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Beschluss

2 M 74/25

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGST:2025:0925.2M74.25.00
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Leitsätze
1. Begehrt der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen, der bereits seit vielen Jahren getrennt lebt, zunächst die Verlängerung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach  § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und macht (erst) mit der Beschwerde gegen eine vorläufigen Rechtsschutz versagende Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend, die eheliche Lebensgemeinschaft sei nunmehr nach Wiedereinzug des deutschen Ehegatten wiederhergestellt worden, bedarf es der Glaubhaftmachung dieses Vortrages, die regelmäßig durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherungen erfolgt.(Rn.11) 2. Insbesondere bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) reicht allein der langjährige und rechtmäßige Aufenthalt des ausländischen Ehegatten in Deutschland nicht aus, um eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) aufgrund eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das von Art. 8 EMRK (juris: MRK) und Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Privatleben zu begründen.(Rn.13)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehrt der ausländische Ehegatte eines deutschen Staatsangehörigen, der bereits seit vielen Jahren getrennt lebt, zunächst die Verlängerung einer eheunabhängigen Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) und macht (erst) mit der Beschwerde gegen eine vorläufigen Rechtsschutz versagende Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend, die eheliche Lebensgemeinschaft sei nunmehr nach Wiedereinzug des deutschen Ehegatten wiederhergestellt worden, bedarf es der Glaubhaftmachung dieses Vortrages, die regelmäßig durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherungen erfolgt.(Rn.11) 2. Insbesondere bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) reicht allein der langjährige und rechtmäßige Aufenthalt des ausländischen Ehegatten in Deutschland nicht aus, um eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) aufgrund eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das von Art. 8 EMRK (juris: MRK) und Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Privatleben zu begründen.(Rn.13) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 27. Juni 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt. I. Die am … 1971 in der ehemaligen UdSSR geborene Antragstellerin ist russische Staatsangehörige und begehrt die Verlängerung bzw. Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie schloss am … 1993 in der Russischen Föderation mit dem Spätaussiedler A., der die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, die Ehe und reiste am 19. Juli 2002 zur Familienzusammenführung in das Bundesgebiet ein. Am 26. November 2002 erteilte ihr die Antragsgegnerin zur Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 i.V.m § 17 Abs. 1 AuslG, die zuletzt am 10. März 2015 bis zum 15. März 2022 als Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG verlängert wurde. Am 12. Januar 2022 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Da sie nach den Eintragungen im Einwohnermelderegister seit dem 1. September 2016 von ihrem Ehemann getrennt lebt, erteilte ihr die Antragsgegnerin am 25. August 2022 eine bis zum 24. August 2023 befristete Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, 2 und 4 AufenthG. Ihren am 10. Mai 2023 gestellten Antrag auf Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 8. November 2024, der Antragstellerin zugestellt am 12. November 2024, ab, forderte die Antragstellerin zur Ausreise aus dem Bundesgebiet bis zum 28. Februar 2025 auf und drohte ihr für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise die Abschiebung in die Russische Föderation oder in einen anderen Staat an, in den die Antragstellerin einreisen darf oder der zu ihrer Übernahme verpflichtet ist. Zur Begründung gab sie u.a. an, der Lebensunterhalt der Antragstellerin sei nicht gesichert. Über den hiergegen am 9. Dezember 2024 erhobenen Widerspruch ist - soweit ersichtlich - noch nicht entschieden. Den am 27. Februar 2025 gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Beschluss