Beschluss
5 P 13/12
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0424.5P13.12.0A
1Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag auf Entbindung des ehrenamtlichen Richters von seinem Amt ist unbegründet. Gemäß § 79 PersVG LSA i. V. m. §§ 21 Abs. 5 ArbGG ist ein ehrenamtlicher Richter auf Antrag der zuständigen Stelle von seinem Amt zu entbinden, wenn eine Voraussetzung für die Berufung in das Amt nachträglich fortfällt. § 79 Abs. 2 Satz 2 PersVG LSA bestimmt, dass die ehrenamtlichen Richter Beschäftigte des Landes, einer Gemeinde, etc. sein müssen. Dies ist bei dem Beteiligten auch nach seiner Versetzung an das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt der Fall. Gemäß § 21 Abs. 1 ArbGG sind als ehrenamtliche Richter Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu berufen. Gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG können zu ehrenamtlichen Richtern aus Kreisen der Arbeitgeber beim Bund, den Ländern, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und anderen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts auch Beamte und Angestellte nach näherer Anordnung der zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörde bestellt werden. 2 Diese Anordnung folgt aus dem Gemeinsamen Runderlass der Staatskanzlei und der Ministerien vom 11. April 2002 - 7654-501.7 - (im Folgenden: GemRdErl.) über die Berufung von Beamtinnen, Beamten sowie Angestellten zu ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit (JMBl. LSA S. 246). 3 Anders als bei sonstigen Verwaltungsanordnungen oder Richtlinien sind die Regelungen in dem Gemeinsamen Runderlass vom Senat wie Rechtsvorschriften auszulegen, weil der Gemeinsame Runderlass kraft der Regelung in § 22 Abs. 2 Nr. 3 ArbGG normergänzenden Charakter hat. Anders als bei Verwaltungsvorschriften, denen eine unmittelbare Außenwirkung nicht zukommt und deren Inhalt nicht unmittelbar, sondern durch ihre Anwendung über den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG Rechtswirkungen entfalten, besteht bei normergänzenden Verwaltungsvorschriften kein Anlass, der Frage nachzugehen, wie die Anordnung nach der Verwaltungspraxis der Behörden tatsächlich gehandhabt wird (vgl. zu normersetzenden und ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften: BVerwG, Urt. v. 25.03.1981 - 7 C 8/79 - Rdnr. 18 ). 4 Nach der Ziffer 1.1. Satz 1 des GemRdErl. sollen zu ehrenamtlichen Richtern in der Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit aus dem Kreis der Arbeitgeber nur Beamte des höheren und gehobenen Dienstes sowie vergleichbare Angestellte berufen werden, die in ihrer dienstlichen Eigenschaft Arbeitgeberfunktion ausüben. Dazu gehören nach Ziffer 1.1. Satz 2 des GemRdErl. insbesondere Behördenleiter, Dienststellenleiter, Abteilungsleiter, Referatsleiter, Amtsleiter und Geschäftsleiter sowie deren Vertreter. Der Beteiligte nimmt seit seiner Versetzung von der Polizeidirektion Sachsen-Anhalt Süd, bei der er als Abteilungsleiter tätig war, bei dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt die Aufgaben als Referatsleiter 102 (Organisation, Informationstechnik) in der Abteilung 1 (Zentraler Service) wahr. Mit dem Wechsel seiner Verwendung nach der Versetzung sind deshalb die Voraussetzungen für die Berufung als ehrenamtlicher Richter nicht entfallen, weil er auch als Referatsleiter nach wie vor zu dem Personenkreis gehört, die nach dem Wortlaut der Ziffer 1.1. Satz 2 des GemRdErl. („insbesondere“) zu ehrenamtlichen Richtern aus dem Kreise der Arbeitgeber berufen werden können. Aus dem systematischen Zusammenhang mit dem Satz 1 kann nicht gefolgert werden, dass nach der Anordnung nur solche Referatsleiter zu ehrenamtlichen Richtern auf der Arbeitgeberseite berufen werden können, die für Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer oder auf dem Gebiet des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts selbständig und verantwortungsvoll tätig sind. Satz 2 der Ziffer 1.1. des GemRdErl. enthält eine solche Einschränkung nicht. Vielmehr bestimmt die Regelung abstrakt generell, welchen Organwaltern ungeachtet der konkret wahrzunehmenden Aufgaben kraft der ihnen überantworteten Leitungsfunktion Arbeitgeberfunktionen beigemessen werden, wenn er im Anschluss an den Satz 1 im Satz 2 ausführt, dass zu den Beamten und Angestellten, die in ihrer dienstlichen Eigenschaft Arbeitgeberfunktion ausüben, insbesondere (u. a.) Referatsleiter gehören. 5 Ungeachtet dessen ergibt sich aus dem Sachzusammenhang mit der Ziffer 1.2. des GemRdErl., dass der Beteiligte auf Grund der von ihm seit der Versetzung wahrzunehmenden Aufgaben nach wie vor Arbeitgeberfunktionen ausübt. Wenn nach der Ziffer 1.2. neben den in der Ziffer 1.1. genannten Personen auch Referenten und Sachbearbeiter zu ehrenamtlichen Richtern berufen werden können, sofern sie in Personalangelegenheiten für Arbeitnehmer oder auf dem Gebiet des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts selbständig und verantwortungsvoll tätig sind, so rechtfertigt dies im Umkehrschluss hinsichtlich des in der Ziffer 1.1. Satz 2 des GemRdErl. genannten Personenkreises keine weitergehenden Anforderungen hinsichtlich der wahrzunehmenden Aufgaben zu stellen, während es andererseits im Anwendungsbereich der Ziffer 1.1. Satz 1 des GemRdErl. nicht darauf ankommt, ob der Beamte „selbständig und verantwortungsvoll“ tätig wird, weil dies anders als bei den Referenten und Sachbearbeitern i. S. d. Ziffer 1.2. GemRdErl. bei Referatsleitern kraft dieser Funktion angenommen wird. Dies zugrunde gelegt kommt die Entbindung des beteiligten ehrenamtlichen Richters nicht in Betracht, weil er als Referatsleiter Aufgaben auf dem Gebiet des Arbeits- und Tarifrechts wahrnimmt. Die Aufgaben des Referats 102 bei dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt umfassen neben der Verantwortung für die Informationstechnik und das Vordruckwesen die Aufbau- und Ablauforganisation im Landesverwaltungsamt einschließlich der Geschäftsverteilungspläne aller Referate, die inneren Ordnungen und die Regelung der Arbeitszeit, etwaige organisatorische Anpassungen der Strukturen, die Durchführung von Organisationsuntersuchungen zur Feststellung des Stellen- und Planpersonalbedarfs, die Fortführung der internen Aufgabenkritik unter der Maßgabe des Personalentwicklungskonzeptes des Landes Sachsen-Anhalt, die Bewirtschaftung der dem Landesverwaltungsamt zugewiesenen Planstellen und Stellen, deren sachgerechte Verteilung und Verwendung sowie die Erfüllung der durch Kabinettsbeschlüsse auferlegten Einsparquoten, die Bewertung der Arbeitsplätze der Tarifbeschäftigten und die Bewertung der Dienstposten der Beamten im Landesverwaltungsamt sowie nach Maßgabe der dem Landesverwaltungsamt zustehenden Befugnisse auch in den nachgeordneten Dienststellen (vgl. http://www.sachsen-anhalt.de/index.php?id=11165). 6 Entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht entscheidend ist, ob der Beamte auch rechtsgestaltend die Dienst- oder Arbeitsverhältnisse, etwa durch die Begründung oder Beendigung von Arbeits- oder Dienstverhältnissen oder die Abordnung, Versetzung, Beurlaubung oder Suspendierung ihm unterstellter Beschäftigter beeinflussen kann. Sieht nämlich die Ziffer 1.2. des GemRdErl. für Referenten und Sachbearbeiter vor, dass neben der Tätigkeit in Personalangelegenheiten für Arbeitnehmer auch eine (sonstige) Tätigkeit auf dem Gebiet des Arbeits-, Tarif- und Sozialrechts genügt, so gelten für Referatsleiter jedenfalls keine weitergehenden Anforderungen. 7 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 21 Abs. 5 Satz 4 ArbGG).