Beschluss
2 L 48/24
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0324.2L48.24.00
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Leitsätze
1. Über einen Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht isoliert, wenn der Antragsteller das Rechtsmittel unter der Bedingung, dass ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gewährt wird, zurücknimmt.(Rn.5)
2. Zur Glaubhaftmachung, dass eine Rechtsmittelfrist unverschuldet versäumt wurde, gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht; der Antragsteller muss sich auf einen Sachverhalt festlegen und kann nicht alternativ vortragen oder den tatsächlichen Geschehensablauf offenlassen, wenn dabei die Möglichkeit der verschuldeten Fristversäumung offenbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - juris Rn. 15, m.w.N.).(Rn.12)
3. Für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts muss eindeutig feststehen, welche so qualifizierte Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle, das heißt die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung, zuständig ist; (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - XI ZB 31/17 - juris Rn. 12).(Rn.19)
4. Wird vorgetragen, eine Frist sei (wegen krankheitsbedingter Ausfälle) versehentlich nicht in den Fristenkalender eingetragen worden, ist ein fehlendes Verschulden der Prozessbevollmächtigten nur dann schlüssig dargelegt, wenn geltend gemacht wird, durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür gesorgt zu haben, dass derartige Fristen korrekt eingetragen werden.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Über einen Wiedereinsetzungsantrag entscheidet das Gericht isoliert, wenn der Antragsteller das Rechtsmittel unter der Bedingung, dass ihm keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gewährt wird, zurücknimmt.(Rn.5) 2. Zur Glaubhaftmachung, dass eine Rechtsmittelfrist unverschuldet versäumt wurde, gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht; der Antragsteller muss sich auf einen Sachverhalt festlegen und kann nicht alternativ vortragen oder den tatsächlichen Geschehensablauf offenlassen, wenn dabei die Möglichkeit der verschuldeten Fristversäumung offenbleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - juris Rn. 15, m.w.N.).(Rn.12) 3. Für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts muss eindeutig feststehen, welche so qualifizierte Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle, das heißt die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung, zuständig ist; (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - XI ZB 31/17 - juris Rn. 12).(Rn.19) 4. Wird vorgetragen, eine Frist sei (wegen krankheitsbedingter Ausfälle) versehentlich nicht in den Fristenkalender eingetragen worden, ist ein fehlendes Verschulden der Prozessbevollmächtigten nur dann schlüssig dargelegt, wenn geltend gemacht wird, durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür gesorgt zu haben, dass derartige Fristen korrekt eingetragen werden.(Rn.22) Der Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgelehnt. I. Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Januar 2025 auf den Antrag der Klägerin die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 27. Februar 2024 (2 A 237/22 HAL) gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung zugelassen. Der Beschluss ist den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. Januar 2025 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt worden. Mit Verfügung vom 27. Februar 2025 hat die Vorsitzende die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf hingewiesen, dass die Frist zur Begründung der Berufung am 24. Februar 2025 abgelaufen und deshalb die Berufung als unzulässig zu verwerfen sei. Mit Schriftsatz vom 4. März 2025 hat die Klägerin geltend gemacht, die überzeugenden Ausführungen des Senats im Beschluss vom 20. Januar 2025 hätten so eingängig und nachdrücklich geklungen, dass für sie damit ein förmlicher Berufungsantrag vorerst überflüssig geworden sei, da der Senat offensichtlich genau die rechtlichen Gesichtspunkte problematisiert habe, auf die sie ihre Berufung auch habe stützen wollen. Der Antrag, das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung anzugreifen, sei ja schon inzident mit dem Zulassungsantrag angekündigt worden. Es sei daher auf § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO abgestellt worden, wonach die Berufung im Zulassungsfall innerhalb von zwei Monaten zu begründen sei. Zur