abgelehnt und zur Begründung u.a. ausgeführt: Der Antragstellerin stehe nach summarischer Prüfung kein Anspruch auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 28 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 2 Satz 2 AufenthG zu, da dies das (Fort-)Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft voraussetze. Dies sei hier nicht der Fall, da die Antragstellerin seit dem 1. September 2016 getrennt von ihrem Ehemann wohne. Im Rahmen der Antragstellung zur Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert, habe der Ehemann der Antragstellerin der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass aufgrund eines bei ihm bestehenden Alkoholproblems ein gemeinsames Zusammenleben unmöglich sei. Anhaltspunkte dafür, dass trotz der getrennten Haushaltsführung im Ausnahmefall vom Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen wäre, etwa weil über eine bloße Begegnungsgemeinschaft hinausgehende, von ehelicher Fürsorge geprägte Beistands- oder Betreuungsleistungen vorhanden wären, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Wenngleich aufgrund der gemeinsamen (volljährigen) Kinder und Enkelkinder weiterhin von einem „familiären Zusammenhalt" zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann auszugehen sein möge, genüge ein solcher für die Annahme des Fortbestands einer ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne des § 28 AufenthG nicht. Auch lägen die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht der Antragstellerin auf Grundlage von § 31 AufenthG nicht vor. Sie erfülle die Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Sicherung des Lebensunterhalts) nicht. Ausweislich der vorliegenden Auskunft der Deutschen Rentenversicherung vom 27. Februar 2024 sei die Antragstellerin seit ihrer Einreise in die Bundesrepublik im Jahr 2002 lediglich für insgesamt zwölf Monate (13. Februar 2015 bis 29. Februar 2016) mit einem Gesamtverdienst von ca. 944,00 € einer geringfügigen Beschäftigung nachgegangen. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung habe sie während der gesamten Dauer ihres mittlerweile ca. 23 Jahre andauernden Aufenthalts in der Bundesrepublik nicht ausgeübt. Seit mindestens Januar 2005 bis heute habe sie durchgängig Leistungen nach dem SGB II erhalten. Die zwischen 2007 und 2015 ausgeübte Arbeitstätigkeit bei der T-Akademie gGmbH als Näherin bzw. Helferin sowie in den Jahren 2019 bis 2024 wahrgenommene berufspraktische Einsätze bei der A-gGmbH, für welche jeweils eine (geringfügige) Mehraufwandsentschädigung ausgezahlt worden sei, genügten für eine Lebensunterhaltssicherung nicht. Hierbei habe es sich ausschließlich um Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach § 16d SGB I während des Bezugs von Arbeitslosengeld II gehandelt. Hinsichtlich der anzustellenden Zukunftsprognose lasse die bisherige Erwerbsbiographie der Antragstellerin nicht erwarten, dass zukünftig eine eigenständige Lebensunterhaltssicherung durch Aufnahme einer ausreichenden Erwerbstätigkeit erreicht werde, wobei ein derartiges Bestreben von der Antragstellerin auch nicht vorgetragen worden sei. Ihr Vorbringen beschränke sich darauf, dass sie „praktizierende Großmutter" für ihre Enkelkinder sei und ihre Familie sie auch weiterhin wirtschaftlich unterstütze. Gründe dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht möglich oder zumutbar wären, seien nicht ersichtlich. Es liege auch kein atypischer Fall vor, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigen könnte. Es bestünden weder verfassungs-, unions- oder völkerrechtliche Gewährleistungen noch lägen atypische Umstände des Einzelfalls vor, die so bedeutsam seien, dass sie eine Ausnahme vom Regelfall rechtfertigten. Insbesondere sei nicht ersichtlich, dass die drei volljährigen Kinder (30, 31 und 35 Jahre) der Antragstellerin zwingend auf die Lebenshilfe ihrer Mutter angewiesen wären und dieser Beistand nur im Bundesgebiet erbracht werden könne. Die Betreuung von (Enkel-)Kindern begründe in der Regel keine Notwendigkeit zur Gestattung des Nachzugs von Großeltern bzw. eines Großelternteils, und zwar selbst dann nicht, wenn die Eltern die Kinderbetreuung aufgrund der Berufstätigkeit nicht leisten könnten. Anderes könne allenfalls dann gelten, wenn ein Elternteil nicht mehr zur Kinderbetreuung in der Lage