Beschluss
4 L 321/08
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0122.4L321.08.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. 2 1. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 3 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, zitiert nach juris). Hier greift der Kläger die tragenden rechtlichen Erwägungen des angegriffenen Urteils an. Es gelingt ihm aber nicht, diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. 4 a. Der Kläger kann zunächst nicht damit durchdringen, dass er das Innehaben einer Hauptwohnung im Haus seiner Eltern bestreitet. 5 Selbst wenn man annimmt, dass auch die Hauptwohnung die Vorgaben erfüllen muss, welche die Satzung der Beklagten an eine Zweitwohnung stellt, wären diese Voraussetzungen aus den im Beschluss des Senates vom 6. Mai 2008, 4 O 258/08, ausgeführten Gründen erfüllt. 6 Entgegen der Auffassung des Klägers geht das Verwaltungsgericht darüber hinaus zutreffend davon aus, dass sich das Erfordernis des Innehabens nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten nur auf die Zweitwohnung und nicht auf die Erstwohnung bezieht. Diese Interpretation ist nicht nur - wie der Kläger ausdrücklich zugesteht - eine den Denkgesetzen entsprechende Interpretation der Satzungsbestimmungen, sie widerspricht auch nicht höherrangigem Recht. Bundesrecht fordert nämlich nicht, dass ein steuerbarer Aufwand erst dann vorliegt, wenn der Inhaber der Nebenwohnung (Zweitwohnung) auch verfügungsberechtigter Inhaber der Erstwohnung (Hauptwohnung) ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.09.2008 - 9 C.17.07 -, BayVBl 2009, 697 ; Urt. v. 13.05.2009 - 9 C 7/08 -, NVwZ 2009, 1437, 1439). Der Satzungsgeber kann die Zweitwohnungssteuerpflicht somit auch ohne Rücksicht auf die einzelnen Umstände der Benutzung der Hauptwohnung von den melderechtlichen Erklärungen des Steuerpflichtigen abhängig machen (BVerwG a.a.O.). 7 Etwas anderes ergibt sich auch nicht bei Berücksichtigung der ergänzenden Ausführungen des Schriftsatzes des Klägers vom 27. Januar 2008. 8 Es trifft nicht zu, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 17. September 2008 (a.a.O.) eine Differenzierung zwischen Erst- und melderechtlicher Hauptwohnung vorsieht, die dazu führen würde, dass der Kläger nur eine Erstwohnung in C-Stadt innehaben würde. Vielmehr setzt das Bundesverwaltungsgericht die Erstwohnung mit der angemeldeten Hauptwohnung gleich. Die Meldung einer Erstwohnung als Hauptwohnung indiziert hiernach ihre vorwiegende Benutzung und damit zugleich die Deckung des allgemeinen Wohnbedürfnisses in der Erstwohnung. Entgegen der Einschätzung des Klägers ergibt sich hieraus nicht, dass nur die Zweitwohnung des Klägers in C-Stadt die Anforderungen an eine Erstwohnung erfüllen würde, weil er nur dort sein menschliches Grundbedürfnis „Wohnen“ befriedigt. Denn das Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) hält ausdrücklich fest, dass es unerheblich ist, ob das Grundbedürfnis Wohnen in einer als Hauptwohnung gemeldeten Erstwohnung dadurch erfüllt wird, dass der Steuerpflichtige über den entsprechenden Wohnraum in rechtlich abgesicherter Weise verfügen darf, oder ob er diesen etwa nur als Besitzdiener nutzt, ob es sich um eine abgeschlossene Wohnung, nur ein Zimmer – etwa ein ehemaliges Kinderzimmer im elterlichen Haus – oder gar nur eine „Mitwohnmöglichkeit“ handelt oder ob Wohnraum in der elterlichen Wohnung lediglich als Teil der Unterhaltsleistungen seitens der Eltern genutzt wird. Damit ist klargestellt, dass das Grundbedürfnis Wohnen auch in einer als Hauptwohnung gemeldeten Erstwohnung in Form eines Zimmers in der elterlichen Wohnung gedeckt werden kann. 9 Die Argumentation des Bundesverwaltungsgerichts führt auch nicht zu einer Verletzung von Grundrechten. 