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Beschluss

1 L 107/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2012:1107.1L107.12.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 24. Juli 2012 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA, Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 4 Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit - des Ergebnisses - der angefochtenen Entscheidung. 5 Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 SG kann in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. Insofern ist der Soldat gemäß § 3 Abs. 1 SG nach Eignung, Befähigung und Leistung zu ernennen und zu verwenden, wobei nach § 3 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 SG bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen im Fall der Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht, ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden kann. In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten darf gemäß § 37 Abs. 1 Nr. 3 SG im Übrigen nur berufen werden, wer die charakterliche, geistige und körperliche Eignung besitzt, die zur Erfüllung seiner Aufgaben als Soldat erforderlich ist. Hiervon geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend aus, ohne dass dem das Antragsvorbringen weiter entgegen tritt. 6 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der Beklagten bei der Frage, ob ein Bewerber als Berufssoldat eingestellt werden soll, ein Ermessen zusteht. Hiervon geht auch die Beklagte mit ihrem Antragsvorbringen aus, verweist insbesondere auf den Wiedereinstellungserlass (WEE) und die Fachanweisung des Inspekteurs der Sanität (FA InspSan). Das Verwaltungsgericht hat insoweit die angefochtene Entscheidung selbständig tragend darauf gestützt, dass die Beklagte das ihr obliegende Ermessen überhaupt nicht ausgeübt habe, weil sie die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine solche Entscheidung als nicht gegeben angesehen habe. Dem tritt das Antragsvorbringen schon nicht - mit schlüssigen Argumenten - entgegen, so dass dem Zulassungsantrag bereits aus diesem Grunde der Erfolg versagt bleibt. 7 Unabhängig davon ist die Gegenargumentation der Beklagten auch nicht schlüssig. Soweit sie darauf verweist, dass eine militärärztliche Ausnahmeentscheidung das Vorliegen eines Bedarfes voraussetze, rechtfertigt dies nicht die Annahme der Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 2. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. August 2011, denn Ausgangs- wie Widerspruchsbescheid stellen jeweils allein tragend lediglich auf die durchgeführte ärztliche Aufnahmeuntersuchung und die dort festgestellte gesundheitliche bzw. körperliche Nichteignung des Klägers ab. Mit der Frage eines konkreten Personalbedarfes hat sich die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden hingegen nicht weiter befasst. Ihr diesbezügliches Antragsvorbringen stellt sich damit - ungeachtet des verfristeten und damit unbeachtlichen Schriftsatzes vom 2. November 2012 - nicht als bloße Vertiefung oder Erläuterung ihrer bisherigen Erwägungen, sondern vielmehr als gänzlich neue und damit gemäß § 114 Satz 2 VwGO vorliegend unbeachtliche Ermessenserwägungen dar. Diese können daher allenfalls Eingang in die von der Beklagten neu zu treffenden Ermessensentscheidung finden. 8 Ungeachtet dessen regelt Ziffer 6. 1 (a. E.) FA InspSan lediglich „grundsätzlich“, wann ein Vorschlag für eine Ausnahmegenehmigung erfolgen „sollte“; eine Abweichung hiervon ist mithin gerade nicht ausgeschlossen. Diesbezügliche Ermessenserwägungen finden sich in der angefochtenen Entscheidung der Beklagten ebenso wenig. Sie trägt insoweit selbst vor, dass eine dahingehende Prüfung nicht erfolgt ist, weil „eine Dokumentation des Ausnahmetatbestandes nur bei tatsächlicher Prüfung dokumentiert“ werde. 9 Soweit die Beklagte im Übrigen einwendet, der vom Verwaltungsgericht herangezogene Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24. Februar 2005 in dem Verfahren 1 WB 58.04 ( Buchholz 236.110 § 29 SLV 2002 Nr. 2 ) betreffe eine nicht vergleichbare Fallgestaltung, stellt dieses Vorbringen das Urteilsergebnis schon deshalb nicht schlüssig in Frage, da selbst für den Fall fehlender Vergleichbarkeit das hier maßgebliche Urteilsergebnis nicht unrichtig bzw. ernstlich zweifelhaft sein muss. Überdies hat sich das Bundesverwaltungsgericht in der vorbezeichneten Entscheidung - ebenso wie hier das Verwaltungsgericht - mit der Frage der Feststellung der gesundheitlichen Eignung nach Maßgabe der ZDv 46/1 i. V. m. der FA InspSan sowie mit dem gerichtlichen Überprüfungsmaßstab befasst. Es ist weder dargelegt noch anderweitig ersichtlich, dass die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze für die sich im gegebenen Fall insofern nicht anders stellenden Rechtsfragen keine Geltung beanspruchen sollten. Der WEE steht dem - wie bereits ausgeführt - jedenfalls nicht (zwingend) entgegen. 10 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 11 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf den §§ 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1, 40, 47 GKG, wobei im Hinblick auf das vom Kläger letztlich angestrebte Amt das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 7 BBesO zugrunde zu legen war. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO sowie § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).