Beschluss
1 L 20/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0418.1L20.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle - 1. Kammer - vom 20. Dezember 2012 hat keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der in der Antragsbegründungschrift gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458) . Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind (OVG LSA, std. Rspr., vgl. Beschluss vom 3. Januar .2007 - 1 L 245/06 -, juris, [m. w. N.]) . Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33) . 4 Das Vorbringen der Klägerin begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. 5 Der Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die Prüfung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu Unrecht im Rahmen der Ermessensprüfung vorgenommen, greift nicht durch. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gehört zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen, die einer Ermessensausübung Grenzen setzen. In seiner Ausformung als „Übermaßverbot“ kann er gebieten, als mildere Mittel ebenso Erfolg versprechende, aber weniger belastende Handlungsalternativen zu wählen (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 40 RdNr. 83). Dass bei Gegebenheit eines „milderen“ Mittels kein Ermessen besteht, bedeutet jedoch nicht, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht im Zusammenhang mit der Frage der Ermessensausübung überprüft werden kann. So hat denn auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem den Widerruf einer Subvention betreffenden Urteil vom 10. Dezember 2003 (- 3 C 22.02 -, juris), an das sich das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts anschließt, ausgeführt, dass auf die Ausübung des in § 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG eingeräumten, aus haushaltsrechtlichen Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit grundsätzlich intendierten Ermessens nicht verzichtet werden kann, wenn sich im Einzelfall Anhaltspunkte ergeben, dass der Widerruf aus Gründen der Verhältnismäßigkeit zu beschränken sein könnte. Die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stellt in diesem Zusammenhang auch fest, dass es bei der Wahrung der gebotenen Verhältnismäßigkeit nicht um die Frage der Zweckmäßigkeit des Widerrufs und der anschließenden Rückforderung der Zuwendung, sondern um eine Frage ihrer Rechtmäßigkeit gehe: 6 „Weist aber das nationale Recht die Beachtung der gebotenen Verhältnismäßigkeit im Einzelfall dem Bereich des behördlichen Ermessens zu, so kann eine Ermessensausübung, die dem Rechnung trägt, nicht gemeinschaftsrechtswidrig sein. In diesem Umfang besteht für die Behörde auch nach nationalem Recht kein Spielraum für Zweckmäßigkeitserwägungen; eine Ermessensausübung, die zu einem unverhältnismäßigen Ergebnis führte, wäre nicht nur unzweckmäßig, sondern rechtswidrig.“ 7 Hieraus folgend begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, im Rahmen der Überprüfung der Ermessensausübung die Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in den Blick zu nehmen. 8 Dem steht auch nicht das in der Antragsbegründungschrift in Bezug genommene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1999 (- 3 C 9.98 - NJW 1999, 2056) entgegen. Es ist nicht nur älteren Datums als die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2003 (a. a. O.), sondern hat auch eine andere Regelung zum Gegenstand, nämlich eine verkehrsbeschränkende Anordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO (hier: Höchstgeschwindigkeitsbegrenzung). Im Übrigen grenzt es den Begriff der „Einschätzungsprärogative“ im Zusammenhang mit unbestimmten Rechtsbegriffen als der Tatbestandsseite der Norm zugehörig vom die Rechtsfolgenseite betreffenden Begriff des „Ermessens“ ab. Der weitere Hinweis, dass einer Straßenverkehrsbehörde kein Ermessen bei der Frage zustehe, ob ein milderes Mittel gleich wirksam sei, bezieht sich auf die Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 27. Januar 1993 (- 11 C 35.92 -, juris), wonach die Ausweisung einer Busspur (i. S. d. § 45 Abs. 1 StVO) rechtswidrig, weil nicht im Rechtssinne erforderlich gewesen wäre, wenn dem Beklagten ein milderes, aber gleich wirksames Mittel zur Verfügung gestanden hätte. Da dies im entschiedenen Fall nicht zutraf, kommt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Ergebnis: „Waren demnach die Rechtsvoraussetzungen für die Anordnung einer Busspur erfüllt, so durfte der Beklagte die Anordnung nach pflichtgemäßem Ermessen erlassen“ (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 1993, a. a. O.). In seinem Urteil vom 5. April 2001 (- 3 C 23.00 -, juris) stellt das Bundesverwaltungsgericht wiederum im Zusammenhang mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung im Sinne des § 45 StVO fest: 9 „Ein Ermessen steht der Behörde insbesondere zu, soweit es um die Auswahl der Mittel geht, mit denen die konkrete Gefahr bekämpft oder gemildert werden soll. Dabei ist allerdings der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; dieser Grundsatz ist verletzt, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch weniger weitgehende Anordnungen gewährleistet werden kann...“ (Hervorhebung durch den Senat). 10 Soweit die Antragsbegründungsschrift bemängelt, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (Urteil vom10. Dezember 2003, a. a. O.) kein vollständiger Widerruf der bewilligten Zuwendung erfolgt sei, sondern letztlich nur noch der Widerruf des für das vierte Vertragsjahr erlassenen Zuwendungsbescheides in Streit gestanden habe, wird nicht schlüssig dargelegt, inwiefern sich hieraus Folgerungen in Bezug auf die Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben. 11 Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung hätte berücksichtigt werden müssen, dass im Hinblick auf die in Rede stehende Fläche für drei Jahre die Subventionsvoraussetzungen erfüllt worden seien, die Klägerin an der Nichterfüllung der Subventionsvoraussetzungen in den letzten zwei Jahren kein Verschulden treffe und mit Flächenveränderungen aufgrund der in Ostdeutschland üblichen Nutzung von Pachtflächen im fünfjährigen Verpflichtungszeitraum zu rechnen gewesen sei. Die im Zusammenhang mit der (verneinten) Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass die der Klägerin bewilligten Zuwendungen in Höhe von 214.571,20 Euro mit den angegriffenen Bescheiden nur in geringem Maße (in Höhe von 9.825,25 Euro) widerrufen worden seien und eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Zuwendungsempfängers nicht zu befürchten sei, wird mit dem klägerischen Vorbringen nicht in zulassungsbegründender Weise infrage gestellt. Die Antragsbegründungsschrift setzt sich auch nicht mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil auseinander, aus welchen Gründen die vorgenannten klägerischen Einwände unter Ermessensgesichtspunkten nicht relevant seien; inwiefern dem klägerischen Vorbringen im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung eine andere, der Klägerin günstigere Bedeutung beizumessen gewesen wäre, als dies bei der Ermessensausübung geschehen ist, legt die Antragsbegründungsschrift ebenfalls nicht schlüssig dar. Soweit sich die Klägerin gegen den Widerruf der Zuwendung für den dreijährigen Zeitraum wendet, in dem sie die Subventionsvoraussetzungen erfüllt haben will, setzt sich die Antragsbegründungsschrift nicht mit der im angefochtenen Urteil vom Verwaltungsgericht vertretenen Rechtsauffassung auseinander, dass der mit der Förderung verbundene Zuwendungszweck einen fünfjährigen Verpflichtungszeitraum voraussetzt. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht schlüssig dar, aus welchen Gründen der Förderzweck auch in einem kürzeren Zeitraum - vorliegend in drei Jahren - als erreicht angesehen werden kann. Schließlich macht auch der Verweis auf die Unwägbarkeiten von Pachtverhältnissen nicht plausibel, dass es unverhältnismäßig wäre, der Klägerin das unternehmerische Risiko für die Verwirklichung des Zuwendungszweckes aufzubürden. Es oblag allein ihrer Entscheidung, subventionsrechtliche Verpflichtungen einzugehen, deren Einhaltung bzw. Erfüllung aufgrund der Art des Nutzungsverhältnisses der betroffenen Fläche ungewiss erschien. 12 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der von der Klägerin gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend gemachten Abweichung von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 1999 (- 3 C 9.98 -, NJW 1999, 2056). 