sei, wofür hier nichts ersichtlich sei. Es sei schon nicht dargelegt, in welchem Umfang die Antragstellerin Betreuungsleistungen wahrnehme und aus welchen Gründen hierfür ein Rückgriff auf sie zwingend erforderlich sei. Soweit die Antragstellerin auf freiwilliger Basis Betreuungsaufgaben für ihre Enkelkinder übernehmen möge, sei ihr trotz dessen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur eigenständigen Erwirtschaftung ihres Existenzminimums ohne die Inanspruchnahme von Sozialleistungen möglich und zumutbar. Bemühungen hierzu habe sie jedoch nicht dargelegt. Neben der Bindung zwischen Eltern und ihren Kindern könne zwar auch die familiäre Bindung zwischen Großeltern und ihren Enkelkindern dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfallen. Eine bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über das aufenthaltsrechtlich vom Gesetzgeber ausdrücklich geregelte Maß hinausgehende Schutzwirkung könne jedoch nur dann angenommen werden, wenn es sich nicht um eine „normale" Beziehung zwischen Großeltern und ihrem Enkelkind, sondern im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK um eine besondere familiäre Konstellation handele, etwa wenn die Großmutter in den Jahren nach der Geburt ihres Enkelkindes nicht nur faktisch, sondern in gewisser Weise auch in rechtlicher Hinsicht - als Vormund - gleichsam die Mutterrolle für ihr Enkelkind übernommen habe und eine zentrale Bezugsperson darstelle und dargelegt sei, dass sie aufgrund der Versorgung und Betreuung des Kindes mit diesem eine sehr enge familiäre Beziehung geführt habe und führe oder wenn infolge des Todes eines Elternteils die Großmutter an dessen Stelle trete und damit die einzige intensive Verbindung zum Teil der Familie des verstorbenen Elternteils verkörpere. Eine solche Fallgestaltung liege hier jedoch nicht vor. Auch ein zu Gunsten der Antragstellerin in Betracht kommendes Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 GG und auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK verlangten nicht, vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung abzusehen. Insbesondere könne die Antragstellerin nicht als faktische Inländerin angesehen werden. Für eine Verwurzelung in Deutschland in diesem Sinne genüge es nicht, dass sie sich mittlerweile bereits etwa 23 Jahre (rechtmäßig) im Bundesgebiet aufhalte. Denn trotz des langjährig andauernden Aufenthalts habe keine wirtschaftliche Integration der Antragstellerin in die Bundesrepublik Deutschland stattgefunden. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ihren Lebensunterhalt eigenständig sichern können. Es sei auch nicht erkennbar, dass die von ihr vorgetragenen Erkrankungen eine Erwerbsunfähigkeit begründeten, zumal sie nach eigenem Vortrag in den letzten Jahren regelmäßig an Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen teilgenommen habe. Gegen eine Verwurzelung spreche ferner, dass die Antragstellerin die ersten 31 Lebensjahre in der Russischen Föderation verbracht habe. Anhaltspunkte, die für eine soziale Integration der Antragstellerin außerhalb der Kernfamilie sprechen könnten, seien nicht vorgetragen. Inwieweit sie über Deutschkenntnisse verfüge, sei nicht bekannt. Es bestünden auch keine genügenden Anhaltspunkte für eine „Entwurzelung" der Antragstellerin in ihrem Heimatland. Bei der gebotenen Gesamtgewichtung sei zwar zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach ihrem Vortrag im Heimatland keine Verwandten mehr habe. Auf der anderen Seite sei für die Reintegrationsfähigkeit von erheblichem Gewicht, dass sie die ersten 31 Lebensjahre und damit den überwiegenden Teil ihres Lebens, einschließlich ihrer Kindheit und Schulzeit, in der Russischen Föderation bzw. der ehemaligen Sowjetunion verbracht habe und die Heimatsprache spreche. Auch habe sie nach Aktenlage bereits im Heimatland den Beruf der Näherin erlernt. Dass sie für eine Reintegration zwingend auf das Vorhandensein familiärer Bindungen im Heimatland angewiesen wäre, sei nicht erkennbar. Einer Reintegration der Antragstellerin in Russland stünden auch nicht die nach ihrer Ausreise veränderten Verhältnisse in ihrem Heimatland entgegen. In finanzieller Hinsicht sei zu erwarten, dass die Kinder der Antragstellerin, die ihr bislang nach eigenen Angaben eine finanzielle Unterstützung gewährten, dies