Beschluss
4 M 48/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0326.4M48.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Einwände der Antragsteller gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. 2 Die Antragsteller weisen zwar zutreffend darauf hin, dass der Wortlaut von § 11 Abs. 2 Satz 1 der Satzung über die Erhebung von Beiträgen für die Abwasserbeseitigung des Antragsgegners (Beitragssatzung - im Folgenden: BS) vom 14. Dezember 2006 vom Wortlaut des § 6c Abs. 3 KAG LSA abweicht. Denn die Satzung setzt ein „und“, wo das Gesetz ein „oder“ vorsieht. Die Satzungsbestimmung wäre unwirksam, würde sie die gesetzlichen Vorgaben für eine Beitragsfreiheit nur einschränkend umsetzen. 3 Hier ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Wortlaut der in Rede stehenden Satzungsbestimmungen einen ausdrücklichen Bezug auf § 6c Abs. 3 KAG LSA durch einen Klammerzusatz enthält. Dieser Zusatz erlaubt eine Interpretation des Wortlautes dergestalt, dass genau dasjenige zum Inhalt der Satzungsbestimmung werden soll, was auch Inhalt der Gesetzesbestimmung ist. Soweit der Satzungsgeber den Wortlaut des Gesetzes nicht vollumfänglich zutreffend wiedergibt, handelt es sich mithin um ein redaktionelles Versehen. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass der Satzungsgeber, der ausdrücklich auf die gesetzliche Vorgabe Bezug nimmt, diese nicht vollständig umsetzen wollte. Vor diesem Hintergrund ist der Gebrauch des Wortes „und“ in der Satzungsbestimmung nicht so zu verstehen, dass dort drei Tatbestandsmerkmale genannt sind, die kumulativ vorliegen müssen, damit der Befreiungstatbestand eingreift. Vielmehr sind hier abschließend die beiden Fälle aufgezählt, in denen er jeweils eingreifen soll. 4 Das Verwaltungsgericht hat auch den Begriff der Beitragsfreiheit in § 6c Abs. 3 KAG LSA nicht fehlerhaft interpretiert. Dass nach dieser gesetzlichen Vorgabe bestimmte Gebäude oder Gebäudeteile beitragsfrei bleiben sollen, bedeutet entgegen der Rechtsauffassung der Antragsteller nicht, dass für das Grundstück keine Beiträge verlangt werden können. Der gesetzliche Wortlaut verlangt nur nach einer Verminderung der festzusetzenden Beiträge, soweit diese auf die beitragsfreien Baulichkeiten entfallen. Er verlangt nicht, dass das Grundstück mit seiner vollen Fläche beitragsfrei bleibt. Im Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 6. Dezember 2001 - 1 L 321/01 - heißt es: 5 „Gemäß § 6 c Abs. 3 KAG LSA soll zwar in der Beitragssatzung für leitungsgebundene Einrichtungen bestimmt werden, dass Gebäude oder selbständige Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die gemeindliche Einrichtung auslösen oder nicht angeschlossen werden dürfen, beitragsfrei bleiben, es sei denn sie sind tatsächlich angeschlossen. Entgegen der Auffassung der Klägerin bezieht sich diese Regelung jedoch nicht auf die Grundfläche des heranzuziehenden Grundstücks, sondern auf das Maß der Bebauung. Verwendet der Satzungsgeber - wie hier - zur Bemessung des den Grundstücken vermittelten Vorteils einen Maßstab, der das Maß der voraussichtlichen Inanspruchnahme der Einrichtung ausgehend von der Grundfläche des Grundstücks nach dem Maß der zulässigen Bebauung durch einen Vollgeschossmaßstab gewichtet, so soll § 6 c Abs. 3 Satz 1 KAG LSA dazu beitragen, dass bei der Ermittlung der Anzahl der Vollgeschosse die Gebäude oder Gebäudeteile außer Acht gelassen werden, die keinen Anschlussbedarf nach sich ziehen. Zwar lässt eine allein am Wortlaut des § 6 c Abs. 3 Satz 1 KAG LSA orientierte Auslegung auch den Schluss zu, dass diese Regelung - wie die Klägerin meint - eine Reduzierung der Grundfläche ermöglichen soll. Aus der Systematik des § 6 c KAG LSA indes folgt, dass § 6 c Abs. 3 nur die Bemessung des Maßes der Bebauung betrifft. Denn eine Kappung hinsichtlich der zu veranlagenden Grundstücksfläche hat der Gesetzgeber bereits in § 6 c Abs. 2 KAG LSA für die übergroßen Wohngrundstücke vorgesehen. Abgesehen davon würde die Auffassung der Klägerin dazu führen, dass Grundstücke, die intensiv mit Nebengelassen bebaut sind, gegenüber solchen Grundstücken privilegiert würden, die weniger intensiv mit Gebäuden ohne Anschlussbedarf bebaut sind, ohne dass ein sachlicher Grund dafür erkennbar wäre (vgl. Fenzel, LKV 1999, 134 <135>; Klausing, in: Driehaus <Hrsg.>, Kommunalabgabenrecht, zu § 8 Rdnr. 1068 i; Kirchmer/Schmidt/Haack, KAG LSA, 2. Auflage 2001, zu § 6 c Anm. 3.4 <371>).