Beschluss
4 L 106/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0706.4L106.10.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. An der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sind immer schon dann begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist (BVerfG, Beschl. v. 10.09.2009 - 1 BvR 814/09 -, zitiert nach juris). Hier greift der Beklagte die tragenden rechtlichen Erwägungen des angegriffenen Urteils an. Es gelingt ihm aber nicht, diese mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen. 3 Das angegriffene Urteil ist darauf gestützt, dass die Festsetzungsfrist für die streitgegenständliche Gebühr vor der Erstellung des Gebührenbescheides abgelaufen war. Hierfür war nach den Entscheidungsgründen des Urteils maßgeblich, dass die Gebührenschuld, die - nach der nach der übereinstimmenden Auffassung der Beteiligten maßgeblichen Satzungsbestimmung - mit Ablauf des Kalenderjahres entsteht, noch am 31. Dezember 2003 und nicht erst am 1. Januar 2004 entstanden war, so dass die Festsetzungsfrist am 31. Dezember 2007 ablief, während die Gebühr erst mit Bescheid vom 17. Dezember 2008 festgesetzt worden war. 4 Der Beklagte wendet hiergegen ein, nach der maßgeblichen Satzungsbestimmung entstehe die Gebührenschuld für das Jahr 2003 erst am 1. Januar 2004, so dass Festsetzungsverjährung erst mit Ablauf des 31. Dezember 2008 eintrete. Dies ergebe sich aus dem Wortlaut der Satzungsbestimmung („mit Ablauf des Kalenderjahres“) und einem Umkehrschluss aus der Formulierung des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Auch das Verwaltungsgericht habe in einem anderen Verfahren diese Rechtsauffassung vertreten. 5 Unerheblich für die Frage nach ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung ist zunächst, dass das Verwaltungsgericht Halle in einem anderen Verfahren die vom Beklagten nun mit der Begründung des Zulassungsantrages vorgebrachte Rechtsauffassung zur Auslegung der Formulierung „mit Ablauf des Kalenderjahres“ aus der in Rede stehenden Gebührensatzung vertreten hatte. Mit der Verfügung vom 23. Juni 2009 waren dem Beklagten die Aufgabe dieser bisherigen Rechtsprechung angekündigt und die Gründe hierfür erläutert worden. 6 Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten spricht der Wortlaut der in Rede stehenden Satzungsbestimmung nicht gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung. Die Präposition „mit“ hat nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Bedeutung, die den mit dieser Präposition angeschlossenen Begriff in eine bezeichnete Menge einschließt. Die Präposition drückt eine Zugehörigkeit und ein Einbezogensein aus (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 2. Auflage). Die vom Beklagten für „juristisch deckungsgleich“ gehaltenen Formulierungen „mit Ablauf“ und „nach Ablauf“ sind dies ihrem Wortsinn nach nicht. Vielmehr ist nach dem Sprachgebrauch eindeutig, dass die Formulierung „mit Ablauf“ den Ablauf der Zeiteinheit einschließt, während die Formulierung „nach Ablauf“ eine Zeiteinheit bezeichnet, die sich an den Ablauf - von diesem durch eine Zäsur getrennt - erst anschließt. Dies ist in den vom Verwaltungsgericht ausdrücklich in Bezug genommenen Entscheidungsgründen des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Juni 1966 - 5 AZR 521/65 -, NJW 1966, 2082, für die Auslegung der wortgleichen Formulierung in § 188 BGB näher erläutert (vgl. zur wortgleichen Begrifflichkeit in § 170 AO auch BFH, Urt. v. 21.04.2010 - X R 1/08 -, zitiert nach juris, dort Rdnr. 20). Die Begründung des Zulassungsantrages setzt sich hiermit nicht auseinander und kann schon deshalb nicht überzeugen. Die Argumentation des Beklagten mit dem Wortlaut der Satzungsbestimmung ist nicht schlüssig, weil sie nicht erklären kann, wieso unterschiedliche Worte („mit“ und „nach“) denselben Sinn vermitteln sollen. 7 Eine schlüssige Gegenargumentation liegt auch nicht in der Berufung auf einen Umkehrschluss aus § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Vielmehr sind die dort gebrauchte Formulierung „mit dem Schluss des Jahres“ und die in Rede stehende Formulierung der Satzung „mit dem Ablauf des Kalenderjahres“ nach dem Sprachgebrauch inhaltsgleich, da sie beide die Präposition „mit“ verwenden und im Übrigen mit den Substantiven „Ablauf“ und „Schluss“ synonym gebrauchte Worte anschließen. Es ist daher nicht nachvollziehbar dargelegt, warum die Regelung einen Umkehrschluss rechtfertigen sollte. 8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 9 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 3 GKG. 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).