Beschluss
4 R 316/09
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0326.4R316.09.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem hier anhängigen Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO bleibt ohne Erfolg. Der Senat entscheidet ohne ehrenamtliche Richter, da diese nach § 4 Abs. 2 Satz 2 AG VwGO LSA bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen Verhandlung in Normenkontrollverfahren nur mitwirken, wenn in der Hauptsache entschieden wird. 2 Der Antrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO nicht glaubhaft gemacht. 3 § 47 Abs. 6 VwGO stellt an die Aussetzung des Vollzugs einer untergesetzlichen Norm erheblich strengere Anforderungen, als § 123 VwGO sie sonst an den Erlass einer einstweiligen Anordnung stellt (BVerwG, Beschl. v. 18.05.1998 - 4 VR 2/98 -, zitiert nach juris). Eine einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 VwGO kann nur ergehen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten ist. Da sich der Wortlaut der Norm an § 32 BVerfGG anlehnt, sind die vom Bundesverfassungsgericht zu dieser Vorschrift entwickelten Grundsätze heranzuziehen. Demnach haben die Gründe, die gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Norm angeführt werden, jedenfalls bei nicht hinreichend absehbaren Erfolgsaussichten außer Betracht zu bleiben. Es sind allein die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag aber Erfolg hätte, abzuwägen gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Normenkontrollantrag aber der Erfolg zu versagen wäre (OVG Saarland, Beschl. v. 06.07.1992, 1 Q 1/92, zitiert nach juris, m. w. N.). 4 Bei derzeitigem Stand des Verfahrens ist nicht festzustellen, dass die Normenkontrolle Erfolg haben könnte. 5 Der Antragsteller wendet sich gegen den Steuermaßstab nach § 10 der angegriffenen Satzung und rügt, dass die Umsatzsteuer nicht vom Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage der Vergnügungssteuer abzuziehen ist. 6 Hieraus ergeben sich aber auf der Grundlage der Rechtsprechung des Senats keine offensichtlichen Rechtsfehler der Satzung. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfasst ein an den Einspielergebnissen der Geldspielgeräte anknüpfender Steuermaßstab den zu besteuernden Vergnügungsaufwand ungleich wirklichkeitsnäher als der pauschale Stückzahlmaßstab (Urt. v. 13.04.2005 - 10 C 5/04 -, NVwZ 2005, 1316 ff). Dass die Umsatzsteuer vom Einspielergebnis als Bemessungsgrundlage nicht abgezogen wird, steht mit höherrangigem Recht im Einklang, da es keinen Grundsatz gibt, dass von Bruttoeinnahmen nicht zwei Steuern nebeneinander erhoben werden dürfen (OVG NW, Urt. v. 06.03.2007 - 14 A 608/05 -, KStZ 2007, 94 ff.; OVG LSA, Beschl. v. 25.11.2008 - 4 L 380/08 -). 7 Die Behauptung des Antragstellers, die Steuer wirke für ihn existenzvernichtend, ist nicht glaubhaft gemacht. 8 Dies ergibt sich nicht aus der eidesstattlichen Versicherung vom 27. Januar 2010. Hier wird hinsichtlich der gemeinsam mit einer weiteren Person unter anderem auf dem Gebiet der Antragsgegnerin betriebenen Spielstätten ausgeführt, dass Unterlagen für die Jahre 2008/2009 derzeit nicht vorlägen. Der Antragsteller führt an, keine Erträge zu haben, weil Umsätze reinvestiert wurden. Hieraus ergibt sich überhaupt nichts für eine existenzvernichtende Wirkung gerade der Vergnügungssteuer nach der Satzung der Antragsgegnerin. Vielmehr führt der Antragsteller selbst an, dass für Reinvestitionen zur Verfügung stehende Umsätze erzielt wurden. Es ist zudem nichts darüber ausgesagt, dass gerade die Belastung mit Vergnügungssteuern die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers gefährden könnte. Daher fehlt es an einem Beleg für die Kausalität der Vergnügungssteuer für eine schlechte Ertragssituation des Antragstellers. 9 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den vorgelegten Bankbescheinigungen. Diese sagen nur aus, dass Kreditanträgen des Antragstellers nicht stattgegeben wurde. Ein Zusammenhang zwischen diesen Bescheinigungen und den Auswirkungen der Vergnügungssteuerpflicht ist nicht dargelegt. Es ist nicht einmal erläutert, für welche Zwecke ein Kredit in welcher Höhe beantragt worden war. Es ist daher auch nicht glaubhaft gemacht, dass eine schlechte finanzielle Situation des Antragstellers, für die die Bankbescheinigungen allenfalls indiziell sprechen könnten, in einem ursächlichen Zusammenhang gerade mit den Auswirkungen der Vergnügungssteuer in der Ausgestaltung der Satzung der Antragsgegnerin stehen. 10 Vor diesem Hintergrund geht auch die hier notwendige Folgenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus, weil die aus dem Vollzug der Norm resultierenden, schweren Nachteile, die den Erlass der einstweiligen Anordnung unabweisbar erscheinen lassen könnten, nicht hinreichend dargelegt und belegt sind. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 und Nr. 3.3. 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).