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Beschluss

4 L 231/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0308.4L231.09.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Klägers, ihm für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 6. Kammer - vom 26. August 2009 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, bleibt erfolglos. 2 Der isolierte Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. 3 Der Kläger hat die hinreichende Erfolgsaussicht als Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht schlüssig dargelegt. Das Rechtsmittel, für das hier Prozesskostenhilfe beantragt wird, erfordert gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eine besondere Begründung. In diesen Fällen sind die Gründe - wenn auch nur kursorisch und in groben Zügen - bereits im Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darzutun. Dementsprechend müssen für ein Prozesskostenhilfegesuch, das für ein beabsichtigtes Verfahren auf Zulassung der Berufung beantragt wird, die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt werden (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 16.06.2009 - 2 NB 67/09; zit. nach juris). 4 Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Die Vorinstanz hat eingehend ausgeführt, dass das Rechtsschutzbegehren des Klägers ohne Erfolg bleibt, weil die Vorschrift des § 119 Abs. 3 GO LSA auf die Tätigkeit des Klägers nicht anwendbar ist. Nach der Entscheidung der Vorinstanz war der Kläger im Rahmen seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der (…) Mansfelder Land mbH nicht als Vertreter der beklagten Gemeinde tätig. 5 Demgegenüber verweist der Kläger im Rahmen seiner Darlegungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO lediglich auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. November 2008, mit dem ihm Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist. Eine von Gesetzes wegen geforderte, mit Rücksicht auf das vorliegende Prozesskostenhilfegesuch zumindest kursorische Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Annahmen der Vorinstanz im angegriffenen Urteil erfolgt jedoch nicht. Dass der Kläger das von ihm beanstandete Urteil als „absolut unbefriedigend“ empfindet, vermag die gebotene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Ausführungen nicht zu ersetzen. Auch der (bloße) Verweis des Klägers auf die von ihm als „unerträglich“ empfundenen „Diskrepanzen“ bei den Fallgestaltungen nach § 119 Abs. 1 GO LSA und § 119 Abs. 2 Satz 1 GO LSA stellt das von der Vorinstanz im Einzelnen begründete Ergebnis, dass § 6 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages kein unabhängig vom Beschluss der Gesellschafterversammlung bestehendes Entsendungsrecht im Sinne des vorliegend anwendbaren § 119 Abs. 2 Satz 1 GO LSA für die Beklagte einräumt und die Beklagte mit ihrem Anteil am Stammkapital die Bestellung des Klägers als Geschäftsführer gegen den Willen der übrigen Stimmberechtigten nicht herbeiführen konnte (UA Bl. 14f.), nicht ansatzweise in Frage. 6 Soweit der Kläger - ohnehin lediglich im Rahmen des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - geltend macht, dass die Beteiligten von einem „Entsendungsrecht“ ausgegangen sind, kommt es darauf nicht an. In diesem Zusammenhang sind im Übrigen Hinweise auf Bestimmungen des niedersächsischen Landesrechts naturgemäß nicht geeignet, die entscheidungserheblichen Gründe der Vorinstanz zu erschüttern. 7 Unabhängig davon - und mit Blick auf die Ausführungen des Klägers zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - spricht Überwiegendes für die auch durch Literatur gestützte vorinstanzliche Auffassung, wonach Entsendungsrechte dadurch gekennzeichnet sind, dass dem Entsender unabhängig von dem grundsätzlich zuständigen Gesellschaftsorgan die Besetzung der Position zusteht (UA Bl. 13). Eine bloße „Benennung“ des „Vertreters“ der Gemeinde ist danach entgegen der Ansicht des Klägers nicht ausreichend, um eine „Entsendung“ annehmen zu können. 8 Der Rechtsstreit weist entgegen der Auffassung des Klägers auch keine überdurchschnittlichen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) auf. Die Bestimmung des Regelungsgehaltes des § 119 Abs. 2 Satz 1 GO LSA weist unter Hinweis auf die Ausführungen der Vorinstanz keine das normale Maß erheblich überschreitende Schwierigkeiten auf. 9 Dem Rechtsstreit kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Wie die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zeigen, bedarf es zur sachgerechten Klarstellung des Begriffs „entsenden“ in § 119 Abs. 2 GO LSA nicht der Durchführung eines Berufungsverfahrens.