Beschluss
3 O 634/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2012:0914.3O634.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die statthafte Beschwerde des Klägers hat keinen Erfolg. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Recht abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Klägers im Klageverfahren keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet. 3 Der Kläger erfüllt unzweifelhaft den Tatbestand des § 5 Abs. 2 Nr. 1a WaffG, wonach die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht besitzen, die wegen einer vorsätzlichen Straftat mindestens zweimal zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätze rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind; denn der Kläger wurde drei Mal (27.03.2008, 14.07.2008 und 09.02.2010) wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer geringeren Geldstrafe als 60 Tagessätze verurteilt. Dass der Kläger wegen einer der drei Straftaten bereits im März 2008 verurteilt worden ist, ändert nichts am Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen. 4 Auch kann allein aus dem Umstand, dass der Beklagte nicht bereits im Jahre 2008 den Waffenschein des Klägers widerrufen hat, nicht geschlussfolgert werden, der Beklagte habe insoweit Ermessen ausgeübt. Vielmehr führt die positive Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 5 WaffG vorliegen, zwingend zur Anwendung von § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG („...ist zu widerrufen...“) und lässt schon kraft Gesetzes keinen Raum für eine Ermessensbetätigung. 5 Auch wendet der Kläger ohne Erfolg ein, § 5 Abs. 2 Nr. 1 WaffG selbst eröffne der Behörde trotz der Erfüllung des gesetzlichen Tatbestands „die Möglichkeit der Anwendung eines Ermessensspielraums“. Vielmehr typisieren die Regeltatbestände des § 5 Abs. 2 WaffG die Unzuverlässigkeitsmerkmale in der Weise, dass die in ihnen genannten Tatsachen schon für sich allein den Mangel der erforderlichen Zuverlässigkeit begründen, sofern nicht besondere Umstände diese Annahme im Einzelfall entkräften. Damit hat der Gesetzgeber bewusst hohe Anforderungen an die Zuverlässigkeit gestellt, da ein überragendes Interesse der Allgemeinheit daran besteht, das mit dem Privatbesitz an Waffen verbundene erhebliche Sicherheitsrisiko möglichst gering zu halten. Dieses Risiko soll nur bei Personen hingenommen werden, die nach ihrem Verhalten Vertrauen dahin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (NdsOVG, Urt. v. 16.12.2008 - 11 LB 31.08 -, zit. nach juris). Dieser Intention des Gesetzgebers würde es widersprechen, wenn die Entscheidung über die Zuverlässigkeit des Inhabers einer Waffenerlaubnis trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 5 WaffG in das Ermessen der Behörde gestellt würde. 6 Insoweit haben der Beklagte im Rahmen des angefochtenen Bescheides und das Verwaltungsgericht zu Recht allein geprüft, ob die vom Gesetz vorgegebene Vermutung der fehlenden Zuverlässigkeit im konkreten Fall aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise als ausgeräumt erachtet werden kann, und sind letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass die Würdigung der den Kläger betreffenden Verurteilungen und seiner Person es nicht rechtfertigen, einen Ausnahmefall anzunehmen. 7 Auch die Beschwerdeschrift zeigt keine Umstände auf, die die Verfehlungen des Klägers bei den abgeurteilten Straftaten ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, dass die nach der Wertung des Gesetzes in der Regel begründeten Zweifel an der für den Waffenbesitz und Waffenumgang vorausgesetzten Vertrauenswürdigkeit des Klägers nicht gerechtfertigt sind. Vielmehr beschränkt sich die Beschwerdeschrift im Wesentlichen darauf, die Begehung der Straftaten zu bestreiten. Allerdings ist in dem hier anhängigen Verfahren grundsätzlich von der Richtigkeit der Verurteilung auszugehen, und die Prüfung ausschließlich darauf zu beschränken, ob das die Verurteilung begründende Verhalten im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen die Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit rechtfertigt oder die Regelvermutung aufgrund besonderer Umstände ausnahmsweise ausgeräumt ist (NdsOVG, Urt. v. 16.12.2008, a. a. O.). Aus den konkreten Umständen der Tat bzw. der Persönlichkeit des Klägers, wie sie in seinem damaligen Verhalten zum Ausdruck gekommen ist, ergibt sich indes kein Anlass für ein Abweichen von der Regel. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Außergerichtliche Kosten werden gem. § 166 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht erstattet. Der Festsetzung eines Streitwertes bedarf es nicht, weil für die Beschwerde nach Ziffer 5502 der Anlage zu § 3 Abs. 2 GKG eine Festgebühr erhoben wird. 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).