Beschluss
1 L 62/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0518.1L62.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 5. Februar 2010 hat keinen Erfolg. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 2 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - Az.: 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - Az.: 1 L 245/06 -, veröffentlicht bei juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 3 Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. 4 Soweit der Kläger hinsichtlich der seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründenden Steuerrückstände auf Bescheide über die geänderte Festsetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung für das I. bis IV. Kalendervierteljahr 2008 sowie das I. und II. Kalendervierteljahr 2009 verweist, wird damit die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes, wonach für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebend ist, nicht schlüssig in Frage gestellt. Unbeschadet der Frage, ob die bislang nicht vorgelegten Bescheide vor Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheides des Burgenlandkreises vom 26. Februar 2008 datieren, betreffen sie mit angeblichen Festsetzungen bezüglich des II. bis IV. Kalendervierteljahres 2008 sowie des I. und II. Kalendervierteljahres 2009 Erhebungszeiträume nach Ergehen des Widerspruchsbescheides. Hinsichtlich des Erhebungszeitraumes I. Kalendervierteljahr 2008 ist die behauptete Abweichung von 559,71 € anstelle ursprünglich festgesetzter 950,00 € angesichts der vom Verwaltungsgericht festgestellten Steuerrückstände von nahezu 11.800,00 € derart gering, dass die Herabsetzung des Vorauszahlungsbetrages die gewerberechtliche Relevanz der Steuerrückstände nicht in Frage stellt. Im Übrigen haben sowohl das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Beschl. v. 16.06.1995 - 1 B 83.95 - juris) als auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt (vgl. Beschl. v. 19.03.2010 - 1 L 38/10 -) entschieden, dass es für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung einer Gewerbeuntersagungsverfügung stets auf die Sachlage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich ankommt. Spätere Entwicklungen zugunsten des Betroffen können nur in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO berücksichtigt werden. 5 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründet auch nicht der Einwand, für den Kläger habe "in Ausübung seines Gewerbebetriebes, einer Pension, keine fortbestehende Verpflichtung gegenüber der Berufsgenossenschaft" bestanden. Dieses Vorbringen stellt die Feststellung des Verwaltungsgerichtes, dass es unerheblich sei, ob die (rückständigen) Beiträge zur Berufsgenossenschaft zu Recht festgesetzt worden seien, weil der Kläger zu ihrer Zahlung rechtlich verpflichtet sei und die Beklagte bis zu einer (korrigierten) Neufestsetzung durch den jeweiligen Forderungsinhaber die geforderten Beiträge im Rahmen der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berücksichtigen dürfe, nicht schlüssig in Frage. Soweit der Kläger im Übrigen auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Antragsbegründungsschrift muss aus sich selbst heraus verständlich und nachvollziehbar sein und den geltend gemachten Zulassungsgrund unter substantiiertem Vorbringen konkret aufzeigen (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 20.03.2008 - 1 L 18/08 - m. w. N.). 6 Der Einwand, die nach § 35 Abs. 4 GewO vorgeschriebene Anhörung sei nicht erfolgt, stellt die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ebenfalls nicht schlüssig in Frage. Die Antragsbegründungsschrift setzt sich nicht mit der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes auseinander, dass die Beklagte angesichts der hohen Rückstände des Klägers - unabhängig von der Stellungnahme der IHK - eine gebundene Entscheidung habe treffen müssen und der Verfahrensfehler nach § 46 VwVfG unbeachtlich sei. Insbesondere verkennt der Kläger den Zweck der Anhörung der in § 35 Abs. 4 GewO genannten Aufsichtsbehörden, Kammern und Prüfungsverbände, soweit er vorträgt, im Rahmen der Anhörung wäre ihm nochmalig die Möglichkeit eingeräumt worden, die bestehenden Schulden gemäß einem von ihm zu entwickelnden, erfolgversprechenden Sanierungskonzept zurückzuführen und damit seine Zahlungswilligkeit zu dokumentieren. Die Anhörung der in § 35 Abs. 4 GewO genannten Stellen dient der Beteiligung sachverständiger Stellen, die diesen die Möglichkeit gibt, ihr Sachwissen vorzutragen, welche den Adressaten dieser Information, d. h. die Untersagungsbehörde, jedoch nicht dazu verpflichtet, diese sich zu eigen zu machen oder zu übernehmen. Die Untersagungsbehörde ist an die Äußerung der anzuhörenden Stellen nicht gebunden (vgl. Landmann/Rohmer, GewO, 55. EL 2009, § 35 Rdnr. 167). Der zwischen Erlass des Ausgangsbescheides vom 27. Juni 2007 und dem Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2008 liegende Zeitraum hat dem Kläger im Übrigen ausreichend Gelegenheit gegeben, seine Zahlungswilligkeit unter Beweis zu stellen und ein tragfähiges Sanierungskonzept zu erarbeiten. 7 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 8 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nrn. 54.2.1 und 54.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i. d. F. vom Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327). 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).