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Beschluss

3 M 330/09

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0319.3M330.09.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. Der statthafte Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den gemäß § 80 Abs. Nr. 1 VwGO von Gesetzes wegen sofort vollziehbaren Rundfunkgebührenbescheid ist begründet, weil an der Rechtsmäßigkeit des Gebührenbescheides vom 02. Januar 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. April 2009 über die Festsetzung rückständiger Rundfunkgebühren für den Zeitraum August 2003 bis April 2004 i. H. v. insgesamt 145,35 € ernstliche Zweifel i. S. d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, die die Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch auf der Grundlage des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigen. 2 Zutreffend geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass die Gebührenschuld hinsichtlich dieses Zeitraums entstanden ist und dass wegen dieser Abgabenschuld Verjährung eingetreten ist. Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat insoweit Bezug auf die Ausführungen im angefochtenen Beschluss (BA S. 3 bis 4), die sich der Senat zu Eigen macht. 3 Nicht zu folgen vermag der Senat indes der Annahme des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller könne sich auf die eingetretene Verjährung nicht berufen, weil die Erhebung der Einrede der Verjährung eine unzulässige Rechtsausübung darstelle (BA S. 4 f.). Zwar kann es nach den auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsätzen von Treu und Glauben grundsätzlich als unzulässige Rechtsausübung angesehen werden, wenn ein Abgabenschuldner aufgrund eines jedenfalls objektiv pflichtwidrigen Unterlassens der Behörde die Möglichkeit nimmt, die geschuldeten Rundfunkgebühren festzusetzen (vgl. zu Beiträgen zum Absatzfonds für Landwirte: BVerwG, Urt. v. 15.05.1984 – 3 C 86/82 – Rdnr. 37 <zitiert nach juris>). Das pflichtwidrige Verhalten des Schuldners muss indes für den Eintritt der Verjährung ursächlich gewesen sein (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 10.12.2008 – 3 L 43/06 – m. w. N.; Nds.OVG, Beschl. v. 07.05.2007 – 4 LA 521/07 – Rdnr. 7). Die Verjährungseinrede stellt demnach nur dann eine unzulässige Rechtsausübung dar, wenn gerade die objektiv pflichtwidrige Unterlassung die Ursache dafür setzt, dass der Behörde die Möglichkeit genommen ist, geschuldete Beiträge rechtzeitig festzusetzen (vgl. OVG LSA, a. a. O.). Zwar hat der Antragsteller der Landesrundfunkanstalt entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 RGebStV den Wohnungswechsel von C. nach D. in die L. Straße objektiv pflichtwidrig nicht angezeigt. Indes ist der Behörde mit diesem Unterlassen nicht die Möglichkeit genommen, die rückständigen Rundfunkgebühren festzusetzen. 4 So erscheint bereits fraglich, weshalb es dem Antragsgegner nicht möglich gewesen sein sollte, dem Antragsteller den Festsetzungsbescheid öffentlich zuzustellen. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Zwar sieht der Rundfunkgebührenstaatsvertrag nicht vor, dass Rundfunkgebührenbescheide zuzustellen sind. Indes erfolgt die Zustellung nach den Bestimmungen des Verwaltungszustellungsgesetzes des Bundes nach § 2 VwZG LSA nicht nur, soweit dies durch Rechtsvorschrift vorgesehen, sondern auch dann, wenn es durch behördliche Anordnung bestimmt ist. Zwar bestimmt § 2 Abs. 1 Satz 2 VwVfG LSA, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt nicht für die Tätigkeit des Antragsgegners gelten. Eine entsprechende Einschränkung hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs enthält indes § 1 VwZG LSA nicht. 5 Ungeachtet dessen ist die Ursächlichkeit der unterlassenen Mitteilung über die Wohnsitzänderung nach dem Sachstand im Eilverfahren nicht belegt, weil keine zureichenden Anhaltspunkte dafür sprechen, dass der Kläger damit die alleinige Ursache dafür gesetzt hat, dass der Antragsgegner den Aufenthaltsort des Antragstellers nicht hat ermitteln können. Nach § 10 a MeldDÜVO LSA dürfen die Meldebehörden dem Antragsgegner oder der von ihm nach § 8 Abs. 2 RGebStV mit der Einziehung beauftragen GEZ regelmäßig und nach § 31 a MG LSA im Einzelfall Daten aus dem Melderegister zur Erhebung und zum Einzug der Rundfunkgebühren nach § 2 Abs. 2 RGebStV übermitteln. 6 Der Antragsteller hat geltend gemacht, er habe zwar nicht gegenüber dem Antragsgegner, wohl aber gegenüber der Meldebehörde seinen Wohnungswechsel von C. nach D. in die L. Straße 9 ordnungsgemäß angezeigt. Aus dem Verwaltungsvorgang ist zu ersehen, dass dem Antragsgegner von der Meldebehörde, der Verwaltungsgemeinschaft C., im Wege der regelmäßigen Datenübermittlung mit dem Datensatz vom 16. Juli 2003 als neue Anschrift eine Wohnung in der L. Straße 3 in D. mitgeteilt worden ist. Nachdem ein Kontoauszug vom 27. August 2008 mit dem vom Postzusteller aufgebrachten Vermerk „Unbekannt verzogen“ zugesandt worden war, hat die Meldebehörde der Verwaltungsgemeinschaft C. auf die Anfrage des Antragsgegners vom 22. Januar 2004 unter dem 02. Februar 2004 erneut unzutreffend die L. Straße 3 in D. als Anschrift des Klägers angegeben. Weitere an den Antragsteller gerichtete Schreiben seien ebenfalls als unzustellbar zurückgesandt worden. Auf eine Anfrage bei der Post und eine weitere Anfrage an „die Einwohnermeldebehörde“ habe keine neue Anschrift ermittelt werden können. Erst am 08. Oktober 2008 sei eine Mitteilung der Einwohnermeldebehörde eingegangen, wonach der Kläger von D., L. Straße 9 , nach A-Stadt verzogen sei. Insoweit indes lässt der Inhalt der dem Gericht als Verwaltungsvorgang überlassenen Ausdrucke Fragen offen, weil das Verzeichnis unter der laufenden Nummer 52 (BA Bl. 47) nicht deutlich werden lässt, bei welcher Einwohnermeldebehörde der Antragsgegner nachgefragt hat. Zudem ist den Akten nicht einmal zu entnehmen, dass die Einwohnermeldebehörde überhaupt geantwortet hätte, geschweige denn, welchen Inhalt eine etwaige Antwort gehabt hat. Auch bleibt unklar, weshalb der Antragsgegner erst am 08. Oktober 2008 mit dem Umzug des Antragstellers nach A-Stadt zum 01. August 2008 den Aufenthaltsort ausgemacht haben will, wenn im Verzeichnis unter der laufenden Nummer 58 (BA A Bl. 47) bereits unter dem 25. Januar 2008 „Adress-Korrektur: Teilnehmer Anschrift geändert.“ vermerkt ist. Ungeachtet dieser hinsichtlich des Sachverhaltes noch offenen Fragen ist jedenfalls nach dem Sachstand im Eilverfahren davon auszugehen, dass der Antragsteller durch das objektiv pflichtwidrige Unterlassen hinsichtlich der Mitteilungspflicht nach § 3 Abs. 1 Halbs. 2 RGebStV nicht die alleinige Ursache dafür gesetzt hat, dass der Behörde die Möglichkeit genommen worden ist, die geschuldeten Rundfunkgebühren innerhalb der Verjährungsfrist festzusetzen. Hinzugetreten ist, dass die Einwohnermeldestelle der Verwaltungsgemeinschaft C. dem Antragsgegner mit der fehlerhaften Bezeichnung der Hausnummer eine falsche Auskunft über die neue Anschrift erteilt hat. Da der Antragsteller jedenfalls gegenüber der Meldebehörde zutreffende Angaben über seinen Wohnungswechsel gemacht hat, und die Meldebehörden befugt sind, auf der Grundlage des § 10 a MeldDÜVO LSA regelmäßig und nach § 31 a MG LSA im Einzelfall Daten aus dem Melderegister dem Antragsgegner zur Erhebung und Einzug der Rundfunkgebühren zu übermitteln, beruht die fehlende Möglichkeit zur Bekanntgabe eines Festsetzungsbescheides jedenfalls auch auf einer dem Antragsteller nicht zuzurechnenden fehlerhaften Auskunft der Meldebehörde. Das rechtfertigt es, für den vorliegenden Fall, anders als in den Fällen, in denen die Adressänderung nicht nur der Rundfunkanstalt gegenüber, sondern auch den Meldebehörden gegenüber nicht angezeigt wird (vgl. dazu: OVG LSA, Beschl. v. 10.12.2003 – 3 L 43/06 –), davon auszugehen, dass die Einrede der Verjährung nicht rechtsmissbräuchlich ist, weil das Verhalten des Schuldners auch bei objektiver Betrachtungsweise nicht geeignet ist, der Behörde die Möglichkeit der Festsetzung der Abgabe innerhalb der Verjährungsfrist zu nehmen. 7 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 8 Die Bemessung der Höhe des Streitwertes beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung verwiesen. 9 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren hat keinen Erfolg, weil der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht hat, nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage zu sein, die Kosten für die Prozessführung aus eigenen Mitteln aufzubringen (vgl. § 114 Satz 1 ZPO). Er hat weder den Vordruck ausgefüllt, noch Belege zu den Akten gereicht. 10 Der Beschluss ist unanfechtbar.