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Beschluss

2 L 117/10

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2012:0717.2L117.10.0A
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Streitwert wird für das Rechtsmittelverfahren auf 5.000,00 € (fünftausend EURO) festgesetzt. Gründe 1 Der gemäß § 124a Abs. 4 VwGO zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist nicht begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Anfechtungsklage der Klägerin gegen eine Zustimmungserklärung des Beklagten zur Grundabtretung nach § 79 Abs. 3 BBergG nicht zulässig sei. Es fehle an der erforderlichen Klagebefugnis, denn die Zustimmungserklärung lasse die Rechte der Klägerin unberührt. § 79 Abs. 3 BBergG diene allein dem öffentlichen Interesse. Belange, die vom Grundstückseigentümer nicht angeführt werden könnten, sollten durch das Zustimmungserfordernis zur Geltung gebracht werden. Diese Belange hätten indes keinen drittschützenden Charakter. Die Zustimmungserklärung selbst greife noch nicht in die Rechte des Grundabtretungspflichtigen ein, der Eingriff erfolge erst durch den Grundabtretungsbeschluss. 3 1. Die Klägerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend. Das Verwaltungsgericht habe die überzeugende Begründung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts - Nds.OVG - im Beschluss vom 03.09.2008 (- ZfB 2008, 185 -) ignoriert. Die Vorinstanz hätte sich angesichts dieser Entscheidung wenigstens mit der Frage der Zulassung der Berufung befassen müssen. Daran fehle es vollständig. Schon aus diesem Grunde bestünden ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. 4 Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn ein die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz oder eine für die angefochtene Entscheidung erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage gestellt wird, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss erscheint (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21. 01.2009 - 1 BvR 2524/06 -, m. w. N., nach juris; BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, nach juris). Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das Vorbringen der Klägerin nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. 5 Soweit die Klägerin geltend macht, ernstliche Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung in der Sache ergäben sich bereits deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Nichtzulassung der Berufung nicht begründet habe, trifft dies nicht zu. Verneint das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nrn. 3 und 4 VwGO, darf es weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen ausführen, dass und warum es die Berufung nicht zulässt (§ 124a Abs. 1 S. 3 VwGO). Sinn des § 124a Abs. 1 und 2 VwGO ist es, lediglich eine zusätzliche Möglichkeit der Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht zu eröffnen, aber nicht den zuvor eingeführten Berufungszulassungsantrag infrage zu stellen (vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow § 124a RdNr. 23). 6 Soweit die Klägerin ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der von der Vorinstanz getroffenen Entscheidung damit begründet, dass das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil die gegenteilige Auffassung des Nds.OVG im Beschluss vom 03.09.2008 ignoriert habe, vermag sie damit eine Zulassung der Berufung ebenfalls nicht zu erreichen. 7 Das Vorhandensein einer solchen Entscheidung entbindet den Rechtsmittelführer schon nicht davon, eigene schlüssige Gegenargumente gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung anzuführen. 8 Selbst aber unterstellt, das Anführen einer gegenteiligen Entscheidung eines Obergerichts genügte dem Darlegungserfordernis, so vermag die Klägerin damit ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht zu begründen. Nach der Auffassung des Nds. OVG wäre die Anfechtungsklage der Klägerin im Ergebnis übereinstimmend mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nämlich ebenfalls unzulässig. Das Nds.OVG hat in seiner Entscheidung zwar Zweifel an der Auffassung der erstinstanzlichen Entscheidung geäußert, dass § 79 Abs. 3 BBergG keine drittschützende Wirkung habe. Es war aber der Ansicht, die der erkennende Senat teilt, dass eine isolierte Anfechtung der Zustimmung mangels einer nach außen wirkenden Entscheidung nicht möglich ist und hat daher die Frage nach der drittschützenden Wirkung von § 79 Abs. 3 Satz2 BBergG offen gelassen. 9 2. Die Rechtssache hat auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob eine Entscheidung nach § 79 Abs. 3 BBergG rein verwaltungsinternen Charakter hat oder Außenwirkung zugunsten des in der späteren Grundabtretung betroffenen Eigentümers entfaltet. 10 Die Beantwortung dieser Frage erfordert nicht die Durchführung eines Berufungsverfahrens. Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung einer Vorschrift enthält zugleich eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage. Lässt sich eine Frage mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten, so bedarf es der Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.12.2011 - 4 B 14/11 - nach juris). Die für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage kann anhand der Auslegung des § 79 Abs. 3 BBergG beantwortet werden. Bereits der Wortlaut des § 79 BBergG legt nahe, dass die Zustimmung der zuständigen Behörde ein Verwaltungsinternum ist. Dies ergibt sich aus dem Zusammenspiel von § 79 Abs. 1 und Abs. 3 BBergG. Nach § 79 Abs. 1 BBergG ist die Grundabtretung zulässig, wenn sie dem Wohl der Allgemeinheit dient und der Zweck der Grundabtretung nicht auf andere zumutbare Weise erreicht werden kann. Nach § 79 Abs. 3 BBergG darf die Zustimmung nur aus überwiegenden öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung der Standortgebundenheit des Vorhabens erteilt werden. Es findet somit sowohl im Rahmen der Prüfung nach § 79 Abs. 1 BBergG als auch im Rahmen der Erteilung der Zustimmung die Prüfung der öffentlichen Interessen statt. Daraus ergibt sich, dass die Zustimmungsentscheidung eine rein verwaltungsinterne Prüfung durch die oberste Behörde ist, wohingegen nur die Grundabtretungsentscheidung unmittelbare Außenwirkung hat und daher ein Verwaltungsakt ist. 11 Die Berufung ist auch nicht deshalb wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen, weil das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Frage der drittschützenden Wirkung von § 79 Abs. 3 BBergG eine andere Rechtsauffassung vertreten hat als das Nds.OVG. Zum einen hat das Nds.OVG - wie dargelegt - diese Frage nicht entschieden, sondern offen gelassen. Zum anderen ist diese Frage im Berufungsverfahren auch nicht klärungsfähig. Sie stellt sich nämlich nicht, da es sich bei der Zustimmungsentscheidung um eine rein verwaltungsinterne Prüfung durch die oberste Landesbehörde ohne Außenwirkung handelt. 12 3. Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch keine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Wie bereits dargetan, weicht die Vorinstanz nicht von einer Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ab. Zudem stellt eine Abweichung von der Rechtsprechung eines Obergerichtes eines anderen Bundeslandes keine Divergenz im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dar. Es kommt nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichts an, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angegriffen wird, im Rechtszug übergeordneten Oberverwaltungsgerichts (vgl. Kopp/Schenke, § 124, Rdnr. 12, m. w. N.). 13 4. Die Berufung ist auch nicht wegen der von der Klägerin geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere Schwierigkeiten liegen vor, bei erheblich über dem Durchschnitt liegender Komplexität der Rechtssache, im Tatsächlichen besonders bei wirtschaftlichen, technischen und wissenschaftlichen Zusammenhängen, wenn der Sachverhalt schwierig zu überschauen und zu ermitteln ist, im Rechtlichen bei neuartigen oder ausgefallenen Rechtsfragen (vgl. Beschl. des erkennenden Senats v. 16.03.2005 - 2 L 272/02 -, m.w.N., nach juris). 14 Entgegen der Ansicht der Klägerin bestehen solche Schwierigkeiten nicht deshalb, weil die Vorinstanz in dem dem Klageverfahren vorausgegangenen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbst Zweifel an der Auffassung zur bloßen Innenwirkung der Entscheidung nach § 79 Abs. 3 BBergG geäußert habe. Die bloße Tatsache, dass ein Gericht in einem Eilverfahren eine andere rechtliche Begründung wählt, beziehungsweise noch Zweifel an der Tragfähigkeit der jetzt gefundenen rechtlichen Begründung äußert, begründet besondere rechtliche Schwierigkeiten nicht. Die Tatsache, dass das Verwaltungsgericht im Eilverfahren den Antrag aus materiellen Gründen für unbegründet erachtet hat, nunmehr aber der Auffassung ist, die Klage sei bereits unzulässig, zeigt nur, dass es nach Auffassung der Vorinstanz unterschiedliche rechtliche Ansätze gibt, die letztlich aber beide zur Abweisung der Klage führen. 15 5. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vor, weil das Verwaltungsgericht den "umfangreichen Beweisantritten und dem Vortrag der Klägerin" nicht nachgekommen ist. Maßgeblich dafür, ob ein Verfahrensmangel vorliegt, ist der materiell-rechtliche Standpunkt der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.2010 - 5 B 38/10 -, m.w.N., nach juris). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Vortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (BVerfG, Urt. v. 08.07.1997 – 1 BvR 1621/94 –, BVerfGE 96, 205 (216)). Wie die Klägerin selbst ausführt, war es vom Rechtsstandpunkt der Vorinstanz durchaus konsequent, den Beweisanträgen und dem materiell-rechtlichen Vortrag der Klägerin nicht nachzugehen. Da es indes keine Verpflichtung gibt, den Rechtsansichten des Beteiligten zu folgen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.04.1983 - 2 BvR 678/81 -, BVerfGE 64, 1 [12]), stellt es auch keinen Verfahrensmangel dar, wenn das Gericht nur den Fragen nachgeht, die sich bei Zugrundelegung seines eigenen Rechtsstandpunktes ergeben. 16 VI. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2 GKG. 17 Rechtsmittelbelehrung 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar.