Beschluss
1 L 5/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0412.1L5.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der zulässige Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 5. Kammer - vom 11. Dezember 2012 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. 3 "Ernstliche Zweifel" an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschl. v. 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschl. v. 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschl. v. 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 4 Das Vorbringen des Klägers begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. 5 Der Kläger trägt vor, mit der Neuregelung des Besoldungsrechtes in Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 berücksichtige das Landesrecht die Antidiskriminierungsrichtlinie der EU bzw. das darauf basierende Allgemeine Gleichstellungsgesetz. Die Grundsätze der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmungspflicht in Angelegenheiten der Arbeitnehmer bei Eingruppierung seien auch auf das veränderte Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt anzuwenden. Die Festlegung der Besoldungshöhe bei Beamten erfolge in vergleichbarer Art und Weise wie die Festlegung der Eingruppierung der Arbeitnehmer. Der Begriff der Einstellung im Sinne des § 66 Nr. 1 PersVG LSA umfasse nach dem 1. April 2011 nicht nur die Übernahme in das Beamtenverhältnis zum Land Sachsen-Anhalt, sondern auch die Festsetzung der konkreten Stufe des Grundgehalts aus der Besoldungsgruppe des betreffenden Beamten, weil letzteres nunmehr zwingender Bestandteil einer erstmaligen Ernennung eines Beamten im Geltungsbereich des Landesbeamtengesetzes Sachsen-Anhalt sei. Der Einstellungsbegriff in § 66 Nr. 1 PersVG LSA sei daher erweiternd auszulegen; unschädlich sei, dass § 66 PersVG LSA den Mitbestimmungstatbestand „Eingruppierung“ nicht explizit erwähne, weil zwischen der tarifrechtlichen und besoldungsrechtlichen Ausgestaltung des Erfahrungsstufensystems keine strukturrelevanten Unterschiede mehr bestünden. Der vom Verwaltungsgericht vertretenen Auffassung, die tarif- bzw. einzelarbeitsvertragliche Regelung der Arbeitnehmerverhältnisse sei einer Mitbestimmung eher zugänglich als das durch Gesetz geregelte Dienstverhältnis von Beamten, könne nicht gefolgt werden. Für beide Statusgruppen seien in §§ 66 und 67 PersVG LSA Mitbestimmungsrechte des Personalrates normiert worden, ohne dass eine Unterscheidung wegen der rechtlichen Qualität des zu Grunde liegenden Dienst-/Arbeitsverhältnisses erkennbar sei. Das neue Besoldungsrecht gebiete eine Einbeziehung des Personalrates in die Festlegung der Besoldungshöhe, damit die Beamtenschaft mitbestimmungsrechtlich nicht schlechter gestellt werde als die Arbeitnehmerschaft; ein sachlicher Unterscheidungsgrund bestehe nicht. 6 Dieses Vorbringen rechtfertigt indes nicht die Annahme der Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger legt bereits nicht in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO gebotenen Weise dar, dass ein - unterstellter - Verstoß gegen personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrechte dazu führt, dass die Ablehnung der von ihm begehrten Anerkennung von Erfahrungszeiten bei der Bemessung des Grundgehaltes oder der Bewilligung einer Ausgleichszulage gemäß § 42 Abs. 1 LBesG LSA rechtswidrig ist und der Kläger hierdurch in seinen Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 7 Soweit sich der Kläger auf seine Ausführungen in der Klageschrift bezieht, genügt dies schon deshalb nicht den Darlegungsanforderungen an den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung, weil die Antragsbegründungsschrift insoweit aus sich selbst heraus verständlich sein und den Zulassungsgrund schlüssig aufzeigen muss. Im Übrigen erschöpft sich das klägerische Vorbringen in der Klageschrift auf die - in der Antragsbegründungsschrift sinngemäß wiederholte - Behauptung, dass mangels Zustimmung des Personalrates gemäß § 61 Abs. 1 PersVG LSA die streitgegenständlichen Bescheide unwirksam bzw. rechtswidrig und damit anfechtbar bzw. aufzuheben seien. Die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsaktes hat aber weder bei einem Anfechtungsbegehren zwingend eine Rechtsverletzung des Klägers zur Folge (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO: „soweit ein Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist“, Hervorhebung durch den Senat), noch rechtfertigt die rechtswidrige Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsaktes bereits die Annahme, der Kläger habe einen Rechts- oder Bescheidungsanspruch auf Vornahme der beantragten Amtshandlung; auch insoweit muss die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsaktes nicht nur rechtswidrig sein, sondern den Kläger dadurch in seinen Rechten verletzen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die gerügte Verletzung personalvertretungsrechtlicher Mitbestimmungsrechte den Kläger in seinen Rechten verletzt und einen Verpflichtungs- bzw. Neubescheidungsanspruch in Bezug auf die begehrte höhere Besoldung bzw. Bewilligung einer Ausgleichszulage plausibel macht. 