Begründung nach § 124a Abs. 6 VwGO beziehe sie sich vollinhaltlich auf die überzeugenden Gründe des Zulassungsbeschlusses des Senats sowie auf ihre erstinstanzlichen Darlegungen. Auf den weiteren Hinweis des Berichterstatters vom 5. März 2025, dass eine (fristgerechte) Berufungsbegründung nicht entbehrlich sei, hat die Klägerin am 10. März 2025 die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung angegeben: Der sachbearbeitende Rechtsanwalt sei es gewohnt, von seinem Sekretariat an Fristabläufe elektronisch bzw. durch schriftlichen Hinweis mit einem Vorlauf von drei Werktagen erinnert zu werden. Dies sei im vorliegenden Fall wider Erwarten aber nicht erfolgt. Üblicherweise würden Fristen in der Kanzlei doppelt abgesichert: Einerseits im Sekretariat des sachbearbeitenden Rechtsanwalts und andererseits durch eine weitere Rechtsanwaltsfachangestellte der Kanzlei. Beide Sicherungssysteme, die in der Kanzlei auch stichprobenartig überwacht würden, hätten im vorliegenden Fall ausnahmsweise versagt, was in über dreißig Berufsjahren noch nicht vorgekommen sei. Aufgrund dessen sei er nicht in der Lage gewesen, die Berufungsbegründung fristgerecht einzureichen. In einer hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 10. März 2025 gab eine in der Anwaltskanzlei tätige Rechtsanwältin an, sie habe es vorübergehend übernommen, im Dezernat des sachbearbeitenden Rechtsanwalts dessen eingehende Post zu sichten und Gerichtsfristen zu notieren. In dem vorliegenden Verfahren habe sie die Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung nach Zugang des Beschlusses über die Zulassung der Berufung leider nicht notiert. Somit sei man erst darauf aufmerksam geworden, als der Hinweis der Vorsitzenden Richterin am 28. Februar 2025 mit dem Hinweis auf die versäumte Frist eingegangen sei. Dies sei bisher noch nie passiert. Üblicherweise werde in der Kanzlei das Vieraugenprinzip praktiziert. Dies müsse unglücklicherweise in diesem Fall wohl wegen erheblicher krankheitsbedingter Ausfälle nicht funktioniert haben. Es sei der erste Fall dieser Art in dreißig Jahren gewesen. So habe der sachbearbeitende Rechtsanwalt die Akte ohne den Vermerk mit der Frist und ohne entsprechende Wiedervorlage erhalten. Aus diesem Grund habe es auch nicht den Eintrag der Frist in den elektronischen Kalender und nicht in den noch zusätzlich geführten handschriftlichen Kalender gegeben. II. 1. Klägerin und Berufungsklägerin ist - ungeachtet des Umstandes, dass im Rubrum des angegriffenen Urteils und im Zulassungsbeschluss des Senats vom 20. Januar 2025 Herr A. als Kläger genannt ist - die A. & A. GbR. Zwar ist nach der Erklärung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 27. Februar 2024 das Eigentum an dem Baugrundstück zum 1. Januar 2023 auf Herrn A. übergegangen. Dadurch hat die Klägerin ihre Rechtsstellung als Verfahrensbeteiligte aber nicht verloren. Dies folgt aus § 173 VwGO i.V.m. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO, wonach die Veräußerung einer Sache auf den Prozess keinen Einfluss hat. § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist ein Fall gesetzlicher Prozessstandschaft mit der Folge, dass der Veräußerer den Prozess mit eigener Prozessführungsbefugnis, also im eigenen Namen, weiterführt; erst mit der Übernahme des Verfahrens durch den Erwerber scheidet er aus dem Prozess aus (BVerwG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 - 4 B 48.15 - juris Rn. 4). Eine solche Erklärung liegt hier aber nicht vor. Vielmehr hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. April 2024 die Zulassung der Berufung beantragt. Auch der letzte Schriftsatz vom 4. März 2025 enthält keine eindeutige Erklärung, dass nunmehr Herr A. Kläger sein soll. Unabhängig davon bedürfte die Übernahme des Rechtsstreits durch ihn als Rechtsnachfolger der Klägerin gemäß § 173 VwGO i.V.m. 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO der Zustimmung der Beklagten, die hier nicht vorliegt. Dem entsprechend ist das Rubrum von Amts wegen zu berichtigen. 2. Der Senat entscheidet isoliert über den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin und nicht über den Wiedereinsetzungsantrag und die Berufung zusammen. Zwar ist im Falle der Erfolglosigkeit eines Wiedereinsetzungsantrags die in § 125 Abs. 2 VwGO für die unzulässige Berufung getroffene Regelung anzuwenden, also die unzulässige Berufung unter Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags durch Beschluss zu verwerfen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2011 - 1 A 1756/09 - juris Rn. 43; zu der entsprechenden, für die Zulässigkeit der Revision maßgebenden Reglung des § 144 Abs. 1 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1986 - 3 C 46.84 - juris Rn. 21; Beschluss vom 8. April 1991 - 2 C 32.90 - juris Rn. 10). Anders liegt es aber, wenn - wie hier - die Berufung unter der Bedingung (wirksam) zurückgenommen wird, dass keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird. Zwar gehört die Rücknahme eines Rechtsbehelfs zu den Prozesshandlungen, die bedingungsfeindlich sind. Die Rücknahme hat eine Gestaltungswirkung. Sie führt, ohne dass es zusätzlicher gerichtlicher Maßnahmen bedürfte, unmittelbar zur Beendigung des Prozesses. Diese Rechtsfolge verbietet es, ihre Wirksamkeit von einem außerprozessualen Ereignis abhängig zu machen. Ob die prozessbeendigende Wirkung eingetreten ist, darf nicht ungewiss bleiben. Wegen der Bedeutung für den Gegner, aber auch für das Gericht verträgt die Rücknahme aus Gründen der Rechtssicherheit keinen Schwebezustand. Rechtlich zulässig ist es dagegen, auf Ereignisse abzuheben, die in einem innerprozessualen Abhängigkeitsverhältnis stehen. Wird die Wirksamkeit einer Prozesserklärung mit Vorgängen verknüpft, die das Gericht in Ausübung seiner prozessualen Befugnisse selbst herbeigeführt hat oder herbeizuführen in der Lage ist, so wird die Rechtssicherheit nicht beeinträchtigt. Als ein solcher prozessualer Vorgang, der zur Voraussetzung für die Beendigung eines Prozesses gemacht werden darf, kommt nicht zuletzt der Erfolg oder der Misserfolg einer eigenen oder vom Prozessgegner unbedingt vollzogenen anderweitigen Prozesshandlung in Betracht (BVerwG, Beschluss vom 10. April 2002 – 4 BN 12/02 –, Rn. 5, juris; vgl. auch VGH BW, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 1 S 3255/21 - juris Rn. 63, m.w.N.; BFH, Beschluss vom 19. April 2017 - IX B 62/16 - juris Rn. 2; a.A.: BGH, Beschluss vom 26. September 2007 - XII ZB 80/07 - juris Rn. 15). Die von der Klägerin aufgestellte Bedingung ist gemessen an diesen Maßstäben zulässig und steht der Wirksamkeit der Rücknahmeerklärung daher nicht entgegen. Die Klägerin hat bei ihrer Bedingung auf ein Ereignis - die Nichtgewährung der von ihr beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - abgestellt, das in einem innerprozessualen Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Rücknahmeerklärung steht. Damit hat sie die Wirksamkeit ihrer Prozesserklärung mit einem Vorgang verknüpft, den das Gericht in Ausübung seiner prozessualen Befugnisse selbst herbeizuführen in der Lage ist. Die Rücknahme der Berufung bedarf auch nicht der Einwilligung der Beklagten, da eine mündliche Verhandlung mit Stellung von Anträgen (§ 126 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht stattgefunden hat und auch keine Erklärungen über den Verzicht auf mündliche Verhandlung vorliegen (vgl. Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 126 Rn. 6, m.w.N.). 3. Der (isolierte) Antrag der Klägerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO, über den durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. Beschluss des Senats vom 16. Oktober 1998 - F 2 S 385/98 - juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 15. Oktober 2008 - 12 ZB 08.2468 - juris Rn. 1) bleibt ohne Erfolg. Nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. „Verschulden“ im Sinne von § 60 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 2017 - 1 B 113.17 u.a. - juris Rn. 5, m.w.N.). Das Verschulden eines Bevollmächtigten, insbesondere eines Rechtsanwalts, steht gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO dem Verschulden der Partei gleich, gilt also als Verschulden des Vertretenen. Übernimmt ein Rechtsanwalt die Prozessvertretung, ist die Wahrung der prozessualen Fristen eine seiner Aufgaben, der er besondere Aufmerksamkeit widmen muss. Wird die Prozessvollmacht - wie hier - einer Anwaltssozietät erteilt (vgl. die Prozessvollmacht vom 19. Oktober 2022, Bl. 4 GA), sind grundsätzlich sämtliche Anwälte, die der Anwaltssozietät angehören, im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO bevollmächtigt, sofern nicht besondere Umstände im Einzelfall etwas anderes ergeben. Dies hat zur Folge, dass sich der Beteiligte unabhängig von der internen Arbeitsverteilung das Verschulden eines jeden Sozietätsmitglieds zurechnen lassen muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2001 - 4 BN 32.01 - juris Rn. 6, m.w.N.). Dementsprechend ist die Erkrankung des die Sache bearbeitenden Sozietätsmitglieds nicht ohne weiteres ein Entschuldigungsgrund; in einer Anwaltssozietät müssen vielmehr Vorkehrungen getroffen werden, dass ein anderes Sozietätsmitglied zumindest die unaufschiebbaren, insbesondere fristgebundenen, Arbeiten eines erkrankten Sozietätsmitglieds in angemessener Weise und zeitgerecht erledigt (BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2001, a.a.O., m.w.N.). Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen (§ 60 Abs. 2 Satz 1 bis 3 VwGO). In dem Wiedereinsetzungsgesuch müssen sämtliche Umstände, die für die Frage von Bedeutung sind, auf welche Weise und durch wessen Verschulden es zur Fristversäumnis gekommen ist, grundsätzlich innerhalb der Antragsfrist dargelegt werden; erforderlich ist eine rechtzeitige substantiierte und schlüssige Darstellung der für die Wiedereinsetzung wesentlichen Tatsachen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 2000 - 2 B 57.00 - juris Rn. 3, m.w.N.). Zur Glaubhaftmachung gehört eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe, aus denen sich ergibt, auf welchen konkreten Umständen die Fristversäumnis beruht; der Antragsteller muss sich auf einen Sachverhalt festlegen und kann nicht alternativ vortragen oder den tatsächlichen Geschehensablauf offenlassen, wenn dabei die Möglichkeit der verschuldeten Fristversäumung offenbleibt (BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 169/07 - juris Rn. 15, m.w.N.). Gemessen daran ist mit den hier vorgetragenen Gründen ein fehlendes Verschulden nicht glaubhaft gemacht. a) Die Ausführungen im Schriftsatz vom 4. März 2025 lassen darauf schließen, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin zunächst davon ausgegangen sind, dass eine Berufungsbegründung mit einem Berufungsantrag - jedenfalls innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO - nicht eigereicht werden müsse. Ein solcher Rechtsirrtum entschuldigt die Fristversäumung nicht, zumal in der dem Zulassungsbeschluss beigefügten Rechtsmittelbelehrung auf das Erfordernis, dass die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses zu begründen ist, hingewiesen wurde. Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu dem späteren Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag, so dass bereits deshalb Zweifel an der Glaubhaftigkeit der im Wiedereinsetzungsantrag angegeben Gründe bestehen. b) Aber auch wenn allein auf die im Wiedereinsetzungsantrag und in der eidesstattlichen Versicherung angegebenen Gründe abzustellen sein sollte, ergibt sich daraus nicht, dass die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unverschuldet ist. Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass auch der Tatsachenvortrag im Wiedereinsetzungsantrag einerseits und in der eidesstattlichen Versicherung geschilderte Sachverhalt anderseits nicht übereinstimmen. Während im Wiedereinsetzungsantrag angegeben wird, die Fristversäumung beruhe darauf, dass der sachbearbeitende Rechtsanwalt abweichend von der üblichen Praxis weder vonseiten seines Sekretariats noch vonseiten einer weiteren Fachangestellten der Kanzlei an den Ablauf der Frist erinnert worden sei, hat die ihn vertretende Rechtsanwältin in ihrer eidesstattlichen Versicherung angegeben, sie habe es (bereits) versäumt, die Frist im Fristenkalender zu notieren. Damit bleibt der tatsächliche Geschehensablauf nach Eingang des Zulassungsbeschlusses letztlich offen. Unabhängig davon ergibt sich weder aus dem Vortrag im Wiedereinsetzungsantrag noch aus der Darstellung des Sachverhalts in der eidesstattlichen Versicherung, dass die Fristversäumnis unverschuldet ist. aa) Sollte der Vortrag des sachbearbeitenden Rechtsanwalts dahingehend zu verstehen sein, dass die Frist zwar im Fristenkalender eingetragen, der bevorstehende Ablauf der Frist ihm aber von den zuständigen Kanzleikräften nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei, gilt Folgendes: Die Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts verlangt in Fristensachen zuverlässige Vorkehrungen, um den rechtzeitigen Ausgang fristwahrender Schriftsätze sicherzustellen. Zu seinen Aufgaben gehört es deshalb, durch entsprechende Organisation seines Büros dafür zu sorgen, dass die Fristen ordnungsgemäß eingetragen und beachtet werden. Der Anwalt hat sein Möglichstes zu tun, um Fehlerquellen bei der Eintragung und Behandlung von Fristen auszuschließen. Ein bestimmtes Verfahren ist insoweit zwar weder