Beschluss
2 O 150/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2012:1018.2O150.11.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde ist zulässig. 2 Zu Unrecht macht die Beigeladene geltend, dass der Beschwerdewert nach § 146 Abs. 3 VwGO nicht erreicht sei. Nach § 146 Abs. 3 VwGO ist die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt. Dieses Zulässigkeitserfordernis gilt auch für Beschwerden, die sich – wie hier – gegen Beschlüsse richten, in denen das Verwaltungsgericht über Anträge auf gerichtliche Entscheidung ("Erinnerungen") im Sinne von § 151 (i.V.m. § 165 Satz 2) VwGO befunden hat (vgl. Neumann in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 165 RdNr. 31). 3 Für die Klägerin zu 1 und den Kläger zu 2 ist jeweils eine Erstattungsbetrag von 134, 47 € festgesetzt worden. Die Gesamtsumme von 268,94 € übersteigt den Beschwerdewert. Die Erstattungsbeträge der Streitgenossen sind nach den §§ 173 VwGO, 5 ZPO zusammenzurechnen. Dass § 5 ZPO für die Wertberechnung eine Zusammenrechnung mehrerer geltend gemachter Ansprüche verlangt, auch wenn diese Anspruchsmehrheit auf subjektiver Klagehäufung beruht, sofern nur die Ansprüche nicht identisch sind, ist unbestritten (vgl. BGH, Beschl. v. 28.10.1980 – VI ZR 303/79 –, m.w.N., nach juris). Nichts anderes gilt für den nach § 146 Abs. 3 VwGO maßgebenden Beschwerdewert, auf den § 5 ZPO nach den §§ 173 VwGO, 2 ZPO entsprechend anzuwenden ist. 4 Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. 5 Der angefochtene Beschluss ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Berufungsverfahren zu Lasten der Kläger eine anwaltliche 1,1 Verfahrensgebühr gem. Nr. 3201 VV RVG sowie eine Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG zu erstatten ist. 6 Nach § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Anfang bis zur Erledigung der Angelegenheit. Das Berufungsverfahren ist gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren eine eigene Angelegenheit im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 RVG. Es beginnt für den Anwalt des Berufungsklägers mit Einlegung der Berufung oder dem Antrag auf Zulassung der Berufung, auch wenn dieser vor dem Ausgangsgericht zu stellen ist, wie im Fall des § 124a Abs. 4 VwGO. Für den Anwalt des Berufungsbeklagten beginnt es mit dem ersten auftragsgemäßen Tätigwerden nach Entgegennahme der gegnerischen Berufung bzw. der Entgegennahme des Antrags auf Zulassung der Berufung im Falle des § 124a Abs.4 VwGO. Dies gilt auch für den Prozessbevollmächtigten eines notwendig Beigeladenen. 7 Nimmt der Prozessbevollmächtigte eine gegen seinen Mandanten gerichtete Rechtsmittelschrift entgegen, ist anzunehmen, dass er anschließend prüft, ob etwas für den Mandanten zu veranlassen ist. Damit entfaltet er eine Tätigkeit, die bereits die Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV RVG zum Entstehen bringt; die Einreichung eines Schriftsatzes ist hierfür nicht erforderlich. Der Beigeladene kann die Erstattung der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten von den Klägern verlangen, denn es handelt sich um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung (§ 173 VwGO, § 91 ZPO). Nach Einlegung der Berufung durch den Prozessgegner kann eine Partei regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zu ihrer Rechtsverteidigung erforderlich und sachgerecht zu veranlassen ist (vgl. OLG LSA, Beschl. v. 18.01.2012 – 10 W 67/11 [KfB], 10 W 67/11 –, m.w.N., nach juris). 8 Zugleich liegt in dieser Tätigkeit keine bloße Neben- bzw. Abwicklungstätigkeit der erstinstanzlichen Beauftragung gem. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 RVG vor (vgl. Schneider, in Schneider/Wolf, Anwaltskommentar RVG, 6. Aufl. RdNr. 4,5, Vor VV 3200 ff. RVG; KG, Beschl. v. 21.01.2009 – 2 W 57/08 –, nach juris; BGH, Beschl. v. 06.04.2005 – X ZB 9/02 – nach juris; a.A.: VG Augsburg, Beschl. v. 25.05.2012 – Au 4 M 12.598 – nach juris). 9 Allerdings bedurfte es zusätzlich eines entsprechenden Prozessauftrags, dessen Erteilung die Kläger in Abrede stellen. Der Senat hat indes davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen mit der Erbringung anwaltlicher Leistungen in zweiter Instanz beauftragt wurde. Ein derartiger Auftrag erschließt sich nämlich aus den Umständen. Er wird vermutet, weil der Anwalt bereits erstinstanzlich mit der Prozessvertretung der Beigeladenen beauftragt war und das Berufungsverfahren eine erneute anwaltliche Vertretung gebot (so auch OLG Koblenz, Beschl. v. 06.08.2007 – 14 W 578/07 –, m.w.N., nach juris). Dies ist auch deshalb naheliegend, weil der Prozessbevollmächtigte – wie vorliegend – für seine Mandantschaft einen positiven Prozessausgang in der ersten Instanz erstritten hat (vgl. KG. Beschl. v. 21.01.2009, a.a.O.). 10 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO.