, nach § 5 LSG-VO bedürften u.a. der Genehmigung das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder für diesen zugelassenen Straßen, Wege und Plätze (Abs. 1 Nr. 3), die Durchführung maschineller Bohrungen, Schürfe, bei denen auf einer Fläche von mehr als 30 m2 die belebte Bodenschicht abgetragen wird sowie seismische oder andere lagerstättenkundliche Untersuchungen, mit denen Veränderungen an der belebten Bodenschicht oder erhebliche Geräuschemissionen verbunden sind (Abs. 1 Nr. 6) sowie die Beseitigung, Veränderung oder Beschädigung von Flurgehölzen aller Art, wie Baumgruppen, Gebüsche, Hecken, Einzelbäumen, Baumreihen oder Waldränder (Abs. 1 Nr. 7). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen werde eingeschätzt, dass bei vollumfänglicher Umsetzung der Nebenbestimmungen, die dazu dienten, den besonderen Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets nicht zu beeinträchtigen, die Vereinbarkeit mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege gegeben sei, da die Erkundungsbohrungen nur punktuell und zeitlich begrenzt durchgeführt würden. Schutzziel der NSG-VO sei die Erhaltung der Landschaft mit den ausgeprägten Karsterscheinungen, den Pflanzen- und Tiergesellschaften in den naturnahen und artenreichen Wäldern und den altbergbaulichen Kupferschieferhalden. Zur Umsetzung des Schutzziels enthalte die NSG-VO in § 4 u.a. die Verbote, Pflanzen oder Teile von ihnen zu beschädigen, zu zerstören oder zu entnehmen (Abs. 3 Nr. 3), mit Motorfahrzeugen oder Fahrrädern außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Wege zu fahren (Abs. 3 Nr. 5) sowie die Ruhe der Natur durch Lärm oder auf andere Weise zu stören (Abs. 3 Nr. 11). Von diesen Verboten werde nach § 8 NSG-VO i.V.m. § 67 BNatSchG aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an den Probebohrungen Befreiung gewährt. Dieses Interesse ergebe sich nach den Darstellungen des Ministeriums für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt aus dem Strukturwandel und dem Ausstieg aus der Kohleverstromung, die einen Anstieg des Bedarfs an Naturgips erwarten ließen. Zur raumordnerischen Sicherung würden im Landesentwicklungsplan (LEP) Vorranggebiete für oberflächennahe und tiefliegende Rohstoffe festgelegt, die u.a. das Aufsuchen neuer Rohstoffvorkommen in allen Teilräumen ermöglichen solle. Mit den Probebohrungen solle geklärt werden, inwieweit die Gipsvorkommen tatsächlich einen Abbau aus wirtschaftlicher Sicht rechtfertigten und damit eine Aufnahme in den LEP begründeten. Mit der Lage der Bohrpunkte im FFH-Gebiet "Buntsandstein- und Gipskarstlandschaft bei Q-Stadt" liege eine direkte Betroffenheit eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung als Bestandteil des zusammenhängenden europäischen ökologischen Netzes "Natura 2000" im Sinne des Art. 3 der FFH-Richtlinie vor. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG sei, ergäben sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt worden seien. Mit Inkrafttreten der Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt am 21. Dezember 2018 (N2000-LVO LSA) unterliege das FFH-Gebiet den Regelungen dieser Verordnung. Neben den allgemeinen Schutzbestimmungen dieser Verordnung seien die gebietsbezogenen Bestimmungen der Anlage 3.107 der Verordnung zu beachten. Der gebietsbezogene Schutzzweck nach § 2 der Anlage umfasse, ergänzend zu Kapitel 1 § 5 N200-VO LSA, neben der Erhaltung des in der südlichen Harzvorlandschaft befindlichen und von vielgestaltigen Karsterscheinungen geprägten Gebiets und seiner gebietstypischen Lebensräume die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes der Schutzgüter nach § 2 Abs. 3 der Verordnung als maßgebliche Gebietsbestandteile. Die von der Beigeladenen vorgelegte FFH-Verträglichkeitsstudie komme zu dem Ergebnis, dass die Verträglichkeit der Probebohrungen mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets an den sieben Bohrpunkten A, B, C, E, F, G, H und I unter Berücksichtigung der projektimmanenten Maßnahmen sichergestellt werden könne. Nur für den Bohrpunkt D sei eine Unverträglichkeit festzustellen. Unter Zugrundelegung der Vereinbarkeit der Bohrungen mit dem Schutzzweck des FFH-Gebiets sei das Vorhaben nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 N2000-LVO LSA freigestellt. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ergebe sich aus Folgendem: Mit Beschluss vom 8. März 2022 habe die Landesregierung die Neuaufstellung des Landesentwicklungsplans eingeleitet und dabei als ein Schwerpunktthema die raumordnerische Sicherung von Rohstofflagerstätten benannt. Im ersten Entwurf des neuen LEP seien bereits 35 Vorranggebiete für oberflächennahe und tiefliegende Rohstoffe festgelegt worden. Darüber hinaus solle das Aufsuchen neuer Rohstoffvorkommen, wie zum Beispiel Naturgips, sowie deren Erkundung unter Beachtung der naturschutzfachlichen Belange sowie unter Verwendung moderner Erkundungs- und Untersuchungsverfahren in allen Teilräumen ermöglicht werden. Eine Aufnahme in den zweiten Entwurf sei nur möglich, wenn eine hinreichend aktuelle Erkundung verwertbarer Gipsvorkommen vorliege. Um zu gewährleisten, dass die Ergebnisse der Erkundungsbohrungen noch in den aktuell in Bearbeitung befindlichen zweiten Entwurf des LEP einfließen können, müssten die Ergebnisse nach Angaben des zuständigen Ministeriums bis spätestens Ende des vierten Quartals 2025 vorliegen. Eine rechtskräftige Entscheidung könne daher nicht abgewartet werden. Aufgrund dieses engen Zeitfensters ergebe sich aus naturschutzfachlicher und artenschutzrechtlicher Sicht eine besondere Dringlichkeit, um Störungen und Beeinträchtigungen während der Fortpflanzungs- und Brutzeit auszuschließen. Aus diesem Grunde müssten die Erkundungsbohrungen vor Eintritt der kommenden Vegetationsperiode und somit bis spätestens Ende Februar 2025 abgeschlossen sein. Hiergegen erhob der Antragsteller, ein anerkannter Naturschutzverband, der im Verwaltungsverfahren beteiligt wurde, am 12. Dezember 2024 Widerspruch. Auf den von ihm zugleich gestellten Antrag hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des gegen die der Beigeladenen erteilte naturschutzrechtliche Genehmigung nach § 5 Abs. 2 LSG-VO erhobenen Widerspruchs wiederhergestellt und den Antrag im Übrigen (hinsichtlich der erteilten Befreiung) abgelehnt. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, die genehmigten Handlungen beeinträchtigen den Schutzzweck des Landschaftsschutzgebiets, solange nicht eine Befreiung nach § 8 LSG-VO i.V.m. § 67 BNatSchG von den Verboten des § 4 Abs. 2 Nr. 4 und 11 LSG-VO gewährt worden sei, gegen die das Vorhaben verstoße. Die der Beigeladenen erteilte Befreiung von den Verboten des § 4 Abs. 2, Abs. 3 Nr. 3, 5 und 11 NSG-VO sei dagegen nach summarischer Prüfung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Schutzziel dieser Verordnung sei, den in § 3 Abs. 2 NSG-VO beschriebenen naturraumtypischen Gebietscharakter und die genannten Werte und Funktionen des Gebiets zu erhalten, zu pflegen und zu entwickeln bzw. diesen Ausschnitt der D-Stadtlandschaft mit den sie prägenden Gipsmassiven und Karsterscheinungen, Pflanzen- und Tiergesellschaften, Tierhabitaten, ihrer Vernetzung und dauerhaften Überlebensfähigkeit im Raume zu erhalten (§ 3 Abs. 3 NSG-VO). Die Befreiung von diesen Verboten sei zunächst formell rechtmäßig. Der Antragsteller rüge insofern zu Unrecht eine Verletzung seines Mitwirkungsrechts nach § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG. Vielmehr habe ihn der Antragsgegner vor der Erteilung der streitbefangenen Befreiung beteiligt, indem er ihn mit Schreiben vom 10. September 2024 über das beabsichtigte Vorhaben der Beigeladenen informiert habe, insbesondere auch über die Lage des Vorhabenstandorts im Geltungsbereich der NSG-VO und des FFH-Gebiets, und ihm insoweit die Antragsunterlagen der Beigeladenen einschließlich der von dieser vorgelegten FFH-Erheblichkeitseinschätzung und Verträglichkeitsprüfung des Planungsbüros Dr. W. GmbH vom August 2024, des hydrogeologischen Gutachtens der Gesellschaft für I.