8 Im Übrigen legt das Vorbringen der Antragsbegründungsschrift einen Verstoß gegen personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsrechte auch nicht schlüssig dar. So ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb die zum Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ in Angelegenheiten der Arbeitnehmer vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Grundsätze auf das Besoldungsrecht in Sachsen-Anhalt anwendbar sein sollten. Unter „Eingruppierung“ im Sinne des Mitbestimmungstatbestandes des § 75 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 3 BPersVG (der § 67 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. PersVG LSA entspricht) ist die Einreihung des Arbeitnehmers in ein kollektives Entgeltschema zu verstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. März 2011 - 6 P 15.10 -, juris; Bieler, Vogelsang, Plaßmann, Kleffner, Landespersonalvertretungsgesetz Sachsen-Anhalt, 34. Lfg. VII/10, § 67 Rdnr. 38). Welches kollektive Entgeltschema gilt, bestimmt sich nach dem maßgeblichen Tarifvertrag bzw. auf Grund des Einzelarbeitsvertrages, wobei die Einreihung in ein kollektives Entgeltschema zunächst die Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Entgeltgruppe betrifft (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. März 2011, a. a. O.). 9 Ein Beamter bedarf keiner Zuordnung zu einer Entgeltgruppe, weil ihm ein Amt verliehen wird, das im Regelfall bereits einer bestimmten Besoldungsordnung zugeordnet ist oder - wenn es an einer (eindeutigen) Zuordnung fehlt - die maßgebliche Besoldungsgruppe durch Einweisungsverfügung bestimmt wird (vgl. § 19 LBesG LSA). 10 Lediglich bei der nach Bestimmung der Entgeltgruppe erforderlichen Stufenzuordnung führt die Ablösung des früheren Systems von Lebensaltersstufen durch ein leistungs- und qualifikationsorientiertes Stufensystem im neuen Tarifrecht des TVöD bzw. des TVL zu einer Einbeziehung der Stufenzuordnung in den Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7. März 2011, a. a. O.). 11 An der Zuordnung der Stufenzuordnung zum Entgeltschema und zum Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ hat sich indes nichts geändert. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, weshalb die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene erweiternde Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes der „Eingruppierung“ bei Arbeitnehmern nach dem TVöD bzw. dem TVL es rechtfertigen sollte, dem Mitbestimmungstatbestand der „Einstellung“ bei Beamten eine bislang nicht enthaltene besoldungsrechtliche Komponente beizumessen. „Einstellung“ bedeutet für Beamte wie Arbeitnehmer gleichermaßen die Eingliederung eines „neuen“ Beschäftigten in die Dienststelle (vgl. Bieler u. a., a. a. O., § 66 Rdnr. 10, § 67 Rdnr. 10) und betrifft die personelle Status- und Verwendungsentscheidung im Gegensatz zu der vom Mitbestimmungstatbestand der „Eingruppierung“ erfassten tarifrechtlichen Tätigkeitszuordnung. Bei Beamten besteht die „Einstellung“ in der Begründung des Beamtenverhältnisses durch Aushändigung der Ernennungsurkunde (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BeamtStG); die Beteiligung des Personalrates hieran dient in erster Linie der Wahrung kollektiver Interessen der von ihm vertretenen, in der Dienststelle bereits tätigen Beschäftigten und bezieht sich auf die Modalitäten der Einstellung, nicht dagegen auf Art und Inhalt des zu begründenden Beamtenverhältnisses (vgl. Bieler u. a., a. a. O., § 66 Rdnr. 10, 16, 17). 