Beschluss
4 M 89/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0426.4M89.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die Einwände des Antragstellers gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben zu einer Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung keinen Anlass. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen Bescheid, mit dem Säumniszuschläge festgesetzt wurden, abgelehnt, weil es das Rechtsschutzbedürfnis hierfür verneint hat. Der begehrten Feststellung bedürfe es nur, wenn die Behörde bereits Vollzugs- oder Vollstreckungsmaßnahmen treffe oder solche erkennbar drohen würden. Der Antragsteller habe hier nicht dargelegt, dass der Antragsgegner gerade in Bezug auf den angefochtenen Säumniszuschlagsbescheid die aufschiebende Wirkung nicht beachte bzw. nicht beachten werde. 3 Der Antragsteller verweist dagegen auf den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2009, 4 B 595/08 HAL, und sieht vorliegend aus demselben Grund Anordnungsgrund und Feststellungsinteresse gegeben. Es handele sich um denselben Sachverhalt. Der Antragsgegner habe durch seine wiederholten Ankündigungen zur Zwangsvollstreckung erkennen lassen, dass er die Vollzugshemmung ignoriere. Verwiesen wird auf die Ankündigung der Zwangsvollstreckung vom 19. November 2009. 4 Hiermit sind aber schlüssige Gegenargumente gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung nicht vorgebracht. 5 Das Verwaltungsgericht geht zunächst unter zutreffender Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Senats davon aus, dass es der Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur bedarf, wenn die Behörde trotz bestehender aufschiebender Wirkung bereits Vollzugs- oder Vollstreckungsmaßnahmen trifft oder solche jedenfalls erkennbar drohen (OVG LSA, Beschl. v. 10.08.2007 - 4 M 84/07 -). Das Verwaltungsgericht geht weiter zutreffend davon aus, dass es darauf ankommt, ob gerade wegen des konkret in Rede stehenden Bescheides solche die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes missachtenden Vollzugs- oder Vollstreckungsmaßnahmen drohen. Der Antragsteller führt nicht aus, warum von einem anderen rechtlichen Ansatz auszugehen sein sollte. 6 In dem vom Beschwerdeführer angeführten Beschluss vom 3. Februar 2009 - 4 B 595/08 HAL - war streitgegenständlich die Vollstreckung von Mahngebühren und Säumniszuschlägen, die in einem Schreiben vom 13. November 2008 gefordert worden waren. In diesem Beschluss stellt das Verwaltungsgericht darauf ab, dass der Antragsgegner bereits die Vollstreckung der Mahngebühren und Säumniszuschläge mit Schreiben vom 13. November 2008 konkret angekündigt habe. Eine solche konkrete Ankündigung der Vollstreckung der hier mit Bescheid vom 26. Februar 2010 festgesetzten Säumniszuschläge konnte die Vorinstanz hier dagegen nicht feststellen. 7 Eine solche konkrete Ankündigung ist auch mit der Beschwerde nicht dargetan worden. Denn der Antragsteller nimmt Bezug auf eine Ankündigung vom 19. November 2009. Diese Ankündigung kann sich aber gar nicht auf den Festsetzungsbescheid vom 26. Februar 2010 beziehen, weil sie zeitlich vor ihm ergangen ist. Auch der Inhalt dieses Schreibens spricht dagegen, dass es sich auf den Festsetzungsbescheid vom 26. Februar 2010 bezieht. Denn es weist unter der Bezeichnung „Bescheid-Nr.“ auf „Säumniszuschläge 28.10.2008“ hin, nimmt Bezug auf einen Beleg vom 8. Mai 2009 und nennt dieses Datum als Fälligkeitsdatum. In dem Festsetzungsbescheid vom 26. Februar 2010 heißt es dagegen: 8 „Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 03.02.2009 (Az.: 4 B 595/08 HAL) wurde festgelegt, dass die mit Mahnung vom 13.11.2008 angemahnten Säumniszuschläge in Höhe von 750,00 Euro mittels Leistungsbescheid geltend gemacht werden müssen.“ 9 Dies spricht dafür, dass der Antragsgegner sich zwar immer noch berechtigt sieht, Säumniszuschläge zu erheben, dass er sich aber bewusst ist, dass hierfür jedenfalls ein Bescheid erforderlich ist, den er nunmehr erlassen hat. Die Beschwerdebegründung weist keine Anhaltspunkte dafür auf, dass dem Antragsgegner nicht bewusst wäre, dass die Vollstreckung aus einem Verwaltungsakt an Voraussetzungen geknüpft ist, die jedenfalls solange nicht vorliegen, wie einem Rechtsbehelf gegen den Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung zukommt. Dass der Widerspruch gegen einen Festsetzungsbescheid über Säumniszuschläge nicht unter § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO fällt, so dass ihm aufschiebende Wirkung zukommt, führt das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 5. Juli 2006 - 4 M 272/06 - zutreffend aus. Der Antragsteller legt nicht dar, dass der Antragsgegner diese Rechtsfolge verkennen würde. Entgegen seiner Rechtsauffassung handelt es sich damit auch nicht mehr um denselben Sachverhalt, der dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 3. Februar 2009 - 4 B 595/08 HAL - zugrunde lag. Denn der Erlass des Festsetzungsbescheides setzt eine Zäsur, die einen wesentlichen Unterschied zu dem Sachverhalt begründet, über den im zitierten Beschluss zu entscheiden war. 10 Ob die Festsetzung mit Bescheid vom 26. Februar 2009 deswegen rechtswidrig war, weil sie die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes gegen den Festsetzungsbescheid vom 22. August 2008, dem mit Widerspruchsbescheid vom 26. März 2009 teilweise stattgegeben wurde, ignorierte, bedarf hier keiner Entscheidung. 11 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 12 Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Übereinstimmung mit der vorinstanzlichen Wertfestsetzung in Anlehnung an den Streitwertkatalog 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.) Nr. 1.5 Satz 1.