Beschluss
2 L 110/08
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0311.2L110.08.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Mit Urteil vom 17.07.2007 (zugestellt am 08.08.2007) hat das Verwaltungsgericht der Klage der Klägerin stattgegeben und den angefochtenen Bescheid der Beklagten über die Ausübung eines Vorkaufsrechts hinsichtlich des Grundstücks S-Straße in B-Stadt, Gemarkung B-Stadt, Flur A, Flurstück 1.031/04 aufgehoben. Mit Antrag vom 22.04.2008 beantragte die Beklagte die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. 2 Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht wegen Versäumung der Frist des § 124a Abs. 4 S. 1 und 4 VwGO unzulässig. Da die Beklagte über das einzulegende Rechtsmittel durch das Verwaltungsgericht unrichtig belehrt worden ist, gilt die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO. Dahin gestellt bleiben kann ferner, ob der Antragstellerin für die Durchführung des Zulassungsverfahren deshalb das Rechtsschutzinteresse fehlt, weil sie mit der zweiten Ausübung des Vorkaufsrechts mit Bescheid vom 19.03.2008 den Bescheid vom 20.07.2004 konkludent aufgehoben und ihn durch den Bescheid vom 19.03.2008 ersetzt hat. Jedenfalls ist der Zulassungsantrag unbegründet. 3 Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung damit begründet, dass der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom 20.07.2004 dem Begründungserfordernis des § 24 Abs. 3 S. 2 BauGB nicht genüge. Als konkreter Verwendungszweck sei dem Bescheid nur zu entnehmen, dass nach einer Neuordnung die beanspruchten Flächen überwiegend Bestandteil einer künftigen Gemeindebedarfs- und Folgeeinrichtung sein und zu einem geringeren Teil als öffentliche Gehwege und Stellflächen genutzt werden sollen. Diese Begründung lasse keine hinreichend bestimmte Benennung des Verwendungszwecks erkennen, die es dem Gericht ermögliche, festzustellen, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts dem Wohl der Allgemeinheit diene. An dieser Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel. Dem vermag die Zulassungsschrift nicht mit dem Einwand entgegenzutreten, dass es sich bei § 24 Abs. 3 S. 2 BauGB lediglich um eine reine Ordnungsvorschrift handle und das Fehlen einer konkreten Benennung des Verwendungszwecks unschädlich sei, wenn die Ausübung des Vorkaufsrechts objektiv durch Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob § 24 Abs. 3 S. 2 BauGB eine reine Ordnungsvorschrift ist oder nicht (zum Meinungsstreit, vgl. Paetow, Berliner Kommentar BauGB, 11. Lfg./Oktober 2008, § 24 RdNr. 22). Das Verwaltungsgericht ist nämlich nicht vom gänzlichen Fehlen einer Angabe des Verwendungszwecks ausgegangen, sondern hat seine Entscheidung nur darauf gestützt, dass der angegebene Verwendungszweck nicht hinreichend konkretisiert sei und damit nicht überprüft werden könne, ob die Ausübung des Vorkaufsrechts objektiv dem Gemeinwohl entspreche. 4 Die Zulassungsschrift hat auch nicht mit dem Einwand Erfolg, eine hinreichende Konkretisierung des Verwendungszwecks sei jedenfalls im Widerspruchsbescheid erfolgt. Dort wird zum Verwendungszweck angegeben, dass das strittige Grundstück im Sanierungsgebiet liege. Weiter wird ausgeführt: „Die Erneuerung von Straßen, Wegen und Plätzen unter Einbeziehung des ruhenden Verkehrs bilde eine wichtige Komponente für das Sanierungskonzept. Im Hinblick auf die relativ schmalen Straßenräume östlich des Breitewegs könne dem Stellplatzdefizit nur durch die Einbeziehung größerer Stellplatzanlagen begegnet werden“. Selbst wenn man der Ansicht wäre, diese Begründung genüge vom Grundsatz her noch den Anforderungen des § 24 Abs. 3 S. 2 BauGB, so darf nicht außer acht gelassen werden, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts ermessensbezogen ist, für die Ermessensentscheidung das über § 24 Abs. 3 S. 2 BauGB hinausgehende Begründungsgebot des § 39 Abs. 1 S. 2, § 46 VwVfG in Verbindung mit der landesrechtlichen Verweisungsnorm gilt und eine mangelhafte Angabe des Verwendungszwecks auf die Ermessensentscheidung durchschlägt (vgl. Paetow, a. a. O. § 24 RdNr. 28). Dieses Ergebnis ergibt sich aus der verfassungsrechtlichen Verankerung einfach-gesetzlicher Begründungspflichten. Hieraus folgt die Pflicht der Gemeinde, die Ermessensgesichtspunkte offenzulegen und zu erläutern, weshalb sie sich für den Erwerb gerade des betroffenen Grundstücks entschieden hat. Die Gemeinde muss neben dem Verwendungszweck des Grundstücks auch die Abwägung des Für und Wider der sich gegenüberstehenden öffentlichen und privaten Belange erkennen lassen oder andere Alternativen im Rahmen ihres Ermessensspielraums diskutieren (so auch Wolf, in: BauR 2/91 S. 164 f.). Dass die Entscheidung der Beklagten diesen Anforderungen nicht genügt, hat das Verwaltungsgericht – wenn es auch nicht ausdrücklich auf § 39 Abs. 1 S. 2 VwVfG VwVfG abgestellt hat - zutreffend festgestellt. 5 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 3 GKG.