12 Es trifft auch nicht zu, dass in Folge der Neuregelung des Besoldungsrechtes in Sachsen-Anhalt zum 1. April 2011 die Festsetzung der konkreten Stufe des Grundgehaltes nunmehr zwingender Bestandteil der erstmaligen Ernennung eines Beamten im Geltungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes LSA ist. 13 Bereits nach vorheriger Rechtslage (gem. § 1 Abs. 2 Satz 1 LBesG in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2005 gelten für die Besoldung und Versorgung der in Abs. 1 Satz 1 genannten Personen die am 31. August 2006 gültigen bundesrechtlichen Gesetze und Verordnungen als Landesrecht fort, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt) bestimmte sich das Grundgehalt des Beamten nach der Besoldungsgruppe des ihm verliehenen Amtes (vgl. § 1 Abs. 2 LBesG i. V. m. § 19 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Das Grundgehalt wurde - soweit die Besoldungsordnungen nichts anderes vorsehen - nach Stufen bemessen (vgl. § 1 Abs. 2 LBesG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 1 BBesG). Entsprechendes sieht die heutige Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA für die - vorliegend streitgegenständliche - Besoldungsordnung A vor. Früher bestimmte sich das Aufsteigen in den Stufen nach dem Besoldungsdienstalter und der Leistung (§ 1 Abs. 2 LBesG i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BBesG). Heute erfolgt der Aufstieg in die nächst höhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen eine anforderungsgerechte Leistung erbracht wurde (Erfahrungszeiten, § 23 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA). 14 Gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 LBesG LSA kann bei dauerhaft hervorragenden Leistungen für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt aus der nächst höheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die frühere Rechtslage stellte die Zuerkennung einer Leistungsstufe in das Ermessen des Entscheidungsberechtigten (§ 1 Abs. 2 LBesG i. V. m. § 27 Abs. 3 Satz 1, 5 BBesG, § 4 LStuV) und übertrug ihm die Entscheidung über die Hemmung des Aufstiegs bei einer nicht den durchschnittlichen Anforderungen entsprechenden Leistungserbringung (§ 1 Abs. 2 LBesG LSA i. V. m. § 27 Abs. 3 Satz 3, 5 BBesG, § 4 LStuV). Eine personalvertretungsrechtliche Mitbestimmung bei den besoldungsrechtlichen Entscheidungen über Leistungsstufen und Hemmung des Aufstiegs erfolgte nicht. 15 Die Abkehr vom Besoldungsdienstalter hat danach im Wesentlichen zur Folge, dass mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich des Landesbesoldungsgesetzes LSA ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt wird, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden (§ 23 Abs. 2 Satz 1 LBesG LSA). Dies gilt u. a. entsprechend bei Versetzung unter Wechsel des Dienstherrn in den Geltungsbereich des LBesG LSA (§ 23 Abs. 2 Satz 4 LBesG LSA). In § 24 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA werden bestimmte Erfahrungszeiten als berücksichtigungsfähig bereits gesetzlich festgelegt. Lediglich bezüglich Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit, die nicht Voraussetzung für den Zugang zu der Laufbahn sind, besteht ein Ermessen für ihre Berücksichtigungsfähigkeit, sofern die in dieser Zeit ausgeübte Tätigkeit für die Verwendung förderlich ist (§ 24 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA). 16 Vor diesem Hintergrund legt die Antragsbegründungsschrift nicht nachvollziehbar dar, weshalb die Umstellung des Stufensystems vom Besoldungsdienstalter zu Erfahrungszeiten Anlass geben sollte, vom bisher beamtenrechtlich ausgelegten Begriff der „Einstellung“ abzuweichen und ihm personalvertretungsrechtlich einen völlig neuen Inhalt zu geben; erst recht legt die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig dar, inwiefern eine derartig erweiternde Auslegung des Mitbestimmungstatbestandes „Einstellung“ als vom Willen des Landesgesetzgebers bei Erlass des § 66 Nr. 1 PersVG LSA gedeckt anzusehen ist. 17 Soweit die Antragsbegründungsschrift die Auffassung vertritt, dass die tarif- und besoldungsrechtliche Ausgestaltung des Erfahrungsstufensystems personalvertretungsrechtlich keine unterschiedliche Handhabung rechtfertige, verkennt der Kläger, dass die Vergleichbarkeit eines von mehreren Parametern bei der Entgeltfestsetzung einerseits und der Grundgehaltsbemessung andererseits nicht die systematischen Unterschiede nivelliert, die den Gesetzgeber zu einer unterschiedlichen Regelung der Mitbestimmungstatbestände in Angelegenheiten der Arbeitnehmer und der Beamten veranlasst haben. Gerade der Umstand, dass sich der Landesgesetzgeber mit den §§ 66 und 67 PersVG LSA zu verschiedenen Regelungen der Mitbestimmung für Arbeitnehmer und Beamte veranlasst sah, spricht dafür, dass er damit der unterschiedlichen rechtlichen Ausgestaltung von Arbeitnehmer- und Beamtenverhältnissen Rechnung tragen wollte. So verbleiben, ungeachtet der Einführung von Erfahrungszeiten bei Beamten bzw. eines leistungs- und qualifikationsorientierten Stufensystems bei Arbeitnehmern, als wesentliche Unterschiede bestehen, dass das Besoldungsrecht durch seine gesetzliche Regelung gekennzeichnet wird (§ 2 Abs. 1 Satz 1 LBesG LSA), wohingegen Arbeitnehmerentgelte auf tarif- und einzelvertraglicher Regelung basieren und sich hieraus unterschiedliche Rechtsfolgen im status- wie entgeltrechtlichen Sinne ergeben. 