Beschluss
2 M 18/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0410.2M18.25.00
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Leitsätze
Fehlt es über viele Jahre hinweg an einer Vater-Kind-Beziehung, die von einer nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder geprägt ist, bestehen gesteigerte Anforderungen, um glaubhaft zu machen, dass der Vater aber nunmehr (kurz vor Eintritt der Volljährigkeit eines der Kinder) eine solche Vater-Kind-Beziehung - unter den derzeitigen Bedingungen getrennter Wohnsitze - nach den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten pflegt.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 24. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Fehlt es über viele Jahre hinweg an einer Vater-Kind-Beziehung, die von einer nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder geprägt ist, bestehen gesteigerte Anforderungen, um glaubhaft zu machen, dass der Vater aber nunmehr (kurz vor Eintritt der Volljährigkeit eines der Kinder) eine solche Vater-Kind-Beziehung - unter den derzeitigen Bedingungen getrennter Wohnsitze - nach den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten pflegt.(Rn.11) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 24. Januar 2025 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Mit dem angegriffenen Beschluss vom 24. Januar 2025 hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner einstweilen zu verpflichten, die seiner Duldung beigefügte Wohnsitzauflage vorläufig aufzuheben und vorläufig eine Wohnsitzauflage für das Land B-Stadt zu erlassen, abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, es fehle an einem Anordnungsanspruch. Nach summarischer Prüfung bestehe kein Anspruch des Antragstellers auf Änderung der Wohnsitzauflage zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft nach § 61 Abs. 1 Satz 3, Abs. 1d AufenthG. Im Regelfall bestehe zwar bei Vorliegen einer familiären Haushaltsgemeinschaft aufgrund der Schutzwirkung von Art. 6 GG ein Anspruch auf Änderung der Wohnsitzauflage zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft. Vorliegend sei aber nicht glaubhaft gemacht worden, dass tatsächlich eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Antragsteller und seinen vorgeblichen Kindern bestehe. Denn es fehle an einer Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsache, dass der Antragsteller tatsächlich der in den nunmehr vorgelegten Unterlagen genannte M. A. sei. Es seien keine Papiere vorhanden, die das belegten. Die Identität des Antragstellers sei seit Jahren ungeklärt. Er habe bei seiner Einreise einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum angegeben. Seit seiner Einreise habe er nicht hinreichend an der Erfüllung seiner Passpflicht mitgewirkt. Botschaftsvorführungen seien fehlgeschlagen bzw. an der fehlenden Vorlage aussagekräftiger Unterlagen gescheitert. Der Antragsteller habe sich nicht darum bemüht, an der Beschaffung eines Passes mitzuwirken, so dass seine Identität auch nach fast zehnjährigem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht habe aufgeklärt werden können. Es sei in keiner Weise dargetan und erst recht nicht glaubhaft gemacht, weshalb er den Namen B. A. und ein anderes Geburtsdatum bei seiner Einreise im Jahr 2015 angegeben habe, wenn er angeblich M. A. heiße und drei Jahre früher geboren worden sei. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, weshalb er die jetzt vorgelegte Geburtsurkunde nicht bereits Jahre zuvor vorgelegt habe. Es sei auch nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller der Vater der Kinder sei, deren Vater M. A. heiße. Das Abstammungsgutachten belege dies nicht zweifelsfrei. Der Antragsteller könnte auch ein Blutsverwandter des M. A. sein, denn ausweislich des Abstammungsgutachtens könnte das erzielte Ergebnis auch damit begründbar sein, dass der Antragsteller ein Blutsverwandter des Vaters der Kinder sei, etwa der Bruder. Diese Möglichkeit würde das Gericht normalerweise für fernliegend erachten und ihr keine Bedeutung beimessen. Hier liege es jedoch anders, weil der Antragsteller jahrelang unter einem anderen Namen und mit einem anderen Geburtsdatum in der Bundesrepublik registriert gewesen sei. Diese Angaben habe er erst geändert, als seine vorgebliche Ehefrau mit ihren Kindern eingereist sei. Der Antragsteller habe aber bei seiner