Beschluss
4 L 199/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0302.4L199.09.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 2 1. Die von der Klägerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht bzw. sie sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. 3 Das angegriffene Urteil beruht auf der Feststellung, dass die Ermittlung des Gebührensatzes für die Niederschlagswasserbeseitigung durch den Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Kalkulation sei durch die Klägerin nicht substanziiert in Frage gestellt worden. Das Verwaltungsgericht leitet vielmehr aus dem Vorbringen des Beklagten und der Gebührenkalkulation vom 24. Oktober 2006 ab, dass eine den Anforderungen an eine dem Kostendeckungsprinzip aus § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA genügende Regelung über den Gebührensatz in § 17 Abs. 2 Buchstabe c der Zentralen Beitrags-, Gebühren- und Grundstücksanschlusskostensatzung des Beklagten vom 15. November 2006 enthalten sei. 4 a. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass diese Feststellung auf einer Überspannung der Mitwirkungspflicht einer Prozesspartei beruht. 5 aa. Dies gilt zunächst, soweit von ihr die Formulierung substanziierter Einwände gegen die Richtigkeit der Gebührenkalkulation erwartet wird. 6 Denn nach der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines Satzungsgebers „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188). In dieser Entscheidung heißt es ausdrücklich (a.a.O., BVerwGE 116, 188, 197 a.E.): 7 „Was die gerichtliche Kontrolle von Abgabesatzungen anbelangt, wird es aber in aller Regel sachgerecht sein, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substanziierte Einwände dagegen erhoben worden sind.“ 8 Wenn die Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO aber hiernach grundsätzlich dort endet, wo es an substantiiertem Vortrag fehlt, so besteht auch eine Mitwirkungsobliegenheit der Prozesspartei, diesen substanziierten Vortrag zu leisten. Insoweit legt das Verwaltungsgericht also einen zutreffenden Maßstab an die Mitwirkungspflichten der Klägerin an. 9 bb. Es kann dahin stehen, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - die Mitwirkungspflichten der Klägerin auch die Einsichtnahme von Akten bei dem Beklagten umfassen. Denn es ist nicht dargelegt, dass das Urteil auf der Feststellung beruht, die Klägerin habe eine solche Mitwirkungspflicht verletzt. 10 Im konkreten Fall hat die Klägerin nämlich die dem Gericht als Anlagen zu den Schriftsätzen des Beklagten vom 4. Oktober 2007 und vom 24. Juni 2009 vorgelegten Kalkulationsunterlagen durch das Gericht übersandt bekommen, wie sie mit Schriftsätzen vom 8. Februar 2008 und vom 6. Juli 2009 auch ausdrücklich bestätigt hat. Sie hatte damit insbesondere Einsicht in die Gebührenkalkulation 2006-2007, einen Auszug aus einer Bilanz zum 30. Juni 2006 (Stand: 22.08.2007), bestehend aus der Bilanz und der Darstellung des Anlagevermögens, der Kalkulationsstruktur zur Gebührenkalkulation (Ausgabe-Datum: 01.11.2006), einer Übersicht „Zinsen für Regenwasser Bereich Süd 2006 - Planung“ sowie einer Übersicht „Anlagevermögen und Abschreibungen Regenwasser Bereich Süd Planung“. Auf der Grundlage der Einsicht in diese Unterlagen hat die Klägerin mit Schriftsätzen vom 8. Februar 2008, vom 8. Juni 2009 und vom 6. Juli 2009 verschiedene Einwendungen formuliert, die das Verwaltungsgericht für seine Entscheidungsfindung ausgewertet hat. Das Urteil ist tragend darauf gestützt, dass diese Einwendungen nicht hinreichend substanziiert sind bzw. unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen des Beklagten keinen Anlass zu weiteren, Aufklärungsbedarf auslösenden Zweifeln an der Richtigkeit der Kalkulation sind. Feststellungen dazu, dass die Klägerin es in tatsächlicher Hinsicht unterlassen habe, beim Beklagten direkt Akteneinsicht in die Buchführung des Verbandes zu nehmen, enthält das Urteil gar nicht. Es beruht damit auch nicht tragend darauf, dass ihr ein solches Versäumnis vorzuwerfen wäre. Dass die Klägerin für eine Substanziierung ihres Vortrages Einsicht in weitere Unterlagen des Beklagten benötigt hätte, hat sie mit der Begründung des Zulassungsantrages weder behauptet noch schlüssig dargetan. 