Beschluss
3 O 576/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2012:1009.3O576.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die gemäß den §§ 166 VwGO, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte, fristgerechte und auch sonst zulässige Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klage auf Löschung seiner durch eine erkennungsdienstliche Maßnahme erhobenen personenbezogenen Daten durch Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 30. Mai 2012 hat Erfolg. 2 Der Kläger hat im Beschwerdeverfahren durch die Vorlage einer (neuen) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 15. Juni 2012 und des aktuellen Bescheides des Jobcenters vom 25. Juni 2012 aufgezeigt, dass er die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann. Auch bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. §§ 166 VwGO, 114 Satz 1 ZPO). 3 Der Kläger begehrt die Löschung seiner durch erkennungsdienstliche Maßnahmen am 16. Januar 2010 erhobenen personenbezogenen Daten (Vorgangsnummer (…)). 4 Prozesskostenhilfe ist nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO zu gewähren, wenn hinreichende Erfolgsaussicht für den beabsichtigten Rechtsstreit besteht, wobei aus Gründen der Waffengleichheit zwischen den Beteiligten, insbesondere bei den von Fachgerichten zu entscheidenden Rechtsstreitigkeiten, keine überspannten Anforderungen zu stellen sind (BVerfG, Beschl. v. 07.04.2000 - 1 BvR 81/00 -, NJW 2000, 1936 f.). Da das Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren eine Prüfung der Sach- und Rechtslage auch nur vorläufig vorzunehmen hat und die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe vor zu verlagern, genügt eine sich bei summarischer Überprüfung ergebende Offenheit des Erfolgs (BVerwG, Beschl. v. 08.03.1999 - BVerwG 6 B 121.98 -, NVwZ-RR 1999, 587). Schwierige Tatsachen- oder noch nicht geklärte Rechtsfragen brauchen im Prozesskostenhilfeverfahren ebenfalls keiner Klärung zugeführt zu werden (BVerfG, Beschl. v. 07.04.2000, a. a. O.; BayVGH, Beschl. v. 22.06.2004 - 10 C 04.1496 -, juris). Allerdings ist es erforderlich, dass mehr als eine nur theoretische Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Klage spricht. 5 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO i. V. m. § 166 VwGO beizumessen. 6 Der Senat hat bereits Zweifel, ob die Erhebung der personenbezogenen Daten des am (…) 1994 geborenen und damit im Erhebungszeitpunkt (noch) 15jährigen Klägers zulässigerweise auf der Grundlage des § 81 b 2. Alt. StPO erfolgt ist; denn wie der Beklagte selbst einräumt, ist eine schriftliche Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung an den Kläger bzw. dessen Erziehungsberechtigten nicht ergangen (vgl. Schriftsatz vom 10. November 2011). Auch lässt sich den vorgelegten Unterlagen nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der Kläger seine Freiwilligkeit für die erkennungsdienstlichen Maßnahmen bekundet und an der Abnahme seiner personenbezogenen Daten freiwillig mitgewirkt hat. Der Senat sieht im Übrigen im Beschwerdeverfahren keine Veranlassung für eine Klärung, ob sich aus der Original-Strafakte oder Original-Kriminalakte zum Vorfall vom (…) 2010 (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 20. Oktober 2011 - (…) -) die konkreten Umstände der erkennungsdienstlichen Behandlung ergeben. Denn die erkennungsdienstliche Behandlung des minderjährigen Klägers am 16. Januar 2010 wird sich voraussichtlich bereits deswegen als rechtswidrig erweisen, weil diese entgegen § 67 Abs. 1 JGG in Abwesenheit seiner Mutter stattgefunden hat. 7 Nach § 67 Abs. 1 JGG steht das Recht des Beschuldigten, bei Untersuchungshandlungen anwesend zu sein, auch dem Erziehungsberechtigten zu. Dieses Recht gilt nach einer Entscheidung des Verfassungsgerichts des Landes Brandenburg (vgl. Beschl. v. 19.12.2002 - 104/02 -, zit. nach juris; Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 67 Rdnr. 11) auch im strafprozessualen Vorverfahren, insbesondere bei Vernehmungen durch die Polizei, und damit auch für im Ermittlungsverfahren stattfindende erkennungsdienstliche Behandlungen von Jugendlichen für Zwecke des Ermittlungsverfahrens. Auch hier müsse - so das Verfassungsgericht - die gesetzlich verankerte Rolle der Erziehungsberechtigten beachtet werden. Hieraus folgt nach Auffassung des Senats, dass eine Aufbewahrung erkennungsdienstlicher Unterlagen, die bei einer unter Verstoß gegen § 67 Abs. 1 JGG erfolgten erkennungsdienstlichen Behandlung entstanden sind, unzulässig ist und sie zu vernichten sind, weil nur so der durch § 67 Abs. 1 JGG bezweckte Schutz des jugendlichen Beschuldigten effektiv verwirklicht werden kann (vgl. auch VG B-Stadt, Urt. v. 08.11.2006 - 1 A 69.06 -, zit. nach juris). 8 Gerichtskosten werden nicht erhoben; die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§§ 166 VwGO, 127 Abs. 4 ZPO). 9 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.