10 Da das menschliche Grundbedürfnis Wohnen bereits in der als Hauptwohnung gemeldeten Erstwohnung gedeckt wird, stellt das Innehaben einer weiteren Wohnung einen zusätzlichen Aufwand dar, der typischerweise eine besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit indiziert (BVerwG a.a.O.). Dieser Aufwand ist ein zulässiger Anknüpfungspunkt für die Erhebung der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer im Sinne von Art. 105 Abs. 2a GG. Dieser Umstand rechtfertigt gemäß Art. 3 Abs. 1 GG die Ungleichbehandlung mit Fällen, in denen ein solcher Aufwand gerade nicht getätigt wird. Er begründet auch, dass ein Eingriff in die Freizügigkeit des Art. 11 Abs. 1 GG verhältnismäßig ist (vgl. auch OVG LSA, Beschl. v. 13.09.2006 - 4 M 295/06 -). 11 Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungsgründe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 - 1 BvR 1232/00, 2627/03 -, BVerfGE 114, 316 ff., liegt in den in Rede stehenden Satzungsbestimmungen der Beklagten kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Das Verwaltungsgericht hält zutreffend fest, dass der Kläger nicht zu dem von der Entscheidung betroffenen Personenkreis gehört. Nach dieser Entscheidung stellt die Erhebung der Zweitwohnungssteuer auf die Innehabung von Erwerbszweitwohnungen durch Verheiratete eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende Diskriminierung der Ehe dar. Ob Art. 6 Abs. 1 GG auch in anderen Fallkonstellationen der Zweitwohnungssteuererhebung verletzt sein kann, bedurfte für diesen Beschluss keiner Entscheidung (BVerfG, a.a.O, BVerfGE 114, 333). Daher ist das Verwaltungsgericht mit Recht davon ausgegangen, dass die tragenden Entscheidungsgründen des genannten Beschlusses nicht unmittelbar die hier zur Entscheidung stehende Fallkonstellation betreffen. Der Beschluss stellt im Übrigen maßgeblich darauf ab, dass es zur Ehe als einer auf Dauer angelegten Gemeinschaft gehört, dass die Entscheidung zu einer gemeinsamen Wohnung auch bei einer beruflichen Veränderung des Ehegatten, die mit einem Ortswechsel verbunden ist, aufrechterhalten bleibt (BVerfG a.a.O., BVerfGE 114, 335). Es trifft zwar zu, dass die familiäre Gemeinschaft von Eltern und volljährigen Kindern ebenfalls in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG fällt. Diese familiäre Gemeinschaft ist aber nicht in gleicher Weise wie die Ehe typischerweise durch das räumliche Zusammenleben in einer gemeinsamen Wohnung charakterisiert. Es kann daher dahin stehen, ob das Zusammenleben von Eltern und volljährigen Kindern in einer gemeinsamen Wohnung überhaupt in den Schutzbereich des Grundrechtes fällt. Denn jedenfalls liegt hier kein unverhältnismäßiger Eingriff in den Schutzbereich vor, da es durch die Erhebung der Zweitwohnungssteuer nicht unverhältnismäßig erschwert wird, eine familiäre Gemeinschaft zu leben und innerhalb dieser untereinander Hilfe zu leisten. 12 Entgegen den Ausführungen der ergänzenden Schriftsätze vom 27. Januar 2009 und vom 13. Februar 2009 ist die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 12. Januar 2006 (Amtsblatt der C. Nr. 04 vom 9. Februar 2006, Seite 38) nicht deshalb verfassungswidrig, weil die daraus resultierende Besteuerung der Nebenwohnungen überwiegend nur noch Alleinstehende betrifft und damit dem Wesen der Aufwandsteuer und dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit nach Art. 3 Abs. 1 GG widersprechen würde. 13 Wie der Kläger zutreffend ausführt, setzt die Beklagte mit der Änderungssatzung die Vorgaben des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (a.a.O.) um. Hiermit verbunden ist notwendigerweise eine Privilegierung von nicht dauerhaft getrennt lebenden Eheleuten gegenüber Alleinstehenden. Die Schaffung einer verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahme ändert aber nichts daran, dass Anknüpfungspunkt der Steuererhebung nicht die Person ist, die den Aufwand entfaltet, sondern die Entfaltung des Aufwandes, nämlich die Innehabung einer Zweitwohnung. Die Person, die den Aufwand entfaltet, und der von ihr verfolgte Zweck, werden nicht dadurch zum Anknüpfungspunkt der Steuererhebung, dass aus verfassungsrechtlichen Gründen bestimmte Personengruppen