-, H.- und U. (IHU) mbH vom 31. Juli 2024 sowie der Übersichtskarten zur Verfügung gestellt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben habe. Dass der Antragsgegner zunächst davon ausgegangen sei, dass es der Erteilung einer Befreiung nicht bedürfe, sei ebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Beigeladene einen Antrag auf Erteilung der Befreiung von den Verboten der NSG-VO erst unter dem 25. November 2024 gestellt habe. Denn die zur fachkundigen Beurteilung notwendigen Informationen zum Vorhaben der Beigeladenen hätten dem Antragsteller vorgelegen. Eine Änderung des Vorhabens oder wesentlicher Aspekte, die eine erneute Beteiligung des Antragstellers geboten hätten, sei damit nicht verbunden gewesen. Vielmehr habe sich der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 7. Oktober 2024 auch zur Notwendigkeit einer Befreiung und zu dem aus seiner Sicht fehlenden Vorliegen der Voraussetzungen geäußert. Eine erneute Beteiligung des Antragstellers vor Erlass der angegriffenen Befreiung sei auch nicht durch die Ergänzungen der FFH-Erheblichkeitseinschätzung und Verträglichkeitsprüfung des Planungsbüros Dr. W., GmbH vom November 2024 und des hydrogeologischen Gutachtens der IHU mbH vom 30. Oktober 2024 veranlasst. Denn das Mitwirkungsrecht gewährleiste keine fortwährende Mitwirkung bei der Überarbeitung einzelner Unterlagen. Würden „einschlägige“ Sachverständigengutachten überarbeitet, korrespondiere damit nicht zwangsläufig ein entsprechendes Beteiligungsrecht, sondern nur dann, wenn sich neue naturschutzrechtliche Fragen stellten, für deren Beantwortung eine sachverständige Stellungnahme der Naturschutzvereinigungen geboten erscheine, was hier nicht der Fall gewesen sei. In den Ergänzungen seien keine neuen Fragen aufgeworfen worden, vielmehr beinhalteten diese lediglich Erläuterungen bzw. Vertiefungen der bereits behandelten Fragen im Hinblick auf die insbesondere auch von Antragsteller geltend gemachten Einwände. Dasselbe gelte hinsichtlich der von der Beigeladenen erbetenen Konkretisierung des Vorhabens bezüglich der Arbeitszeiten und der zu verwendenden Beleuchtungstechnik bzw. der zu erwartenden Lärmemissionen. Die angegriffene Befreiungsentscheidung verstoße zudem nicht gegen § 34 BNatSchG. Da die Standorte der sieben Erkundungsbohrungen in einer Tiefe zwischen 72 m und 88 m innerhalb des FFH-Gebiets „Buntsandstein- und Gipskarstlandschaft bei Q-Stadt im D-Stadt“ als Teil des kohärenten europäischen ökologischen Netzes Natura 2000 als besonderes Schutzgebiet gelegen sei und die Vorschriften der ebenfalls betroffenen geschützten Teile von Natur und Landschaft im Sinne von § 20 Abs. 2 BNatSchG (Verordnung über das Landschaftsschutzgebiet „H. und südliches H-Vorland“, Verordnung des Regierungspräsidiums Halle über die Festsetzung des Naturschutzgebietes ”Gipskarstlandschaft Q-Stadt”, Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Biosphärenreservat „Karstlandschaft D-Stadt“, Verordnung über den Naturpark „H./Sachsen-Anhalt") insoweit keine strengeren Regelungen enthielten, sei das Vorhaben der Beigeladenen, bei dem es sich um ein Projekt im Sinne von § 34 BNatSchG handele, vor seiner Zulassung durch die streitgegenständliche naturschutzrechtliche Befreiung auf die Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets zu prüfen. Die Einschätzung des Antragsgegners im angegriffenen Bescheid samt beigefügtem Abwägungsprotokoll, auf der Grundlage der FFH-Erheblichkeitseinschätzung und Verträglichkeitsprüfung der Dr. W. GmbH könne das Vorhaben der Beigeladenen unter Berücksichtigung der vorhabenbezogenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des FFH-Gebiets „Buntsandstein- und Gipskarstlandschaft bei Q-Stadt im D-Stadt“ in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen, sei nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Dies gelte im Hinblick auf den nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage Nr. 3.107 geschützten Lebensraumtyps (LRT) 6510 (Magere Flachland-Mähwiesen) für die Bewertung, dass es nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen komme, weil es sich lediglich um eine temporäre Flächeninanspruchnahme im Umfang von maximal 800 m² handele und weitere Beeinträchtigungen durch die näher dargestellten Vermeidungsmaßnahmen auf ein Minimum reduziert würden. Der Verweis des Antragstellers auf die Stellungnahme des Landesamts für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (LAU) vom 23. Oktober 2024 rechtfertige keine andere Beurteilung. Darin werde zwar ausgeführt, dass ein dauerhafter Flächenentzug nicht ausgeschlossen werden könne, weil im Falle von artesisch werdenden Bohrlöchern ein Eintrag von Schadstoffen mit dem ausströmenden Grundwasser nicht ausgeschlossen werden könne und auf den Flächen verbleibe mit der Folge, dass die Wiederherstellung des LRT dauerhaft unmöglich sei. Diese Stellungnahme berücksichtige jedoch nicht, dass bei artesisch werdenden Bohrlöchern, was an den in Rede stehenden Bohrpunkten jedoch schon unwahrscheinlich sei, die potentielle Beeinträchtigung durch geplante Vermeidungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik, nämlich durch sofortiges Abdichten bzw. abbaggern und zementieren, verhindert werde. Insoweit sei zudem unter Ziffer 9 des angegriffenen Bescheides - entgegen der Auffassung des Antragstellers auch hinreichend bestimmt - geregelt, dass im Falle der Erschließung von artesischem Grundwasser sicherzustellen sei, dass kein ausströmendes Grundwasser auf Flächen mit FFH-Lebensraumtypen gelange und unverzüglich geeignete Maßnahmen einzuleiten seien, die ein Austreten unterbinden. An der temporären Flächeninanspruchnahme ändere sich auch nichts dadurch, dass es gegebenenfalls einige Zeit erfordere, bis die Baufelder, die gemäß Ziffer 8 der Nebenbestimmungen des angegriffenen Bescheids nach Abschluss der Rückbauarbeiten entsprechend ihrem Ausgangszustand wiederherzustellen seien, den Ausgangszustand erreicht hätten. Die Einschätzung des Antragsgegners, es sei durch das Vorhaben auch keine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 8310 (nicht touristisch erschlossene Höhlen) zu besorgen, sei nach summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu beanstanden. Der Schutzzweck des FFH-Gebiets umfasst gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage Nr. 3.107 auch die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands für den LRT 8310 einschließlich ihrer jeweils