13 Eine Abweichung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer Rechtsfrage anderer Auffassung ist, als sie eines der in der Vorschrift genannten Gerichte vertreten hat, also seiner Entscheidung einen (entscheidungserheblichen) abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt hat, der mit dem in der Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz nicht übereinstimmt ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 19. April 2007 - 1 L 32/07 -, juris [m. w. N.] ). Eine nur unrichtige Anwendung eines in obergerichtlicher bzw. höchstrichterlicher Rechtsprechung entwickelten und vom Tatsachengericht nicht infrage gestellten Rechtsgrundsatzes stellt hingegen keine Abweichung im Sinne des Zulassungsrechtes dar; insbesondere kann eine Divergenzrüge nicht gegen eine rein einzelfallbezogene, rechtliche oder tatsächliche Würdigung erhoben werden. Gleiches gilt, wenn das Verwaltungsgericht aus nicht (ausdrücklich) bestrittenen Rechtssätzen nicht die gebotenen (Schluss-)Folgerungen zieht, etwa den Sachverhalt nicht in dem hiernach erforderlichen Umfang aufklärt und damit unbewusst von der divergenzfähigen Entscheidung abgewichen ist. 14 Das Darlegungserfordernis gemäß §§ 124 Abs. 2 Nr. 4, 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO verlangt daher bezogen auf die Divergenzrüge, dass die sich widersprechenden Rechtssätze des verwaltungsgerichtlichen Urteiles einerseits und der Entscheidung des übergeordneten Gerichtes andererseits im Zulassungsantrag aufgezeigt und gegenübergestellt werden. Diese Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen ist zur ordnungsgemäßen Erhebung der Divergenzrüge unverzichtbar. Für die ordnungsgemäße Darlegung einer Divergenzrüge ist es somit nicht ausreichend, wenn sich die Antragsschrift lediglich auf die Geltendmachung dahingehend beschränkt, das Verwaltungsgericht habe aus der divergenzfähigen Rechtsprechung nicht die gebotenen Schlüsse gezogen oder sei bei der einzelfallbezogenen Tatsachenfeststellung und -würdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt als die in Bezug genommene obergerichtliche bzw. höchstrichterliche Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen. Zwar bedarf es in der angefochtenen Entscheidung nicht notwendigerweise einer ausdrücklichen Divergenz, sofern das Verwaltungsgericht zumindest auf der Grundlage eines bestehenden „prinzipiellen Auffassungsunterschieds“ hinreichend erkennbar einen fallübergreifenden (abstrakten) Rechtssatz gebildet hat, der objektiv von der Rechtsprechung des Divergenzgerichtes abweicht. Eine solche Annahme ist allerdings nur dann berechtigt, wenn die Entscheidungsgründe dies ohne weitere Sachaufklärung unmittelbar und hinreichend deutlich - durch „stillschweigendes Aufstellen“ - erkennen lassen. Mithin muss sich ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen selbst ergeben und klar formulieren lassen. Hingegen reicht es wegen der für die Divergenzrüge unerheblichen Möglichkeit einer bloßen fehlerhaften einzelfallbezogenen Rechtsanwendung nicht aus, wenn sich der abweichende abstrakte Rechtssatz nur durch eine interpretierende Analyse der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung herleiten lässt ( siehe zum Vorstehenden insgesamt: OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.] ). 15 Hieran gemessen hat die Klägerin eine zulassungsbegründende Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der angeführten höchstrichterlichen Entscheidung schon deshalb nicht dargelegt, weil es an der erforderlichen konkreten Gegenüberstellung der voneinander abweichenden Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen mangelt. Es lässt sich auch nicht unabhängig davon ein nicht ausdrücklich formulierter divergenzfähiger Rechtssatz des Verwaltungsgerichtes als abstrakte Grundlage der Entscheidung eindeutig und frei von vernünftigen Zweifeln aus den Entscheidungsgründen entnehmen, zumal die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (mit § 45 StVO) nicht dieselbe Rechtsvorschrift wie im angefochtenen Urteil (§ 49 Abs. 3 VwVfG) betrifft. Aus den vorstehenden Ausführungen des beschließenden Senates folgt überdies, dass die von der Klägerin angenommenen „Widersprüche“ zur angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung in der Sache nicht bestehen. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 17 Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 GKG. 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124 a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 GKG).