in bestimmten Fallkonstellationen Anspruch auf eine Ausnahme haben müssen. Wäre die Argumentation des Klägers zutreffend, so wären Ausnahmeregelungen in keinem Fall mit dem Wesen der Aufwandsteuer vereinbar. Der Kläger berücksichtigt nicht, dass bei der hier vorliegenden rechtlichen Konstruktion zunächst - gleichsam auf einer ersten Stufe - der besondere Aufwand des Innehabens einer Zweitwohnung zum Anknüpfungspunkt der Steuererhebung gemacht wird, während erst dann - also gleichsam auf einer zweiten Stufe - nach dem Vorliegen einer verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahme von der Steuerfestsetzung zu fragen ist. Dass die Zweitwohnungssteuer ihrem Wesen nach Aufwandsteuer ist, folgt aus der vorgelagerten Frage nach dem Innehaben einer Zweitwohnung, während nur die nachgelagerte Frage des Vorliegens eines Ausnahmetatbestandes nach dem Grund des Innehabens und der Person des Innehabenden differenziert. Aus diesen Erwägungen heraus liegt, wie ausgeführt, im Übrigen auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG vor. Denn die Steuerpflicht wird vom im Innehaben der Zweitwohnung liegenden Aufwand und nicht von der Person des Steuerpflichtigen abhängig gemacht. Dass unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen für nicht dauernd getrennt lebende Verheiratete und in Lebenspartnerschaft lebende gewährt werden, stellt eine von Art. 6 Abs. 1 GG verlangte und damit sachgerechte Differenzierung innerhalb des Kreises der Personen dar, die den die Steuerpflicht auslösenden Aufwand betreiben. 14 b. Der Kläger kann auch nicht mit dem Argument durchdringen, dass die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten gegen Art. 105a GG verstößt. 15 Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es nicht an einem steuerbaren Aufwand für die persönliche Lebensführung, wenn der Aufwand der Eltern für ihr studierendes Kind in Erfüllung ihrer rechtlichen und sittlichen Unterhaltspflicht betrieben wird. 16 Wie bereits im Beschluss vom 6. Mai 2008 - 4 O 258/08 - ausgeführt, entspricht es der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 13.09.2006 - 4 M 295/06 - m. w. N; Beschl. v. 11.08.2006 - 4 M 319/06 -), dass das Innehaben einer Zweitwohnung auch bei Studenten gewöhnlich die Verwendung von finanziellen Mitteln erfordert und in der Regel wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Ausdruck bringt. Ob der Kläger über eigenes Einkommen verfügt, ist insoweit unerheblich. Der Aufwand im Sinne von Konsum ist typischerweise Ausdruck und Indikator der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, ohne dass es darauf ankäme, von wem und mit welchen Mitteln dieser finanziert wird und welchen Zwecken er dient. Im Konsum äußert sich in der Regel die Leistungsfähigkeit. Ob der Aufwand im Einzelfall die Leistungsfähigkeit überschreitet, ist für die Steuerpflicht unerheblich (OVG LSA, Beschl. v. 13.09.2006, a. a. O.). 17 Der Kläger verkennt, dass die Aufwandbesteuerung nicht an die individuelle Leistungsfähigkeit anknüpft. Wird ein besonderer Aufwand betrieben, darf eine Aufwandsteuer erhoben werden, gleichgültig von wem und mit welchen Mitteln dieser Aufwand finanziert wird (BVerwG Urt. v. 17.09.2008, a.a.O., Urt. v. 13.05.2009, a.a.O.). 18 Es trifft auch nicht zu, dass die Beklagte ihre Kompetenzen als lokale Satzungsgeberin überschritten hätte, weil sich die Lenkungswirkung der steuerlichen Belastung auf andere Orte auswirken kann. 19 Es begegnet keinen Bedenken, dass mit der Zweitwohnungssteuer vielfach der Zweck verfolgt wird, die Betroffenen zur Verlegung ihres Erstwohnsitzes zu veranlassen (BVerwG, Urt. v. 19.09.2008, a.a.O.). Es ist grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn neben der Einnahmeverschaffung auch andere Lenkungsziele verfolgt werden (OVG LSA, Beschl. v. 11.08.2006 - 4 M 319/06 -). Mit der Verlegung des Erstwohnsitzes zur Vermeidung der Zweitwohnungssteuer ist eine Auswirkung auf die andere Kommune, die dann die Meldung des Erstwohnsitzes verliert, notwendig verbunden. Es handelt sich hier um eine bloß mittelbare, reflexhafte Nebenwirkung der eigentlich angestrebten Lenkungswirkung, die nichts daran ändert, dass der Satzungsgeber sich innerhalb der Grenzen seiner örtlichen Regelungskompetenz bewegt. Denn besteuert wird der Aufwand, der mit dem Innehaben der Zweitwohnung innerhalb der regelnden Kommune verbunden ist. Damit ist die Zweitwohnungssteuer eine örtliche Aufwandsteuer. 20 Soweit der Kläger vorträgt, das Verwaltungsgericht gehe irrig davon aus, er könne die Zweitwohnungssteuer durch Verlegung seiner Hauptwohnung nach C-Stadt vermeiden, dringt er hiermit schon deshalb nicht durch, weil die Vorinstanz hiervon gerade nicht ausgeht. Denn es heißt auf Seite 4 der Entscheidungsgründe ausdrücklich, der Kläger könne auf der Grundlage seiner eigenen Angaben keinen Hauptwohnsitz in C-Stadt anmelden. 21 c. Der Kläger kann des Weiteren nicht mit dem Argument durchdringen, der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten fehle es am notwendigen Mindestinhalt einer Satzung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA, weil die Bestimmung des Steuerpflichtigen mangels einer Befreiung von in Ausbildung befindlicher Verheirateter nichtig sei. 22 Es kann dahin stehen, ob dieser erstmals im Schriftsatz vom 13. Februar 2009 und damit nach Ablauf der Darlegungsfrist aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgetragene Gesichtspunkt im Zulassungsverfahren überhaupt noch Berücksichtigung finden kann. Zweifelhaft ist dies deshalb, weil die Darlegung eines Zulassungsgrundes nach dem Ablauf der genannten Frist nur insoweit noch ergänzt werden kann, als der konkrete Zulassungsgrund bereits in offener Frist den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden ist (Nds OVG, Beschl. v. 28.10.2009 - 6 A D 2/08 -, NVwZ-RR 2009, 360). Die fristgerecht vorgetragenen Darlegungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im Schriftsatz vom 11. August 2008 beschränken sich hier aber auf Ausführungen zum Erfordernis des Innehabens nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten und ihrer Vereinbarkeit mit Art. 105 Abs. 2a GG im Hinblick auf die Zurechnung des Aufwandes zum freien Willen des Steuerpflichtigen. 23 Jedenfalls führt der Umstand, dass der Wortlaut der Ausnahme von der Steuerpflicht nach § 2 Abs. 2 der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten in der Fassung der Änderungssatzung vom 12. Januar 2006 nur das Innehaben von aus beruflichen Gründen gehaltenen Wohnungen für den dort genannten Personenkreis erfasst, nicht zu einer Nichtigkeit der Bestimmung über den Steuerpflichtigen und damit auch nicht zum Fehlen notwendiger Mindestbestandteile einer Satzung. 24 Zwar trifft es aus den im Beschluss des Senats vom 27. Januar 2009 (4 L 238/08 - LKV 2009, 187, 188) erläuterten Gründen zu, dass der Wortlaut einer solchen, an ein Satzungsmuster des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt (Runderlass vom 18.10.2006, MBl.LSA Nr. 43/2006, 661 f.) angelehnte Regelung als „berufliche Gründe“ nicht auch Ausbildungszwecke mit einschließt. 25 Allerdings ist zumindest eine analoge Anwendung dieser Bestimmung auf zu Ausbildungszwecken gehaltene Wohnungen möglich, so dass die Regelung nicht wegen des Fehlens einer notwendigen Ausnahmebestimmung insgesamt verfassungswidrig und nichtig ist, selbst wenn man von der verfassungsrechtlichen Notwendigkeit einer solchen weiteren Ausnahme ausgehen würde. 26 Eine echte Regelungslücke, d.h. eine Unvollständigkeit des Tatbestandes einer Norm wegen eines versehentlichen, dem Normzweck zuwiderlaufenden Regelungsversäumnisses des Normgebers, darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (BVerwG, Beschl. v. 11.09.2008 - 2 B 43/08 -, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen). 27 Wie bereits im Beschluss des Senats vom 27. Januar 2009 ausgeführt, knüpft eine Regelung wie die hier vorliegende an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 2005 (a.a.O.) an und erfasst die dort entschiedene Fallkonstellation, zu denen zu Ausbildungszwecken innegehabte Zweitwohnungen nicht gehörten. Allerdings lässt sich dem Umstand, dass der Satzungsgeber der Beklagten bestrebt war, die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts umzusetzen, auch entnehmen, dass es ihm darauf ankam, die Übereinstimmung seiner Regelungen mit Art. 6 Abs. 1 GG herzustellen, hatte er doch seine eigene Zweitwohnungssteuersatzung überprüft, obwohl sie nicht Gegenstand des Verfassungsrechtsstreites gewesen war, der zu der Entscheidung vom 11. Oktober 2005 geführt hatte und die Zweitwohnungssteuersatzungen Hannovers und Dortmunds betraf. Wegen des Zieles, die Konformität mit Art. 6 Abs. 1 GG herzustellen, ist davon auszugehen, dass der Satzungsgeber weitere Fallkonstellationen in die Ausnahmevorschrift aufgenommen hätte, wenn er erkannt hätte, dass hier eine der aus beruflichen Gründen erfolgenden Innehabung einer Zweitwohnung von Personen im Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG im Wesentlichen gleich gelagerte Fallkonstellation nach dem Wortlaut nicht ohne weiteres mit erfasst ist. 28 Dafür, dass es sich bei zu Ausbildungszwecken gehaltenen Zweitwohnungen von nicht dauerhaft getrennt lebenden Verheirateten um eine solche Fallkonstellation handelt, sprechen jedenfalls folgende Gesichtspunkte: Auch die in Ausbildung befindlichen Eheleute haben ein von Art. 6 Abs. 1 GG geschütztes Rechts, sich für das Zusammenwohnen zu entscheiden. Staatliche Maßnahmen, die das räumliche Zusammenleben von Ehegatten erschweren, greifen in den Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG ein. Da zum Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur die Berufswahl und -ausübung, sondern auch die freie Wahl der Ausbildungsstätte gehört, ist kein Grund ersichtlich, in Ausbildung befindliche Eheleute schlechter zu stellen als berufstätige Eheleute. Bei beiden Personengruppen darf eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Ausprägung des ehelichen Zusammenlebens - die Entscheidung für eine gemeinsame Ehewohnung - nicht zu einer besonderen finanziellen Belastung in Form einer Zweitwohnungssteuer führen. Eine solche Belastung tritt aber ein, wenn die eheliche Wohnung, die aus melderechtlichen Gründen Hauptwohnung ist, sich in einer anderen Kommune befindet als die zu Ausbildungszwecken unterhaltene Nebenwohnung des nicht dauerhaft getrennt lebenden Verheirateten. 29 Hätte der Satzungsgeber diese Fallkonstellation mit bedacht und hieraus den Schluss auf das Erfordernis einer weiteren Ausnahmeregelung gezogen, hätte er den Wortlaut seiner Ausnahmeregelung weiter gefasst. Auch ohne eine solche Klarstellung ist allerdings im Wege der Analogie zumindest eine verfassungskonforme Anwendung der Satzungsbestimmungen möglich, wenn man die Vergleichbarkeit dieser Fallkonstellation mit der vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 11. Oktober 2005 (a.a.O.) entschiedenen bejaht, so dass diese jedenfalls nicht insgesamt nichtig sind. 30 2. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. 31 Es kann dahinstehen, ob der Kläger in einer § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise konkrete Rechtsfragen bezeichnet und aufgezeigt hat, worin deren besondere Schwierigkeiten bestehen. Denn die Fragen nach der Auslegung der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten und ihrer Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht werfen jedenfalls keine Rechtsfragen auf, die überdurchschnittliche, das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursachen. Vielmehr sind die durch die Klage aufgeworfenen Rechtsfragen in der zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und auch des Senats geklärt oder wie ausgeführt ohne weiteres klärbar. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 33 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 34 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).