11 b. Dass das Verwaltungsgericht einem bestimmten substanziierten Einwand der Klägerin nicht nachgegangen wäre, wird mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht dargelegt. 12 aa. Eine hinreichende Darlegung liegt zunächst nicht schon darin, dass die Klägerin pauschal ihren Vortrag aus der Vorinstanz in Bezug nimmt und eine ihrer Auffassung nach ausreichende Substanziierung behauptet. 13 Denn insofern unterlässt sie es, konkret zu erläutern, zu welchen Punkten sie Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation durch tatsächlichen oder rechtlichen Vortrag soweit untersetzt hat, dass das Verwaltungsgericht dem Einwand hätte nachgehen müssen. Die pauschale Bezugnahme einzelner Schriftsätze aus dem erstinstanzlichen Verfahren reicht hier selbst dann nicht aus, wenn man unterstellt, anstelle des in der Begründung des Zulassungsantrages genannten (aber in den Akten der Vorinstanz nicht enthaltenen) Schriftsatzes vom 7. April 2009 sei ihr Schriftsatz vom 8. Februar 2008 gemeint (vgl. Bader, VwGO, § 124a Rdrn. 79 und Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rdnr. 49, 52 jeweils m.w.N.). Denn das Verwaltungsgericht hat keineswegs den gesamten Vortrag der Klägerin keiner weiteren Prüfung unterzogen. Vielmehr ist es ausweislich der Seiten 7 bis 9 des Urteilsabdruckes einzelnen Punkten des Vortrages der Klägerin nachgegangen und hat insofern die Kalkulation erst aufgrund der Ausführungen des Beklagten als sachgerecht akzeptiert. Dieser war mit Schriftsätzen vom 4. Oktober 2007, vom 2. Juni 2009 und vom 24. Juni 2009 auf die Ausführungen der Klägerin eingegangen und hatte durch ergänzende Erläuterungen die Ausführungen der Kalkulation weiter untersetzt. 14 Vor diesem Hintergrund hätte es der Klägerin oblegen, im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages im Einzelnen herauszuarbeiten, welche weiteren Punkte ihres konkreten erstinstanzlichen Vortrages in vergleichbarer Weise soweit rechtlich und tatsächlich untersetzt gewesen sind, dass es hierzu zumindest der Einholung ergänzender Erläuterungen des Beklagten bedurft hätte, die auch in den die Kalkulation weiter erläuternden Schriftsätzen des Beklagten nicht enthalten waren. 15 bb. Eine für weitere Aufklärungserfordernisse hinreichende Substanziierung ihres Vortrages folgt nicht schon daraus, dass die Klägerin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen hat, dass das Rechenwerk der Gebührenkalkulation „in keinem Punkt und zwar weder auf der Aufwandsseite noch auf der Flächenseite aus sich heraus nachvollziehbar“ sei, weil es sich um ein reines Zahlenwerk ohne Erläuterung und Herleitung handele. 16 Denn entgegen der Auffassung der Klägerin ist dem Urteil des Senates vom 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zitiert nach juris, nicht zu entnehmen, dass eine Kalkulation in jedem Fall aus sich selbst heraus nachvollziehbar sein müsse. Es heißt dort (a.a.O., Rdnr. 26): 17 „Zur rechtlichen Prüfung des Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die gebührenerhebende Körperschaft jedoch aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen.“ 18 Damit ist zwar eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung gefordert, nicht aber, dass diese ohne weitere Erläuterungen aus sich selbst heraus nachvollziehbar sein muss. Das Urteil stellt vielmehr entscheidend gerade darauf ab, dass die gebührenerhebende Körperschaft auch in der mündlichen Verhandlung zu weiteren Erläuterungen nicht in der Lage war. Ergänzende tatsächliche Angaben zur Überprüfung der Berechnung müssen nicht schon im Rechenwerk selbst vollständig enthalten sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die im Rechenwerk selbst nicht angeführten tatsächlichen Erläuterungen schriftsätzlich im Vortrag zum Verfahren ergänzt werden. Eine ergänzende Erläuterung ist hier aber durch die oben genannten Schriftsätze des Beklagten erfolgt. Dass auch diese nicht ausreichten wird, wie ausgeführt, nicht substantiiert dargelegt. 19 cc. Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht, substantiiertem Vortrag nachzugehen, nicht im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin zu Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers von öffentlichen Straßen verletzt. 20 Hierzu macht sie mit der Begründung des Zulassungsantrages geltend, das Gericht sei „ohne erkennbare Grundlage“ einer „nirgends nachvollziehbar dokumentierten mündlichen Angabe des Antragsgegners gefolgt“. 21 Dies ist schon deshalb nicht schlüssig, weil es nicht den in der Gerichtsakte der Vorinstanz dokumentierten Tatsachen entspricht. Das Gericht musste sich zu diesem Punkt nicht auf mündlichen Vortrag des Beklagten stützen, denn er hat in seinem Schriftsatz vom 2. Juni 2009 auf Seite 3 ausgeführt: 22 „Die in der Kalkulation ausgewiesenen „sonstigen betrieblichen Erträge“ in Höhe von 55.878,00 € sind eben jene Erträge, die aus der Straßenentwässerung resultieren, so dass der Straßenentwässerungsanteil sehr wohl Berücksichtigung gefunden hat.“ 23 Wieso diese schriftliche Angabe des Beklagten nicht so plausibel sein sollte, dass sich die Notwendigkeit weiterer Aufklärungsbemühungen dem Verwaltungsgericht aufdrängen musste, legt die Begründung des Zulassungsantrages nicht dar. Soweit die Begründung sich unter Bezugnahme auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 8. Juni 2009 auf das Verhältnis der Kosten der Straßenentwässerung zu den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung bezieht, fehlt es schon an einer hinreichend konkreten Darlegung der von der Klägerin geltend gemachten „Plausibilitätsbedenken“ in der Antragsbegründung selbst. Unabhängig davon mangelt es an einer Erläuterung, woher der behauptete Erfahrungssatz, beide müssten in etwa in gleicher Höhe liegen, resultiert und wieso er unter den tatsächlichen Bedingungen des Entsorgungsgebietes Geltung beansprucht. 24 dd. Es ist des Weiteren auch nicht dargelegt, dass das Urteil auf einer Verletzung der Pflicht, substantiiertem Vortrag nachzugehen, beruht, soweit es um den geltend gemachten „auffällig hohen Personalaufwand“ des Beklagten geht. 25 Hier fehlt es nämlich an einer Auseinandersetzung mit den hierauf bezogenen Ausführungen des angegriffenen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 26 Die Begründung des Zulassungsantrages beschränkt sich darauf, den eigenen Vortrag in der Vorinstanz und einen Teil der Entscheidungsgründe zu referieren. Sie erläutert aber nicht, wieso auch unter Berücksichtigung eines organisatorischen Ermessensspielraumes der Umstand, dass ein Verband mehr Personal beschäftigt als ein anderer, ein Indiz für einen unangemessenen Personalaufwand sein sollte. Dies wäre aber notwendig gewesen, weil es gerade typisch für die Ausübung eines Organisationsspielraumes ist, dass nicht alle mit der gleichen Aufgabe befassten Verbände auch eine gleiche Zahl von Personal beschäftigen. 27 ee. Eine Verletzung der Pflicht, substantiiertem Vortrag nachzugehen, ist auch nicht hinsichtlich der Ausführungen der Klägerin zur Flächenermittlung des Beklagten dargelegt. 28 Der Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt ist nicht schlüssig, weil sie mit der Begründung des Zulassungsantrages Angaben zu ihrem vorinstanzlichen Vortrag macht, die sie in der Begründung des Zulassungsantrages nicht belegt. 