Beschluss
2 M 127/25
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGST:2025:1208.2M127.25.00
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Leitsätze
Von einer Behörde kann nicht verlangt werden, dass sie im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs jede eingegangene E-Mail noch am selben Tag daraufhin prüft, ob es sich um einen Widerspruch handeln könnte, um den Widerspruchsführer anschließend umgehend auf den Formmangel der einfachen elektronischen Einlegung hinzuweisen.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Oktober 2025 - 9 B 341/25 MD - wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Von einer Behörde kann nicht verlangt werden, dass sie im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs jede eingegangene E-Mail noch am selben Tag daraufhin prüft, ob es sich um einen Widerspruch handeln könnte, um den Widerspruchsführer anschließend umgehend auf den Formmangel der einfachen elektronischen Einlegung hinzuweisen.(Rn.4) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 8. Oktober 2025 - 9 B 341/25 MD - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. I. Der Antragsteller, ein im Jahre 2003 geborener pakistanischer Staatsangehöriger, wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Der als Ordnungsverfügung bezeichnete Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin datiert vom 9. Juli 2025 (GA [VG], Bl. 26). Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat den Aussetzungsantrag des Antragstellers mit Beschluss vom 8. Oktober 2025 als unzulässig abgelehnt. Dem Antragsteller fehle hierfür das Rechtsschutzinteresse, weil die angefochtene Ordnungsverfügung mit Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist am 11. August 2025 in Bestandskraft erwachsen sei. Einen formgerechten Widerspruch habe der Antragsteller erst mit anwaltlichem Schriftsatz vom 20. August 2025 (Beiakte A, Bl. 348) und damit nach Fristablauf erhoben. Soweit er darüber hinaus am 11. August 2025, dem Tag des Fristablaufs, eine (in den Verwaltungs- und Gerichtsakten nicht enthaltene) E-Mail übersandt habe, könne diese auch dann, wenn man sie als Widerspruch auslege, nicht als solcher berücksichtigt werden. Denn eine einfache E-Mail genüge nicht den nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO zugelassenen Formen der Widerspruchserhebung. Der Antragsteller könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Widerspruchsfrist wegen einer fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu laufen begonnen habe. Die erteilte Rechtsbehelfsbelehrung enthalte alle nach § 58 Abs. 1 VwGO erforderlichen Angaben. Eine darüberhinausgehende Belehrung über die bei der Einlegung des Widerspruchs einzuhaltenden Formvorschriften sei nicht erforderlich. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand seien ebenfalls nicht ersichtlich. II. I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2025 hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung nicht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Aussetzungsantrag des Antragstellers unzulässig ist. Für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines erst am 20. August 2025 formgerecht eingereichten Widerspruchs ist kein Raum mehr, weil der dem Antragsteller am 10. Juli 2025 mit Postzustellungsurkunde zugestellte Bescheid (vgl. Beiakte A, Blatt 331) seit dem Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) am Montag, dem 11. August 2025 unanfechtbar ist (vgl. zur Unzulässigkeit eines Aussetzungsantrags bei bestandskräftigem Bescheid: BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 2006 – 9 VR 11/06 – juris). 1. Soweit das Verwaltungsgericht dabei davon ausgegangen ist, dass die Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 VwGO am 11. August 2025 abgelaufen ist und eine an diesem Tag bei der Antragsgegnerin eingegangene E-Mail den Formerfordernissen dieser Vorschrift nicht genügt, lässt dies keine Rechtsfehler erkennen und ist von der Beschwerde im Grundsatz auch nicht in Zweifel gezogen worden. Der Antragsteller hat in diesem Zusammenhang allerdings den Einwand erhoben, es sei der Antragsgegnerin nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf den Formverstoß zu berufen, weil sie daran ein Mitverschulden treffe. Dieses beruhe darauf, dass sie ihn, den Antragsteller, nicht umgehend nach Erhalt der E-Mail am 11. August 2025 über deren unzureichende Form informiert und ihm dadurch die Möglichkeit genommen habe, noch am selben Tag Widerspruch in der nach § 70 Abs. 1 VwGO zulässigen schriftlichen Form einzureichen. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg. Es trifft zwar zu, dass Behörden und Gerichte gegenüber den Verfahrensbeteiligten gewisse Fürsorgepflichten haben, die es beispielsweise gebieten, einen versehentlich beim unzuständigen Gericht eingereichten fristgebundenen Schriftsatz im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 1995 – 1 BvR 166/93 – juris Rn. 48; Beschluss des Senats vom 4. Februar 2009 – 2 M 2/09 – juris Rn. 5). Auch wird in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung unter Heranziehung dieses Rechtsgedankens die Auffassung vertreten, eine Behörde habe in besonderen Fällen die Fürsorgepflicht, einen Widerspruchsführer, der seinen Widerspruch im Vertrauen auf eine bislang geführte elektronische Kommunikation ebenfalls elektronisch einreicht, auf die Nichteinhaltung der nach § 70 Abs. 1 VwGO geregelten Schriftform aufmerksam zu machen (so VG Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 9. Juli 2009 – 4 K 409/09.NW – juris Rn. 27). Der Senat lässt offen, ob er sich dieser Rechtsprechung anschließt, weil sie der Beschwerde auch im Falle ihrer Anwendung nicht zum Erfolg verhelfen könnte. Eine Fürsorgepflicht des beschriebenen Inhalts, deren Verletzung im Übrigen nur zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, aber nicht dazu führen würde, dass sich die Antragsgegnerin nach Treu und Glauben nicht auf den Formverstoß berufen dürfte, besteht nach den angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Senats nur mit der Einschränkung, dass ein Tätigwerden im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs zu erfolgen hat. Von einer Behörde kann indes nicht verlangt werden, dass sie im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs jede eingegangene E-Mail noch am selben Tag daraufhin prüft, ob es sich um einen Widerspruch handeln könnte, um den Widerspruchsführer anschließend umgehend auf den Formmangel der einfachen elektronischen Einlegung hinzuweisen. Dies gilt erst recht, wenn ein Schreiben, wie hier, nicht eindeutig als Widerspruch kenntlich gemacht wird, sondern sich dies allenfalls aus einer entsprechenden Auslegung ergibt, die ihrerseits mit einer inhaltlichen Prüfung und einem nicht unerheblichen personellen und zeitlichen Aufwand verbunden ist. 2. Kommt es für die Einhaltung der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mithin auf den erstmals mit anwaltlichem Schreiben vom 20. August 2025 formgerecht erhobenen Widerspruch an, der jedoch erst nach Ablauf dieser Frist bei der Antragsgegnerin einging, ist diese Frist auch nicht deshalb eingehalten, weil sie nach § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Eine Rechtsbehelfsbelehrung mit diesen Angaben enthält der angefochtene Bescheid. Der Antragsteller macht hiergegen auch ohne Erfolg geltend, die Rechtsbehelfsbelehrung sei deshalb unzureichend, weil sie keine Angabe über die verschiedenen Formen enthält, in denen der Rechtsbehelf nach § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt werden kann. Eine solche Angabe ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2021 – 9 C 8.19 – juris Rn. 28 mit weiteren Rechtsprechungshinweisen), der sich der Senat insoweit anschließt, deshalb nicht erforderlich, weil die nach § 58 Abs. 1 VwGO gebotene Belehrung „über den Rechtsbehelf“ dessen Form nicht einschließt. An dieser Rechtsauffassung hält der Senat auch im Hinblick auf die Einwände fest, welche die Beschwerde hiergegen vorgebracht hat. Der Antragsteller hat insoweit ausgeführt, für eine erweiternde Auslegung des § 58 Abs. 1 VwGO in der Weise, dass die Behörde den Beteiligten nicht nur über die Frist, sondern auch über die Form des einzulegenden Rechtsbehelfs belehren müsse, spreche der Umstand, dass Voraussetzung für einen wirksamen Widerspruch gerade auch das Einhalten der insoweit erforderlichen Form sei. Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein anderer Standpunkt vertreten werde, werde dieser den heutigen Umständen und der heutigen Lebensweise nicht mehr gerecht. Die Anzahl der Personen, welche in der Lage seien, eine Rechtsbehelfsbelehrung vollumfänglich zu erfassen, zu verstehen und diesbezüglich zu recherchieren, habe merklich abgenommen. Vor allem aber werde heutzutage fast nur noch per E-Mail, WhatsApp und ähnliche elektronische Mittel kommuniziert, nicht aber mehr per Brief oder Telefax. Zum Zeitpunkt der Entstehung des § 58 Abs. 1 VwGO hätten die heutigen Kommunikationsmittel noch nicht existiert. Zwar habe der Gesetzgeber dem insoweit Rechnung getragen, als