Beschluss
2 M 60/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:0703.2M60.25.00
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Leitsätze
Die Duldung erlischt mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet mit der Folge, dass eine Unterbrechung der Voraufenthaltszeit im Sinne des § 104c Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eintritt. Denn Anknüpfungspunkt für das Merkmal ununterbrochen ist nicht nur der physische Aufenthalt, sondern auch der rechtliche Status.(Rn.5)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26. Mai 2025 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Duldung erlischt mit der Ausreise aus dem Bundesgebiet mit der Folge, dass eine Unterbrechung der Voraufenthaltszeit im Sinne des § 104c Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eintritt. Denn Anknüpfungspunkt für das Merkmal ununterbrochen ist nicht nur der physische Aufenthalt, sondern auch der rechtliche Status.(Rn.5) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 26. Mai 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist indische Staatsangehörige und hält sich seit Juli 2015 im Bundesgebiet auf. Nach Bestandskraft des ablehnenden Asylbescheides vom 19. Mai 2016 kam sie ihrer Ausreisepflicht nicht nach, eine Abschiebung war nicht möglich, da sie keinen Reisepass vorlegte. In der Folge erhielt sie fortlaufend Duldungen der Antragsgegnerin. Am 24. Januar 2020 reiste sie aus Portugal kommend über Frankreich in das Bundesgebiet ein, nachdem sie sich nach eigenen Angaben zuvor eine Woche in Portugal aufgehalten hatte. Am 23. März 2020 wurde ihr eine Duldung gemäß § 60b Abs. 1 AufenthG erteilt, die wiederum fortlaufend verlängert wurde. Am 3. April 2023 beantragte die Antragstellerin die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c AufenthG. Mit Bescheid vom 6. November 2024 lehnte die Antragsgegnerin den Antrag aufgrund der Unterbrechung des Aufenthalts durch die Reise nach Portugal ab. Dadurch sei die Duldung erloschen und eine rechtliche Zäsur eingetreten. Sie erfülle daher nicht die erforderliche Voraufenthaltszeit, eine Ausnahme für kurzfristige physische Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes sei für Inhaber einer Duldung nicht anwendbar. Über den hiergegen eingelegten Widerspruch ist soweit erkennbar bislang nicht entschieden. Den Antrag auf einstweiligen gerichtlichen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Magdeburg - 9. Kammer - mit Beschluss vom 26. Mai 2025 ab und bestätigte die Auffassung der Antragsgegnerin, dass durch die Ausreise nach Portugal ohne Wiedereinreisegenehmigung mit der Duldung auch der rechtliche Aufenthalt der Antragstellerin erloschen sei, sodass die für § 104c Abs. 1 AufenthG erforderliche Vorduldungs- bzw. Aufenthaltszeit, die im Zeitraum bis zum Stichtag des 31. Oktober 2023 vorgelegen haben müsse, unterbrochen worden sei. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde unter Verweis auf die Anwendungshinweise des Bundesministers des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23. Dezember 2022, zuletzt aktualisiert am 24. April 2024. Dort werde ausgeführt, dass „kurzfristige Unterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkt beinhalten, (…) unschädlich“ seien. Dazu gehörten „kurzfristige Ausreisen, etwa zum Urlaub oder für Besuche, soweit währenddessen der Aufenthaltsschwerpunkt bei einer verständigen Gesamtbetrachtung in Deutschland geblieben ist“. Diese Ausnahme sei auch hier einschlägig, da sie lediglich für eine Woche nach Portugal ausgereist sei, um sich über eine Umsiedlung dorthin zu informieren, davon aber im Ergebnis Abstand genommen habe. Eine Differenzierung zwischen einem rein physischen und einem sonstigen Aufenthalt sehe die Formulierung nicht vor. Nur ein endgültiges Verlassen des Bundesgebiets führe zur Beendigung der Duldung. Wenn ein Inhaber einer Duldung ansonsten aus dem Bundesgebiet aus- und dann wieder einreise, lebe die Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis wieder auf. Ihr sei daher ein Aufenthaltsrecht nach § 104c AufenthG zu gewähren. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Der Antragstellerin steht eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG nicht zu. Danach soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 1a und 4 AufenthG sowie § 5 Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich (1.) zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt und (2.) nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde. Die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 soll versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Für die Anwendung des Satzes 1 sind auch die in § 60b Absatz 5 Satz 1 AufenthG genannten Zeiten anzurechnen. Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 2 erteilt werden. Sie gilt als Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5. Sie wird für 18 Monate erteilt und ist nicht verlängerbar, § 104c Abs. 3 AufenthG. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG erfüllt. Jedenfalls fehlt es an einem ununterbrochen geduldeten fünfjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet. Die Antragstellerin ist unstreitig mindestens einmal ohne entsprechende Genehmigung durch die Antragsgegnerin aus dem Bundesgebiet ausgereist und hat sich, wenn auch nach ihren Angaben nur kurzfristig, im Ausland aufgehalten. Mit der Ausreise nach Portugal ist - anders als bei einer Ausreise mit einem Aufenthaltstitel (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG) - ihre Duldung ebenso wie ihr Duldungsanspruch jeweils erloschen, § 60a Abs. 5 S. 1 AufenthG (Niehaus in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Auflage 2025, AufenthG § 104c, Rn. 16; vgl. für den Fall einer Ausbildungsduldung HessVGH Beschluss vom 27. Juli 2020 - 7 B 1459/20 - juris Rn. 19; VGH BW, Beschluss vom 6. Februar 2008 - 11 S 2439/07 - juris Rn. 14). Eine Ausreise, die zum Erlöschen der Duldung führt, liegt bei jedem Verlassen des Bundesgebiets vor. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob die Ausreise nur vorübergehender Natur ist (Gordzielik/Huber/Amir-Haeri in Huber/Mantel, AufenthG/AsylG, 4. Aufl. 2025, AufenthG § 60a Rn. 75, beck-online). Daher sind Auslandsreisen, die mit dem Ziel der Wiedereinreise angetreten werden, auch in EU-Länder bzw. Schengen-Staaten grundsätzlich nicht möglich. Reist der geduldete Ausländer aus und kehrt wieder zurück, ist die früher erteilte Duldung erloschen, wenn nicht zuvor eine Wiedereinreisegenehmigung erteilt wurde. Dafür ist hier nichts ersichtlich. Ob nach der illegalen Einreise wieder eine neue Duldung zu erteilen ist, hängt vom weiteren Vorliegen von Duldungsgründen ab (Bruns/Hocks in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 60a Rn. 73, beck-online; Beschluss des Senats vom 26. Februar 2025 - 2 L 90/24.Z - n.v.). Die Unterbrechung des geduldeten Aufenthalts wird dadurch nicht „geheilt“. Diese Grundsätze hat das Verwaltungsgericht zutreffend zugrunde gelegt. Mit der Ausreise nach Portugal hat die Antragstellerin ihre Duldung sowie den Anspruch auf eine Duldung unabhängig von Grund oder Dauer der Reise verloren. Zwar wurde ihr zwei Monate nach ihrer - illegalen - Wiedereinreise eine erneute Duldung ausgestellt. Die Unterbrechung des Duldungsstatus bleibt gleichwohl bestehen und hindert den Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs.1 AufenthG. Die Antragstellerin kann sich nicht darauf berufen, nach der Begründung zum Gesetzentwurf sowie den Anwendungshinweisen zum Chancen-Aufenthaltsrecht des Bundesministers des Innern und für Heimat (sowie im Übrigen auch der Anwendungshinweise für Thüringen und Niedersachsen) sollten Unterbrechungen des Aufenthalts von bis zu drei Monaten unberücksichtigt bleiben. Zwar trifft es zu, dass nach der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts (Drs. 20/3717 S. 44-45) alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten anrechenbar sei sollen, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, also geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. Kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten, sollen unschädlich sein. Entsprechend sehen die Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom April 2024, Ziffer 1.4 vor, dass kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten, unschädlich sein sollen. Dazu gehören kurzfristige Ausreisen, etwa zum Urlaub oder für Besuche, soweit währenddessen der Aufenthaltsschwerpunkt bei einer verständigen Gesamtbetrachtung in Deutschland geblieben ist. Dies soll auch bei mehrfachen Ausreisen gelten, soweit die Kumulierung der Aufenthaltsunterbrechungen in der Gesamtschau und in Anbetracht der dazwischenliegenden Aufenthaltszeiten im Bundesgebiet nicht zu der Annahme führt, dass der eigentliche Lebensmittelpunkt außerhalb des Bundesgebiets liegt. Das Thüringer Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz weist in Ziffer 3 der Ergänzenden Anordnung zu § 104c AufenthG vom 27. Januar 2023 „klarstellend“ darauf hin, dass dies auch für Ausreisen im Duldungsstatus gelte. Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport weist in den Anwendungshinweisen vom 30. Dezember 2022 (zu Ziffer 1.4) darauf hin, dass auch kurzfristige Unterbrechungen des physischen Aufenthaltes im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunktes beinhalten, keine schädliche Unterbrechung des Voraufenthaltes begründen. Vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass dies auch für Ausreisen im Duldungsstatus gelte. In der Aktualisierung im April 2024 (zu Ziffer 1.4) fehlt dieser vorsorgliche Hinweis. Der Senat vermag sich dieser Auslegung des Gesetzes auch in Ansehung der Gesetzesbegründung jedoch ebenso wie das Verwaltungsgericht und das sachsen-anhaltische Ministerium für Inneres und Sport nicht anzuschließen. Sowohl der eindeutige und - kurzfristige Unterbrechungen schon nicht ausnehmende - Wortlaut von § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG als auch die Gesetzesbegründung legen vielmehr nahe, dass, wenn überhaupt kurzzeitige Unterbrechungen des Aufenthalts unschädlich sein sollen (kritisch hierzu: BayVGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2023 - 19 CE 22.2584 - juris Rn. 18; vom 25. März 2024 - 19 ZB 23.1280 - juris Rn. 6; vom 2. Mai 2024 - 19 CE 24.303 - juris Rn. 11), nur solche Unterbrechungen in Betracht kommen können, die mit einem unveränderten ausländerrechtlichen Status einhergehen. Denn für die Annahme des „ununterbrochenen Aufenthalts“ kommt es nach dem Gesetzeswortlaut nicht zuvörderst auf den tatsächlichen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet an, sondern vielmehr darauf, dass dieser Aufenthalt durchgehend mit einem ausländerrechtlichen Status untersetzt war. Die Formulierung „ununterbrochen“ bezieht sich insofern nicht auf den tatsächlichen Aufenthalt, sondern auf die „Statuskette“ (Röder in Decker/Bader/Kothe, BeckOK Migrations- und Integrationsrecht, 19. Edition, Stand 1. Juli 2024, § 104c AufenthG, Rn. 45), die nicht zwischendurch abgerissen sein darf. Für diese Feststellung ist auf die allgemeinen ausländerrechtlichen Regelungen zurückzugreifen. Denn es ist nicht erkennbar, dass der Gesetzgeber, der die Unschädlichkeit einer bis zu dreimonatigen Unterbrechung schon nicht im Gesetz formuliert hat, zudem auch noch die sonst üblichen Regeln zum Fortfall der Duldung außer Kraft setzen wollte. Dementsprechend vertritt das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt (Hinweise zur Anwendung des Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 10. März 2023, Ziffer 2. Voraufenthaltszeiten [Zi. 1.4 AWH BMI]) die Auffassung, dass zwar kurzfristige Unterbrechungen des physischen Aufenthaltes im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunktes beinhalten, grundsätzlich keine schädliche Unterbrechung des Voraufenthaltes begründen (vgl. Zi. 1.4 AWH BMI). Dies gelte jedoch nicht für Ausreisen im Duldungsstatus mit anschließender unerlaubter Wiedereinreise, da die Ausreise nach § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG zum Erlöschen der Duldung und damit zu einer rechtlichen Zäsur führe. Auch Voraufenthaltszeiten vor einer Abschiebung würden aus diesem Grunde nicht angerechnet. Vergleichbar weist das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration in seinen Hinweisen für die Ausländerbehörden zum Chancen-Aufenthaltsrecht vom 27. Januar 2023 (S. 11) darauf hin, dass kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts zwar grundsätzlich unschädlich seien. Damit könnten allerdings nur solche Auslandsreisen (z.B. Urlaube) gemeint sein, die vom Ausländer im Besitz eines Aufenthaltstitels und mit Rückkehrberechtigung rechtmäßig getätigt wurden, nicht aber Auslandsreisen im Status der Aufenthaltsgestattung oder der Duldung, die regelmäßig nicht zum Grenzübertritt berechtigen und daher mit einer unerlaubten (Wieder)Einreise einhergehen. Erlischt demnach in Anwendung von § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Ausreise des Ausländers seine Duldung, hat dies auch Auswirkungen auf seinen - nicht mehr - ununterbrochen geduldeten Aufenthalt nach § 104c Abs.1 Satz 1 AufenthG. Durchgreifende Gründe für die gegenteilige Auffassung benennt die Antragstellerin mit der Antragsbegründung nicht. Sie räumt vielmehr selbst ein, „die der Antragstellerin ausgestellte Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG kann physisch nur unterbrochen werden durch das Verlassen des Staatsgebietes der Bundesrepublik Deutschland.“ Woraus die Antragstellerin das Erfordernis eines „endgültigen Verlassens des Staatsgebiets“ als Voraussetzung für das rechtliche Erlöschen einer Duldung ableitet, legt sie nicht dar. Für das Erlöschen der Duldung nach § 60a Abs. 5 S. 1 AufenthG genügt - anders als nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG - nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch ein nur kurzfristiger Aufenthalt im Ausland (Dollinger in Bergmann/Dienelt, a.a.O., AufenthG § 60a Rn. 62, beck-online). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat schließt sich der Festsetzung der ersten Instanz an. 4. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).