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Beschluss

4 O 15/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0121.4O15.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde, mit der der Beklagte eine Herabsetzung des Streitwertes auf 62.895,11 Euro begehrt, hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der nachfolgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG dessen Höhe für die Streitwertbemessung maßgebend. 3 Unter Beachtung dieser Bestimmung hat das Verwaltungsgericht zu Recht den Streitwert auf 251.580,47 Euro festgesetzt; denn bei der Inanspruchnahme der zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ihren Grundbesitz verpflichteten Klägerin (§ 13 Abs. 1 Nr. 2d KAG LSA i.V.m. § 77 Abs. 2 Satz 1 AO) durch den Erlass eines Duldungsbescheides gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 b KAG LSA i.V.m. § 191 Abs. 1 Satz 1 AO handelt es sich nicht um ein selbständiges Vollstreckungsverfahren im Sinne der Nr. 1.6.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.), sondern um ein den Besonderheiten des Abgabenrechts Rechnung tragendes Verfahren zur Durchsetzung von Ansprüchen des Abgabengläubigers: Gemäß § 6 Abs. 9 KAG LSA ruht der Beitrag, der aufgrund § 6 KAG LSA festgesetzt worden ist, als öffentliche Last auf dem bevorteilten Grundstück, mit der Folge, dass der Eigentümer gemäß § 77 Abs. 2 Satz 1 AO die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden hat und dementsprechend gemäß § 191 Abs. 1 AO durch Duldungsbescheid in Anspruch genommen werden kann. 4 Da die aus § 13 Abs. 1 Nr. 2d KAG LSA i. V. m. § 77 Abs. 2 AO folgende Duldungspflicht akzessorisch ist und das Bestehen einer Abgabenschuld voraussetzt (vgl. auch NdsOVG, Urt. v. 31.08.2009 - 9 LA 419/07 -, zit. nach juris), hat das Verwaltungsgericht daher zu Recht gemäß § 52 Abs. 3 GKG die dem Duldungsbescheid zugrunde liegende Beitragsforderung in Höhe von 251.580,47 Euro in Ansatz gebracht. 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).