Beschluss
4 L 149/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2012:1008.4L149.12.0A
3Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der statthafte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat der Beklagte nicht aufgezeigt. 3 Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist immer schon dann erfüllt, wenn im Zulassungsverfahren ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Schlüssige Gegenargumente liegen bereits dann vor, wenn mit dem Zulassungsantrag substanziiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt werden, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (so BVerfG, Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 1 BvR 2011/10 -, zit. nach JURIS). 4 Diese Voraussetzungen hat der Beklagte nicht erfüllt. 5 Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Auslegung des § 33 GO LSA entscheidungstragend darauf abgestellt, dass es über die unmittelbar aus § 28 GO LSA definierbaren ehrenamtlichen verpflichtenden Tätigkeiten hinaus weitere ehrenamtliche Tätigkeiten gebe, die eine Entschädigungsregelung nach § 33 GO LSA auslösen könnten. Voraussetzung sei stets, dass die ehrenamtliche Tätigkeit sich auf eine Gemeindeangelegenheit beziehen müsse. 6 Der Beklagte setzt sich in seiner Antragsbegründung nicht hinreichend mit dieser Auslegung des § 33 GO LSA auseinander. 7 Er verkennt den Inhalt des angegriffenen Urteils schon, wenn er geltend macht, darin werde „eingangs“ darauf hingewiesen, die in § 28 GO LSA normierte ehrenamtliche Tätigkeit habe einen über den Anwendungsbereich des § 33 GO LSA hinausgehenden Umfang. Vielmehr heißt es in dem Urteil ausdrücklich, der Anwendungsbereich des § 33 GO LSA sei nicht nur auf die in § 28 GO LSA beschriebene ehrenamtliche Tätigkeit beschränkt. 8 Auch nachfolgend legt der Beklagte im Ergebnis lediglich dar, aus welchen Gründen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einbeziehung von gemeindlichen Bibliotheksbeschäftigten von § 28 GO LSA nicht gedeckt sei. Er beruft sich dazu auf den „erkennbar hoheitlichen Bezug“ anderer ehrenamtlicher Tätigkeiten, die in der streitbefangenen Entschädigungssatzung geregelt werden, sowie auf den Umstand, dass öffentliche Bibliotheken der Gemeinden nicht nur Einwohnern und Bürgern der jeweiligen Gemeinde offen stehen. Da nach § 28 GO LSA die Bürger der Gemeinde als deren Einwohner zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichtet seien, verbunden mit dem Anspruch auf Aufwendungsersatz gem. § 33 GO LSA, der im Zweifel aus dem Haushalt der Gemeinde bestritten werde, liege der Bezug der ehrenamtlichen Tätigkeit zu Gunsten der Einwohner der Gemeinde auf der Hand. Diese „Wechselbeziehung“ lasse das angefochtene Urteil außer Acht und komme deshalb zu einer Ausdehnung des Kreises der Ehrenamtlichen, die von § 28 GO LSA nicht mehr gedeckt sei. Dies werde auch nicht durch einen Verweis auf die Entschädigungssatzungen anderer Gemeinden gerechtfertigt. Auch eine „Zusammenschau der von Gesetzes wegen in § 28 GO angeführten ehrenamtlichen Tätigkeiten“ und der Normzweck des § 28 GO LSA sprächen gegen das Urteil. Eine nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO ausreichende Begründung unter Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Erwägungen liegt in diesen Ausführungen nicht, weil gerade nicht erläutert wird, warum sich entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts der Anwendungsbereich des § 33 GO LSA auf die Fälle des § 28 GO LSA beschränkt. 9 Soweit der Beklagte auf den Runderlass des Ministeriums des Innern des Landes Sachsen-Anhalt vom 1. Dezember 2004 zur Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bürger und ehrenamtliche Bürgermeister hinweist, kann offen bleiben, ob er sich damit gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 33 GO LSA wendet. Ein schlüssiges Gegenargument stellt dieser Hinweis nicht dar. 10 Der genannte Runderlass ist schon durch einen am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Runderlass des Ministeriums vom 17. Dezember 2008 (- 31.21-10041 -, MBl. LSA 2008, 874) in der Fassung vom 30. Oktober 2009 (MBl. LSA 2009, 749) überholt. Weiterhin ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Runderlass eine abschließende Aufzählung ehrenamtlicher Tätigkeiten enthält. Schließlich stellt die vom Beklagten insoweit zitierte Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt zur Bindungswirkung von ministeriellen Erlassen ausdrücklich fest, dass ein solcher Erlass für die rechtsrichtige Handhabung einer Gesetzesvorschrift nicht verbindlich sei, sondern nur für die Klärung der üblichen tatsächlichen Lage in Sachsen-Anhalt herangezogen werden könne. 11 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat der Beklagte ebenfalls nicht aufgezeigt. Eine solche Bedeutung ist nur dann gegeben, wenn die Rechtssache eine rechtliche oder tatsächliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich und im Sinne der Rechtseinheit oder zur Fortbildung des Rechts klärungsbedürftig ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 1. Februar 2008 - 2 BvR 2575/07 -; Beschl. v. 29. Juli 2010 - 1 BvR 1634/04 -; jeweils zit. nach JURIS m.w.N.). 12 Der Beklagte hat schon weder ausdrücklich eine zu klärende Rechts- oder Tatsachenfrage formuliert noch nähere Ausführungen zu deren Klärungsbedürftigkeit getroffen. Soweit er geltend macht, der „Umfang der Regelung gemeindlicher Angelegenheiten durch Satzung nach § 6 Abs. 1 GO LSA“ stehe in Frage, handelt es sich weder um die Formulierung einer Rechtsfrage noch um eine ausreichende Darlegung, warum der Rechtsstreit klärungsbedürftig ist. Dies gilt auch für die von ihm angesprochene Pro-blematik der Ausdehnung des Berechtigtenkreises der „ehrenamtlich Tätigen nach § 28 GO LSA auch auf Bibliotheksangehörige“. Darüber hinaus ist dieses Problem nicht entscheidungserheblich. Wie oben dargelegt hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nicht darauf gestützt, dass Bibliotheksangehörige von § 28 GO LSA erfasst seien, sondern darauf, dass der Anwendungsbereich des § 33 GO LSA über den des § 28 GO LSA hinausreiche und weitere ehrenamtliche Tätigkeiten erfasse. 13 3. Da eine entsprechende Darlegung durch den Beklagten fehlt, kann dahinstehen, ob die erweiternde Auslegung des Verwaltungsgerichts angesichts des Wortlauts des § 33 GO LSA, seines Sinn und Zwecks sowie der Systematik der Regelungen der §§ 28 ff. GO LSA haltbar ist. Ebenfalls keiner Entscheidung bedarf, wie weit bei einer auf Anwendungsfälle des § 28 GO LSA eingeschränkten Auslegung des § 33 GO LSA die Fallgruppe „Bestellung zu ehrenamtlicher Mitwirkung“ zu fassen ist. Schließlich kann offen bleiben, ob bei einer solchen eingeschränkten Auslegung des § 33 GO LSA eine ehrenamtliche Tätigkeit in den Bibliotheken der Klägerin von vornherein ausgeschlossen ist, so dass schon die Beanstandung der Entschädigungssatzung nach § 136 GO LSA erlaubt ist und die Kommunalaufsichtsbehörde nicht auf die Prüfung der Anwendung der Satzung im jeweiligen Einzelfall beschränkt ist. 14 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. 15 Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an dem sog. Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327 ff.) II. Nr. 22.5. 16 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).