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Beschluss

4 L 200/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0302.4L200.09.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. 2 1. Die von dem Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des vorinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen nicht bzw. sie sind nicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise dargelegt. 3 Das angegriffene Urteil beruht auf der Feststellung, dass die Ermittlung des Gebührensatzes für die Niederschlagswasserbeseitigung durch den Beklagten rechtlich nicht zu beanstanden sei. Die Kalkulation sei durch den Kläger nicht substanziiert in Frage gestellt worden. Das Verwaltungsgericht leitet vielmehr aus dem Vorbringen des Beklagten und der Gebührenkalkulation vom 24. Oktober 2006 ab, dass eine den Anforderungen an eine dem Kostendeckungsprinzip aus § 5 Abs. 1 Satz 2 KAG LSA genügende Regelung über den Gebührensatz in § 17 Abs. 2 Buchstabe c der Zentralen Beitrags-, Gebühren- und Grundstücksanschlusskostensatzung des Beklagten vom 15. November 2006 enthalten sei. 4 a. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass diese Feststellung auf einer Überspannung der Mitwirkungspflicht einer Prozesspartei beruht. 5 aa. Dies gilt zunächst, soweit von ihm die Formulierung substanziierter Einwände gegen die Richtigkeit der Gebührenkalkulation erwartet wird. 6 Denn nach der vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entspricht es in der Regel nicht einer sachgerechten Handhabung der gerichtlichen Kontrolle, die Abgabenkalkulation eines Satzungsgebers „ungefragt“ einer Detailprüfung zu unterziehen (BVerwG, Urt. v. 17.04.2002 - BVerwG 9 CN 1.01 -, BVerwGE 116, 188). In dieser Entscheidung heißt es ausdrücklich (a.a.O., BVerwGE 116, 188, 197 a.E.): 7 „Was die gerichtliche Kontrolle von Abgabesatzungen anbelangt, wird es aber in aller Regel sachgerecht sein, die Kalkulation nur insoweit zu überprüfen, als substanziierte Einwände dagegen erhoben worden sind.“ 8 Wenn die Ermittlungspflicht des Gerichts nach § 86 Abs. 1 VwGO aber hiernach grundsätzlich dort endet, wo es an substantiiertem Vortrag fehlt, so besteht auch eine Mitwirkungsobliegenheit der Prozesspartei, diesen substanziierten Vortrag zu leisten. Insoweit legt das Verwaltungsgericht also einen zutreffenden Maßstab an die Mitwirkungspflichten des Klägers an. 9 bb. Es kann dahin stehen, ob - wie das Verwaltungsgericht meint - die Mitwirkungspflichten des Klägers auch die Einsichtnahme von Akten bei dem Beklagten umfassen. Denn es ist nicht dargelegt, dass das Urteil auf der Feststellung beruht, der Kläger habe eine solche Mitwirkungspflicht verletzt. 10 Im konkreten Fall hat der Kläger nämlich sowohl die im Schriftsatz des Beklagten vom 13. Oktober 2008 in Bezug genommenen und bereits im Parallelverfahren 4 A 324/07 HAL vorgelegten Kalkulationsunterlagen als auch die Anlagen zum Schriftsatz des Beklagten vom 24. November 2008 durch das Gericht übersandt bekommen, wie er mit Schriftsätzen vom 21. November 2008 und vom 7. April 2009 auch ausdrücklich bestätigt hat. Er hatte damit insbesondere Einsicht in die Gebührenkalkulation 2006-2007 und einen Auszug aus einer Bilanz zum 30. Juni 2006 (Stand: 22.08.2007), bestehend aus der Bilanz und der Darstellung des Anlagevermögens. 11 Auf der Grundlage der Einsicht in diese Unterlagen hat der Kläger mit Schriftsätzen vom 7. April 2009 und vom 8. Juni 2009 verschiedene Einwendungen formuliert, die das Verwaltungsgericht für seine Entscheidungsfindung ausgewertet hat. Das Urteil ist tragend darauf gestützt, dass diese Einwendungen nicht hinreichend substanziiert sind bzw. unter Berücksichtigung der ergänzenden Erläuterungen des Beklagten keinen Anlass zu weiteren, Aufklärungsbedarf auslösenden Zweifeln an der Richtigkeit der Kalkulation sind. Feststellungen dazu, dass der Kläger es in tatsächlicher Hinsicht unterlassen habe, beim Beklagten direkt Akteneinsicht zu nehmen, enthält das Urteil gar nicht. Es beruht damit auch nicht tragend darauf, dass ihm ein solches Versäumnis vorzuwerfen wäre. Dass der Kläger für eine Substanziierung seines Vortrages Einsicht in weitere Unterlagen des Beklagten benötigt hätte, hat er mit der Begründung des Zulassungsantrages weder behauptet noch schlüssig dargetan. 12 b. Dass das Verwaltungsgericht einem konkreten substanziierten Einwand des Klägers nicht nachgegangen wäre, wird mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht dargelegt. 13 aa. Eine hinreichende Darlegung liegt zunächst nicht darin, dass der Kläger pauschal seinen Vortrag aus der Vorinstanz in Bezug nimmt und auf eine seiner Auffassung nach ausreichende Substanziierung verweist. 14 Denn insofern unterlässt er es, konkret zu erläutern, zu welchen Punkten er Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation durch tatsächlichen oder rechtlichen Vortrag soweit untersetzt hat, dass das Verwaltungsgericht dem Einwand hätte nachgehen können und daher auch müssen. Die pauschale Bezugnahme einzelner Schriftsätze aus dem erstinstanzlichen Verfahren reicht hier nicht aus (vgl. Bader, VwGO, § 124a Rdrn. 79 und Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rdnr. 49, 52 jeweils m.w.N.). Denn das Verwaltungsgericht hat keineswegs den gesamten Vortrag des Klägers keiner weiteren Prüfung unterzogen. Vielmehr ist es ausweislich der Seiten 7 bis 9 des Urteilsabdruckes einzelnen Punkten des Vortrages des Klägers nachgegangen und hat insofern die Kalkulation erst aufgrund ergänzender Erläuterungen des Beklagten als sachgerecht akzeptiert. Dieser war mit Schriftsätzen vom 13. Oktober 2008 und vom 2. Juni 2009 sowie mit einem Schriftsatz vom 24. Juni 2009 im - auf Klägerseite ebenfalls durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers betreuten - Parallelverfahren 4 A 324/07 HAL - auf die Ausführungen des Klägers eingegangen und hatte durch ergänzende Erläuterungen die Ausführungen der Kalkulation weiter untersetzt. 15 Vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger oblegen, im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrages herauszuarbeiten, welche weiteren Punkte seines konkreten erstinstanzlichen Vortrages in vergleichbarer Weise soweit rechtlich und tatsächlich untersetzt gewesen sind, dass es zumindest der Einholung ergänzender Erläuterungen des Beklagten bedurft hätte, die auch in den die Kalkulation weiter erläuternden Schriftsätzen des Beklagten nicht enthalten waren. 16 bb. Eine für weitere Aufklärungserfordernisse hinreichende Substanziierung seines Vortrages folgt nicht schon daraus, dass der Kläger im verwaltungsgerichtlichen Verfahren darauf hingewiesen hat, dass das Rechenwerk der Gebührenkalkulation „in keinem Punkt und zwar weder auf der Aufwandsseite noch auf der Flächenseite aus sich heraus nachvollziehbar“ sei, weil es sich um ein reines Zahlenwerk ohne Erläuterung und Herleitung handele. 17 Denn entgegen der Auffassung des Klägers ist dem Urteil des Senates vom 27. Juli 2006 - 4 K 253/05 -, zitiert nach juris, nicht zu entnehmen, dass eine Kalkulation in jedem Fall aus sich selbst heraus nachvollziehbar sein müsse. Es heißt dort (a.a.O., Rdnr. 26): 18 „Zur rechtlichen Prüfung des Gebührensatzes durch die Verwaltungsgerichte ist die gebührenerhebende Körperschaft jedoch aus verwaltungsprozessualen Gründen dazu verpflichtet, spätestens im gerichtlichen Verfahren eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung, d.h. eine Veranschlagung bzw. Ermittlung der gebührenfähigen Kosten und Maßstabseinheiten im Kalkulationszeitraum vorzulegen und die zur Überprüfung dieser Berechnung notwendigen tatsächlichen Angaben zu machen.“ 19 Damit ist zwar eine prüffähige Gebührenbedarfsberechnung gefordert, nicht aber, dass diese ohne weitere Erläuterungen aus sich selbst heraus nachvollziehbar sein muss. Das Urteil stellt vielmehr entscheidend gerade darauf ab, dass die gebührenerhebende Körperschaft auch in der mündlichen Verhandlung zu weiteren Erläuterungen nicht in der Lage war. Ergänzende tatsächliche Angaben zur Überprüfung der Berechnung müssen nicht schon im Rechenwerk selbst vollständig enthalten sein. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die im Rechenwerk selbst nicht angeführten tatsächlichen Erläuterungen schriftsätzlich im Vortrag zum Verfahren ergänzt werden. Eine ergänzende Erläuterung ist hier aber durch die genannten Schriftsätze des Beklagten erfolgt. Dass diese unzureichend seien, wird, wie ausgeführt, nicht dargelegt. 20 cc. Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht, substantiiertem Vortrag nachzugehen, auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu Kosten für die Beseitigung des Niederschlagswassers von öffentlichen Straßen verletzt. 21 Hierzu macht er mit der Begründung des Zulassungsantrages geltend, das Gericht sei „ohne erkennbare Grundlage“ einer „nirgends nachvollziehbar dokumentierten mündlichen Angabe des Antragsgegners gefolgt“. 22 Dies ist schon deshalb nicht schlüssig, weil es nicht den in der Gerichtsakte der Vorinstanz dokumentierten Tatsachen entspricht. Das Gericht musste sich zu diesem Punkt nicht auf mündlichen Vortrag des Beklagten stützen, denn er hat in seinem Schriftsatz vom 2. Juni 2009 auf Seite 3 ausgeführt: 23 „Die in der Kalkulation ausgewiesenen „sonstigen betrieblichen Erträge“ in Höhe von 55.878,00 € sind eben jene Erträge, die aus der Straßenentwässerung resultieren, so dass der Straßenentwässerungsanteil sehr wohl Berücksichtigung gefunden hat.“ 24 Wieso diese schriftliche Angabe des Beklagten nicht so plausibel sein sollte, dass sich weitere Aufklärungsbemühungen dem Verwaltungsgericht aufdrängen mussten, legt die Begründung des Zulassungsantrages nicht dar. Soweit die Begründung sich unter Bezugnahme auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 8. Juni 2009 auf das Verhältnis der Kosten der Straßenentwässerung zu den Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung bezieht, fehlt es schon an einer hinreichend konkreten Darlegung der von dem Kläger geltend gemachten „Plausibilitätsbedenken“ in der Antragsbegründung selbst. Unabhängig davon mangelt es an einer Erläuterung, woher der behauptete Erfahrungssatz, beide müssten in etwa in gleicher Höhe liegen, resultiert und wieso er unter den tatsächlichen Bedingungen des Entsorgungsgebietes Geltung beansprucht. 25 dd. Es ist des Weiteren auch nicht dargelegt, dass das Urteil auf einer Verletzung der Pflicht, substantiiertem Vortrag nachzugehen, beruht, soweit es um den geltend gemachten „auffällig hohen Personalaufwand“ des Beklagten geht. 26 Hier fehlt es nämlich an einer Auseinandersetzung mit den hierauf bezogenen Ausführungen des angegriffenen Urteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). 27 Die Begründung des Zulassungsantrages beschränkt sich darauf, den eigenen Vortrag in der Vorinstanz und einen Teil der Entscheidungsgründe zu referieren. Sie erläutert aber nicht, wieso auch unter Berücksichtigung eines organisatorischen Ermessensspielraumes der Umstand, dass ein Verband mehr Personal beschäftigt als ein anderer, ein Indiz für einen unangemessenen Personalaufwand sein sollte. Dies wäre aber notwendig gewesen, weil es gerade typisch für die Ausübung eines Organisationsspielraumes ist, dass nicht alle mit der gleichen Aufgabe befassten Verbände auch eine gleiche Zahl von Personal beschäftigen. 28 ee. Eine Verletzung der Pflicht, substantiiertem Vortrag nachzugehen, ist auch nicht hinsichtlich der Ausführungen des Klägers zur Flächenermittlung dargelegt. 29 Der Vortrag des Klägers zu diesem Punkt ist nicht schlüssig, weil er mit der Begründung des Zulassungsantrages Angaben zu seinem vorinstanzlichen Vortrag macht, die er in der Begründung des Zulassungsantrages nicht belegt. 30 Der Kläger gibt an, er habe unwidersprochen vorgetragen, „dass der Vorgängerverband eine etwa doppelt so große Bemessungsfläche hatte ermitteln lassen“. Wo er dies vorgetragen haben will, erläutert er aber nicht. Im Schriftsatz des Klägers vom 7. April 2009 heißt es nach einem Hinweis auf unwirksame Niederschlagswassergebührensatzungen des Vorgängerverbandes auf Seite 1: 31 „Der dortige Beklagte hatte die von ihm zugrunde gelegte Fläche (dort 41.000 qm) nur geschätzt, in seiner Nachkalkulation nach Ablauf der Rechnungsperiode aber nicht tatsächlich festgestellt“. 