18 Auch mit dem Vorbringen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes sei Art. 3 GG tangiert, legt der Kläger keine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils dar. 19 Die Behauptung, der Umstand, dass trotz der sog. Föderalismusreform in fast allen Bundesländern eine ähnliche Versorgungsstruktur wie in Sachsen-Anhalt eingeführt worden sei rechtfertige die Annahme, dass vollkommen unterschiedliche Regelungen bei der Besoldung der Beamten aller Bundesländer nicht gewollt seien, lässt bereits nicht erkennen, welcher einzelne tragende Rechtssatz oder welche erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils damit schlüssig in Frage gestellt werden soll. Auch ist nicht nachvollziehbar, inwiefern ein Abweichen von besoldungsrechtlichen Strukturen in anderen Bundesländern durch die Besoldungsreglung in Sachsen-Anhalt einen Verstoß gegen Art. 3 GG begründen. 20 Soweit die Antragsbegründungsschrift eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der aus einem anderen Bundesland nach Sachsen-Anhalt versetzten Beamten mit den am Stichtag bereits im Landesdienst stehenden Beamten geltend macht, weil es für die zuversetzten Beamten an einer Übergangsregelung fehle, wird die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes im angefochten Urteil nicht schlüssig in Frage gestellt, wonach dies der föderalistischen Gesetzgebungskompetenz geschuldet sei und die Stichtagsregelung dem Umstand Rechnung trage, dass eine Versetzung des Klägers nicht gegen seinen Willen möglich gewesen, sondern vielmehr auf seinen Antrag hin erfolgt sei, die am Stichtag bereits im Landesdienst stehenden Beamten dagegen keine Möglichkeit gehabt hätten, dem neuen Besoldungsrecht „auszuweichen“. 21 Der klägerische Einwand, dies sei mit dem landespolitischen Bestreben der „Rückholung von Landeskindern“ nicht zu vereinbaren, die in diesem Zusammenhang entwickelten Aktivitäten der Landesregierung würden es gebieten, so vorzugehen, dass die gewollte Rückkehr von in anderen Bundesländern tätigen „Landeskindern“ zu keinem Entgeltverlust bei den „rückkehrwilligen Landeskindern“ führe, macht einen Verstoß des geltenden Besoldungsrechtes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht plausibel. Ein unzureichende gesetzliche Umsetzung politischer Absichten und Bestrebungen mag dem Gesetzgeber Anlass für ein Tätigwerden bieten, eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch das geltende Recht und eine verfassungsrechtlich gebotene Besoldungskorrektur lässt sich hieraus nicht ableiten. 22 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der vom Kläger gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. 23 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen (OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschl. v. 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschl. v. 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschl. v. 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschl. v. 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist (OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschl. v. 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschl. v. 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825). 24 In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von dem Kläger nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Die Antragsschrift wirft schon keine konkrete, hinreichend ausformulierte Frage auf. Ungeachtet dessen mangelt es zudem an der gebotenen Aufbereitung des Sach- und Streitstoffes anhand der einschlägigen Rechtsprechung und Fachliteratur mit der Folge, dass das Gericht durch die Antragsschrift nicht in die Lage versetzt wird, anhand dieser darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist. Allein die Möglichkeit, dass sich bestimmte Rechts- oder Tatsachenfragen in einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren in gleicher oder ähnlicher Weise stellen könnten, ist für Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache nicht ausreichend. Mit bloßen Angriffen gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichtes bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung kann im Übrigen die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (vgl.: BVerwG, Beschl. v. 26.September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschl. v. 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2). 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 26 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG. 27 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).