Beschluss
4 M 130/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0628.4M130.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in einer den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden ist. 2 Nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO muss die Beschwerdebegründung die Gründe darlegen, „aus denen die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist." Diesen Anforderungen ist nicht Genüge getan, wenn nur aufgezeigt wird, dass die Erwägungen, auf die das Verwaltungsgericht seinen Spruch gestützt hat, unzutreffend sind; durch die Beschwerdebegründung muss vielmehr das Entscheidungsergebnis in Frage gestellt werden (BayVGH, Beschl. v. 08.08.2006 - 11 CE 05.2152 -, zitiert nach juris; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 146 RdNr. 13c m. w. N.). Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung liegt mithin nur dann vor, wenn sich aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung und die Notwendigkeit ihrer Aufhebung ergeben (Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl. 2009, § 146 RdNr. 41; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 146 RdNr. 22). Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Gründe müssen solcher Art sein, dass das Beschwerdegericht zur Überzeugung gelangt, dass die angefochtene Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist (Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 146 RdNr. 78; OVG LSA, Beschl. v. 27.05.2008 - 2 M 72/08 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 6). 3 Hieran fehlt es vorliegend. Denn die Antragsgegnerin zu 1. hat mit der Begründung des Hauptantrages weder dargelegt, dass die von ihr geltend gemachten Rechtsfehler des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses zu einer Unzulässigkeit des Antrages insgesamt führen, noch hat sie dargetan, dass der teilweise zulässige Antrag dann aber jedenfalls insgesamt unbegründet wäre. Auch die Begründung des auf die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts bezogenen Hilfsantrages legt die Rechtswidrigkeit der angegriffenen Entscheidung nicht dar. 4 1. Die Beschwerde macht mit dem Hauptantrag geltend, das Verwaltungsgericht hätte den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den Umlagenbescheid vom 8. Dezember 2009 als unzulässig zurückweisen müssen. Der Antragstellerin fehle es an der Antragsbefugnis, weil ihr der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengehalten werden müsse. Sie könne sich „mangels Antrags- und Klagebefugnis gegen den ergangenen Umlagebescheid jedenfalls insoweit nicht zur Wehr setzen, als sie die die Rechtswidrigkeit des Umlagebescheides begründenden Umstände selbst herbeigeführt“ habe. Erläutert wird im Einzelnen, dass und warum dies im Hinblick auf eine Vereitelung der Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2009 der Fall sei. 5 Es kann dahin stehen, ob die von der Beschwerde angegriffene Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, die Grundsätze der Verwirkung einer prozessualen Befugnis zur Anrufung eines Gerichts seien auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil eine Haushaltssatzung als objektiv wirkende Norm gegenüber jedermann Geltung beanspruche, zutreffend ist. Selbst wenn die Antragsgegnerin zu 1. mit Recht geltend machen sollte, die Antragstellerin könne den angegriffenen Bescheid „jedenfalls insoweit“ nicht erfolgreich angreifen, als sie den Grund für seine Rechtswidrigkeit treuwidrig selbst geschaffen habe, so führt dies schon nach den eigenen Ausführungen der Antragsgegnerin zu 1. nicht zur Unzulässigkeit des Antrages insgesamt. 6 Denn die Antragsbegründung ist nicht darauf beschränkt, nur die nicht ordnungsgemäße Bekanntmachung der im Wege der Ersatzvornahme beschlossenen Haushaltssatzung geltend zu machen. Vielmehr ist mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2009 unter anderem auch die Höhe der mit dem angegriffenen Bescheid festgesetzten Verwaltungsgemeinschaftsumlage als rechtswidrig beanstandet worden. Der unter Bezugnahme auf das Urteil des OVG Hamburg vom 18. Januar 1977, Bf III 4/76, und in Abgrenzung von der Entscheidung des VGH Kassel vom 7. November 1995, 11 UE 2666/94, auf den Rechtsgedanken des § 273 BGB gestützte Einwand ist im Schriftsatz der Antragstellerin vom 9. April 2010 wiederholt worden. In diesem Schriftsatz ist zudem ergänzend zu den - nach der Rechtsauffassung der Antragstellerin - fehlerhaften Bekanntmachungen und Auslegungen und zu einer - nach Auffassung der Antragstellerin - zur Unwirksamkeit führenden fehlerhaften Bekanntgabe des angegriffenen Umlagebescheides vorgetragen worden. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, warum der Umstand, dass einem Teil der Antragsbegründung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen gehalten werden kann, dazu führen sollte, dass die Antragstellerin auch mit hiervon unabhängigem Vortrag zur materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit des angegriffenen Bescheides und zu einem fehlenden Wirksamwerden wegen eines Bekanntgabefehlers bezogen auf den Bescheid ausgeschlossen sein sollte. Dies behauptet die Beschwerdebegründung auch nicht, da sie ausdrücklich die Einschränkung enthält, die Klage- und Antragsbefugnis fehlten der Antragstellerin „jedenfalls insoweit“, als diese die zur Rechtswidrigkeit führenden Umstände selbst gesetzt habe. Da die Rügen der Antragstellerin nicht auf die fehlerhafte Bekanntmachung der Haushaltssatzung beschränkt waren, und da das Verwaltungsgericht hierauf auch verweist, indem es „die im Übrigen aufgeworfenen Rechtsfragen“ offen lässt, hätten der Antragsgegnerin zu 1. zur Begründung ihrer Beschwerde weitere Darlegungen oblegen: Sie hätte entweder darlegen müssen, dass die von ihr geltend gemachten Gründe für eine Unzulässigkeit auch für die vom Verwaltungsgericht offen gelassenen Einwände der Antragstellerin Bedeutung hätten, oder sie hätte dartun müssen, dass der im Übrigen zulässige Vortrag der Antragstellerin die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch im Ergebnis nicht tragen kann, weil der Antrag jedenfalls unbegründet ist. 7 2. Zur Begründung des Hilfsantrages wird auf die ratio legis des § 155 Abs. 4 VwGO verwiesen. Die Begründung setzt sich aber nicht damit auseinander, dass es auch bei Vorliegen eines Verschuldens hiernach dem Ermessen des Gerichts überlassen bleibt, ob es von der Möglichkeit des § 155 Abs. 4 VwGO Gebrauch macht (Kopp/Schenke, a.a.O., § 155 Rdnr. 22). Eine Pflicht hierzu besteht nicht (Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 155 Rdnr. 79). Im Rahmen der Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist das Beschwerdegericht nicht zu einer eigenen Ermessensentscheidung, sondern nur zur Überprüfung der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung und dies nur im Hinblick auf die in der Beschwerdebegründung geltend gemachten Gründe berechtigt (Kopp/Schenke, a.a.O., § 146 Rdnr. 43 m.w.N.). Es fehlt hier aber an einer Darlegung, aus welchen Gründen das Verwaltungsgericht seinen Ermessensspielraum bei der Entscheidung über die Nichtanwendung von § 155 Abs. 4 VwGO überschritten und dadurch rechtswidrig gehandelt haben sollte. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Festsetzung des Streitwertes beruht in Übereinstimmung mit den von der Beschwerde nicht angegriffenen Erwägungen der Vorinstanz auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1, 3.1. des Streitwertkataloges 2004 (NVwZ 2004, 1327 ff.). 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).