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Beschluss

2 L 6/25.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0326.2L6.25.Z.00
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Leitsätze
1. Aus der früheren Nutzung eines Grundstücks für Aufgaben einer Straßenmeisterei kann ein Bestandsschutz, der auch eine private gewerbliche Nutzung umfasst, nicht abgeleitet werden.(Rn.4) 2. Die Darstellung eines Grundstücks als Grünfläche in einem Flächennutzungsplan ist nicht schon deshalb funktionslos oder unbeachtlich, weil auf dem Grundstück bauliche Anlagen vorhanden sind.(Rn.4) 3. Der Begriff der gewerblichen oder gewerbeähnlichen Nutzung ist hinreichend bestimmt.(Rn.4)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 10. Dezember 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus der früheren Nutzung eines Grundstücks für Aufgaben einer Straßenmeisterei kann ein Bestandsschutz, der auch eine private gewerbliche Nutzung umfasst, nicht abgeleitet werden.(Rn.4) 2. Die Darstellung eines Grundstücks als Grünfläche in einem Flächennutzungsplan ist nicht schon deshalb funktionslos oder unbeachtlich, weil auf dem Grundstück bauliche Anlagen vorhanden sind.(Rn.4) 3. Der Begriff der gewerblichen oder gewerbeähnlichen Nutzung ist hinreichend bestimmt.(Rn.4) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 2. Kammer - vom 10. Dezember 2024 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsmittelverfahrens. Der Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 40.000,00 € festgesetzt. I. Der Kläger ist seit dem Jahr 2014 Eigentümer des etwa 9.802 m großen Grundstücks E-Straße … in K-Stadt (Gemarkung …, Flur …, Flurstück …). Die Voreigentümer hatten das Grundstück durch notariellen Kaufvertrag vom 12. Februar 2013 vom Land Sachsen-Anhalt erworben, nachdem sie in einer Internet-Auktion den Zuschlag dafür erhalten hatten. Das mit Büro-, Garagen-, Werkstatt- und Lagergebäuden bebaute Grundstück war bis zum Jahr 2008 Standort einer Straßenmeisterei des Landes. Es liegt in einem Gebiet, das im aktuellen Flächennutzungsplan der Beklagten als Grünfläche dargestellt ist. Bis zu der am 8. September 2011 beschlossenen 26. Änderung des Flächennutzungsplans war die Grundstücksfläche als Fläche für öffentliche Verwaltung dargestellt. Unter dem 7. Februar 2019 meldete der Kläger ein Gewerbe „Hausmeisterservice (administrative, organisatorische Aufgaben) und Baudienstleistungen auf dem Grundstück an, der Kläger nutzte das Grundstück aber (auch) für den Vertrieb und die Reparatur von Gebrauchtwagen, insbesondere Wohnmobilen und Wohnanhänger. Zudem brachte er auf den Dächern der baulichen Anlagen Photovoltaikanlagen an. Mit Verfügung vom 12. Mai 2020 untersagte die Beklagte dem Kläger jegliche gewerbliche oder gewerbeähnliche Nutzung des Grundstücks und der sich darauf befindlichen Gebäude, insbesondere die Nutzung als Standort zur Vermittlung, zum Verkauf und zur Reparatur von Gebrauchtfahrzeugen, Wohnwagen und Wohnmobilen. Zur Begründung gab sie an, die vom Kläger ausgeübte gewerbliche Nutzung sei formell und materiell illegal. Die Nutzung auf dem im Außenbereich liegenden Grundstück widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplans. Die hiergegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 BauO LSA für den Erlass einer Nutzungsuntersagung lägen vor. Sie seien immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage - wie hier - formell illegal, also ohne die erforderliche Genehmigung, genutzt werde. Nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdränge, könne sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen. Eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit liege hier nicht vor. Aus der seit vielen Jahren aufgegebenen Nutzung als Straßenmeisterei könne der Kläger keine Rechte für sich herleiten. Soweit sich ein betroffener Eigentümer gegenüber einer bauordnungsrechtlichen Eingriffsmaßnahme auf Bestandsschutz - etwa auf eine (ggf. nicht mehr auffindbare) legalisierende Baugenehmigung - berufe, so trage dieser hierfür die materielle Beweislast und damit das Risiko der Nichterweislichkeit. Werde eine Nutzung, die entweder formell legalisiert, also von einer (möglicherweise auch rechtswidrigen) Baugenehmigung gedeckt sei, oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit dem geltenden Recht übereingestimmt habe, endgültig aufgegeben, entfalle der Bestandsschutz sowohl für die Nutzung als auch für die Gebäudesubstanz. Es bedürfe dann grundsätzlich einer bauplanungsrechtlichen Prüfung wie bei einer Neuerrichtung; es sei also weder eine erneute Nutzungsaufnahme, noch die Genehmigung einer bloßen Nutzungsänderung oder baulichen Änderung möglich. Da die Bauordnung diesbezüglich keine Regelungen enthalte, sei auf § 43 VwVfG abzustellen. Liege also keine Erledigung der Baugenehmigung durch behördliche Aufhebung oder durch Zeitablauf im Falle einer auflösend bedingten Baugenehmigung vor, komme es für das Erlöschen der Baugenehmigung und den Wegfall eines durch die Baugenehmigung vermittelten Bestandsschutzes darauf an, ob sich die Baugenehmigung „auf andere Weise" erledigt habe. Hierfür sei grundsätzlich zu verlangen, dass der Berechtigte aus objektiver Sicht zumindest konkludent zu erkennen gegeben habe, dass er von der Baugenehmigung keinen Gebrauch mehr machen wolle, also (ggf. stillschweigend) auf sie verzichtet habe, oder eine (ggf. stillschweigende) Übereinkunft der Beteiligten getroffen worden sei, dass die Baugenehmigung obsolet sei. Hiernach könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf eine etwaige Baugenehmigung für die offenbar bis zum Jahr 2008 erfolgte Nutzung als Straßenbaumeisterei durch die öffentlichen Behörden berufen. Denn es handele sich insbesondere nicht um die (Wieder-)Aufnahme einer genehmigten Nutzung. Außerdem wäre eine entsprechende Baugenehmigung durch die Nutzungsaufgabe der öffentlichen Hand im Sinne des § 43 VwVfG erledigt. Denn das Land habe als Veräußerer des Grundstücks durch den Verkauf an private Dritte erkennen lassen, dass es von der Baugenehmigung, also Straßenbaumeisterei mit öffentlicher Zweckbindung, keinen Gebrauch mehr machen möchte. Dies gehe auch aus dem Verkaufsexposé hervor. Darin werde zudem auf die Außenbereichslage hingewiesen sowie darauf, dass der Flächennutzungsplan eine Grünfläche mit Zweckbindung „Naturbestimmte Fläche" darstelle. Darin sei bestimmt, dass die Fläche zunächst nicht ohne weiteres für bauliche Maßnahmen zur Verfügung stehe, die Gemeinbedarfsnutzung erloschen sei und gewerbliche oder ähnliche bauliche Nutzungen nicht zulässig seien. Die Entscheidung der Beklagten lasse auch keine Ermessensfehler erkennen. II. A. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Solche Zweifel liegen nur dann vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 - juris Rn. 36, m.w.N.). Das ist vorliegend nicht der Fall. 1. Der Kläger macht geltend: Da es sich bei der vorherigen Nutzung, wenn auch um einen Teil der Landesverwaltung, so doch um einen technischen Betrieb gehandelt habe, der zumindest in Teilen das beinhaltet habe, was er an Gewerbeunternehmung am Ort durchführe, gehe er davon aus, dass eine Weiternutzung durchaus möglich sei. Die ehemals auf dem Grundstück betriebene Straßenmeisterei und damit die zu diesem Zweck genutzten Gebäude genössen Bestandsschutz und besäßen eine prägende Wirkung auf das Gebiet, da sie mehr als 30 Jahre betrieben worden sei. Die prägende Wirkung eines Altbestandes entfalle nicht mit der Aufgabe der bisher bestandsgeschützten Nutzung. Die baulichen Anlagen würden weiterhin in ihrer ursprünglichen Form genutzt, die frühere Nutzung sei nicht endgültig aufgegeben worden, und die Art der Nutzung habe sich nicht wesentlich verändert, da die gewerbliche Nutzung an die Nutzung als Straßenmeisterei anknüpfe. Damit vermag der Kläger nicht durchzudringen. Wird eine Nutzung, die entweder formell legalisiert, also von einer Baugenehmigung gedeckt ist oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung bzw. später während eines nennenswerten Zeitraums materiell mit dem geltenden Recht übereingestimmt hat, endgültig aufgegeben, entfällt der Bestandsschutz sowohl für die Nutzung als auch für die Gebäudesubstanz (Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 15. Aufl. 2022, § 29 Rn. 18, m.w.N.). Denn für den Bestandsschutz ist kennzeichnend, dass er die bauliche Anlage nur in ihrer jeweiligen Funktion deckt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36.00 - juris Rn. 10). Diese Grundsätze gelten etwa für militärische Anlagen, da mit der Aufgabe der militärischen Nutzung die ursprüngliche (öffentliche) Zweckbestimmung entfallen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 - 4 B 36.00 - juris Rn. 11; Beschluss des Senats vom 11. Juli 2023 - 2 M 36/23 - juris Rn. 23; OVG SH, Beschluss vom 15. Oktober 2003 - 1 LA 161/03 - NordÖR 2003, 503). Entsprechendes gilt für die hier in Rede stehende ursprüngliche Nutzung des Grundstücks durch die Straßenmeisterei. Diese Nutzung hatte nicht nur eine öffentliche Zweckbestimmung, sondern unterfiel einem anderen Rechtsregime als die vom Kläger ausgeübte bzw. beabsichtigte gewerbliche Nutzung. Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA zählen Straßenmeistereien zu den Anlagen, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dienen, und gehören damit als Nebenanlagen zu den öffentlichen Straßen; wie in § 38 Satz 1 BauGB zum Ausdruck kommt, unterliegen für Straßenmeistereien genutzte Grundstücke vorrangig der Fachplanung und verdrängen die §§ 29 bis 35 BauGB (vgl. HessVGH, Beschluss vom 10. August 2006 - 5 TG 1239/06 - juris Rn. 6). Über solche Vorhaben wird - auch soweit es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB handelt - nicht am Maßstab der §§ 29 ff. BauGB in einem bauaufsichtlichen Verfahren, sondern einheitlich in einer Planfeststellung allein nach den von dem jeweiligen Fachgesetz dafür aufgestellten Voraussetzungen entschieden (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988 - 4 C 48.86 - juris Rn. 20, m.w.N.). Ein Fachplanungsvorbehalt dieses Inhalts gilt auch für bestehende Straßen im Sinne von § 34 Abs. 1 StrG LSA (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1988, a.a.O., Rn. 21, zu Bahnanlagen). Hingegen unterfallen Nutzungen ohne funktionalen Bezug zum Straßenverkehr dem baurechtlichen Zulassungsregime (vgl. Kraft, in: Spannowsky/Uechtritz BeckOK BauGB, 65. Ed. § 38 Rn. 5, m.w.N.). Soll eine Anlage, die bisher überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung diente, künftig Nutzungen offenstehen, die nicht im Zusammenhang mit der Straßenbauverwaltung stehen, unterliegen derartige Vorhaben sowohl in formeller wie auch in materieller Hinsicht grundsätzlich dem allgemeinen Baurecht (vgl. zu früheren Bahnanlagen: VGH BW, Beschluss vom 24. Juli 1991 - 5 S 1375/91 - juris Rn. 4). Vor diesem Hintergrund kann der Kläger aus der früheren Nutzung des Grundstücks für Aufgaben der Straßenmeisterei einen Bestandsschutz, der auch eine private gewerbliche Nutzung umfasst, nicht ableiten. 