Anhörung im Asylverfahren weder Frau noch Kinder erwähnt. Auch die eidesstattlichen Versicherungen verhielten sich dazu nicht. Er könne auch nicht mit Erfolg einwenden, dass ein entsprechender Nachweis nicht möglich sei. Es sei weder ausgeschlossen noch unzumutbar, seine Identität nachzuweisen. Der Antragsteller müsste nur entsprechende Personalpapiere aus seinem Heimatland vorlegen, die seine Identität belegen. Selbst wenn der Antragsteller der Vater der in den Geburtsurkunden genannten Kinder sei, sei es ihm zumutbar, zum Nachweis ggf. auch in sein Heimatland auszureisen. Seine angeblich leiblichen Kinder, die 2007 bzw. 2015 geboren seien, hätten ein Alter erreicht, das eine Ausreise unter Berücksichtigung von Art. 6 GG erlaube. Im Falle einer Ausreise des Antragstellers zur Klärung der Identität würden die Kinder keinen erheblichen Verlust erleiden, und es entstünden keine für ihre Entwicklung nachteiligen Folgen. Die Kinder hätten den Antragsteller jahrelang nicht bzw. noch nie gesehen. Eine Begegnungsgemeinschaft sei im Übrigen auch nicht glaubhaft gemacht. Dafür genüge es unter den gegebenen Umständen nicht, dass an Eides statt versichert worden sei, man beabsichtige gemeinsam zu leben und übe die elterliche Sorge gemeinsam aus. Es sei nicht deutlich, was dies aus Sicht des Antragstellers und seiner vorgeblichen Frau im Einzelnen bedeute. Gerade angesichts der langen Trennung und des Alters der Kinder müsse dazu mehr ausgeführt werden. Keinesfalls könne es sich in Formulierungen erschöpfen, die jeder wählen könnte, ohne dass ein Bezug zum wahren Leben erkennbar werde. II. 1. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers, deren Prüfung gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 und Satz 6 VwGO auf die dargelegten Gründe beschränkt ist, hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Der Antragsteller wendet ein, er habe seine Identität schon vor Jahren aufgeklärt; sein tatsächlicher Name laute M. A., geboren am 14. Mai 1980. Er habe dies auch durch Vorlage seiner Geburtsurkunde unter Beweis gestellt. Bereits in erster Instanz habe er ein DNA-Abstammungsgutachten vorgelegt, das seine Vaterschaft zu 99,99999 % bestätige. Die familiäre Lebensgemeinschaft sei nachgewiesen. Er habe in der Vergangenheit die unrichtige Identität B. A. zwar benutzt. Er bereue aber diesen Fehler, der daraus entstanden sei, dass ihm - wie in vielen vergleichbaren Fällen - von anderen Geflüchteten dazu geraten worden sei, seine wahre Identität zu verschweigen, um eine Abschiebung zu vermeiden. Sein Verhalten möge vorwerfbar und verwerflich sein, mache die Plausibilität einer später aufgeklärten Identität jedoch nicht für immer unmöglich. Nach der Logik des Verwaltungsgerichts sei er für immer schutzlos gestellt, da er in der Vergangenheit über seine Identität getäuscht habe. Der Schutz von Ehe und Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG sei dadurch nicht verwirkt. Im Übrigen sei das Argument des Verwaltungsgerichts, es lägen keine Papiere vor, die die familiäre Abstammung belegten, schlicht falsch. Es existierten Geburtsurkunden zu seiner Person und Geburtsurkunden der Kinder, die er schon vor Jahren dem Antragsgegner vorgelegt habe. Mittlerweile habe er ein Foto seines alten Passes erhalten können, welches seine Identität ebenfalls ergänzend belege. Damit habe er alles ihm Zumutbare getan, um seine Identität zu klären. Mittlerweile betreibe er im Übrigen ein Asylfolgeverfahren, da er die Voraussetzungen für Familienasyl nach § 26 AsylG erfülle, was die Rechtslage aber nochmals grundlegend zu seinen Gunsten verändere. Spätestens mit der Stellung des Asylfolgeantrags sei er nicht mehr zu einer Passbeschaffung verpflichtet, sondern im Gegenteil geradezu verpflichtet, keinen Kontakt zur Botschaft bzw. zu den Behörden des Herkunftslandes aufzunehmen, da ihm anderenfalls keine Flüchtlingseigenschaft mehr gewährt werden könnte. Soweit das Verwaltungsgericht die Auffassung vertrete, das Abstammungsgutachten belege seine Vaterschaft nicht zweifelsfrei, gehe es irrig davon aus, dass die Vaterschaft entweder von ihm, dem Antragsteller, oder von einem Blutsverwandten ausgehen müsse. Dies stelle das Abstammungsgutachten jedoch nicht fest. Lediglich die Wahrscheinlichkeiten würden sich verändern, wenn ein Blutsverwandter in Betracht käme. Auch Blutsverwandte wiesen nicht exakt dieselben DNA-Merkmale auf. Mithin hätte eine Vaterschaft etwa eines Bruders des Beschwerdeführers eine nur sehr geringe Wahrscheinlichkeit, welche lediglich nicht zu 100 % ausgeschlossen werden könnte. Die Argumentation des Verwaltungsgerichts beraube DNA-Abstammungsgutachten jeglicher Beweiskraft. Zudem sei der Maßstab im einstweiligen Rechtsschutz nicht der Vollbeweis, sondern die Glaubhaftmachung. Die verschwindend geringe Wahrscheinlichkeit, dass der Vater der Kinder ein unerkannter Zwilling sei, sei schon beim Vollbeweis unbeachtlich. Zuletzt versichere die Mutter der Kinder an Eides statt, dass er, der Antragsteller, und nicht ein Bruder bzw. sonstiger Blutsverwandter der Vater der Kinder sei. Eine Ausreise nach Burkina Faso komme alleine schon wegen des Asylfolgeantrags, der aufgrund von § 26 AsylG positiv ausfallen müsse, nicht in Betracht, so dass er derzeit nicht darauf verwiesen werden könne, in sein Herkunftsland auszureisen, um sich dort oder bei der burkinischen Botschaft einen Pass zu beschaffen, unabhängig von der Frage, ob ihm das überhaupt möglich sei, da vergangene Bemühungen gescheitert seien. Im Übrigen sei die Ausreise für ihn schon deshalb unzumutbar, weil die Trennung von seinen Kindern gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoße. Der Umstand, dass sie bereits früher von ihm getrennt gelebt hätten, genüge nicht, um eine erneute Trennung stets als zumutbar anzusehen. Er sei zwar vormals ohne seine Familie nach Europa gereist. Allerdings habe er auch nach seiner Ausreise fast wöchentlich telefonischen Kontakt mit seiner Frau und seinen Kindern gehabt; auch mit der Tochter, die erst nach seiner Ausreise geboren worden sei. Der Kontakt sei lediglich 2021 aufgrund des Verlustes seines Mobiltelefons für eine kurze Zeit unterbrochen worden. Nach der Einreise der Mutter mit den Kindern im Jahr 2022 sei der Kontakt zeitnah über einen Bekannten in B-Stadt wiederhergestellt worden, wie sich aus der nunmehr vorgelegten eidesstattlichen Versicherung ergebe. Zu Unrecht gehe das Verwaltungsgericht ferner davon aus, dass eine Trennung zumutbar sei, da keine "Begegnungsgemeinschaft" nachgewiesen sei. Wie sich aus der neuen eidesstattlichen Versicherung ergebe, halte er sich regelmäßig an Wochenenden und teils auch unter der Woche in B-Stadt bei der Familie auf. Er dürfe jedoch aufgrund der Wohnsituation der Angehörigen in einer Aufnahmeeinrichtung nicht bei der Familie übernachten. Er sei aber tagsüber bei den Kindern, spiele mit ihnen, unternehme Ausflüge - auch ohne die Mutter - oder schaue Fernsehen. Er übernachte bei Bekannten in B-Stadt. Er übernehme aber auch väterliche Verantwortung. So begleite er die Kinder regelmäßig bei Arztterminen. Überhaupt sei der Vorwurf, es bestünde keine Beistandsgemeinschaft, hochproblematisch, da ihm der Umzug zu seiner Familie vorenthalten werde. Es würde von ihm unmögliches und auch rechtswidriges Verhalten abverlangt, wenn bereits jetzt von ihm gefordert würde, dauerhaft mit seiner Familie zu leben, da ihm dies durch die Wohnsitzauflage, deren Änderung das Verwaltungsgericht gerade abgelehnt habe, verboten sei. Mit diesen Einwänden vermag der Antragsteller nicht durchzudringen. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens sind die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Änderung der Wohnsitzauflage nicht glaubhaft gemacht. Nach § 61 Abs. 1d Satz 1 AufenthG ist ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer, dessen Lebensunterhalt nicht gesichert ist, verpflichtet, an einem bestimmten Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu nehmen (Wohnsitzauflage). Gemäß § 61 Abs. 1d Satz 3 AufenthG kann die Ausländerbehörde die Wohnsitzauflage von Amts wegen oder auf Antrag des Ausländers ändern; hierbei sind die Haushaltsgemeinschaft von Familienangehörigen oder sonstige humanitäre Gründe von vergleichbarem Gewicht zu berücksichtigen. Zwar wird eine Änderung der Wohnsitzauflage zum Zweck der Herstellung der Familieneinheit von Eltern und minderjährigen Kindern in der Regel im Hinblick auf Art. 6 GG nicht ermessensfehlerfrei abgelehnt werden können. Das gilt insbesondere dann, wenn die Familientrennung bereits seit längerer Zeit andauert und weder eine Aufenthaltsbeendigung eines beteiligten Familienmitglieds noch eine freiwillige Ausreise unmittelbar bevorstehen (vgl. Beschluss