Beschluss
3 L 344/10
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2010:0730.3L344.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 2. Kammer - vom 20. Mai 2010 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. in B-Stadt wird abgelehnt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. 3 "Grundsätzliche Bedeutung" besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 17.07.1987 - 1 B 23.87 - InfAuslR 1987, 278). "Dargelegt" im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG ist eine grundsätzliche Bedeutung vor diesem Hintergrund nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substanziiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung dieser Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt. Dabei sind die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise - unter Benennung von Tatsachen- und Erkenntnisquellen sowie unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung bzw. der für die Entscheidung maßgeblichen obergerichtlichen Rechtsprechung - zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, ohne weitere Ermittlungen darüber zu befinden, ob im Hinblick hierauf die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Hingegen ist es nicht die Aufgabe des Berufungsgerichts, die angegriffene Entscheidung von Amts wegen zu überprüfen, denn der Gesetzgeber hat dem Rechtsmittelführer für das der Berufung vorgeschaltete Antragsverfahren die besonderen "Darlegungslasten" nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG auferlegt (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 18.02.1998 - A 1 S 134/97 - JMBl. S. 289). 4 Diesen Anforderungen an die Darlegung wird die Antragsschrift nicht gerecht. Der Kläger wirft in der Antragsschrift die Frage auf, 5 "ob ein Asylfolgeantrag nach § 71 Abs. 1 AsylVfG nur dann zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen, d. h. ob § 71 Abs. 1 AsylVfG die Anwendung des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG abschließend regelt, oder ob die Behörde bzw. das Gericht auch bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet sind, § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG zu beachten und anzuwenden." 6 In der Antragsschrift wird nicht in der erforderlichen Weise dargelegt, weshalb die vom Kläger aufgeworfene Frage im Interesse der Vereinheitlichung und/oder Fortbildung des Rechts einer prinzipiellen Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass in dem Fall, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen, das Bundesamt bzw. das Gericht gemäß § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden haben, ob die bestandskräftige frühere Entscheidung zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (früher § 53 AuslG) zurückgenommen oder widerrufen wird. Insoweit besteht ein Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. Dem steht nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegen, dass § 71 Abs. 1 und 3 AsylVfG für Asylfolgeanträge die Möglichkeit einer derartigen Ermessensentscheidung ausschließt; diese Regelungen sind weder unmittelbar noch entsprechend auf erneute Anträge zu § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2004 1 C 15.03 - BVerwGE 122, 103). Im Übrigen zeigt der Kläger nicht auf, dass die von ihm aufgeworfene Frage entscheidungserheblich wäre, da sowohl die Beklagte als auch das Verwaltungsgericht davon ausgegangen sind, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen. Die Antragsschrift beschränkt sich vielmehr im Wesentlichen darauf, dass eine Frage aufgeworfen und den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nach Art einer herkömmlichen Berufungsbegründung mit der Behauptung entgegen getreten wird, das Verwaltungsgericht sei bei seiner tatsächlichen und rechtlichen Würdigung zu einem unrichtigen Ergebnis gelangt. Den Anforderungen gem. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG an die Darlegung einer Grundsatzberufung wird dies nicht gerecht. Mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.09.1995 - 6 B 61.95 Der Personalrat 1996, S. 27; Beschl. v. 24.02.1977 - II B 60.76 - Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2; OVG LSA, Beschl. v. 21.09.2006 - 3 L 292/04 -). 7 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Kläger gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG geltend gemachten Divergenz. Soweit er eine Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2000 (Az.: 9 C 41.99, BVerwGE 111, 77) und vom 20. Oktober 2004 (Az.:1 C 15.03, BVerwGE 122, 103) geltend macht, vermag er hiermit nicht durchzudringen, weil eine zulassungsbegründende Divergenz weder ersichtlich noch im Sinne von § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG in genügender Weise dargelegt worden ist. 8 Eine Abweichung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechts- oder Tatsachenfrage seiner Entscheidung einen abstrakten Rechts- oder Tatsachensatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung eines der in der genannten Vorschrift aufgeführten Divergenzgerichte aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 31.01.1984 - 1 B 13.84 -, ZfSH/SGB 1985, 282). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechts- oder Tatsachensatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine reine einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senates, siehe etwa: Beschl. v. 24.01.2005 - 3 L 319/02 -; vgl. zum Revisionszulassungsrecht: BVerwG, Beschl. v. 18.12.1990 - 5 ER 625.90 - Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 294, Beschl. v. 12.12.1991 - 5 B 68.91 - Buchholz 310 VwGO § 132 Nr. 302). Vor dem Hintergrund der für das Vorliegen einer Divergenz nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG maßgeblichen Voraussetzungen verlangt zudem das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, dass die voneinander abweichenden (abstrakten) Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen der Divergenzgerichte einerseits sowie die des angefochtenen Urteiles andererseits aufgezeigt und gegenübergestellt werden (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zu § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO: Beschl. v. 20.12.1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Beschl. v. 20.12.1995, a. a. O.) zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen (OVG LSA, a. a. O.; vgl. zudem: BVerwG, Beschl. v. 17.01.1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342). Im Übrigen berücksichtigt der Kläger nicht, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG auch auf die Begründung des Bescheides der Beklagten vom 30. Januar 2009 verwiesen hat. In diesem Bescheid hat die Beklagte unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geprüft, ob ein Wiederaufgreifen des Verfahrens nach pflichtgemäßem Ermessen in dem vom Bundesverwaltungsgericht aufgezeigten rechtlichen Rahmen in Betracht kommt. 9 Soweit der Kläger außerdem rügt, dass das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage verkannt habe, greift dieser Einwand nicht durch. Diese Rüge lässt sich keinem der in § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 AsylVfG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe zuordnen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus §154 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 83 b AsylVfG. 11 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. in B-Stadt war - ungeachtet der trotz Ankündigung nicht übersandten Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - abzulehnen, da der Antrag auf Zulassung der Berufung im Sinne von § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO aus den vorgenannten Gründen keine hinreichende Aussichten auf Erfolg bot. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 78 Abs. 5 Satz 2, 80 AsylVfG).