2. Der Kläger wendet ein, der Umstand, dass sämtliche Gebäudeteile der Straßenmeisterei vorhanden seien und leer stünden und das gesamte Gelände asphaltiert sei, führe dazu, dass faktisch keinerlei Grünfläche vorhanden sei. Der Flächennutzungsplan könne eine faktisch nicht vorhandene Grünfläche nicht erzeugen. Diese Widersprüchlichkeit führe zu einer realitätsfernen Bewertung der baurechtlichen Situation. Denn auch die vorliegende Nutzungsuntersagung verhelfe nicht dazu, dem öffentlichen Interesse zu genügen. Zudem habe er im erstinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass der sich im Verwaltungsvorgang befindliche Auszug aus einem Flächennutzungsplan der Beklagten dem auf ihrer Website eingestellten Plan widerspreche. In diesem sei sein Grundstück nicht, wie von der Beklagten angenommen, als Grünfläche mit der Zweckbestimmung naturbelassene Fläche dargestellt. Vielmehr sei weiterhin eine Darstellung als Fläche für den Gemeinbedarf - öffentliche Verwaltung - vorgesehen. Auch die von der Beklagten im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens gezeigte generelle Bereitschaft, eine Änderung des Flächennutzungsplans vorzunehmen, sofern im Vorfeld die erforderlichen Grundlagen geschaffen werden könnten, zeige, dass die hier vorgenommene Veränderung der Nutzung in Wirklichkeit nebensächlich sei. In dem derzeit geltenden Flächennutzungsplan habe man in Ansehung der von ihm ausgeübten Nutzung und der Kenntnis über den vorhergehenden Erwerb vom Land Sachsen-Anhalt eine Fläche zur Grünfläche erklärt, die im Eigentum eines Dritten stehe. In Ansehung der Tatsache, dass dort Gebäude, die grundsätzlich einer Nutzung zur Verfügung stünden, vorhanden seien, bedeute dies, dass die Beklagte quasi eine enteignende Maßnahme vorgenommen habe. Da das Land Sachsen-Anhalt mit Kenntnis der Beklagten dieses Objekt veräußert habe, sei der Beklagten bewusst gewesen, dass eine weitere Nutzung erfolgen werde. Denn ein bebautes Grundstück erwerbe man nicht, um vorhandene Gebäude abzureißen und eine Grünfläche herzustellen. Eine Aufgabe des Standorts mit der Notwendigkeit, sich im Gebiet der Beklagten um eine Gewerbefläche zu bemühen, wäre mit weiteren und erwartbar wesentlich höheren Kosten verbunden, als dies bei dem bereits ihm gehörenden Objekt der Fall sei. Auch diese Einwände sind nicht stichhaltig. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats die Voraussetzungen des § 79 Satz 2 BauO LSA für den Erlass einer Nutzungsuntersagung immer schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage formell illegal - also ohne die erforderliche Genehmigung - genutzt wird; nur wenn sich die Genehmigungsfähigkeit geradezu aufdrängt, kann sich die Behörde wegen des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben auf die fehlende Genehmigung nicht berufen (vgl. Beschluss des Senats vom 22. April 2024 - 2 M 22/24 - juris Rn. 5, m.w.N.). Dass eine solche offensichtliche Genehmigungsfähigkeit hier vorliegt, hat der Kläger nicht dargelegt. Nicht nachvollziehbar ist sein Vortrag, in dem von der Beklagten auf ihrer Webseite eingestellten Flächennutzungsplan sei die fragliche Fläche nach wie vor als Fläche für den Gemeinbedarf (öffentliche Verwaltung) dargestellt. Vielmehr ist in dem auf der aktuellen Webseite abrufbaren Flächennutzungsplan (https://www.koethen-anhalt.de/de/datei/anzeigen/id/54591,1233/fnp_ausfertigung_21.04.2021.pdf) die Fläche als Grünfläche mit der Kennzeichnung als erheblich mit umweltgefährdenden Stoffen belastet (26/3) dargestellt. Nicht zu folgen ist auch der Auffassung des Klägers, die Darstellung des maßgeblichen Bereichs als Grünfläche im bestehenden Flächennutzungsplan stehe der von ihm ausgeübten bzw. beabsichtigten gewerblichen Nutzung nicht entgegen, weil sie den tatsächlichen Verhältnissen auf dem Grundstück widerspreche. Die tatsächliche Entwicklung kann zwar dazu führen, dass sich das Gewicht der Aussagen eines Flächennutzungsplans bis hin zum Verlust der Aussagekraft abschwächt. Flächennutzungspläne dienen insoweit nur zur "Unterstützung und einleuchtenden Fortschreibung bestimmter tatsächlicher Gegebenheiten". Auf die tatsächlichen Gegebenheiten abzustellen, bedeutet aber nicht, dass der Flächennutzungsplan grundsätzlich nur dann ein beachtlicher öffentlicher Belang ist, wenn seine Darstellungen mit der tatsächlichen Situation übereinstimmen; dann liefe seine Erwähnung als öffentlicher Belang weitgehend leer. Vielmehr gilt, dass