des Senats vom 22. Januar 2015 - 2 O 1/15 - juris Rn. 9; SächsOVG, Beschluss vom 27. Juli 2022 - 3 B 179/22 - juris Rn. 11). Dass zwischen dem Antragsteller und den beiden Kindern eine dem Schutz des Art. 6 GG unterliegende familiäre Beziehung besteht, lässt sich jedoch auch im Beschwerdeverfahren mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit, die bei dem Erlass einer einstweiligen Anordnung mit einer damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache vorliegen muss, nicht feststellen. a) Dabei lässt der Senat offen, ob der Antragsteller mit dem im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten genetischen Abstammungsgutachen die biologische Vaterschaft über die beiden Kinder A. R. A. und R.A. glaubhaft gemacht hat. Allerdings ist bei der im Abstammungsgutachten angegebenen Wahrscheinlichkeit von 99,999999 % nach der am 26. Juli 2012 in Kraft getretenen Richtlinie der Gendiagnostik-Kommission (BGBl I 2013, 169 ff.) die Vaterschaft des Antragstellers praktisch erwiesen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 2021 - XII ZB 117/21 - juris Rn. 14). Diese Bewertung steht allerdings, worauf im Gutachten hingewiesen wird, regelmäßig unter dem Vorbehalt, dass der Kindesmutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit kein naher Blutsverwandter des Putativvaters beigewohnt hat, soweit dieser nicht als Erzeuger ausgeschlossen ist. Ob der Umstand, dass der Antragsteller lange Zeit einen anderen Vornamen und ein anderes Geburtsdatum angegeben hat, und die daraus sich ergebende Möglichkeit der Existenz eines Bruders ausreicht, um die Bewertung des Abstammungsgutachtens und die Vaterschaft des Antragstellers in Frage zu stellen, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. b) Der Antragsteller hat jedenfalls nicht glaubhaft gemacht, dass eine durch Art. 6 GG geschützte familiäre Beziehung zu den Kindern besteht. Daher besteht auch kein Anlass, dem Antragsteller die im Schriftsatz vom 7. April 2024 beantragte Frist zur Beibringung einer Vaterschaftsanerkennung zu gewähren. Die aufenthaltsrechtlichen Schutzwirkungen aus Art. 6 GG entfalten sich nicht schon aufgrund formalrechtlicher familiärer Bindungen; entscheidend ist vielmehr die tatsächliche Verbundenheit zwischen den Familienmitgliedern. Bei der vorzunehmenden Bewertung der familiären Beziehungen verbietet sich eine schematische Einordnung und Qualifizierung als entweder aufenthaltsrechtlich grundsätzlich schutzwürdige Lebens- und Erziehungsgemeinschaft oder Beistandsgemeinschaft oder aber als bloße Begegnungsgemeinschaft ohne aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen, zumal auch der persönliche Kontakt mit dem Kind in Ausübung eines Umgangsrechts unabhängig vom Sorgerecht Ausdruck und Folge des natürlichen Elternrechts und der damit verbundenen Elternverantwortung ist und daher unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG steht. Nicht entscheidend ist, ob eine Hausgemeinschaft vorliegt und ob die von einem Familienmitglied erbrachte Lebenshilfe auch von anderen Personen erbracht werden könnte. Der Annahme einer familiären Lebensgemeinschaft steht nicht entgegen, dass ein Elternteil nur ausschnittsweise am Leben teilnimmt und keine alltäglichen Erziehungsentscheidungen trifft. Der spezifische Erziehungsbeitrag eines Elternteils wird durch die Betreuung des Kindes durch den anderen Elternteil nicht entbehrlich. Die Entwicklung eines Kindes wird nicht nur durch quantifizierbare Betreuungsbeiträge der Eltern, sondern auch durch die geistige und emotionale Auseinandersetzung geprägt. Es kommt jedoch darauf an, ob die vorhandenen Kontakte in ihrer Bedeutung für das Verhältnis zum Kind dem auch sonst Üblichen entsprechen und auf diese Weise die Vater-Kind-Beziehung gelebt wird. Erforderlich ist daher, dass der Vater nach außen erkennbar in ausreichendem Maße Verantwortung für die Betreuung und Erziehung seines minderjährigen Kindes übernimmt. Es kommt darauf an, ob zwischen ihm und seinem Kind auf Grund des gepflegten persönlichen Umgangs ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, das von der nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung des Kindes geprägt ist. Rechtliche Schutzwirkungen entfalten Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK nur dann, wenn im konkreten Einzelfall eine tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Elternteil und seinem Kind besteht, die eine hinreichende Konstanz der Beziehung erwarten lässt und auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist (zum Ganzen: BayVGH, Beschluss vom 25. Oktober 2022 - 19 CS 22.1755 - juris Rn. 34, m.w.N.). Dies zugrunde gelegt, erlauben auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen nicht die Feststellung, dass zwischen dem Antragsteller und den beiden Kindern eine solche Vater-Kind-Beziehung besteht. Im Zeitpunkt der Ausreise des Antragstellers aus seinem Herkunftsland Burkina Faso im Mai 2015 war das ältere Kind acht Jahre alt und das jüngere Kind noch nicht geboren. In den Folgejahren bis zur Einreise der Kindesmutter ca. sieben Jahre später gab es - abgesehen von den behaupteten Telefonaten - keinen persönlichen Kontakt zwischen dem Antragsteller und den Kindern. Auch nach Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet und bestehender vollziehbarer Ausreisepflicht zog es der Antragsteller vor, von der Familie getrennt zu bleiben, so dass er keinen wesentlichen Erziehungsbeitrag für die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder leisten konnte. Erst als die Kindesmutter nach Deutschland einreiste, wurde nach den Angaben in den eidesstattlichen Versicherungen der Kontakt zu seiner „Familie“ über einen Dritten hergestellt, der die Kindesmutter in B-Stadt getroffen habe. Von einer Vater-Kind-Beziehung, die von einer nach außen manifestierten Verantwortung für die leibliche und seelische Entwicklung der Kinder geprägt ist, konnte jedenfalls über viele die Kindheit prägende Jahre hinweg nicht gesprochen werden. Bei dieser Vorgeschichte bestehen gesteigerte Anforderungen, um glaubhaft zu machen, dass der Antragsteller aber nunmehr (kurz vor Eintritt der Volljährigkeit des älteren Kindes) eine solche Vater-Kind-Beziehung - unter den derzeitigen Bedingungen getrennter Wohnsitze - nach den ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten pflegt. Die hierzu vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen genügen dafür nicht. Unabhängig davon, dass Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Erklärung des Antragstellers schon deshalb bestehen, weil er die Behörden über viele Jahre hinweg über seine Identität getäuscht und diese immer noch nicht überzeugend nachgewiesen hat, sind die Erklärungen des Antragstellers und der Kindesmutter auch inhaltlich nicht geeignet, um eine tatsächliche Verbundenheit zwischen dem Antragsteller und den Kindern glaubhaft zu machen. Zwar wird darin ausgeführt, dass der Antragsteller von Freitag bis Sonntag oder an anderen Tagen nach B-Stadt fahre, dort bei einem Freund übernachte, tagsüber mit den Kindern „im Heim“ sei, mit ihnen spiele oder Fernsehen schaue und sie auch zum Kinderarzt begleite. Die Angaben enthalten aber wenig Konkretes und Nachprüfbares. Soweit Angaben nachprüfbar bzw. belegbar wären, wie etwa die Fahrten von der Unterkunft des Antragstellers nach B-Stadt, die Übernachtung bei einem Freund bzw. Bekannten, die Besuche in der Gemeinschaftsunterkunft, in der die Kindesmutter offenbar wohnt, und bei dem Kinderarzt, fehlt es an entsprechenden Nachweisen, wie etwa Fahrkarten oder schriftliche Erklärungen des Freundes, von Ärzten, Nachbarn bzw. Mitbewohnern oder der Leitung der Gemeinschaftsunterkunft. Die vorgelegten Lichtbilder über Kontakte zwischen dem Antragsteller und den Kindern sagen im Übrigen nichts über die tatsächliche Erbringung einer Betreuungs- und Erziehungsleistung des Antragstellers aus. 2. Damit bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, und der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Sozietät für das Beschwerdeverfahren ist bereits aus diesem Grund gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO abzulehnen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GKG. Bei Streitigkeiten um eine aufenthaltsrechtliche Wohnsitzauflage ist als Streitwert der halbe Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG anzusetzen (vgl. Beschluss des Senats vom 19. Juni 2015 - 2 O 73/15 - juris Rn. 2, m.w.N.). Dieser Wert ist hier nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 nicht zu reduzieren, da die vom Antragsteller begehrte Anordnung einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommen würde. V. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).