auch im Falle einer Rückkehr weiterhin tun würden. Da die Antragstellerin keinen nur vorübergehenden, sondern einen dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland anstrebe, komme eine Aufenthaltserlaubnis auf Grundlage von § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG nicht in Betracht. Auch die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG lägen nicht vor. Eine außergewöhnliche Härte im Sinne dieser Regelung setze voraus, dass der Ausländer sich in einer individuellen Sondersituation befinde, aufgrund derer ihn die Aufenthaltsbeendigung nach Art und Schwere des Eingriffs wesentlich härter treffen würde als andere Ausländer, deren Aufenthalt ebenfalls zu beenden wäre. Bei der Anwendung der allgemeinen Härtefallklausel sei zu beachten, dass die speziellen Härtefallregelungen des Aufenthaltsgesetzes nicht unterlaufen werden dürften. Scheide die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Wiederkehr oder des Familiennachzugs aus, weil in der Person des Ausländers kein Härtefall angenommen werden könne, führe § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht zu einer Erweiterung der Wiederkehr- oder Familiennachzugsmöglichkeiten. Aus den bereits dargelegten Gründen könne nicht von einer Verwurzelung der Antragstellerin in der Bundesrepublik Deutschland bzw. ihrer Entwurzelung aus der Russischen Föderation ausgegangen werden. Der Antragstellerin stehe nach summarischer Prüfung auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 25 Abs. 5 AufenthG wegen tatsächlicher oder rechtlicher Unmöglichkeit ihrer Ausreise zu. Insbesondere könnten die bereits unter § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG im Hinblick auf Art. 8 EMRK oder Art. 6 G gewürdigten familiären und privaten Belange der Antragstellerin auch im Rahmen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG kein anderes Ergebnis herbeiführen. II. A. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hält es der Senat nach summarischer Prüfung für wenig wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis hat. 1. Die Antragstellerin macht geltend, sie und ihr Ehemann lebten wieder zusammen, so dass die eheliche Lebensgemeinschaft fortbestehe. Ihr Ehemann sei im Hinblick auf die früheren Alkoholprobleme ärztlich behandelt worden, sodass sich die Voraussetzungen für ein Zusammenleben erheblich geändert hätten. Sie habe sich mit ihrem Ehemann versöhnt. Er lebe wieder mit ihr in der ehelichen Wohnung zusammen, was sich aus einer Wohnungsgeberbestätigung vom 25. Juli 2025 sowie aus einem Dauernutzungsvertrag vom 11. August 2018 ergebe. Infolgedessen bestehe keinerlei „Trennung von Tisch und Bett“. Die nicht geschiedene Ehe werde gelebt, es bestehe entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine bloße Begegnungsgemeinschaft, sondern ein gemeinsames Wohnen, welches eine eheliche Fürsorge umfasse. Sie kümmere sich um ihren Ehemann. Ein weiterer Klinikaufenthalt sei daher nicht erforderlich. Es werde angeregt, für das Verfahren gegebenenfalls eine Beiladung des Ehemannes zu erwägen. Ohne ihre Hilfe wäre er auf staatliche Fürsorgemaßnahmen angewiesen, was sich negativ insbesondere auf die Haushaltsituation der öffentlichen Kassen auswirken würde. Mit diesem neuen Vortrag vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen so dass dahinstehen kann, ob die Beschwerde mit „neuem Vorbringen“ geführt werden kann (zum Meinungsstand siehe Beschluss des Senats vom 24. September 2021 – 2 L 118/21 – juris Rn. 16). Die Wohnungsgeberbescheinigung vom 25. Juli 2025, nach der der Ehemann der Antragstellerin am 1. Juli 2025 wieder in die frühere Ehewohnung eingezogen ist, genügt nicht, um eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Sinne von §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nach neunjähriger Trennung glaubhaft zu machen. Das Bestehen einer häuslichen Gemeinschaft ist zwar einerseits keine notwendige, andererseits aber auch keine hinreichende Voraussetzung für die Feststellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft (VGH BW, Beschluss vom 20. September 2018 - 11 S 1973/18 - juris Rn. 8, m.w.N.). Der Umstand, dass der Ehegatte wieder unter der Ehewohnung gemeldet ist, belegt zwar einen gemeinsamen Wohnsitz; die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft wird dadurch jedoch nicht impliziert. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass das erneute Zusammenleben auf einer prozesstaktischen Motivation erfolgt ist, bedarf es einer kritischen Würdigung (vgl. BayVGH, Urteil vom 30. Juni 2021 - 19 B 20.2085 - juris Rn. 40). Eine solche Motivation liegt hier in Anbetracht der Dauer des Getrenntlebens und des angegebenen Zeitpunktes des Wiedereinzuges des Ehemanns zumindest nicht fern. Daher hätte die Antragstellerin die Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft glaubhaft machen müssen. Die zur Beschwerdebegründung gemachten Ausführungen ihres Prozessbevollmächtigten zur Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft genügen dafür nicht. Die notwendige Glaubhaftmachung erfolgt gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 294 Abs. 1 ZPO regelmäßig durch die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 22. Dezember 2022 - 13 ME 257/22 - juris Rn. 10). Weder hat die Antragstellerin die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichert, noch hat sie eine eidesstattliche Versicherung ihres Ehemannes oder anderer Personen vorgelegt, die ihre Angaben bestätigen. Es besteht auch kein Anlass, den Ehemann der Antragstellerin zum Verfahren beizuladen. Ein Fall der notwendigen Beiladung nach § 65 Abs. 2 VwGO liegt nicht vor (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 27. August 1996 - 1 C 8.94 - juris Rn. 24, m.w.N.). Zwar mag eine einfache Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO in Betracht kommen, weil die rechtlichen Interessen des Ehemannes der Antragstellerin durch die gerichtliche Entscheidung berührt werden (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 13 OB 22/18 - juris Rn. 9). Der Senat sieht aber von einer insoweit in seinem Ermessen stehenden Beiladung ab. Denn eine Beiladung bezweckt nicht, die Verfahrensposition der Hauptbeteiligten zu stärken oder in deren Interesse die Möglichkeiten der Sachverhaltsaufklärung zu erweitern (NdsOVG, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 13 OB 22/18 - juris Rn. 10, m.w.N.). Zweck der Beiladung ist es u.a., Dritte, die nicht zum Kreis der Hauptbeteiligten gehören, deren rechtliche Interessen aber durch die gerichtliche Entscheidung unmittelbar berührt werden können, am Verfahren zu beteiligen, damit sie die Möglichkeit erhalten, sich mit ihrem Rechtsstandpunkt Gehör zu verschaffen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 2005 - 4 VR 1001/04 - juris Rn. 2). Dieser Zweck kann in Verfahren der vorliegenden Art ohne eine Beiladung erreicht werden, da sich der Ehemann der Antragstellerin über die Antragstellerin und deren Prozessbevollmächtigten hinreichend Gehör verschaffen kann (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 19. Februar 2018, a.a.O., Rn. 10). 2. Die Antragstellerin macht geltend, (hilfsweise) seien auch die Voraussetzungen für ein eigenständiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 AufenthG erfüllt, da jedenfalls auch ein atypischer Fall vorliege, der ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertige. Dies ergebe sich insbesondere unter der Berücksichtigung der Gewährleistungen des Art. 8 EMRK und des Art. 6 Abs. 1 GG. Hier sei auf ihre besonderen familiären Beziehungen zu ihren Enkelkindern und zu ihren drei volljährigen Kindern zu verweisen. Es sei anerkannt, dass bei einer von familiärer Verbundenheit geprägten, engeren Beziehung auch die Beziehung zwischen Großeltern und ihren Enkelkindern dem Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG unterfielen. Sie nehme seit Geburt ihrer Enkelkinder eine erhebliche Betreuungsfunktion wahr und stelle daher eine zentrale Bezugsperson dar. Auch dieses Vorbringen verfängt nicht. Damit wiederholt die Antragstellerin ihr Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren, ohne sich mit den diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Reichweite der Schutzwirkungen von Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK bei Beziehungen zwischen Großeltern und Enkelkindern auseinanderzusetzen. Soweit die Antragstellerin geltend macht, sie stelle für ihre Enkelkinder eine zentrale Bezugsperson dar, zeigt sie nicht auf, aus welchen besonderen Umständen sich diese Rolle ergeben soll. Allein der Umstand, dass sie Betreuungsleistungen übernimmt, genügt - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nicht. Das „an die Stelle der Mutter treten" als zentrale Bezugsperson setzt einen entsprechend intensiven Kontakt voraus, z. B. dass die Großmutter das Kind regelmäßig mehrfach in der Woche vom Kindergarten abholt und danach Zeit mit ihm verbringt oder das Kind auch häufiger an den Wochenenden bei seiner Großmutter übernachtet (vgl. Beschluss des Senats vom 19. März 2024 - 2 M 32/24 - juris Rn. 17). Solche Umstände hat die Antragstellerin auch in der Beschwerde nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht. 3. Die Antragstellerin wendet ein, ihr Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit aus Art. 2 Abs. 1 und ihr Recht auf Achtung des Privatlebens aus Art. 8 EMRK begründeten ein eigenständiges Aufenthaltsrecht. Sie lebe seit 23 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland, und die Beziehungen zu ihrem Herkunftsland seien nicht mehr existent. Sie habe in der Russischen Föderation keine Familie. Sie sei in Deutschland verwurzelt und vollständig integriert. Sie sei faktische Inländerin. Eine Ausreise sowie ein Leben in der Russischen Föderation sei ihr nicht mehr zuzumuten. Möglichkeiten einer Reintegration in das Herkunftsland bestünden nicht. Sie besitze auch gute deutsche Sprachkenntnisse und sei in die hiesigen Lebensverhältnisse eingebunden. Sie sei in jeglicher Hinsicht gesellschaftlich und sozial integriert. Es bestünden auch keinerlei strafrechtliche Verurteilungen. Gegen eine Verwurzelung spreche auch nicht, dass sie die ersten 31 Lebensjahre in Russland verbracht habe. Dort hätten sich in den letzten 23 Jahren erhebliche politische, soziale und wirtschaftliche Veränderungen vollzogen. In dieser Zeit habe sich die Russische Föderation von einem demokratischen bzw. in der Demokratieentwicklung befindlichen Staat zu einer von Autokratie geprägten Herrschaft entwickelt, die zudem seit vielen Jahren kontinuierlich die Gesellschaft militarisiere und auf Kriegsbereitschaft ausrichte, was bis 2002 in keiner Weise der Fall gewesen sei. Unter den derzeit herrschenden Bedingungen sei eine „Reintegration“, die in Wirklichkeit eine erstmalige Integration darstelle, gar nicht möglich. Sie würde in ein diktatorisch regiertes Land, das sich zudem noch im Krieg befinde und die gesamte Gesellschaft hiervon erfasse, regelrecht „zurückgeworfen“. Auch sei zu bedenken, dass nach neuesten, allgemein bekannten Umfragen die Bundesrepublik Deutschland in der Russischen Föderation als einer der „obersten Feindstaaten“ angesehen werde, sodass ihr, auch weil sie einen deutschen Familiennamen trage, erhebliche Nachteile drohten, die eine (Re-)Integration geradezu ausschlössen. Neben dem Umstand, dass sie fast die Hälfte ihres Lebens in Deutschland verbracht habe und hier mittlerweile tiefgreifend verwurzelt sei, mache das mittlerweile „vorgerückte“ Alter eine Integration in Russland nicht möglich. Bei Berücksichtigung der Schutzwirkungen des Art. 6 GG und des § 8 EMRK sei ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geboten. Auch damit vermag die Antragstellerin nicht durchzudringen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zwar auch dann anzunehmen, wenn die Erteilung des Aufenthaltstitels aufgrund Völkervertragsrecht (Art. 8 EMRK) oder Verfassungsrecht bei der Auslegung und Anwendung ausländerrechtlicher Vorschriften geboten ist (vgl. Beschluss des Senats vom 27. November 2014 - 2 M 98/14 - juris Rn. 18; OVG Bln-Bbg, Urteil vom 31. Mai 2018 - OVG 11 B 18.16 - juris Rn. 37, jew. m.w.N.). Eine Verletzung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK normierten Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes kommt bei Ausländern in Betracht, die aufgrund ihrer gesamten Entwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der Besonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie keinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Ob eine solche Fallgestaltung vorliegt, hängt zum einen von der Integration des Ausländers in Deutschland und zum anderen von seiner Möglichkeit zur (Re-)Integration in seinem Heimatland ab. Das Ausmaß der Verwurzelung bzw. die für den Ausländer mit einer "Entwurzelung" verbundenen Folgen sind unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben sowie der Regelung des Art. 8 EMRK zu ermitteln, zu gewichten und mit den Gründen, die für eine Aufenthaltsbeendigung sprechen, abzuwägen. Von erheblichem Gewicht sind dabei die Dauer des Aufenthalts, wo der Ausländer die Schulzeit verbracht hat und geprägt wurde, sowie der Schulabschluss und die Deutschkenntnisse, die er erworben hat. Was die berufliche Verwurzelung in Deutschland betrifft, ist zu prüfen, ob der Ausländer berufstätig und dadurch in der Lage ist, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie dauerhaft zu sichern, und ob er über längere Zeit öffentliche Sozialleistungen bezogen hat. Ferner ist von Bedeutung, ob der Betreffende eine Berufsausbildung absolviert hat und ihn diese Ausbildung gegebenenfalls für eine Berufstätigkeit qualifiziert, die nur oder bevorzugt in Deutschland ausgeübt werden kann. Bei der sozialen Integration ist das Ausmaß sozialer Bindungen bzw. Kontakte des Ausländers außerhalb der Kernfamilie von Belang. Auch strafrechtliche Verurteilungen sind in die Betrachtung einzustellen. Von besonderer Bedeutung für die Frage der Verwurzelung ist grundsätzlich auch die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts (zum Ganzen: Beschluss des Senats vom 4. März 2021 - 2 M 14/21 - juris Rn. 28, m.w.N.). Verwurzelung in Deutschland einerseits und Entwurzelung vom Heimatland andererseits müssen kumulativ vorliegen (BayVGH, Beschluss vom 21. Juli 2025 - 19 ZB 25.892 - juris Rn. 18; SächsOVG, Beschluss vom 6. September 2021 - 3 A 419/18 - juris Rn. 16). Bei der Prüfung, ob ein Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG vorliegt und ob dieser gerechtfertigt ist, sind dieselben Maßstäbe heranzuziehen, die für die Prüfung der Rechtfertigung eines Eingriffs in Art. 8 Abs. 1 EMRK gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gelten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 - juris Rn. 19; Hmb OVG, Urteil vom 25. August 2016 - 3 Bf 153/13 - juris Rn. 96, juris). Insbesondere bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG reicht allerdings allein der langjährige und rechtmäßige Aufenthalt des ausländischen Ehegatten in Deutschland nicht aus, um eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG aufgrund eines unverhältnismäßigen Eingriffs in das von Art. 8 EMRK und Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Recht auf Privatleben zu begründen. Die ehebedingt erteilte Aufenthaltserlaubnis ist gemäß § 31 Abs. 4 Satz 1 AufenthG zunächst ohne Rücksicht auf die Unterhaltssicherung für ein Jahr zu verlängern. Dass für die Zeit danach die Sicherung des Lebensunterhalts verlangt wird, entspricht dem aus § 31 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ersichtlichen Willen des Gesetzgebers und ist daher nicht geeignet, eine Atypik anzunehmen, die eine Ausnahme von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG rechtfertigt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 25. Februar 2016 - OVG 11 S 8.16 - juris Rn. 5). Daher müssen auch bei einem solchen langjährigen Aufenthalt Umstände hinzukommen, um eine ins Gewicht fallende „Verwurzelung“ in Deutschland annehmen zu können. Gegen ein hohes Maß der Verwurzelung der Antragstellerin in die hiesigen Lebensverhältnisse, spricht zunächst der Umstand, dass sie erst im Alter von 31 Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist (vgl. SächsOVG, Beschluss vom 11. Juni 2024 - 3 B 52/24 - juris Rn. 29; NdsOVG, Beschluss vom 13. Oktober 2010 - 8 PA 232/10 - juris Rn. 20). Zwar verfügt die Antragsgegnerin ihren Angaben zufolge über gute Deutschkenntnisse. Sie ist aber nicht in der Lage, ihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel sicherzustellen. Dass sich hieran zukünftig etwas ändern könnte, vermag auch der Senat nicht zu erkennen. Ebenso fehlen zudem Anhaltspunkte für eine soziale Eingebundenheit der Antragstellerin in die hiesigen Lebensverhältnisse. Auch in der Beschwerde hat die Antragstellerin keine Umstände dargetan und glaubhaft gemacht, die ein gewichtiges Maß der Verwurzelung der Antragstellerin in die hiesigen Lebensverhältnisse begründen könnten. Soweit sie vorträgt, sie sei „in jeglicher Hinsicht gesellschaftlich und sozial integriert und in die hiesigen Lebensverhältnisse eingebunden“, hat sie nicht aufgezeigt, welche konkreten Umstände diese Annahme rechtfertigen sollen. Auch die Entwurzelung der Antragstellerin von ihrem Heimatland hat kein solches Maß erreicht, dass ihr eine Rückkehr in die Russische Föderation nicht zuzumuten wäre. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf verwiesen, dass die Antragstellerin in der früheren UdSSR und im heutigen Russland aufgewachsen ist und ihr Heimatland erst im Alter von 31 Jahren verlassen hat, so dass sie die russische Sprache beherrscht und mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Der Umstand, dass sich die politischen Verhältnisse in Russland seit ihrer Ausreise wesentlich verändert haben und das Land nunmehr diktatorisch regiert wird und einen Angriffskrieg gegen die Ukraine führt, steht einer Reintegration der Antragstellerin nicht entgegen. Er ist nicht ersichtlich, weshalb aufgrund dieser Entwicklung ein Wiedereinleben in die dortigen Lebensverhältnisse unzumutbar oder gar unmöglich sein soll, jedenfalls soweit nach einer Rückkehr keine politische Verfolgung droht und auch keine persönlichen Nachteile wegen des Kriegszustandes zu befürchten sind, wie dies etwa bei Personen im wehrdienstfähigen Alter der Fall sein mag. Unzumutbare Nachteile ergeben sich für die Antragstellerin auch nicht daraus, dass nach Umfragen die Mehrheit der russischen Bevölkerung ein schlechtes oder eher schlechtes Verhältnis zu Deutschland hat oder Deutschland gar als feindliches Land sieht (vgl. etwa Handelsblatt vom 9. Oktober 2024, https://www.handelsblatt.com/politik/international/russische-studie-russen-sehen-deutschland-als-feindliches-land/100077570.html). Daraus lässt sich aber nicht der Schluss ziehen, dass russische Staatsangehörige, die aus Deutschland nach Russland zurückkehren, deshalb einer feindseligen Haltung ausgesetzt wären, insbesondere wenn sie - wie die Antragstellerin - vor Beginn des Angriffskrieges gegen die Ukraine von Russland nach Deutschland ausgereist waren. Etwas anderes dürfte auch nicht aus dem Umstand folgen, dass die Antragstellerin einen deutschen Namen trägt. Eine feindselige Haltung von Teilen der russischen Bevölkerung gegenüber Deutschland bedeutet nicht, dass sich diese Haltung auch gegen Menschen mit deutschem Namen richtet. Auch mit dem Vortrag sie „habe in der Russischen Föderation keine Familie“ bzw. es „bestünden keine verwandtschaftlichen Bindungen in die Russische Föderation“ vermag sie nicht durchzudringen. Zum einen ist das Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen im Herkunftsstaat bei volljährigen Ausländern grundsätzlich kein Umstand, aus dem sich die Unzumutbarkeit der Rückkehr ableiten lässt (vgl. OVG Bln-Bbg, Beschluss vom 27. Februar 2018 - OVG 3 B 11.16 - juris Rn. 46; BayVGH, Beschluss vom 10. Januar 2022 - 19 ZB 21.2053 - juris Rn. 33). Zum anderen hat die Antragstellerin diesen Vortrag nicht glaubhaft gemacht. Sie verhält sich nicht dazu, welche Verwandten sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Russland hatte (Eltern, Geschwister), ob sie noch leben und wo sie sich derzeit aufhalten. Die im erstinstanzlichen Verfahren angekündigte eidesstattliche Versicherung ihrer Tochter N., mit der das Fehlen verwandtschaftlicher Beziehungen in Russland glaubhaft gemacht werden sollte, hat die Antragstellerin nicht eingereicht. Es ist auch nicht näher dargelegt, weshalb das Alter der Antragstellerin von 53 bzw. bald 54 Jahren eine Reintegration in Russland hindern soll. 4. Die Antragstellerin macht geltend, es lägen die Voraussetzungen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründe nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG vor. Sie sehe sich einer außergewöhnlichen Härte ausgesetzt, da sie sich in einer individuellen Sondersituation befinde. Im Fall ihrer Rückkehr nach Russland könne sie sich nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung um ihren kranken Ehemann kümmern. Auch dieses Vorbringen verfängt nicht. Unabhängig davon, dass - wie oben ausgeführt - nicht glaubhaft gemacht ist, dass die eheliche Lebensgemeinschaft wiederaufgenommen wurde, fehlt es auch an einer Glaubhaftmachung der Erkrankung ihres Ehemannes durch eine ärztliche Bescheinigung sowie einer Darlegung, wie sich ihre Hilfeleistungen konkret darstellen (werden). B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. C. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 8.1.2 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).