der Flächennutzungsplan dort nicht mehr maßgeblich sein kann, wo seine Darstellungen den besonderen örtlichen Verhältnissen nicht mehr gerecht werden, diese also etwa durch die zwischenzeitliche Entwicklung überholt sind (BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997 - 4 B 11.97 - juris Rn. 18). Zwar darf die Gemeinde keine Bauleitplanung betreiben, die angesichts der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten nicht zu verwirklichen ist; sie ist aber nicht gehindert, durch eine Bauleitplanung eine künftige Veränderung tatsächlicher Gegebenheiten anzustreben (BVerwG, Beschluss vom 1. April 1997, a.a.O., Rn. 19). Vor diesem Hintergrund ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Darstellung des Grundstücks des Klägers als Grünfläche wegen der dort vorhandenen Bebauung funktionslos oder unbeachtlich ist und daher der vom Kläger ausgeübten gewerblichen Nutzung nicht gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB entgegengehalten werden könnte. Vielmehr blieb es der Beklagten im Rahmen ihrer Planungshoheit unbenommen, eine gewerbliche Nutzung anstelle der Nutzung als Fläche für den Gemeinbedarf auf der im Außenbereich liegenden Fläche auszuschließen und stattdessen eine Grünfläche darzustellen. Der Umstand, dass das Land Sachsen-Anhalt das Grundstück an Privatpersonen veräußert hat, ist für die Zulässigkeit der Darstellung im geänderten Flächennutzungsplans als Grünfläche schon deshalb nicht von Bedeutung, weil der Verkauf erst im Jahr 2013 und damit nach der Änderung des Flächennutzungsplans stattfand. Der Verkauf des Grundstücks durch das Land löste auch keine Verpflichtung der Beklagten aus, nachträglich die planungsrechtlichen Voraussetzungen für eine gewerbliche Nachnutzung der vorhanden baulichen Anlagen zu schaffen. Abgesehen davon, dass das Land Sachsen-Anhalt und die Beklagte zwei unterschiedliche Körperschaften sind, besteht kein Anspruch auf Planänderung (§ 1 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 8 BauGB). Nicht zu folgen ist dem Kläger auch darin, dass die Darstellung als Grünfläche quasi enteignende Wirkung habe. Zum einen erfolgte - wie oben bereits ausgeführt - die Änderung des Flächennutzungsplans mit der Darstellung als Grünfläche zu einem Zeitpunkt, in dem noch das Land Sachsen-Anhalt Eigentümer des Grundstücks war. Zum anderen weisen die Nutzungsmöglichkeiten des Außenbereichs nicht die in § 42 BauGB vorausgesetzte Qualität einer eigentumsrechtlichen Rechtsposition auf (BVerwG, Urteil vom 16. April 2015 - 4 CN 6.14 - juris Rn. 13, m.w.N.). 3. Zu Unrecht rügt der Kläger, die generelle Untersagung einer gewerblichen Nutzung sei zu unbestimmt und daher rechtswidrig. Das Gebot inhaltlicher Bestimmtheit ist keine absolute Maxime, sondern es richtet sich - worauf das Attribut "hinreichend" in § 37 Abs. 1 VwVfG verweist - nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und umzusetzenden materielle Fachrecht (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 17.95 - juris Rn. 31). Das Bestimmtheitsgebot dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit und verlangt, dass ein rechtsstaatlicher Mindeststandard eingehalten wird. Der Adressat muss in der Lage sein zu erkennen, was von ihm gefordert wird; zudem muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2012 - 9 C 7.11 - juris Rn. 15), m.w.N.). Dem Gebot hinreichender Bestimmtheit wird auch dann genügt, wenn sich der Inhalt der Regelung im Wege der Auslegung ermitteln lässt. Dabei darf auf generalisierende Begriffe zurückgegriffen werden, so auch wenn die Bauaufsichtsbehörde eine gewerbliche Nutzung untersagt (HessVGH, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 4 TG 1296/03 - juris). Gemessen daran ist die Untersagung „jeglicher gewerblichen oder gewerbeähnlichen Nutzung“ hinreichend bestimmt. Die Begriffe der gewerblichen und der gewerbeähnlichen Nutzung