“ 6 Das Verwaltungsgericht stellt mit Recht darauf ab, dass die Satzung in § 11 Abs. 2 Satz 2 die gesetzliche Vorgabe in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung umsetzt. Dass es im Hinweis auf dieses Urteil durch einen „Zahlendreher“ ein unzutreffendes Zitat anführt, führt nicht zum Erfolg der Beschwerde. 7 Die Beschwerde greift die Feststellung des Verwaltungsgerichts, das Grundstück der Antragsteller, Flurstück 17/5 der Flur A der Gemarkung W., unterliege der Beitragspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 2 BS, nicht mit durchgreifenden Einwendungen an. Dass es im unbeplanten Innenbereich liegt, greift die Beschwerde nicht an. Sie greift ebenso wenig die Wertung des Verwaltungsgerichts an, die aktuelle Bebauung mit einem Schafstall sei beitragsrechtlich unerheblich, weil es auf die rechtlich mögliche Bebauung ankomme. Vielmehr macht die Beschwerde geltend, das Grundstück stehe nicht zur Bebauung an, weil über das Flurstück 17/5 die einzige Zufahrt zum Wohngrundstück der Antragsteller auf dem Flurstück 17/2 verlaufe. Diese Behauptung ist bereits in tatsächlicher Hinsicht zweifelhaft und von der Beschwerdebegründung nicht glaubhaft gemacht worden. Nach dem vorliegenden Kartenmaterial liegt das Flurstück 17/2 unmittelbar an der W. Dorfstraße. Bei dem Flurstück 17/5 handelt es sich dagegen nach den Angaben der Antragsteller um ein Hinterlieger-Grundstück, an das sich allerdings nach dem vorliegenden Kartenmaterial nördlich eine weitere Verkehrsfläche anschließt. Vor diesem Hintergrund spricht Überwiegendes dafür, dass das Flurstück 17/2 über eine eigene Zufahrt von der W. Dorfstraße aus verfügt. Selbst wenn dies nicht der Fall wäre, würde der Umstand, dass eine Zufahrt auf das Flurstück 17/2 über das Flurstück 17/5 erfolgt, einer baulichen Nutzung des Flurstückes 17/5 nicht zwingend entgegen stehen. Denn angesichts seiner Größe und seines Zuschnittes ist nicht ersichtlich, dass eine Bebauung auf jeden Fall so erfolgen müsste, dass das Flurstück 17/2 von einer öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht mehr befahrbar wäre. Selbst wenn das Gegenteil des Gesagten gemeint sein sollte, dass nämlich über das Flurstück 17/2 die einzige Zufahrt zum Flurstück 17/5 von der W. Dorfstraße aus führt, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Denn die Antragsteller geben an, Eigentümer beider Flurstücke zu sein, so dass sie rechtlich wie tatsächlich die Möglichkeit haben, die notwendigen Zuwegungen im Falle einer Bebauung des Flurstückes 17/5 zu schaffen. Bebaubar ist ein Hinterliegergrundstück dann, wenn es in der Hand des Eigentümers liegt, die Erreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, von denen das bundesrechtliche Bebauungsrecht und das landesrechtliche Bauordnungsrecht die bauliche oder gewerbliche Nutzung des Grundstückes abhängig machen (BVerwG, Urt. v. 26.02.1993 - BVerwG 8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157 zu § 133 BauGB). 8 Die von der Beschwerdebegründung angeregte Auskunft des Bauamtes der Stadt A. war nicht einzuholen. Die Frage nach der Zulässigkeit einer Bebauung ist eine Rechtsfrage, die das Gericht in eigener Zuständigkeit zu entscheiden hat und zu der keine Rechtsauskünfte von Baubehörden eingeholt werden. Ob in rein tatsächlicher Hinsicht gegenwärtig in der Stadt A. - wie die Antragsteller behaupten - eine geordnete bauliche Entwicklung nicht besteht, ist unerheblich. 9 Auf der Grundlage des Vorbringens der Antragsteller ist auch nicht feststellbar, dass Art. 3 Abs. 1 GG eine andere Bewertung gebietet. Selbst wenn es zutrifft, dass der Antragsgegner andere Hinterliegergrundstücke, die als Gartengrundstücke genutzt werden, nicht zu Beiträgen heranzieht, ist nicht dargetan, dass hier ein im wesentlichen gleich gelagerter Sachverhalt besteht. Denn das hier in Rede stehende Grundstück wird nicht nur als Gartengrundstück genutzt, sondern ist tatsächlich zumindest mit einem Stallgebäude bebaut. Es liegt jedenfalls nicht fern anzunehmen, die schon vorhandene und nach den vorgelegten Lichtbildern erhebliche Bebauung erlaube, die Frage nach dem Anstehen für eine bauliche oder gewerbliche Nutzung hier anders zu bewerten als für derzeit völlig unbebaute Grundstücke. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2 VwGO. 11 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Wertfestsetzung in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).