charakteristischen Arten als maßgebliche Gebietsbestandteile. Unter diesen Lebensraumtyp fielen Felshöhlen, d.h. unterirdische Hohlräume einschließlich eventuell vorhandener Gewässer, die von spezialisierten und/oder endemischen Tierarten bewohnt seien. Der Lebensraumtyp sei in erster Linie geomorphologisch definiert. Er umfasse natürliche Höhlen einschließlich vorhandener Gewässer ohne touristische Nutzung. Zum lebensraumtypischen Arteninventar gehörten Fledermäuse und andere höhlentypische Organismen. Als Maßgaben für die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der LRT gemäß Anhang I FFH-RL bestimme § 3 Abs. 1 Nr. 9 der Anlage Nr. 4 N2000-LVO LSA die Vermeidung von mechanischen oder sonstigen Veränderungen der Höhlenwände sowie die Vermeidung von Nähr- und Schadstoffeinträgen im Einzugsbereich der Höhlengewässer. Der Antragsgegner habe hinsichtlich seiner Einschätzung zum einen zutreffend darauf abgestellt, dass nach den bekannten Daten des Umweltamts des Antragsgegners und des LAU, die aus dem Jahr 2020 stammten und bei denen es sich nach der Ergänzung der FFH-Verträglichkeitsprüfung der Dr. W. GmbH vom November 2024 um die aktuellen Daten handele, innerhalb eines Umkreises von 100 m um die einzelnen Bohrpunkte keine LRT 8310 vorhanden seien, vielmehr die nächstgelegenen kartierten Höhlen ca. 280 m, ca. 440 m und mehr als 1 km von den Bohrpunkten entfernt seien. Zum anderen habe der Antragsgegner im angegriffenen Bescheid nachvollziehbar dargelegt, dass indirekte Betroffenheiten, die zu mechanischen oder sonstigen Veränderungen der Höhlenwände sowie zum Eintrag von Nähr- und Schadstoffen im Einzugsbereich der Höhlengewässer führen könnten, bei einer fachgerechten Verfüllung der Bohrungen auszuschließen seien. Es finde keine Verfüllung von Karsträumen statt. Bei der Verfüllung im Bereich von Hohlräumen würden sog. Packer eingesetzt, um die Hohlräume zu erhalten. So werde auch ausgeschlossen, dass bestehende Verbindungen unterirdischer Hohlräume/Verästelungen verändert oder neue Verbindungen geschaffen würden. Gemäß der Fachtechnischen Stellungnahme des Landesamtes für Geologie und Bergwesen (LAGB) vom 20. November 2024 könne bei strikter Einhaltung der Schlussfolgerungen, Festlegungen und Hinweise im Fachtechnischen Gutachten der IHU mbH vom 31. Juli 2024 sowie der Empfehlungen in der Stellungnahme des LAGB vom 6. September 2024 den angeführten Bedenken und Besorgnissen wirksam begegnet werden. Sämtliche Festlegungen, Hinweise und Empfehlungen würden in die wasserrechtliche Anordnung aufgenommen. Zudem werde für den Fall, dass unbekannte Hohlräume angebohrt werden, eine Hilfsverrohrung vorgehalten, um den Verlust an Spülwasser zu minimieren. Vor dem Hintergrund, dass die Bohrungen überdies lediglich mit Trinkwasser als Spülwasser durchgeführt und für das Betreiben der Baumaschinen ausschließlich biologisch abbaubare Hydraulik- und Schmieröle verwendet würden, die sich daher nicht schädlich auf das Grund- und Oberflächenwasser auswirkten, seien auch erhebliche Beeinträchtigungen der Höhlengewässer nicht zu besorgen, selbst wenn es im Einzelfall zu einem Komplettverlust des Spülwassers kommen sollte. Der Stellungnahme des LAU vom 19. November 2024, in der es abweichend von seiner Einschätzung vom 23. Oktober 2024 ausgeführt hat, dass ein Anbohren bislang nicht entdeckter Höhlen nicht ausgeschlossen werden könne, weshalb auch erheblichen Beeinträchtigungen des LRT 8310 etwa durch die Einträge von Chemikalien nicht ausgeschlossen werden könnten, sei daher nicht zu folgen. Es bestünden nach summarischer Prüfung auch keine Bedenken gegen die Einschätzung des Antragsgegners, dass eine erhebliche Beeinträchtigung der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Anlage Nr. 3.107 N2000-LVO LSA geschützten Fledermausarten Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und Mopsfledermaus ausgeschlossen sei. Denn die Bohrstandorte nähmen nach der FFH-Erheblichkeitseinschätzung und Verträglichkeitsprüfung der Dr. W. GmbH keine Lebensstätten der Fledermäuse in Anspruch, da solche im Umfeld der Bohrpunkte nach den abgefragten Daten des Umweltamts des Antragsgegners und des LAU nicht bekannt seien. Die Beeinträchtigungen beschränkten sich daher auf die zeitlich befristete Scheuchwirkung während der Bauzeiten, die zutreffend als nicht erheblich für die Erhaltung der vorgenannten Arten eingestuft worden sei. Dass nicht alle Quartiere der Fledermausarten bekannt seien, weil die Fledermäuse auch schwer zugängliche Karstklüfte und Spalten bzw. für den Menschen unzugängliche Hohlräume als Unterschlupf nutzten, etwa Risse und Spalten, die am Wald zutage träten, und es nicht ausgeschlossen werden könne, dass bei den Probebohrungen bisher unbekannte Hohlräume angebohrt werden, führe nicht dazu, dass eine ernsthafte Besorgnis der Beeinträchtigung der genannten Fledermausarten in ihrem Erhaltungszustand anzunehmen wäre, und stelle die Einschätzung des Antragsgegners, erhebliche Beeinträchtigungen seien auszuschließen, nicht in Frage. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der erläuternden Ausführungen der Dr. W. GmbH vom Januar 2025. Danach seien im FFH-Gebiet keine Habitate für die Anhang II Arten ausgewiesen. Aus diesem Grund seien die bekannten Höhlen als potenzielle Winterquartiere (geplante Bohrungen im Winterhalbjahr) angenommen. Mit 280 m zum Bohrpunkt B bleibe der nach H., J. & T., H.-P. (2006) empfohlene Abstand zu Winterquartieren und Abbaugebieten eingehalten. Im Umfeld der geplanten Bohrpunkte lägen darüber hinaus keine Hinweise auf weitere, unbekannte Hohlräume vor (keine Risse, Spalten etc. als pot. Zugang zu Hohlräumen). Somit sei zunächst unwahrscheinlich, dass ein Hohlraum direkt am Bohrpunkt vorhanden sei. Um für Fledermausarten nutzbar zu sein, müsse ein Hohlraum zudem bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Der Zugang müsse gewährleistet sein (Verbindung), zusätzlich müssten für die Eignung als Winterquartier die Temperaturverhältnisse (2°C bis 12 °C) sowie eine hohe Luftfeuchtigkeit gewährleistet sein, da sonst die Gefahr der Austrocknung bestehe. In der nächstgelegenen bekannten Höhle zu einem Bohrpunkt (Bohrpunkt B) in 280 m Entfernung, lägen keine Artnachweise (Zuarbeit der Fledermausdaten durch das LAU) vor. Neben den bekannten Höhlen, könnten in Karstgebieten Vorkommen unbekannter Hohlräume nie vollumfänglich ausgeschlossen werden (Auswaschungen). Hinweise darauf, wie etwa Zugänge oder Absenkungen, gebe es hier nicht. Der empfohlene Abstand zu bekannten Höhlen werde eingehalten, obwohl in diesen nur in der Worst-Case Betrachtung von einem Fledermausvorkommen (Winterquartier) ausgegangen werde. Bei der Beurteilung sei zudem der zeitliche Aspekt der Probebohrungen berücksichtigt worden. Es sei maximal über zwei Wochen pro Bohrpunkt mit Vibrationen und ggf. Geräuschen zu rechnen. In einem unwahrscheinlichen Szenario der Störung von Fledermäusen im Winterquartier seien weiterhin keine qualitativen Veränderungen (Abpackern bei Antreffen unbekannter Hohlräume) des Habitats oder die Verschlechterung wesentlicher Habitatqualitäten mit negativer Rückkopplung auf den Bestand ableitbar. Die Kompetenzstelle für Fledermausschutz Sachsen-Anhalt habe in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2024 