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Beschluss

2 L 115/24.Z

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0918.2L115.24.Z.00
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Leitsätze
Im Verfahren auf Zulassung der Berufung kann eine neue Tatsache nicht im Wege der Klageänderung eingeführt werden. Soll eine erstinstanzlich für rechtswidrig erklärte Allgemeinverfügung geheilt und in dieser Form als neue Tatsache in das Zulassungsverfahren eingeführt werden, bedarf es zuvor der formwirksamen Heilung.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 20. September 2024 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Im Verfahren auf Zulassung der Berufung kann eine neue Tatsache nicht im Wege der Klageänderung eingeführt werden. Soll eine erstinstanzlich für rechtswidrig erklärte Allgemeinverfügung geheilt und in dieser Form als neue Tatsache in das Zulassungsverfahren eingeführt werden, bedarf es zuvor der formwirksamen Heilung.(Rn.6) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 20. September 2024 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt. Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 20. September 2024 zuzulassen, hat keinen Erfolg. Die innerhalb der Darlegungsfrist des § 124 Abs. 4 Satz 4 geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, liegen nicht vor, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils setzen voraus, dass vom Rechtsmittelführer ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Argumenten infrage gestellt wird. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Beklagte wendet sich gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg, mit dem dieses auf die Klage des Klägers vom 7. März 2023 ihre Widmungsverfügung vom 13. Juli 2022 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 17. Februar 2023 für die Straßen L-Weg/Sch-Weg in der Gemarkung A-Stadt aufgehoben hat. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung - zutreffend - ausgeführt, die Widmung sei rechtswidrig, weil es an der gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 StrG LSA erforderlichen Einstufung der Straße in eine Straßengruppe nach § 3 Abs. 1 StrG LSA fehle. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung macht die Beklagte geltend, am 27. November 2024 erneut einen Beschluss zur Widmung dieser Straßen als Gemeindestraße gefasst zu haben. Dieser Beschluss sei im Amtsblatt am 4. Dezember 2024 veröffentlicht worden. Damit habe sie den vom Verwaltungsgericht gerügten Mangel der angefochtenen Allgemeinverfügung geheilt, auch wenn sie weiterhin davon ausgehe, dass es einer Einstufung der gewidmeten Straße nicht bedürfe. Diese geänderte Sach- und Rechtslage sei im Zulassungsverfahren zu berücksichtigen und ernstliche Zweifel an dem Urteil des Verwaltungsgerichts seien damit dargelegt. Damit zeigt der Zulassungsantrag keine Gesichtspunkte auf, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils begründen. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass gemäß § 6 Abs. 2 Satz 5 StrG LSA bei der Widmung einer Straße für den öffentlichen Verkehr eine Einstufung der Straße in eine Straßengruppe erforderlich ist und diese bei der streitgegenständlichen Widmung vom 13. Juli 2022 fehlte. Das Verwaltungsgericht hat die Widmung daher aufgehoben. Diese Aufhebung ist allerdings aufgrund des Antrags der Beklagten auf Zulassung der Berufung noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Die von der Beklagten während des Zulassungsverfahrens erneut beschlossene Widmung der Straßen L-Weg/Sch-Weg vom 27. November 2024, veröffentlicht im Amtsblatt der Beklagten vom 4. Dezember 2024, tritt mithin neben die noch streitbefangene Widmung vom 13. Juli 2022, die auch die Beklagte selbst nicht aufgehoben hat. Die dergestalt geänderte Sachlage rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht, weil sie keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen vermag. Zwar sind bei der Entscheidung über den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel auch solche vom Rechtsmittelführer selbst innerhalb der Antragsfrist vorgetragenen und nach materiellem Recht entscheidungserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, die erst nach Erlass der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung eingetreten sind (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002 - 7 AV 3.02 - juris Rn. Rn. 10 f. und Beschluss vom 15. Dezember 2003 - 7 AV 2.03 - juris). Auch wenn eine solche Änderung der Sachlage die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf dessen Entscheidungszeitpunkt nicht unrichtig werden lässt, kommt es doch für die Zulassung der Berufung auf die im Ergebnis richtige Entscheidung über den Streitgegenstand an, mithin nicht darauf, ob das Verwaltungsgericht angesichts der Tatsachengrundlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung richtig entschieden hat. Vielmehr sind im Lichte des Zwecks des Zulassungsverfahrens alle vom Antragsteller dargelegten tatsächlichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die für den Erfolg des angestrebten Rechtsmittels entscheidungserheblich sein könnten. Dazu gehören auch solche Umstände, die das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigen konnte, weil sie erst nach seiner Entscheidung eingetreten sind. Die Berufung hat insofern die Aufgabe einer zweiten Tatsacheninstanz, das Rechtsmittel umfasst eine Überprüfung des angefochtenen Urteils auch in tatsächlicher Hinsicht. Das Berufungsgericht hat hierfür auch neue Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie fristgerecht dargelegt werden und nach materiellem Recht die neue Sachlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich wäre (BVerwG, Beschluss vom 11. November 2002, a.a.O. Rn. 11). Daraus folgt indes zugleich, dass neu entstandene Tatsachen und neuer Sachvortrag die Zulassung der Berufung dann nicht rechtfertigen, wenn sie zu einer Änderung des Streitgegenstandes führen (VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2004 - 8 S 1322.04 - juris Rn. 3; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2014 - 6 ZB 13.2640 - juris Rn. 8). Ein solcher Fall liegt hier vor. Der Kläger hat mit seiner Anfechtungsklage vom 7. März 2023 erfolgreich begehrt, die Allgemeinverfügung vom 13. Juli 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. Februar 2023 aufzuheben. Die Beklagte beruft sich im Zulassungsverfahren zu Unrecht darauf, diesen Mangel geheilt zu haben. Denn eine Heilung des Bestimmtheitsmangels dieser Allgemeinverfügung ist der Beklagten nicht gelungen. Sie hat vielmehr mit der erneuten Widmung der Straßen L-Weg/Sch-Weg vom 27. November 2024 eine weitere Widmung neben die inhaltlich unbestimmte und damit rechtswidrige, aber immer noch nicht rechtskräftig aufgehobene Allgemeinverfügung gestellt. Soll diese weitere Allgemeinverfügung zum Gegenstand des Berufungs(zulassungs)verfahrens werden, verändert die Beklagte damit den Klagegrund, und nicht nur die für seine rechtliche Beurteilung maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände. Das ergibt sich daraus, dass die Allgemeinverfügung vom 27. November 2027 im Beschlusstext keinen Hinweis darauf enthält, dass es sich dabei um eine Änderung oder Ergänzung der zuvor bereits am 13. Juli 2022 beschlossenen (rechtswidrigen) Allgemeinverfügung handeln soll. Der Beschluss bemisst sich insbesondere keine Rückwirkung bei oder nimmt diese Allgemeinverfügung sonst erkennbar in Bezug, hebt sie insbesondere nicht etwa auf. Lediglich in der Begründung der Beschlussvorlage stellt die Beklagte darauf ab, dass „unabhängig von dem beim Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsrechts Magdeburg die angebliche Unbestimmtheit der Widmung mit dem hier zur Beschlussfassung vorgelegten Vorlage geheilt werden“ soll. Diese Begründung hat jedoch in dem dann gefassten und am 4. Dezember 2024 veröffentlichten Beschluss keinen Niederschlag gefunden. Es handelt sich insofern nicht um eine Heilung der vom Verwaltungsgericht für rechtswidrig erklärten Allgemeinverfügung vom 13. Juli 2022, sondern vielmehr um eine erneute Widmung dieser Straße, in Kraft getreten am Tag nach ihrer Bekanntmachung, die den Klagegrund des Klageverfahrens verändern würde. Eine solche Klageänderung kann jedoch nicht von der Beklagten als Rechtsmittelführerin herbeigeführt werden und wäre im Übrigen wohl auch dem Kläger im Zulassungsverfahren verwehrt, weil Gegenstand dieses prozessualen Zwischenverfahrens ausschließlich die Frage ist, ob ein Grund für die Eröffnung der Berufung dargelegt und in der Sache gegeben ist (VGH BW, Beschluss vom 27. Oktober 2004, a.a.O.; BayVGH, Beschluss vom 30. April 2014, a.a.O.). Der Kläger hat mit seiner Stellungnahme zur Antragsbegründung die erneute Widmung auch nicht in das Verfahren einbezogen, insbesondere seine Klage nicht auch auf diese Allgemeinverfügung erweitert. Ob er gegen sie Widerspruch eingelegt hat, ist weder seinem Vortrag noch demjenigen der Beklagten zu entnehmen. Für die Feststellung, dass die Beklagte mit der erneuten Widmung der Straße ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen, die vorherige Widmung betreffenden Entscheidung nicht aufgezeigt hat, kommt es aber hierauf auch nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Festsetzung der Ausgangsinstanz. Eine Anpassung an den aktualisierten Streitwertkatalog 2025 (www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog) ist nicht angezeigt, da das Zulassungsverfahren hier bereits am 7. November 2024 einging. Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1, 158 Abs. 2 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).