Beschluss
4 M 47/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0326.4M47.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. 2 a. Das Verwaltungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass das Grundstück in den Anwendungsbereich von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Antragsgegners (Beitragssatzung - im Folgenden: BS) vom 14. Dezember 2006 fällt. 3 aa. Dass die gepflasterte Fläche im vorderen Teil des Flurstückes 10/3 der Flur A der Gemarkung P. tatsächlich als Stellfläche für Altglas- und Altkleidercontainer und auch als Parkfläche genutzt wird, ändert entgegen der Einschätzung der Antragstellerin nichts an der Beitragspflichtigkeit der Fläche nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BS. 4 Soweit dies die Nutzung als Containerstellplatz betrifft, weist das Verwaltungsgericht zutreffend auf den Beschluss des Senats vom 17. März 2008 - 4 L 263/06 - hin, aus dem sich ergibt, dass diese Nutzung einem beitragsrechtlich relevanten Vorteil und damit einer Beitragspflichtigkeit nicht entgegen steht. 5 Etwas anderes ergibt sich auch nicht im Hinblick auf eine faktische Nutzung zu Parkzwecken. 6 Die Antragstellerin will durch Auskunft des Liegenschaftsamtes der Stadt A-Stadt glaubhaft machen, dass die Fläche „als Parkstreifen bzw. Parkplatz durch die Verkehrsübergabe im Jahre der „Dorferneuerungsphase“-1995 als neuer Straßenteil i.S. § 6 Abs. 3 StrG LSA die Widmung als Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten“ habe. 7 Diese konkrete tatsächliche Behauptung kann als wahr unterstellt werden, ohne dass damit die Beitragspflichtigkeit entfiele. Denn in dem vom Verwaltungsgericht zutreffend zitierten Beschluss des Senats vom 17. März 2008 - 4 L 263/06 - heißt es: 8 „Aus der Anschlussmöglichkeit an die öffentliche Einrichtung wird Grundstücken oder Teilen davon folglich nur dann kein Vorteil vermittelt, wenn ihnen durch entsprechende Festsetzungen im Bebauungsplan jede abwasserrechtlich relevante Nutzbarkeit entzogen ist oder sie kraft förmlicher Widmung gemäß § 6 StrG LSA selbst der Erschließung im Sinne von §§ 30 ff. BauGB dienen, sie also Grundflächen von Erschließungsanlagen im Sinne von §§ 123 Abs. 2, 127 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 2 BauGB sind (BVerwG, Urt. v. 23.10.1996, a. a. O.; Klausing in: Driehaus, Kommentar zum Kommunalabgabenrecht, § 8 Rdnr. 1029a).“ 9 Eine förmliche Widmung wird hier aber gar nicht behauptet, da auf die Widmung „durch Verkehrsübergabe“ abgestellt wird. Mithin handelt es sich schon nach dem Vortrag der Antragstellerin allenfalls um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche durch faktische Indienststellung. Eine solche hindert die Beitragspflichtigkeit aber, wie in dem zitierten Beschluss erläutert, nicht. 10 Es kann auch dahin stehen, ob es eine förmliche Widmung für die D-Straße gibt. Denn die gepflasterte Fläche auf dem an diese Straße angrenzenden, vorderen Teil des fraglichen Flurstückes stellt keinen unselbständigen Bestandteil der öffentlichen Straße dar, der von einer etwaigen förmlichen Widmungsverfügung bezüglich dieser Straße erfasst wäre. 11 Entgegen der Einschätzung der Antragstellerin handelt es sich nicht um eine Nebenanlage im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 StrG LSA, da es sich nicht um eine Anlage handelt, die überwiegend den Aufgaben der Straßenbauverwaltung dient. Der Senat geht davon aus, dass die Bezugnahme der Antragstellerin auf § 2 Abs. 4 StrG LSA („Fähren“) nur ein Schreibversehen darstellt. 12 Es handelt sich auch nicht um einen anderen unselbständigen Bestandteil der D-Straße. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ist für die Beurteilung der Ausdehnung, Größe und Länge einer einzelnen Erschließungsanlage grundsätzlich auf den Gesamteindruck abzustellen, den die tatsächlichen Verhältnisse einem unbefangenen Beobachter bei natürlicher Betrachtungsweise vermitteln (BVerwG, Urt. v. 07.06.1996 - BVerwG 8 C 30.94 -, DVBl 1996, 1325; OVG LSA, Urt. v. 11.12.2007 - 4 L 154/05 -; Beschl. v. 17.03.2008 - 4 L 263/08 -). Nach den vorgelegten Lichtbildern ist für den objektiven Betrachter die gepflasterte Fläche, die sich optisch vom Straßenkörper deutlich abhebt, aber eher dem Feuerwehrgerätehaus und dem Containerstellplatz als Park- und Haltefläche für Be- und Entladungen bzw. Anlieferungen zuzuordnen als dem Straßenbereich. Das Erscheinungsbild ordnet diese Fläche funktional nicht dem allgemeinen Verkehr der öffentlichen Straße, sondern der besonderen Funktion der dort befindlichen weiteren Baulichkeiten zu und sondert sie damit durch ihre Pflasterung und die Größe vom Straßenkörper deutlich ab. Es handelt sich mithin allenfalls um eine selbständige Parkfläche, die einer eigenen Widmung im Sinne der §§ 6, 2 Abs. 2 Nr. 1 StrG LSA, durch die sie dem allgemeinen Gebrauch zur Verfügung gestellt werden, bedürfen würde. Das Vorhandensein einer tatsächlich-öffentlichen Verkehrsfläche durch faktische Indienststellung genügt nicht (OVG LSA, Beschl. v. 17.03.2008, a.a.O.). Das Vorliegen einer förmlichen Widmung wird hier aber nicht glaubhaft gemacht. 13 bb. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass das fragliche Flurstück entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht in seinem vorderen Teil dem unbeplanten Innenbereich zuzuordnen ist und damit nach der geordneten baulichen Entwicklung in der Gemeinde zur Bebauung ansteht. 14 Dass das fragliche Flurstück in seinem hinteren Bereich dem Außenbereich zuzuordnen ist, davon geht auch der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts aus. 15 Die Antragstellerin hat nicht durch eine schlüssige Gegenargumentation die Annahme des Verwaltungsgerichts erschüttert, das Flurstück sei in seinem vorderen Teil dem Innenbereich zuzuordnen. Sie stellt der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts lediglich eine abweichende rechtliche Einschätzung entgegen, ohne zu erläutern, aus welchen Erwägungen diese abzuleiten wäre. 16 Für das Vorliegen eines Bebauungszusammenhanges im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ausschlaggebend, ob und inwieweit eine tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche (noch) diesem Zusammenhang angehört (BVerwG, Beschl. v. 02.04.2007 - 4 B 7/07 -, zitiert nach juris). 17 Das von der Antragstellerin vorgelegte Kartenmaterial und die in Bezug genommenen Lichtbilder stützen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts. Denn hiernach bilden die anliegend an die D-Straße in lockerer Folge errichteten Baulichkeiten einen Bebauungszusammenhang, der erst mit dem Feuerwehrgerätehaus auf den Flurstücken 9/4 und 10/3 endet. Das hier in Rede stehende Flurstück stellt eine Baulücke dar, die den Eindruck der Geschlossenheit schon deshalb nicht unterbricht, weil sich nach dem Auszug aus der Liegenschaftskarte gegenüberliegend auf der anderen Seite der - ihrer Breite nach den Bebauungszusammenhang selbst nicht unterbrechenden - D-Straße ebenfalls ein Gebäude befindet. Außerdem zeigt das Foto rechts oben auf Blatt 55 der Gerichtsakte, dass sich das angrenzende Gebäude auf dem Flurstück 11/1 in geringem Abstand zum Feuerwehrgerätehaus befindet, so dass die Baulücke auch wegen ihrer geringen Größe den Bebauungszusammenhang nicht unterbricht. Dass das Feuerwehrgerätehaus nicht der Wohnnutzung dient, ist für die Zugehörigkeit des Grundstückes zum Innenbereich unerheblich. Denn für die Frage, ob ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil vorliegt, kommt es nicht auf die Zweckbestimmung der vorhandenen Bebauung an (BVerwG, a.a.O.). 18 Auf die zur Glaubhaftmachung angebotene Auskunft des Liegenschaftsamtes der Stadt A. kommt es nicht an, weil es sich hier um eine Rechtsfrage handelt, die das Gericht in eigener Zuständigkeit zu beurteilen hat. Allein Tatsachenfragen unterliegen der Beweiserhebung. 19 Unerheblich ist daher auch die mit Schreiben vom 16. März 2010 vorgelegte schriftliche Bestätigung des Bauamtes der Einheitsgemeinde Stadt A. Soweit diese das Grundstück dem Außenbereich zuordnet, handelt es sich um eine rechtliche Einschätzung, die hinsichtlich des vorderen Grundstücksteils schon deswegen nicht überzeugt, weil nicht erläutert wird, wie das Bauamt zu dieser Einschätzung gelangt und die vor dem Hintergrund der vorgelegten Lichtbilder und des vorliegenden Kartenmaterials vom Senat auch nicht geteilt wird. Ob - wie dort ausgeführt - auf dem Grundstück eine Wohnbebauung genehmigungsfähig wäre, ist im Übrigen unerheblich, da es nach der Satzung auf die Möglichkeit zu einer baulichen Nutzung, nicht speziell zu einer Nutzung für Wohnbebauung ankommt. Die Angaben des Bauamtes der Einheitsgemeinde Stadt A-Stadt zu der tatsächlichen Nutzung des vorderen Grundstücksteils werden durch die vorgelegten Lichtbilder bestätigt. Wie oben ausgeführt ergibt sich hieraus aber nicht die Fehlerhaftigkeit der rechtlichen Würdigung des Verwaltungsgerichts. 20 Die in dem Auszug aus dem Liegenschaftsbuch angeführte Nutzung als „Fläche besonderer funktionaler Prägung“ gibt die tatsächliche Nutzung an, nicht die hier maßgebliche bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässige Nutzung. Dass eine Nutzung als Containerstellfläche und als tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche der Beitragspflichtigkeit nicht entgegen stehen, wurde bereits ausgeführt. 21 Vor diesem Hintergrund kann dahin stehen, ob - wie der Antragsgegner meint - nach der Satzung im Falle einer Qualifizierung des Grundstückes als Außenbereichsgrundstück ebenfalls ein Beitrag in der vom Verwaltungsgericht bestätigten Höhe festzusetzen wäre. 22 b. Das Verwaltungsgericht ist auch zu Recht von der Beitragspflichtigkeit der Antragstellerin nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BS ausgegangen. Denn sie ist trotz des vorgelegten Tauschvertrages noch Eigentümerin des Grundstückes, macht sie doch selbst geltend, dass der Flächentausch „in seinem grundbuchrechtlichen Vollzug steckengeblieben“ ist. 23 2. Auch der Antrag, für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren, ist abzulehnen. Denn die Beschwerde bietet aus den oben ausgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). 24 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 25 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1. Da der Antrag in erster Instanz nur teilweise abgelehnt worden war, die Antragstellerin daher nur noch insofern beschwert ist, als ihr Antrag wegen einer Vorausleistung in Höhe von 3.404,16 € abgelehnt worden ist, ist auch nur auf dieser Grundlage der Streitwert für das Beschwerdeverfahren zu errechnen. 26 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).