fehlerhaft nicht allein das Projekt der Beigeladenen (die streitbefangenen Probebohrungen) bewertet, sondern dieses einheitlich mit einem potentiellen Gipsabbau im FFH-Gebiet. Schließlich sei nach summarischer Prüfung auch die Einschätzung rechtlich bedenkenfrei, eine erhebliche Beeinträchtigung des LRT 3260 (Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batachion), der ebenfalls nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage Nr. 3.107 N2000-LVO LSA geschützt sei, könne durch das Vorhaben der Beigeladenen ausgeschlossen werden. Denn die Bohrpunkte lägen zum einen sämtlich mehrere 100 m von dem LRT (B-Bach) entfernt. Zum anderen sei bei diesen der Grundwasserspiegel derart tief, dass bereits die Gefahr gering sei, dass die Bohrlöcher artesisch werden; und selbst in diesem Fall, sei durch die vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik, nämlich durch sofortiges Abdichten bzw. abbaggern und zementieren, sichergestellt, dass nicht durch ausströmendes Grundwasser potentielle Verunreinigungen in den LRT gelangten. Insoweit unterscheide sich die Situation von der am (nicht zur Genehmigung gestellten) Bohrpunkt D, der sich weniger als 100 m von dem LRT entfernt befinde und bei dem eine Wasserspiegellage ungefähr geländegleich bestehe. Nicht zu folgen sei dem Einwand des Antragstellers, es sei aufgrund der räumlichen Nähe zum LRT und der unsicheren Auswirkungen der Bohrungen im Untergrund nicht auszuschließen, dass es zu Wasserverlusten infolge neuer Hohlräume im Untergrund komme und dadurch der mengenmäßige Zustand des Wasserkörpers verschlechtert werde. Insofern gelte das Gleiche wie für Auswirkungen bei Auftreten unbekannter Hohlräume. Die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG für eine Befreiung lägen nach summarischer Prüfung vor. Es handele sich um einen atypischen Fall, da die geschützten Landschaftsteile nur punktuell berührt würden. Es liege zudem ein öffentliches Interesse vor, das die naturschutzrechtlichen Belange überwiege. Dieses bestehe in der Erkundung von Gipsvorkommen, um im Rahmen der Raumordnungsplanung sachgerechte Entscheidungen zur Sicherstellung einer zukunftsorientierten Versorgung mit heimischen Rohstoffen treffen zu können. Die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Bescheid seien nachvollziehbar und insbesondere auch vor dem Hintergrund des Rohstoffsicherungskonzepts für Bodenschätze Sachsen-Anhalt des Landesamts für Geologie und Bergwesen vom August 2024 nicht zu beanstanden. Darin sei u.a. dargestellt, dass mit der Energiewende und dem geplanten Aus für die Braunkohlenverstromung ein deutliches Defizit von jährlich rund 5 Mio. t an Gipsrohstoffen entstehe und die Versorgungslücke nach aktuellem Stand kurzfristig nur durch einen Gipsimport und mittelfristig durch eine massive Ausweitung der einheimischen Gipsgewinnung geschlossen werden könne. Das bedeute, dass das Defizit nur durch die Erkundung und Erschließung neuer Vorkommen ausgeglichen werden könne. Der fehlende Bedarf in der Vergangenheit habe dazu geführt, dass die aktuelle Wissensbasis in Sachsen- Anhalt zum Thema Gips auf Informationen aus der geologischen Landesaufnahme, einer rohstoffgeologischen Spezialkartierung, wenigen wissenschaftlichen Forschungsarbeiten und vereinzelten Bohrinformationen begrenzt sei. Diese erlaube lediglich eine Ausweisung von Potentialgebieten. Zum Nachweis einer nutzbaren Lagerstätte müssten geologische Untersuchungsarbeiten durchgeführt werden, um zu prüfen, ob in diesen Bereichen Gips in wirtschaftlich nutzbarer Mächtigkeit sowie entsprechenden Qualitäten vorhanden sei. Dass im derzeit geltenden Landesentwicklungsplan aus dem Jahr 2010 für den Vorhabenstandort ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft festgesetzt sei, lasse das öffentliche Interesse entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entfallen. Insbesondere gebe es für seinen Einwand, ohne entsprechende Festsetzung im Landesentwicklungsplan seien die Explorationsbohrungen der Beigeladenen unzulässig, keine gesetzliche Stütze. Auch stünden die aktuellen Festsetzungen des Landesentwicklungsplans dem Vorhaben der Beigeladenen nicht entgegen, da es schon nicht raumbedeutsam sein und daher der Zielbindung nicht unterliegen dürfte. Auch der Umstand, dass im ersten Entwurf des in Aufstellung befindlichen Landesentwicklungsplans für den Vorhabenstandort ein Vorranggebiet für Natur und Landschaft vorgesehen sei, sei unerheblich, da das Verfahren noch nicht abgeschlossen sei und die streitgegenständlichen Bohrungen gerade dazu dienten, weitere im Rahmen der Planung zu berücksichtigende Informationen zu erlangen. Das vorgenannte öffentliche Interesse überwiege auch das Interesse an der Aufrechterhaltung der Verbote nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Nr. 3, 5 und 11 NSG-VO, da diese durch das Vorhaben der Beigeladenen nur punktuell und kurzfristig betroffen würden und das Interesse an der Gewinnung hinreichender Erkenntnisse zum Vorkommen des künftig defizitär vorhandenen Rohstoffs für die sachgerechte Durchführung der Raumordnungsplanung gewichtiger sei. Insoweit sei die Befreiung zudem vernünftiger Weise geboten und damit notwendig im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG. Auch habe der Antragsgegner das ihm im Rahmen des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNatSchG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Die Begründung des angegriffenen Bescheids, in dem der Antragsgegner ausgeführt habe, dass die Befreiung unter den benannten Voraussetzungen gewährt werden „könne“, der Umstand, dass er dem Bescheid zahlreiche Nebenbestimmungen beigefügt habe, und die Formulierung, dass die Entscheidung nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens erfolge, ließen erkennen, dass er sein Ermessen erkannt und ausgeübt habe. Fehl gehe auch der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben verstoße unabhängig davon, ob damit ein naturschutzrechtlicher Eingriff verbunden sei, gegen § 67 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 15 Abs. 1 BNatSchG, weil es „vermeidbar“ sei, da ein späterer Gipsabbau auf der Grundlage der derzeit geltenden Rechtslage ausscheide. Denn Gegenstand des zu beurteilenden Vorhabens seien allein die Explorationsbohrungen, nicht dagegen ein sich möglicherweise später anschließendes Abbauvorhaben, dessen Standort und Umfang auch gar nicht bekannt seien. Abgesehen davon dienten die Bohrungen gerade der Sachverhaltsermittlung, um gegebenenfalls die rechtlich notwendigen Rahmenbedingungen für ein späteres Abbauvorhaben schaffen zu können. Ob das Vorhaben der Beigeladenen auch gegen weitere Verbote des § 4 NSG-VO verstoße, könne dahinstehen, da dies nicht zur Rechtswidrigkeit der ebenfalls notwendigen hier streitgegenständlichen Befreiung führen würde. Unbegründet seien auch die Rügen des Antragstellers zu Verstößen gegen artenschutzrechtliche Regelungen (§ 44 Abs. 1 BNatSchG), gegen den Biotopschutz nach § 30 BNatSchG, gegen die Bewirtschaftungsziele nach den §§ 27, 47 des Wasserhaushaltsgesetzes und die Umweltziele nach Art. 4 WRRL und gegen die Allgemeinverfügung über die Erklärung zum Biosphärenreservat „Karstlandschaft D-Stadt“ ins Leere, da diese Regelungen nicht Gegenstand der streitbefangenen Befreiung nach § 67 BNatSchG seien. Die Anordnung des nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO formell ordnungsgemäß begründeten Sofortvollzugs erweise sich auch im Übrigen als rechtmäßig. Insbesondere bedürfe es eines besonderen öffentlichen Sofortvollzugsinteresses, das heißt eines öffentlichen Interesses, das über jenes Interesse hinausgehe, das den Verwaltungsakt selbst rechtfertige, nicht, wenn - wie hier - von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen werde. Es komme daher nicht darauf an, ob hier der angeordnete Sofortvollzug von einem öffentlichen Interesse getragen werde. Mit Bescheid vom 3. Februar 2025 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen unter Anordnung der sofortigen Vollziehung eine Befreiung von den Verboten des § 4 Abs. 3 Nr. 13 und 14 NSG-VO und von den Verboten des § 4 Abs. 3 Nr. 4, 5 und 11 LSG-VO. Auch hiergegen hat der Antragsteller Widerspruch erhoben. II. A. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß §146 Abs. 4 VwGO beschränkt ist, gebieten eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller, der gemäß § 64 Abs. 1 i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG und § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG antragsbefugt ist, rügt voraussichtlich zu Recht, dass die im Bescheid vom 9. Dezember 2024 erteilte Genehmigung nach § 5 Abs. 2 LSG-VO und die gewährte Befreiung von Verboten der NSG-VO rechtswidrig sein dürften. Er beanstandet zu Recht, dass die habitatschutzrechtlichen Vorgaben nicht hinreichend beachtet wurden. 1. Nach § 5 Abs. 2 LSG-VO wird die Genehmigung für Handlungen nach § 5 Abs. 1 dieser Verordnung, im konkreten Fall für das Fahren mit sowie das Abstellen von Kraftfahrzeugen außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten oder für diesen zugelassenen Straßen, Wegen und Plätzen (Abs. 1 Nr. 3), die Durchführung maschineller Bohrungen, Schürfe, bei denen auf einer Fläche von mehr als 30 m2 die belebte Bodenschicht abgetragen wird, sowie seismische oder andere lagerstättenkundliche Untersuchungen, mit denen Veränderungen an der belebten Bodenschicht oder erhebliche Geräuschemissionen verbunden sind (Abs. 1 Nr. 6) sowie die Beseitigung, Veränderung oder Beschädigung von Flurgehölzen aller Art, wie Baumgruppen, Gebüsche, Hecken, Einzelbäumen, Baumreihen oder Waldränder (Abs. 1 Nr. 7), auf Antrag erteilt, wenn der Charakter des Landschaftsschutzgebiets und der besondere Schutzzweck (§ 3) nicht beeinträchtigt werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, liegt diese Voraussetzung nicht vor, wenn einer oder mehrere der Verbotstatbestände des § 4 LSG-VO erfüllt sind und keine Befreiung von den betreffenden Verboten nach § 8 LSG VO (i.V.m. § 67 BNatSchG) erteilt ist. Eine solche Befreiung von den Verboten des § 4 Abs. 3 Nr. 4, 5 und 11 LSG-VO hat der Antragsgegner mit dem Bescheid vom 3. Februar 2025 erteilt. 2. Nach § 8 NSG-VO kann von den Verboten dieser Verordnung die zuständige Behörde nach Maßgabe des § 44 NatSchG LSA (nunmehr § 67 BNatSchG) auf Antrag Befreiung gewähren. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG kann von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn (1.) dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder (2.) die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG kann von den Verboten des § 33 Abs. 1 Satz 1 und des § 44 sowie von Geboten und Verboten im Sinne des § 32 Abs. 3 auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. 3. Zu berücksichtigen ist auch - wie der Antragsgegner zutreffend erkannt hat - die Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land Sachsen-Anhalt vom 20. Dezember 2018 (N2000-LVO LSA), die nach der Präambel der rechtlichen Sicherung von 26 Europäischen Vogelschutzgebieten gemäß Vogelschutz-Richtlinie (VSchRL) und 216 Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFH-RL) und damit der Umsetzung des europäischen Schutzgebietssystems Natura 2000 dient. Soweit ein Natura 2000-Gebiet ein geschützter Teil von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG ist, ergeben sich gemäß § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften, wenn hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Nach § 20 Abs. 2 BNatSchG sind die in die Liste nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG aufgenommenen Gebiete nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 4 dieser Richtlinie und die nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/147/EG benannten Gebiete entsprechend den jeweiligen Erhaltungszielen zu geschützten Teilen von Natur und Landschaft im Sinne des § 20 Abs. 2 BNatSchG zu erklären. Die Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete erfolgte zwar in Sachsen-Anhalt nicht durch Festsetzung eines der in § 20 Abs. 2 BNatSchG genannten Schutzgebiete, vielmehr hat der Landesgesetzgeber mit § 23 Abs. 2 NatSchG LSA eine in § 32 Abs. 4 BNatSchG zugelassene andere Form der Unterschutzstellung gewählt. Diese Form der Unterschutzstellung hat der Senat für zulässig gehalten (vgl. Urteil des Senats vom 5. Juli 2022 - 2 K 134/19 - juris Rn. 100 ff.). Da davon auszugehen ist, dass damit ein gleichwertiger Schutz im Sinne von § 32 Abs. 4 BNatSchG gewährleistet wird, ist die Regelung des § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG entsprechend anzuwenden, so dass sich die Maßstäbe für die Verträglichkeit aus dem auf der Grundlage des § 32 Abs. 3 BNatSchG bestimmten Schutzzweck und den dazu erlassenen Vorschriften der N2000-LVO LSA ergeben, soweit hierbei die jeweiligen Erhaltungsziele bereits berücksichtigt wurden. Verbots- und Freistellungsregelungen in einer Unterschutzstellungsverordnung dürften auch als zu dem Schutzzweck erlassene Vorschriften anzusehen sein (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 4. Juli 2023 - 4 KN 204/20 - juris Rn. 214). Der Maßstab der Verträglichkeitsprüfung resultiert damit aus dem Zusammenspiel von Schutzzweck, Geboten, Verboten und Ausnahmen sowie Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen (Meßerschmidt, BNatSchG, Stand: Februar 2023, § 34 Rn. 69). a) § 19 Abs. 2 N2000-LVO LSA regelt das Verhältnis bereits bestehender Schutzgebietsverordnungen zu den Regelungen der N2000-LVO LSA. Danach behalten die Vorschriften bestehender Verordnungen und Satzungen von Schutzgebieten, welche sich teilweise oder vollständig innerhalb der von dieser Verordnung umfassten Gebiete befinden, ihre Gültigkeit und werden durch die Vorschriften dieser Verordnung nur ergänzt. Die strengere Regelung hat grundsätzlich Vorrang, sofern die jeweilige gebietsbezogene Anlage nichts anderes vorgibt. Abweichungen von dieser Vorrangregelung können zudem durch die untere Naturschutzbehörde zugelassen werden, wenn die Anwendung der strengeren Vorschrift dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes zuwiderläuft. Auch Freistellungen, Erlaubnisse und Befreiungen können nur erteilt werden, sofern die Handlung dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes nicht zuwiderläuft. b) Bei der Erteilung einer Befreiung nach der LSG-VO und der NSG-VO sind daher auch der Schutzzweck und die dazu erlassenen Schutzbestimmungen zu beachten, die in der Anlage 3.107 der N2000-VO LSA für das hier betroffene FFH-Gebet “Buntsandstein- und Gipskarstlandschaft bei Q-Stadt" enthalten sind. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 dieser Anlage umfasst der Schutzzweck des Gebietes die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes einer Vielzahl von Schutzgütern als maßgebliche Gebietsbestandteile, u.a. die hier in Rede stehenden Lebensraumtypen 3260 "Flüsse der planaren bis montanen Stufe mit Vegetation des Ranunculion fluitantis und des Callitrichio-Batrachion“, 6510 "Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis)" und 8310 "Nicht touristisch erschlossene Höhlen". Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Anlage umfasst der Schutzzweck auch Arten gemäß Anhang II der FFH-Richtlinie, so insbesondere die Bechsteinfledermaus, das Große Mausohr und die Mopsfledermaus. § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 3.107 der N2000-LVO LSA enthält die Schutzbestimmung "Kein Betreten von und keine Veränderungen an nicht touristisch erschlossenen Höhlen jährlich in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 30. April sowie ganzjährig kein Entfachen von Feuer im Eingangsbereich oder im Inneren." Diese Schutzbestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass Fledermäuse in diesem Zeitraum solche Höhlen als Winterquartiere nutzen. Dieses Schutzbedürfnis kommt auch in § 39 Abs. 6 Halbsatz 1 BNatSchG zum Ausdruck kommt. Danach ist es verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März aufzusuchen. Diese Winterschutzzeit ist eine der besonders wichtigen Maßnahmen zur Artenerhaltung; sie ist notwendig, um Störungen der in Höhlen lebenden oder überwinternden Tiere zu vermeiden. Eine Störung im Winterschlaf der Fledermaus kann zu einem plötzlichen Erwachen der Fledermäuse als Schutzreaktion führen, was enormen Energieaufwand bedeutet. Zwar wechseln manche Fledermausarten im Winter auf natürliche Weise ihren Hangplatz, z.B. aufgrund sich ändernder klimatischen Bedingungen über den Winter, der Energieverbrauch hierbei ist dabei aber deutlich geringer. Letztlich können plötzliche Störungen der Winterruhe oder des Höhlenklimas (z.B. durch Feuerstellen) dazu führen, dass die Energiereserven der Fledermaus aufgrund der Aufregung nicht mehr dazu reichen, im Frühjahr wieder zu Kräften zu kommen. Fledermäuse reagieren je nach Hangplatz und räumlicher Situation auf verschiedene Einflussfaktoren. So werden Sie in erster Linie durch Temperatur-, Luftdruck-, und Luftfeuchteschwankungen im Winterschlaf gestört, aber auch durch ungewohnten Lärm oder Licht (vgl. zum Ganzen: Forschungsgruppe Höhle und Karst Franken e.V., https://www.fhkf.de/fledermausschutz/fledermausschutzzeit/). Durch die Probebohrungen, die in diesem Zeitraum durchgeführt werden sollen, besteht die nicht fernliegende Möglichkeit, dass bislang unbekannte Höhlen angebohrt und damit im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 3.107 N2000-LVO LSA "verändert" werden. Nach der Stellungnahme des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt vom 19. November 2024 ist im Gipskarst des D-Stadtes eine erhebliche Anzahl von Höhlensystemen bekannt und mit Sicherheit davon auszugehen, dass daneben noch weitere bislang nicht entdeckte Höhlen existieren. Ein Anbohren solcher Höhlen könne nicht ausgeschlossen werden. Der Einwand der Beigeladenen, nur ein Bruchteil der Höhlen im Karstgebiet werde von Fledermäusen genutzt und die Bohrstandorte nähmen keine bekannten Lebensstätten in Anspruch, verfängt nicht, denn die Schutzbestimmung des § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 3.107 N200-LVO LSA setzt nicht den Nachweis voraus, dass in den Höhlen tatsächlich Fledermäuse überwintern, sondern lässt (nach dem Vorsorgeprinzip) die potenzielle Eignung solcher Höhlen als Winterquartiere genügen. Ebenso wenig vermag der Einwand zu überzeugen, es sei unwahrscheinlich, dass Höhlen, die von Fledermäusen als Winterquartiere genutzt werden könnten, angebohrt würden. Unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips ist der notwendige Grad der Wahrscheinlichkeit dann erreicht, wenn anhand objektiver Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass das jeweilige Projekt das fragliche Gebiet erheblich beeinträchtigt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Dezember 2007 - C-418/04 - juris Rn. 226; Urteil vom 7. September 2004 - C-127/02 - juris Rn. 45; NdsOVG, Beschluss vom 10. November 2023 - 4 LA 163/21 - juris Rn. 12). Soweit die Beigeladene vorträgt, „nach praktischer Vernunft“ sei es ausgeschlossen, dass bei den Bohrungen unterirdische Hohlräume mit Verbindung zur Erdoberfläche angetroffen würden, die überdies von Fledermäusen genutzt werden, folgt dem der Senat nicht, da ausreichende Erkenntnisse über die genauen unterirdischen Strukturen nicht bekannt sind. Die Veränderung einer der Winterruhe dienenden Höhle wird auch nicht durch die Auflage Nr. 3 des Genehmigungsbescheides vom 9. Dezember 2024 ausgeschlossen, wonach im Fall des Anbohrens von Hohlräumen diese nicht zu verfüllen sind, sondern im Zuge der Rückverfüllung der Erkundungsbohrungen im Bereich angebohrter Hohlräume ober- und unterhalb des jeweiligen Hohlraumes sog. Packer einzubauen sind, um die Erhaltung des Hohlraums sicherzustellen. Denn eine Veränderung der Höhle im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 6 der Anlage 3.107 N2000-LVO LSA liegt nach dem o.g. Schutzzweck bereits beim Anbohren der Höhlen vor, weil dadurch Fledermäuse in ihrer Winterruhe gestört werden können. c) Nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 N2000-LVO LSA, auf den der Antragsgegner sich maßgeblich stützt, sind zwar von den Schutzbestimmungen der §§ 6 bis 12 sowie § 3 der jeweiligen gebietsbezogenen Anlage dieser Verordnung Projekte freigestellt, die sich im Rahmen der Prüfung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und § 24 NatSchG LSA als mit dem Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes vereinbar erweisen oder bei denen die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erfüllt sind; die Maßstäbe für die Verträglichkeit ergeben sich aus dem in dieser Verordnung festgelegten Schutzzweck des jeweiligen besonderen Schutzgebietes und den dazu erlassenen Vorschriften. Diese Voraussetzungen sind hier aber voraussichtlich nicht erfüllt. aa) Die Probebohrungen in der im angefochtenen Bescheid bestimmten Zeit sind mit dem Schutzzweck des hier in Rede stehenden Gebiets nicht vereinbar. Er umfasst - wie oben bereits dargelegt - gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 der Anlage 3.107 zur N2000-LVO LSA u.a. die Erhaltung oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes des LRT 8310 „nicht touristisch erschlossene Höhlen“ einschließlich ihrer jeweiligen charakteristischen Arten, sowie der Fledermausarten gemäß Anhang II FFH-RL Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr und Mopsfledermaus. Art. 1 Buchst. e) FFH-RL definiert als „Erhaltungszustand eines natürlichen Lebensraums“ die Gesamtheit der Einwirkungen, die den betreffenden Lebensraum und die darin vorkommenden charakteristischen Arten beeinflussen und die sich langfristig auf seine natürliche Verbreitung, seine Struktur und seine Funktionen sowie das Überleben seiner charakteristischen Arten in dem in Artikel 2 genannten Gebiet auswirken können. Der „Erhaltungszustand“ eines natürlichen Lebensraums wird als „günstig“ erachtet, wenn sein natürliches Verbreitungsgebiet sowie die Flächen, die er in diesem Gebiet einnimmt, beständig sind oder sich ausdehnen und die für seinen langfristigen Fortbestand notwendige Struktur und spezifischen Funktionen bestehen und in absehbarer Zukunft wahrscheinlich weiterbestehen werden und der Erhaltungszustand der für ihn charakteristischen Arten im Sinne des Buchstabens i) günstig ist. Art. 1 Buchst. i) FFH-RL definiert als „Erhaltungszustand einer Art“ die Gesamtheit der Einflüsse, die sich langfristig auf die Verbreitung und die Größe der Populationen der betreffenden Arten in dem in Artikel 2 bezeichneten Gebiet auswirken können. Der Erhaltungszustand wird als „günstig“ betrachtet, wenn aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, und das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern. Beim günstigen Erhaltungszustand einer vom Erhaltungsziel des FFH-Gebiets umfassten Tier- oder Pflanzenart geht es um ihr Verbreitungsgebiet und ihre Populationsgröße; in beiden Bereichen soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Stressfaktoren, die von einem Vorhaben ausgehen, dürfen die artspezifische Populationsdynamik keinesfalls so weit stören, dass die Art nicht mehr "ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraumes, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird" (1. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-RL). Die damit beschriebene Reaktions- und Belastungsschwelle kann unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls gewisse Einwirkungen zulassen. Diese berühren das Erhaltungsziel nicht nachteilig, wenn es etwa um den Schutz von Tierarten geht, die sich nachweisbar von den in Rede stehenden Stressfaktoren nicht stören lassen. Bei einer entsprechenden Standortdynamik der betroffenen Tierart führt nicht jeder Verlust eines lokalen Vorkommens oder Reviers zwangsläufig zu einer Verschlechterung des Erhaltungszustands. Selbst eine Rückentwicklung der Population mag nicht als Überschreitung der Reaktions- und Belastungsschwelle zu werten sein, solange sicher davon ausgegangen werden kann, dass dies eine kurzzeitige Episode bleiben wird. Soweit als weiteres Ziel genannt wird, dass das "natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird" (2. Anstrich in Satz 2 von Art. 1 Buchst. i FFH-RL), ist auch nicht jeder Flächenverlust, den ein FFH-Gebiet infolge eines Vorhabens erleidet, notwendig mit einer Abnahme des Verbreitungsgebiets gleichzusetzen, weil der Gebietsschutz insoweit ein dynamisches Konzept verfolgen dürfte (zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 – 9 A 20.05 - juris Rn. 45) Im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist zunächst eine sorgfältige Bestandserfassung und -bewertung der für die Erreichung der Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteile des FFH-Gebiets erforderlich, die es zulässt, die Einwirkungen des Projekts zu bestimmen und zu bewerten. Die Methode der Bestandsaufnahme ist dabei nicht normativ festgelegt, sie muss aber den für die Verträglichkeitsprüfung allgemein maßgeblichen Standard der „besten einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnisse“ einhalten. Nach der Bestandserfassung muss die Verträglichkeitsprüfung eine dem vorgenannten Standard entsprechende Erfassung und Bewertung projektbedingter Auswirkungen auf die maßgeblichen Gebietsbestandsteile umfassen. Dabei kann es sich um bau-, anlage- und betriebsbedingte Wirkungen handeln, die von Einfluss auf maßgebliche Bestandteile sein können. Neben direkten Flächenverlusten durch Überbauung oder Versiegelung ist dabei etwa auch an Veränderungen der Wasserverhältnisse, an Barrierewirkungen und Individuenverluste bzw. an die Vergrämung von Exemplaren geschützter Arten zu denken. Ob ein Projekt hiernach zu erheblichen Beeinträchtigungen des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen führen kann, ist anhand seiner Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der maßgeblichen Gebietsbestandteile zu beurteilen. Ein günstiger Erhaltungszustand muss trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleiben, ein bestehender schlechter Erhaltungszustand darf jedenfalls nicht noch weiter verschlechtert werden. Für die Verträglichkeitsprüfung gilt hierbei ein strenger Prüfungsmaßstab. Ein Projekt ist danach nur dann zulässig, wenn nach Abschluss der Verträglichkeitsprüfung aus wissenschaftlicher Sicht kein vernünftiger Zweifel verbleibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen vermieden werden. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit sind Maßnahmen zur Vermeidung und Verminderung der Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Schließlich müssen die im Rahmen der FFH-Verträglichkeitsprüfung gewonnenen Erkenntnisse dokumentiert werden, weil nur auf diesem Wege der Nachweis geführt werden kann, dass die erreichbaren wissenschaftlichen Erkenntnisquellen vollen Umfangs ausgeschöpft wurden und die Bewertungen den besten wissenschaftlichen Standard erreicht haben (zum Ganzen: NdsOVG OVG, Beschluss vom 10. November 2023 - 4 LA 163/21 - juris Rn. 21). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Erheblichkeitseinschätzung und Verträglichkeitsprüfung des Planungsbüros Dr. W. GmbH hinsichtlich der Fledermäuse und ihren Lebensräumen im FFH-Gebiet nicht. Es fehlt bereits an einer ausreichenden Bestandserfassung im Bereich der Bohrstandorte. In Abschnitt 7.3.5 werden lediglich die in § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Anlage zur N2000-LVO LSA als Schutzgüter genannten Fledermausarten Mopsfledermaus, Bechsteinfledermaus und Großes Mausohr genannt. In § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Anlage werden als charakteristische Arten aber auch weitere Fledermausarten als für das Gebiet charakteristische Arten aufgeführt. Nach der Stellungnahme der Kompetenzstelle für Fledermausschutz Sachsen-Anhalt vom 12. November 2024 sind zusätzlich noch die Kleine Hufeisennase und die Teichfledermaus zu betrachten. Bedenken bestehen auch, soweit darin eine nur geringe Scheuchwirkung der Probebohrungen angenommen wird. Wie oben bereits ausgeführt und wie sich aus der Stellungnahme der Kompetenzstelle für Fledermausschutz Sachsen-Anhalt ergibt, sind Fledermäuse insbesondere während des Winterschlafs extrem empfindlich gegenüber Lärm, der bei den Bohrungen aller Voraussicht nach entstehen wird. Nicht näher untersucht wurden auch die Auswirkungen der Bohrungen auf die unterirdischen Hohlräume. Nach der Stellungnahme der Kompetenzstelle ist der Gipskarst stark klüftig und wasserführend. Bereits die Probebohrungen könnten die unterirdische Wasserläufe verändern, was auch die Stabilität der Höhlensysteme und der von Fledermäusen als Winterquartiere genutzten Hohlräume bedrohe. Die Fledermäuse seien auf diese geschützten Winterquartiere angewiesen, und eine Verdrängung der Tiere in andere Gebiete sei aufgrund der speziellen Karststrukturen kaum möglich. Der D-Stadt bilde durch seine geologische Einzigartigkeit einen essentiellen Lebensraum, Rastgebiet und Korridor für Fledermauspopulationen, der sowohl die genetische