29 Die Klägerin gibt an, sie habe unwidersprochen vorgetragen, „dass der Vorgängerverband eine etwa doppelt so große Bemessungsfläche hatte ermitteln lassen“. Wo sie dies vorgetragen haben will, erläutert sie aber in der Begründung des Zulassungsantrages nicht. Im Schriftsatz der Klägerin vom 8. Februar 2008 heißt es nach einem Hinweis auf unwirksame Niederschlagswassergebührensatzungen des Vorgängerverbandes auf Seite 1: 30 „Der dortige Beklagte hatte die von ihm zugrunde gelegte Fläche (dort 41.000 qm) nur geschätzt, in seiner Nachkalkulation nach Ablauf der Rechnungsperiode aber nicht tatsächlich festgestellt“. 31 Auf Seite 5 dieses Schriftsatzes heißt es dann erneut: 32 „Denn für den Zeitpunkt der Übernahme des Verbandsgebietes des AZV „...“ i.L. durch den Beklagten per 01.07.2006 lagen keine Feststellungen über die heranzuziehende Fläche vor.“ 33 Um die Grundlagen der Flächenschätzung zu erläutern, hat der Beklagte im Anschluss hieran auf den Seiten 3 und 4 seines Schriftsatzes vom 2. Juni 2009 die herangezogenen Vergleichswerte so erläutert, wie dies das Verwaltungsgericht auf Seite 9 oben des Urteilsabdruckes ausweist. 34 Hiernach verfügte schon nach den Angaben der Klägerin selbst der Vorgängerverband weder über eine zuverlässige Schätzung noch über eine konkrete Flächenermittlung. Damit hat die Klägerin auch keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der neue Verband für seine erstmalige Gebührenerhebung auf eine wirklichkeitsgerechte Flächenerfassung seines Vorgängerverbandes zurückgreifen konnte. Solche Anhaltspunkte sind auch in dem Schriftsatz vom 8. Juni 2009 nicht vorgebracht, da in ihm nur in pauschaler Form vorgebracht wird, dem Beklagten hätten bei sorgfältiger Bearbeitung die von dem Vorgängerverband erhobenen Daten ohne Weiteres zur Verfügung gestanden und er sei daher auf Schätzungen nicht angewiesen. Es war nicht rechtsfehlerhaft, in diesem Schriftsatz keine weiteren Anhaltspunkte für einen Aufklärungsbedarf zu sehen, da sich die Klägerin damit in Widerspruch zu ihrem eigenen vorangegangenen Vortrag setzte, ohne dies aufzuklären. 35 Dass die vom Beklagten erläuterte und von der Vorinstanz als sachgerecht gewertete Schätzungsmethode nicht sachgerecht oder dass eine Schätzung hier grundsätzlich nicht zulässig wäre, wird mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht dargelegt. 36 ff. Eine Verletzung der Pflicht, substantiiertem Vortrag nachzugehen, ist auch nicht im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin zu Abschreibungen und Zinsen dargelegt. 37 Soweit die Klägerin im Zulassungsverfahren geltend macht, dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2009 sei zu der vom Verwaltungsgericht konstatierten entgeltlichen Übernahme von „z.B. Kanälen“ nichts zu entnehmen, ist dies zwar zutreffend. Es belegt aber nicht, dass der Beklagte die entsprechenden Angaben nicht getätigt hat. Denn das Verwaltungsgericht konnte sich hierzu auf den schriftlichen Vortrag des Beklagten stützen. In seinem Schriftsatz vom 4. Oktober 2007 heißt es auf Seite 4: 38 „Hierin eingegangen ist sowohl das von den Gemeinden des ehemaligen Zweckverbandes „...“ entgeltlich übertragene Anlagevermögen sowie die damit übernommenen Verbindlichkeiten. Hierzu reichen wir dem Gericht einen Auszug der vorläufigen Auseinandersetzungsbilanz zur Gerichtsakte, aus dem sich die Übernahme des Anlagevermögens sowie die Verbindlichkeiten ergeben einschließlich des Anlagespiegels.“ 39 Auch im Schriftsatz des Beklagten vom 2. Juni 2009 ist auf Seite 2-3 ausgeführt: 40 „Auch wird der Auffassung widersprochen, dass die Position Abschreibung komplett zu streichen wäre. Zwar ist es zunächst richtig, dass der Beklagte von den vormaligen Mitgliedsgemeinden des AZV „...“ Anlagevermögen übernommen hat, jedoch erfolgte dies unter Übernahme der hierauf lastenden Schulden. Aus diesem Grund sind Abschreibungen sehr wohl in die Kalkulation aufzunehmen.“ 41 Der Vortrag der Klägerin zu diesem Punkt ist vor allem deshalb nicht schlüssig, weil er in einem Kernpunkt mit den in der Gerichtsakte des Verwaltungsgerichts dokumentierten Tatsachen nicht übereinstimmt. 42 Die Klägerin macht geltend, das Gericht habe ausweislich des Sitzungsprotokolls die Vorlage weiterer Unterlagen angeordnet, diese dann aber vor seinem Urteil nicht abgewartet. 43 Dies trifft nicht zu. Die Klägerin selbst führt in ihrem Schriftsatz vom 6. Juli 2009 zum Aktenzeichen 4 A 324/07 HAL auf Seite 1 aus: 44 „(…) dem Beklagten war in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2009 aufgegeben worden, alle Positionen seiner „Nachkalkulation“ vom 04.06.2009 im Hinblick auf die begründeten Einwände des Klägers (s. auch Schriftsatz vom 08.06.2009) und die Hinweise des Gerichts in der Verhandlung vom 09.06.2009 im einzelnen zu unterlegen. 45 Dazu sind nunmehr mit Schriftsatz vom 24.06.2009, hier eingegangen am 03.07.2009, vorgelegt worden: 46 (…) 47 Zu den ergänzenden Unterlagen nehme ich für den Kläger wie folgt Stellung: (…)“ 48 Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, warum die Zusendung ergänzender Unterlagen entsprechend der Zusage nach dem Verhandlungsprotokoll nunmehr in Abrede gestellt wird, zumal das angegriffene Urteil diese nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz des Beklagten vom 24. Juni 2009 ergänzend übersandten Unterlagen auf Seite 8 des Urteilsabdruckes ausdrücklich in Bezug nimmt und sie für seine Feststellung, auch zu diesem Punkt seien Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation durch die Klägerin nicht aufgeworfen, auswertet. Mit diesen Ausführungen der Entscheidungsgründe setzt sich die Begründung des Zulassungsantrages nicht auseinander. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, warum das insofern vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene, nachträglich übersandte Dokument für die Richtigkeit der Kalkulation nicht aussagekräftig sein sollte. Dies hätte aber erfolgen müssen, wenn die Klägerin mit dem Zulassungsantrag geltend machen wollte, die ihr nach der mündlichen Verhandlung übersandten Unterlagen würden die im Protokoll der mündlichen Verhandlung dokumentierte Zusage der Vorlage weiterer Unterlagen jedenfalls nicht erschöpfend erfüllen. 49 Aus diesen Gründen ist auch schon vom Ansatz her nicht dargelegt, dass es sich um eine den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung handeln würde. 50 Auf die „Nachkalkulation“ vom 4. Juni 2009 kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts deshalb nicht an, weil der Gebührensatz sich aus einer nicht zu beanstandenden Vorauskalkulation rechtfertigt. Da die Begründung des Zulassungsantrages diese Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht mit schlüssigen Gegenargumenten angreift, kommt es auf die Ausführungen der Begründung des Zulassungsantrages zur „Gebühren-Nachkalkulation“ nicht an. 51 2. Es kann dahin stehen, ob die Klägerin, die sich ausdrücklich nur auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, der Sache nach damit zugleich einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt hat, soweit sie eine Aufklärungsrüge erhebt und eine Überraschungsentscheidung durch die Vorinstanz behauptet. Denn aus den oben erläuterten Gründen führt der Zulassungsantrag auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zum Erfolg (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.02.1988 - 7 B 28/88 -X -, zitiert nach juris). 52 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. 53 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 54 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).