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Beschluss

3 M 167/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0503.3M167.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die zulässige Beschwerde ist begründet. 2 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Sicherstellung des Kaukasischen Ovtcharka-Mischlings „(...)“ mit Bescheid vom 19. April 2013 zu Unrecht abgelehnt. 3 Der sinngemäß auf die Wiederherstellung (zu Ziffer 1.) und die Anordnung (zu Ziffer 2.) der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 23. April 2013 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 2013 gerichtete Antrag ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft und hat in der Sache Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht macht von der ihm mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO eingeräumten Befugnis, auf Antrag nach seinem Ermessen die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs wiederherzustellen bzw. anzuordnen Gebrauch, wenn sich die angefochtene Verfügung bei der im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Sachprüfung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird. Das ist hier der Fall. 4 Nach § 45 Nr. 1 SOG LSA können Sicherheitsbehörden und die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 45 Nr. 1 SOG LSA liegt nach § 3 Nr. 3 Buchst. b SOG LSA dann vor, wenn ein schädigendes Ereignis bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Eine solche gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit kann auch dann vorliegen, wenn ein Hundehalter einen im Einzelfall gefährlichen Hund i. S. d. § 3 Abs. 3 Nr. 2 GefHundG ohne die erforderliche Erlaubnis hält und auch die Erlaubnisfiktion des § 5 Abs. 2 GefHundG mangels Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis innerhalb der Frist des § 5 Abs. 3 GefHundG nicht einschlägig ist. 5 Obwohl es sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht eindeutig ergibt, lässt sich aus der Gesetzessystematik der §§ 4 und 5 GefHundG schließen, dass der Bescheid über die Feststellung der Gefährlichkeit i. S. d. § 4 Abs. 4 Satz 2 GefHundG dem Halter bzw. der Halterin des Hundes i. S. d. § 2 Nr. 2 GefHuVO bekannt zu geben ist. Nur die Bekanntgabe des Bescheides an den Halter vermag auch die Frist des § 5 Abs. 3 Satz 1 GefHundG in Gang zu setzen, zumal gemäß § 5 Abs. 1 GefHundG nur der Halter befugt ist, einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des gefährlichen Hundes zu stellen. 6 Gemessen an diesen Maßstäben ist das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 2013, mit dem gegenüber der Antragstellerin in Ziffer 1. die Sicherstellung und Verwahrung des Hundes „(...)“ angeordnet und dessen Herausgabe an das Städtische Tierheim der Antragsgegnerin bis zum 24. April 2013 verfügt wurde und in Ziffer 2. für den Fall, dass dem Herausgabeverlangen nicht nachgekommen wird, die Wegnahme des Hundes unter Anwendung unmittelbaren Zwangs angeordnet wurde, nach der nur gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig ist. 7 Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin liegen die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 45 Nr. 1 SOG LSA im vorliegenden Fall nicht vor, weil der Bescheid über die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes vom 17. Dezember 2012 nicht der Person bekannt gegeben wurde, welche im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Halter bzw. Halterin im vorgenannten Sinne war und aus diesem Grund auch die Frist für die Stellung des Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 GefHundG nicht mit der Bekanntgabe an diesen Dritten am 20. Dezember 2012 in Gang gesetzt wurde. Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin unter dem 26. März 2013 die Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 GefHundG beantragt. 8 Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 18. Oktober 2012, eingegangen - ausweislich der Eingangsstempel - beim Finanzservice der Antragsgegnerin am 25. Oktober 2012 und beim Ordnungsamt und Bürgerservice der Antragsgegnerin am 12. November 2012, als Halterin den Hund „(...)“ sowohl nach Maßgabe der Hundesteuersatzung der Antragsgegnerin als auch nach § 15 Abs. 3 GefHundG zum zentralen Register des Landes Sachsen-Anhalt angemeldet (Bl. 49 der Verfahrensakte der Antragsgegnerin). Wie sich aus § 15 Abs. 2 GefHundG ergibt, dient dieses Register der Durchführung des Gesetzes und damit gerade auch der Feststellung, wer Halter eines Hundes im Sinne des GefHundG ist. Gemäß § 15 Abs. 4 GefHundG ist ein Hundehalter - bußgeldbewehrt gemäß § 16 Nr. 19 GefHundG - verpflichtet, u. a. Änderungen in der Haltereigenschaft der zuständigen Behörde mitzuteilen. Auf diese Verpflichtung wird in dem von der Antragstellerin ausgefüllten Formular auch ausdrücklich hingewiesen. Obwohl der Antragsgegnerin damit spätestens seit dem 12. November 2012 bekannt war, dass aufgrund der Anmeldung zum zentralen Register nicht Herr T. A., sondern die Antragstellerin Halterin des Hundes „(...)“ ist, der Antragsgegnerin nach dem 12. November 2012 kein Halterwechsel angezeigt worden ist und die Antragsgegnerin weder vorträgt noch sonst ersichtlich ist, dass die Antragstellerin nach dem 12. November 2012 einen Halterwechsel entgegen § 15 Abs. 4 GefHundG nicht gegenüber der Antragsgegnerin angezeigt hat, hat sie gleichwohl den Bescheid vom 17. Dezember 2012 nicht an die Antragstellerin, sondern an Herrn T. A. gerichtet. Soweit die Antragsgegnerin ausführt, dass aufgrund des Umstandes, dass Herr T. A. keinen Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. Dezember 2012 eingelegt hat, darauf zu schließen sei, dass im Zeitpunkt der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes am 17. Dezember 2012 nicht die Antragstellerin, sondern Herr T. A. Halter des streitgegenständlichen Hundes gewesen sei, greift dieser Einwand nicht durch. Allein der Umstand, dass eine Person, die nicht Hundehalter ist, auf die Bekanntgabe behördlicher Schreiben, welche eine solche Haltereigenschaft behaupten, nicht durch das Einlegen von Rechtsmitteln reagiert, rechtfertigt nicht den Schluss, dass diese Person in rechtlich zulässiger Weise als Halter im Sinne des § 2 Nr. 2 GefHuVO angesehen werden kann. Eine solche „Halterfiktion“ ist weder den Regelungen des GefHundG noch der GefHuVO zu entnehmen. 9 Der Umstand, dass Herr T. A. keinen Widerspruch gegen den ihm am 20. Dezember 2012 zugestellten Bescheid vom 17. Dezember 2012 eingelegt hat, führt nur dazu, dass der Bescheid ihm gegenüber bestandskräftig geworden ist. Nach den dem Senat vorliegenden Unterlagen ist der Bescheid über die Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes der Antragstellerin bislang nicht bekanntgegeben worden bzw. ist eine Rechtsbehelfsfrist noch nicht verstrichen, so dass dieser Bescheid der Antragstellerin gegenüber noch nicht wirksam ist bzw. eine Bestandskraft ihr gegenüber noch nicht eingetreten ist (vgl. § 43 Abs. 1 VwVfG). Da Herr T. A. am 17. Dezember 2012 nicht Halter des Hundes war, muss sich die Antragstellerin auch nicht eine unterlassene Stellung des Antrages auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 1 GefHundG innerhalb der gesetzlichen Frist des § 5 Abs. 3 GefHundG entgegen halten lassen, da diese Frist erst mit der Bekanntgabe des Bescheides über die Feststellung der Gefährlichkeit an den Halter zu laufen beginnt. Der Umstand, dass die Antragstellerin über die ihrer Prozessbevollmächtigten gewährte Akteneinsicht am 23. April 2013 Kenntnis von dem Bescheid vom 17. Dezember 2012 erhalten hat, reicht für eine ordnungsgemäße Bekanntgabe nicht aus, weil es insoweit an einem Bekanntgabewillen der Antragsgegnerin fehlt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.03.2006 - 12 A 11.05 -, juris). Da jedenfalls nach dem 12. November 2012 kein Halterwechsel stattgefunden hat, braucht auch nicht auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfenen Frage eingegangen werden, ob bei einem Halterwechsel ein Rechtsnachfolger auch ohne dass die Feststellung der Gefährlichkeit ihm gegenüber durch Verwaltungsakt konkretisiert worden ist, den aus der Feststellung der Gefährlichkeit resultierenden Rechtsfolgen nachkommen muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.03.2013 - 11 ME 34/13 -, juris). 10 Dass unabhängig vom Fehlen der Erlaubnis für die Haltung eines gefährlichen Hundes eine gegenwärtige Gefahr im Sinne des § 45 Nr. 1 SOG LSA hinsichtlich des Hundes der Antragstellerin gegeben ist, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert war für das Beschwerdeverfahren nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den hälftigen Auffangstreitwert in Höhe von 2.500,- € festzusetzen. 12 Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO; §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG.