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Beschluss

4 L 245/08

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0301.4L245.08.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Das Vorbringen des Klägers begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne der genannten Vorschrift; denn mit der Zulassungsschrift wird weder ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz noch eine für die Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.01.2009 - 1 BvR 2524/06 -; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, beide zit. nach JURIS). 2 1. Soweit der Kläger geltend macht, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass der Beklagte in § 11 Abs. 1 seiner Abgabensatzung vom 29. Oktober 1998 (AS 98) eine Kostenerstattungspflicht für die „Veränderung“ von bereits vorhandenen dauerhaften Grundstücksanschlüssen nicht aufgenommen habe, genügt dies nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils; denn das Verwaltungsgericht hat es ausdrücklich dahinstehen lassen, ob es sich bei den erstattungspflichtig gestellten Maßnahmen des Beklagten in Bezug auf den Anschluss des klägerischen Grundstücks um eine - in der Abgabensatzung des Beklagten normierte - (erstmalige) Herstellung oder eine Veränderung im Sinne des § 8 Satz 1 KAG LSA handelt, so dass es in dem streitgegenständlichen Verfahren auf den konkreten Inhalt der Abgabensatzung des Beklagten nicht entscheidungserheblich ankam. 3 2. Auch hat das Verwaltungsgericht nicht zugunsten des Beklagten unterstellt, dass dieser eine Änderung des vorhandenen Grundstücksanschlusses habe vornehmen wollen, sondern seine Entscheidung - unabhängig von der Frage einer erstmaligen Herstellung oder Veränderung - maßgeblich und mit Blick auf die dem Beklagten zukommende Befugnis, Benutzungsverhältnisse einer generellen Neuordnung zu unterwerfen, darauf gestützt, dass sich der mit der Errichtung des Grundstücksanschlusses auf dem klägerischen Grundstück verbundene Eingriff in die tatsächlich bestehenden Verhältnisse aus dem das private Interesse verdrängenden öffentlichen Interesse an einer geordneten Abwasserbeseitigung (durch die Errichtung eines eigenen Grundstücksanschlusses) rechtfertige. Mit dieser tragenden Erwägung der Vorinstanz setzt sich der Kläger indes nicht substanziiert auseinander, wenn er auf die Nichtdurchführung eines Verwaltungsverfahrens zur Änderung des vorhandenen Grundstücksanschlusses gegenüber dem Kläger und fehlende Verfahrensregelungen des Beklagten zur Änderung von Grundstücksanschlüssen verweist. 4 Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Errichtung des Grundstücksanschlusses bestreitet, vermag er auch hiermit keine ernstlichen Zweifel an dem von der Vorinstanz gefundenen Ergebnis zu begründen. Der hier streitige Grundstücksanschluss dient der Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Schmutzwasserbeseitigungspflicht. In Bezug auf das auf dem klägerischen Grundstück anfallende Schmutzwasser erfüllt er diese Aufgabe für den Kläger. Der Kläger ist verpflichtet, sein Grundstück an die öffentliche Einrichtung anzuschließen und diese zu benutzen (§§ 3, 4 der Technischen Abwassersatzung des Beklagten vom 30. Juli 1998 - TAS -). Ändert der Entsorgungspflichtige im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens Art, Umfang und Ausgestaltung seiner öffentlichen Einrichtung, die der Schmutzwasserentsorgung für den Grundstückseigentümer dient und ist deshalb u. a. auch die Errichtung eines neuen Grundstücksanschlusses erforderlich, ist die Erstattung der Kosten des neuen Grundstücksanschlusses in der Regel gerechtfertigt (vgl. Dietzel, in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, § 10 Rdnr. 27). Vor diesem Hintergrund hat es das Verwaltungsgericht unbeanstandet gelassen, dass der Beklagte im Interesse einer geordneten und gesicherten Abwasserbeseitigung in § 9 Abs. 1 TAS für jedes Grundstück einen eigenen unmittelbaren Anschluss an die jeweilige öffentliche Abwasseranlage verlangt. Weder mit dem schlichten Bestreiten der Notwendigkeit des Anschlusses noch mit seinem Hinweis auf den Beschluss des Senats vom 28. November 2005 (4 M 350/05) vermag der Kläger diese von der Vorinstanz angenommene konkrete Nützlichkeit für sein Grundstück (vgl. dazu im Einzelnen: Dietzel, a. a. O., § 10 Rdnr. 29 f.) ernstlich in Frage zu stellen. Denn Gegenstand des vorstehenden Beschwerdeverfahrens war die Erhebung von Anschlussbeiträgen und das Vorliegen eines beitragsrechtlichen Vorteils im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA und nicht - wie hier - die Erstattung von Grundstücksanschlusskosten gemäß § 8 KAG LSA. Die konkrete Nützlichkeit ist mit dem für den Anschlussbeitrag nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA vorausgesetzten „Vorteil“ nicht identisch (Dietzel, a. a. O., § 10 Rdnr. 30). 5 3. Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Ansicht des Verwaltungsgerichts auch nicht in Widerspruch zu § 9 Abs. 2 Satz 1 TAS, wonach der Beklagte ausnahmsweise den Anschluss mehrerer Grundstücke an einen gemeinsamen Anschlusskanal zulassen kann. Eine dementsprechende Zulassung, die eine ausdrückliche behördliche Entscheidung voraussetzt, ist indes nicht ersichtlich. Im Übrigen setzt diese satzungsmäßig vorgesehene Ausnahme gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 TAS voraus, dass die beteiligten Grundstückseigentümer die Verlegung, Unterhaltung und Benutzung der Grundstücksentwässerungsanlagen auf dem jeweils fremden Grundstück durch Eintragung einer Baulast und einer Dienstbarkeit gesichert haben. Diese Voraussetzungen sind aber auch nach dem Vortrag des Klägers nicht erfüllt; insbesondere begründen die Regelungen des Grundbuchbereinigungsgesetzes, auf die der Kläger ohnehin erst mit Schriftsatz vom 6. November 2009 verwiesen hat, keine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Grundstückseigentümer im Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 TAS. Auch durch den Hinweis auf Art. 233 § 5 Abs. 1 EG BGB (vgl. Schriftsatz vom 8. Dezember 2009) vermag der Kläger die Eintragung einer Baulast und Dienstbarkeit nicht nachzuweisen. Vielmehr wird der Grundstücksanschluss von dem Kläger nach wie vor auf der Grundlage der Genehmigung des VEB Gebäudewirtschaft vom 29. November 1976 rein tatsächlich, d. h. ohne Eintragung einer dinglichen Sicherung in das Grundbuch, genutzt. 6 4. Soweit der Kläger schließlich feststellt, dass die für den Erstattungsbeitrag herangezogenen Leistungen durch den Auftragnehmer des Beklagten nicht durchgeführt worden seien, und ausdrücklich die entgegenstehende Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts rügt, wird er schon den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs, 4 Satz 4 VwGO nicht gerecht. Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung sind insoweit erst dargelegt, wenn aufgezeigt wird, dass die Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht in sich fragwürdig, mit Denkgesetzen nicht zu vereinbaren oder sonst schlechterdings nicht nachvollziehbar ist (OVG RP, Beschl. v. 28.04.1999 - 7 A 10772/99 -, zit. nach JURIS) oder das Gericht seiner Entscheidung einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt oder einen solchen unzureichend ermittelt und festgestellt hat (BayVGH, Beschl. v. 16.10.2002 - 10 ZB 01.2567 -, zit. nach JURIS). Diesen Anforderungen wird die Zulassungsschrift nicht gerecht. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).