ein Widerspruch auch auf elektronischem Wege mit persönlicher Signatur möglich sei. Über eine solche Signatur verfüge aber nur ein Bruchteil der Bevölkerung. Dieser Argumentation schließt sich der Senat nicht an. Nach § 58 Abs. 1 VwGO umfasst die Belehrungspflicht ausdrücklich bestimmte Angaben, nämlich diejenigen über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist. Mit dieser katalogmäßigen Aufzählung hat der Gesetzgeber nicht nur einen Mindestinhalt festgelegt, sondern zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die Belehrung darüberhinausgehende Angaben nicht enthalten muss. Soweit der Antragsteller meint, die elektronische Widerspruchseinlegung sei angesichts der allgemeinen Verbreitung elektronischer Kommunikationsformen zuzulassen, zielt diese Argumentation nicht auf eine erweiternde Auslegung der Hinweispflicht nach § 58 Abs. 1 VwGO, sondern darauf ab, die in § 70 Abs. 1 VwGO geregelten Formen der Einlegung des Widerspruchs im Wege einer Gesetzesänderung um eine weitere Form, nämlich die Einlegung durch nicht qualifizierte E-Mail, zu erweitern. 3. Das Verwaltungsgericht hat auch zurecht entschieden, dass dem Antragsteller keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist einem Beteiligten nach § 60 Abs. 1 VwGO nur dann zu gewähren, wenn er an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist ohne Verschulden verhindert war. Nach § 60 Abs. 2 VwGO ist der Antrag binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Hierbei kann dahinstehen, ob die nach Ablauf der Widerspruchsfrist erhobenen Widersprüche vom 13. August 2025 (Anlage K 18) und vom 25. August 2025 (Anlage K 24), wie der Antragsteller geltend macht, als Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auszulegen sind. Jedenfalls ist der von ihm für die Verspätung angeführte Hinderungsgrund nicht geeignet, ein fehlendes Verschulden für die verspätete Einlegung zu begründen. Er macht insoweit geltend, er sei davon ausgegangen, dass ihm der angefochtene Bescheid nicht bereits mit dem Einwurf in seinen Briefkasten am 10. Juli 2025, sondern erst dann bekannt gemacht worden sei, als er den Briefkasten am 14. Juli 2025 geleert und den Brief zur Kenntnis genommen habe. Dieser Irrtum sei auch unverschuldet, weil die Antragsgegnerin ihn in der Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides zwar darauf hingewiesen habe, dass der Widerspruch einen Monat nach Bekanntgabe zu erheben sei, aber nicht erläutert habe, was unter einer solchen Bekanntgabe genau zu verstehen sei und in welcher Form er den Widerspruch einlegen müsse. Damit kann der Antragsteller nicht durchdringen. Rechtsunkenntnis kann die Fristversäumnis grundsätzlich nicht entschuldigen; der Betroffene muss sich in geeigneter, zuverlässiger Weise informieren und bei ihm nicht geläufigen juristischen Problemen grundsätzlich in geeigneter Weise juristischen Rat holen (vgl. W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 31. Aufl. 2025, § 60 Rn. 12 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Auf eine solche grundsätzlich unbeachtliche Rechtsunkenntnis hat sich der Antragsteller hier berufen. Die Rechtsbehelfsbelehrung des angefochtenen Bescheides enthält den Hinweis, dass gegen diesen Bescheid „innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe“ Widerspruch erhoben werden könne. Es mag zwar zutreffen, dass sich der rechtliche Begriff der Bekanntgabe nicht von selbst versteht und bei laienhafter Auslegung darunter statt des Gelangens in den Machtbereich und der Möglichkeit der Kenntnisnahme auch die tatsächliche Kenntnisnahme verstanden werden könnte. Unbeantwortet bleibt in der Rechtsbehelfsbelehrung auch die nach § 58 Abs. 1 VwGO nicht erforderlich Angabe, in welcher Form der Widerspruch erhoben werden kann. Dem Antragsteller war aber zuzumuten, sich über diese Rechtsfrage in geeigneter Weise zu informieren. 4. Hat das Verwaltungsgericht aus den genannten Gründen zurecht entschieden, dass der Aussetzungsantrag des Antragstellers bereits unzulässig ist, hat es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht mehr mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob ein Anordnungsgrund gegeben ist. Die Frage nach dem Anordnungsgrund betrifft die Begründetheit des Antrags, die bei einem unzulässigen Antrag nicht mehr zu prüfen ist. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG i.V.m. Nr. 8.1.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2024 und entspricht der erstinstanzlichen Festsetzung. IV. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).