32 Auf Seite 5 dieses Schriftsatzes heißt es dann erneut: 33 „Denn für den Zeitpunkt der Übernahme des Verbandsgebietes des AZV „...“ i.L. durch den Beklagten per 01.07.2006 lagen keine Feststellungen über die heranzuziehende Fläche vor.“ 34 Um die Grundlagen der Flächenschätzung zu erläutern, hat der Beklagte im Anschluss hieran auf den Seiten 3 und 4 seines Schriftsatzes vom 2. Juni 2009 die herangezogenen Vergleichswerte so erläutert, wie dies das Verwaltungsgericht auf Seite 9 oben des Urteilsabdruckes ausweist. 35 Hiernach verfügte schon nach den Angaben des Klägers selbst der Vorgängerverband weder über eine zuverlässige Schätzung noch über eine konkrete Flächenermittlung. Damit hat der Kläger auch keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der neue Verband für seine erstmalige Gebührenerhebung auf eine wirklichkeitsgerechte Flächenerfassung seines Vorgängerverbandes zurückgreifen konnte. Solche Anhaltspunkte sind auch in dem Schriftsatz vom 8. Juni 2009 nicht vorgebracht, da in ihm nur in pauschaler Form vorgebracht wird, dem Beklagten hätten bei sorgfältiger Bearbeitung die von dem Vorgängerverband erhobenen Daten ohne Weiteres zur Verfügung gestanden und er sei daher auf Schätzungen nicht angewiesen. Es war nicht rechtsfehlerhaft, in diesem Schriftsatz keine weiteren Anhaltspunkte für einen Aufklärungsbedarf zu sehen, da sich der Kläger damit in Widerspruch zu seinem eigenen vorangegangenen Vortrag setzte, ohne dies aufzuklären. 36 Dass die vom Beklagten erläuterte und von der Vorinstanz als sachgerecht gewertete Schätzungsmethode nicht sachgerecht gewesen wäre, wird mit der Begründung des Zulassungsantrages nicht dargetan. 37 ff. Eine Verletzung der Pflicht, substantiiertem Vortrag nachzugehen, ist auch nicht im Hinblick auf den Vortrag des Klägers zu Abschreibungen und Zinsen dargelegt. 38 Soweit der Kläger im Zulassungsverfahren geltend macht, dem Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2009 sei zu der vom Verwaltungsgericht konstatierten entgeltlichen Übernahme von „z.B. Kanälen“ nichts zu entnehmen, ist dies zwar zutreffend. Es belegt aber nicht, dass der Beklagte die entsprechenden Angaben nicht getätigt hat. Denn das Verwaltungsgericht konnte sich hierzu auf den schriftlichen Vortrag des Beklagten stützen. Im Schriftsatz vom 13. Oktober 2008 heißt es auf Seite 4: 39 „Hierin eingegangen ist sowohl das von den Gemeinden des ehemaligen Zweckverbandes „...“ entgeltlich übertragene Anlagevermögen sowie die damit übernommenen Verbindlichkeiten. Hierzu reichen wir dem Gericht einen Auszug der vorläufigen Auseinandersetzungsbilanz zur Gerichtsakte, aus dem sich die Übernahme des Anlagevermögens sowie die Verbindlichkeiten ergeben einschließlich des Anlagespiegels.“ 40 Auch im Schriftsatz des Beklagten vom 2. Juni 2009 ist auf Seite 2-3 ausgeführt: 41 „Auch wird der Auffassung widersprochen, dass die Position Abschreibung komplett zu streichen wäre. Zwar ist es zunächst richtig, dass der Beklagte von den vormaligen Mitgliedsgemeinden des AZV „...“ Anlagevermögen übernommen hat, jedoch erfolgte dies unter Übernahme der hierauf lastenden Schulden. Aus diesem Grund sind Abschreibungen sehr wohl in die Kalkulation aufzunehmen.“ 42 Etwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn man davon ausgeht, auch in diesem Verfahren sei dem Beklagten noch die Vorlage weiterer Dokumente auferlegt worden. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass das Sitzungsprotokoll der mündlichen Verhandlung vom 9. Juni 2009 einen entsprechenden Passus nur zum Parallelverfahren 4 A 324/07 HAL enthält. Wenn man seiner Auffassung folgt, dies gelte, weil beide Verfahren zusammen verhandelt worden seien, aber auch für sein Verfahren, dann muss er sich aber auch konsequenterweise entgegen halten lassen, dass - genau wie im Protokoll niedergelegt - durch den Beklagten ergänzende Dokumente im Verfahren 4 A 324/07 HAL vorgelegt und seiner Prozessbevollmächtigten, die auch Prozessbevollmächtigte der Klägerin des Parallelverfahrens ist, übersandt wurden. Im Verfahren 4 A 324/07 HAL ist mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. Juli 2009 vorgetragen worden: 43 „(…) dem Beklagten war in der mündlichen Verhandlung vom 09.06.2009 aufgegeben worden, alle Positionen seiner „Nachkalkulation“ vom 04.06.2009 im Hinblick auf die begründeten Einwände des Klägers (s. auch Schriftsatz vom 08.06.2009) und die Hinweise des Gerichts in der Verhandlung vom 09.06.2009 im einzelnen zu unterlegen. 44 Dazu sind nunmehr mit Schriftsatz vom 24.06.2009, hier eingegangen am 03.07.2009, vorgelegt worden: 45 (…) 46 Zu den ergänzenden Unterlagen nehme ich für den Kläger wie folgt Stellung: (…)“ 47 Dass auch die Prozessbevollmächtigte des Klägers wie der Klägerin im Parallelverfahren 4 A 324/07 HAL beide Verfahren aus verfahrensökonomischen Gründen parallel bearbeitet und weitgehend identisch vorgetragen hat, ergibt sich schon daraus, dass im Schriftsatz vom 6. Juli 2009 durchgängig von „dem Kläger“ die Rede ist, obwohl Aktivpartei dieses Verfahrens eine Klägerin ist. Auch der Schriftsatz vom 8. Juni 2009 ist ersichtlich parallel für beide Verfahren einheitlich verfasst, da er in der Betreffzeile „Aktenzeichen 4 A 512/08 HAL u.a.“ anführt. Unter diesen Umständen wäre es treuwidrig, würde sich der Kläger darauf berufen, in seinem Verfahren hätte er nicht rechtliches Gehör zu Vortrag erhalten, der seiner die Verfahren parallel bearbeitenden Prozessbevollmächtigten aus dem Parallelverfahren nicht nur bekannt war, sondern zu dem sie auch noch tatsächlich Stellung in einer Art und Weise genommen hatte, die nahe legt, dies solle für alle Parallelverfahren gelten. 48 Vor diesem Hintergrund ist unverständlich, warum die Zusendung ergänzender Unterlagen entsprechend der Zusage nach dem Verhandlungsprotokoll nunmehr in Abrede gestellt wird, zumal das angegriffene Urteil diese nach der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz des Beklagten vom 24. Juni 2009 ergänzend übersandten Unterlagen auf Seite 8 des Urteilsabdruckes ausdrücklich in Bezug nimmt und sie für seine Feststellung, auch zu diesem Punkt seien Zweifel an der Richtigkeit der Kalkulation durch den Kläger nicht aufgeworfen, auswertet. Mit diesen Ausführungen der Entscheidungsgründe setzt sich die Begründung des Zulassungsantrages nicht auseinander. Sie setzt sich insbesondere nicht damit auseinander, warum das insofern vom Verwaltungsgericht in Bezug genommene, nachträglich übersandte Dokument für die Richtigkeit der Kalkulation nicht aussagekräftig sein sollte. Dies hätte aber erfolgen müssen, wenn der Kläger mit dem Zulassungsantrag geltend machen wollte, die ihm nach der mündlichen Verhandlung übersandten Unterlagen würden die im Protokoll der mündlichen Verhandlung dokumentierte Zusage der Vorlage weiterer Unterlagen jedenfalls nicht erschöpfend erfüllen. 49 Daher ist auch nicht schon vom Ansatz her dargelegt, dass es sich um eine den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung handeln würde. 50 Auf die „Nachkalkulation“ vom 4. Juni 2009 kam es nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts deshalb nicht an, weil der Gebührensatz sich aus einer nicht zu beanstandenden Vorauskalkulation rechtfertigt. Da die Begründung des Zulassungsantrages diese Rechtsauffassung der Vorinstanz nicht mit schlüssigen Gegenargumenten angreift, kommt es auf die Ausführungen der Begründung des Zulassungsantrages zur „Gebühren-Nachkalkulation“ nicht an. 51 2. Es kann dahin stehen, ob der Kläger, der sich ausdrücklich nur auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO beruft, der Sache nach damit zugleich einen Verfahrensmangel gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO gerügt hat, soweit er eine Aufklärungsrüge erhebt und eine Überraschungsentscheidung durch die Vorinstanz behauptet. Denn aus den oben erläuterten Gründen führt der Zulassungsantrag auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zum Erfolg (vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 22.02.1988 - 7 B 28/88 -X -, zitiert nach juris). 52 Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 VwGO. 53 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 54 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).