Vielfalt fördere als auch die Stabilität der Populationen sichere. (Auch) durch die Probebohrungen könne dieser Korridor unterbrochen werden und die Population fragmentiert werden. Diese Zerstörung würde die genetische Vielfalt der Fledermäuse beeinträchtigen und die langfristige Überlebensfähigkeit der Populationen gefährden. bb) Es sind auch nicht die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 bis 5 BNatSchG erfüllt. Nach § 34 Abs. 3 BNatSchG darf abweichend von Absatz 2 ein Projekt nur zugelassen oder durchgeführt werden, soweit es (1.) aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art, notwendig ist und (2.) zumutbare Alternativen, den mit dem Projekt verfolgten Zweck an anderer Stelle ohne oder mit geringeren Beeinträchtigungen zu erreichen, nicht gegeben sind. (1) Zum Kreis der öffentlichen Interessen zählen zunächst die in § 34 Abs. 4 BNatSchG ausdrücklich benannten Aspekte des Gesundheitsschutzes, der öffentlichen Sicherheit einschließlich der Landesverteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung sowie jene des Umweltschutzes, überdies aber auch sonstige öffentliche Belange einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art. Das Merkmal der „zwingenden Gründe“ meint keine Sachzwänge, denen in Ansehung der gegebenen Situation niemand auszuweichen vermag; erforderlich ist aber, dass das jeweilige Vorhaben zwingend aus den zu seinen Gunsten ins Feld geführten öffentlichen Belangen ableitbar ist. Die Verwirklichung der öffentlichen Interessen muss sich daher als einer der Hauptzwecke des Vorhabens und nicht bloß als ein begleitender Nebenzweck erweisen. Ist das Vorhaben in diesem Sinne auf die Verwirklichung öffentlicher Belange gerichtet, rechtfertigen diese Gemeinwohlgründe eine Verbotsausnahme dennoch nur, wenn sie sich gegenüber den betroffenen Integritätsinteressen des Habitatschutzes als „überwiegend“ erweisen. Hinreichende Durchsetzungskraft kommt solchen Belangen nur dann zu, wenn ihnen in Ansehung der jeweils obwaltenden Umstände der Vorrang vor den betroffenen Integritätsinteressen des Naturschutzes attestiert werden kann. Insoweit bedarf es einer gewichtsvergleichenden und im Übrigen gerichtlicherseits vollen Umfangs überprüfbaren Abwägung (zum Ganzen: Gellermann, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 105. EL September 2024, BNatSchG § 34, Rn. 39 ff., m.w.N.). Es ist zweifelhaft, ob solche Gründe hier vorliegen. Die Probebohrungen dienen der Erkundung von Gipsvorkommen. Aufgrund der Unterschutzstellung des Gebiets ist jedoch fraglich, ob ein Abbauvorhaben tatsächlich verwirklicht werden kann. Zwar stellt die fehlende Verträglichkeit eines Plans mit den Erhaltungszielen eines Gebiets von gemeinschaftlicher Bedeutung keine absolute Sperre dar, wie sich aus den Regelungen in § 6 Abs. 3 und 4 FFH-RL ergibt. Dies dürfte auch dann gelten, wenn bei Durchführung des Projekts der Totalverlust des Gebiets droht (vgl. HessVGH, Beschluss vom 2. Januar 2009 - 11 B 368/08.T - juris Rn. 23). Dem entsprechend unterliegen das Interesse an der Gewinnung von Rohstoffen einerseits und die Belange des Habitatschutzes andererseits der Abwägung. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 ROG sind bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen die öffentlichen und privaten Belange, soweit sie auf der jeweiligen Planungsebene erkennbar und von Bedeutung sind, gegeneinander und untereinander abzuwägen. Auf der Ebene der Landesplanung zählen dazu auch die Belange der Rohstoffgewinnung (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b) LEntwG LSA). In Anbetracht der von der Kompetenzstelle für Fledermausschutz dargestellten besonderen Bedeutung des Gebiets für Fledermäuse (es seien jahrelang Naturschutzprojekte gefördert worden, um insbesondere die Fledermauspopulationen zu schützen), erscheint aber zweifelhaft, ob ein Abwägungsergebnis, das den nahezu vollständigen Verlust des Gebiets zur Folge hätte, fehlerfrei wäre. Dies mag hier auf sich beruhen. (2) Jedenfalls dürften hier in zeitlicher Hinsicht zumutbare Alternativen zur Verfügung stehen, die zu einer geringeren Beeinträchtigung der Schutzgüter führen. Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, weshalb die Probebohrungen nicht außerhalb der Winterruhezeit der Fledermäuse durchgeführt werden können. Die vom Antragsgegner und der Beigeladenen vorgetragenen Gründe, weshalb die Bohrungen bis spätestens 28. Februar 2025 abgeschlossen sein müssen, überzeugen nicht. Es ist insbesondere nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb eine Berücksichtigung der Ergebnisse der Bohrungen bis zu diesem Zeitpunkt vorliegen müssen, um noch im zweiten Entwurf des Landesentwicklungsplan Berücksichtigung finden zu können. Soweit hierfür eine Frist gesetzt worden sein sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb in Anbetracht der möglichen Folgen für die Fledermäuse eine Verlängerung nicht möglich sein soll. Auch die Erwägung, dass mit dem Abschluss der Bohrungen bis 28. Februar 2025 Störungen und Beeinträchtigungen während der Fortpflanzungs- und Brutzeit ausgeschlossen werden sollen, vermag nicht zu überzeugen. Zwar enthält § 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 und 3 BNatSchG für die Zeit vom 1. März bis zum 30. September geltende Verbote in Bezug auf die Beseitigung bzw. den Zurückschnitt von Pflanzen, die allerdings nach § 39 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 Buchstabe b) BNatSchG nicht gelten für behördlich angeordnete Maßnahmen und für Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu einer anderen Zeit durchgeführt werden können, wenn sie behördlich zugelassen sind. Um eine Beseitigung oder Rückschnitt von Pflanzen geht es vorliegend aber nicht. Das Verbot, des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG, wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, enthält keine zeitliche Eingrenzung. cc) Eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG, die nach § 18 Abs. 4 N2000-LVO LSA möglich ist, kommt nicht in Betracht. Diese setzt voraus, dass die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde. Auf diesem Wege soll den sich namentlich aus der verfassungsrechtlichen Garantie des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) ergebenden Anforderungen Rechnung getragen werden (Gellermann, in: Landmann/Rohmer Umweltrecht, 05. EL September 2024, BNatSchG § 67 Rn. 14, unter Hinweis auf BT-Drs. 16/12 274, S. 76 f.). Solche Belastungen stehen hier nicht in Rede. Da es sich auch insoweit um eine Ermessensvorschrift handelt, würden auch die vom Antragsgegner in Bezug auf § 67 Abs. 1 BNatSchG angestellten Ermessenserwägungen nicht genügen. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung der Sache bestimmt der Senat regelmäßig nach den Empfehlungen im Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach Nr. 1.2 des Streitwertkataloges richtet sich der Streitwert bei Verbandsklagen nach den Auswirkungen der begehrten Entscheidung auf die vertretenen Interessen; in der Regel beträgt der Streitwert 15.000 bis 30.000 €. Der Senat hält hiernach einen Streitwert von 15.000 € für angemessen, der nach Nr. 1.5 des Streitwertkataloges zu halbieren ist. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).