werden insbesondere auch im Bauplanungsrecht in Kombination miteinander verwendet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. September 1996 - 4 B 162/96 - juris Rn. 5). Damit soll klargestellt werden, dass neben Tätigkeiten, die ein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung darstellen, auch solche Tätigkeiten erfasst werden, denen nach ihrem Störgrad städtebauliche Relevanz zukommt (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 22. Januar 2018 - AN 3 S 17.02457 - juris Rn. 46, m.w.N.), wie etwa die Nutzung von Gebäuden als Werkstätten, Ausstellungs- und Lagerräume (VGH BW, Urteil vom 13. März 2012 - 5 S 1778/11 - juris Rn. 27, 35 u. 37). 4. Der Kläger trägt weiter vor, er beabsichtige nunmehr, das Grundstück annähernd vollständig im Rahmen der regenerativen Stromerzeugung durch Photovoltaik und damit zusammenhängender Dienstleistungen zu nutzen. Dies betreffe die Stromerzeugung an sich, angebundene Ladestationen für Elektrofahrzeuge, Serviceleistungen an elektrisch betriebenen Fahrzeugen, Schulungen im Rahmen von Erzeugung, Speicherung und Anwendung von Strom durch Photovoltaik, insbesondere auch die Einbindung dieser regenerativen Energie in Wohnhäuser und deren Haustechnik - auch durch solarthermisch angebundene Wärmekonzepte u.a. An dem Standort solle ein Angebot für photoelektrische Anwendungen in Richtung Schulung, Praxisunterweisung und Service sowohl für die Bürger der Stadt Köthen und darüber hinaus entstehen; dies auch unter Einbindung der Hochschule Anhalt. Die Prüfung der Bauanträge und -genehmigungen aus den 1970-er Jahren im Bauarchiv der Beklagten habe ergeben, dass für sämtliche Baukörper Baugenehmigungen vorlägen und eine Nutzung unter vorgenannten Aspekten wesentlich den damaligen Nutzungsabsichten entsprächen, heute allerdings unter dem Oberbegriff Einsatz und Anwendung regenerativer Solarenergie für Strom -und Wärmeerzeugung. Gegenüber der Beklagten habe er diese Nutzung in Stellungnahmen bereits aufgezeigt und zu diesem Zweck angeboten, die erforderliche Änderung des Flächennutzungsplanes als auch ein gegebenenfalls erforderliches B-Plan-Verfahren eigenständig und auf eigene Kosten durchzuführen und dazu vorab einen städtebaulichen Vertrag mit der Beklagten abzuschließen. Leider sei dies bisher nicht positiv beschieden worden. Untersetzt werde diese Arbeitsrichtung auch dadurch, dass das gesamte Grundstück im Altlastenkataster erfasst sei und als Konversionsfläche im Rahmen des EEG für o.a. Zwecke genutzt werden könne. Die auf den Dächern bereits installierten Photovoltaikanlagen rundeten die vorgesehene Nutzungskonzeption ab. Daher liege zum einen kein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Belangen vor, und zum anderen könne ein pflichtgemäßes Ermessen auch dahingehend ausgeübt werden, eine andere Entscheidung zu treffen als die Nutzungsuntersagung. Auch dieses Vorbringen bleibt ohne Erfolg. Die Feststellung, dass eine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit nicht vorliegt, gilt auch für die vom Kläger nunmehr beabsichtigten Nutzungen. Die Nutzungsuntersagung ist auch nicht deshalb ermessensfehlerhaft, weil der Kläger die Beklagte um eine Änderung des Flächennutzungsplans und die Aufstellung eines Bebauungsplans auf seine Kosten ersucht hat. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit rechtfertigt nicht die gerichtliche Aufhebung einer von der Behörde rechtmäßig erlassenen Beseitigungsanordnung, wenn eine Rechtsänderung, nach der die Beseitigungsanordnung nicht mehr ergehen dürfte, noch nicht erfolgt ist, sondern nur erst in Aussicht steht (BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1985 - 4 C 23.83 - juris). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Insoweit folgt der Senat der Streitwertbemessung der Vorinstanz auf der Grundlage der vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).