vorgeschrieben noch allgemein üblich. Auf welche Weise der Anwalt sicherstellt, dass die Eintragung im Fristenkalender und die Wiedervorlage der Handakten rechtzeitig erfolgen, steht ihm grundsätzlich frei. Sämtliche organisatorischen Maßnahmen müssen aber so beschaffen sein, dass auch bei unerwarteten Störungen des Geschäftsablaufs, etwa durch Überlastung oder Erkrankung der zuständigen Angestellten, Verzögerungen der anwaltlichen Bearbeitung oder ähnliche Umstände, bei Anlegung eines äußersten Sorgfaltsmaßstabs die Einhaltung der anstehenden Frist gewährleistet ist (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 27. Januar 2015 - II ZB 23/13 - juris Rn. 8, m.w.N.). Für die Ausräumung eines Organisationsverschuldens des Rechtsanwalts muss eindeutig feststehen, welche so qualifizierte Bürokraft zu einem bestimmten Zeitpunkt jeweils ausschließlich für die Fristenkontrolle, das heißt die Fristennotierung im Kalender und die Fristenüberwachung, zuständig ist; denn bei einer Überschneidung von Kompetenzen werden Fehlerquellen eröffnet, weil die Gefahr besteht, dass sich im Einzelfall einer auf den anderen verlässt (BGH, Beschluss vom 20. November 2018 - XI ZB 31/17 - juris Rn. 12). Dem Wiedereinsetzungsantrag lässt sich indes nicht entnehmen, auf welche Weise in der hier tätigen Anwaltskanzlei organisatorisch sichergestellt wurde, dass die im Fristenkalender eingetragenen Fristen beachtet werden und die Handakte dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt oder (etwa im Falle seiner Erkrankung) seinem Vertreter rechtzeitig vorgelegt wird, um fristgebundene Rechtsmittelschriften rechtzeitig erstellen und absenden zu können. Er lässt auch offen, welche konkrete Person zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Überwachung der Fristen zuständig gewesen ist. Der Vortrag, üblicherweise würden Fristen in der Kanzlei doppelt abgesichert, indem der sachbearbeitende Rechtsanwalt durch sein Sekretariat und durch eine weitere Rechtsanwaltsfachangestellte der Kanzlei an den Fristablauf erinnert werde, genügt daher nicht. bb) Aber auch für den Fall, dass bereits die Eintragung der Berufungsbegründungsfrist in den Fristenkalender unterblieben sein sollte, sind keine Umstände schlüssig darlegt, die ein Anwaltsverschulden ausschließen. Wird vorgetragen, eine Frist sei (wegen krankheitsbedingter Ausfälle) versehentlich nicht in den Fristenkalender eingetragen worden, ist ein fehlendes Verschulden der Prozessbevollmächtigten nur dann schlüssig dargelegt, wenn geltend gemacht wird, durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür gesorgt zu haben, dass derartige Fristen korrekt eingetragen werden. Hierzu gehört es auch, dass das Empfangsbekenntnis über die Zustellung eines Urteils vom Rechtsanwalt erst dann unterzeichnet und zurückgesandt werden darf, wenn in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist; dies gilt auch für die Zustellung eines Beschlusses über die Zulassung der Berufung, durch die die Berufungsbegründungsfrist ausgelöst wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Dezember 2002 - 1 B 429.02 - juris Rn. 8). Andernfalls besteht für den Rechtsanwalt eine besondere Sorgfaltspflicht, die Fristwahrung sicherzustellen, wobei der Vermerk in der Handakte des Rechtsanwalts nicht deshalb entbehrlich ist, weil der Fristenkalender auf EDV-Basis geführt wird (BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 2003 - 5 B 218.02 - juris Rn. 3). Sind nach der Büroorganisation Fristen unmittelbar nach der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses zu notieren, so darf der Rechtsanwalt bei der Unterzeichnung des Empfangsbekenntnisses im Regelfall - also dann, wenn keine Besonderheiten vorliegen - davon ausgehen, dass die im Schriftstück genannten Fristen unmittelbar anschließend notiert werden. Besondere Einzelweisungen zur Fristennotierung sind nur dort erforderlich, wo die Notierung der Fristen nicht generell einer bestimmten Büroangestellten als Aufgabe zugewiesen ist, allgemeine Weisungen an das Personal reichen nicht (BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 2009 - 2 B 74.08 - juris Rn. 5). Dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin derartige organisatorische Vorkehrungen zur Vermeidung von Fehlern bei der Fristeintragung - auch und gerade für eine krankheitsbedingte Abwesenheit - getroffen haben, lässt sich weder der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages noch der eidesstattlichen Versicherung entnehmen.