OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 O 92/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0826.1O92.13.0A
1Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor. 2 Die zulässige, insbesondere fristgerechte Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 4. Kammer - vom 29. April 2013 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 7. Mai 2013 über die Streitwertfestsetzung ist begründet. Der Streitwert war gemäß §§ 40, 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 € festzusetzen. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu Unrecht auf 15.000,00 € festgesetzt; ein solcher sich in Anwendung von 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 54.3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (in der Fassung vom 7./8. Juli 2004, NVwZ 2004, 1327) ergebende Mindestwert für Streitigkeiten über eine Eintragung in die Handwerksrolle rechtfertigt sich vorliegend nicht. 4 Streitgegenstand des Verfahrens ist die Eintragung der Klägerin in das Verzeichnis der Inhaber von Betrieben zulassungsfreier Handwerke oder handwerksähnlicher Gewerbe von Amts wegen gemäß §§ 19, 20 Satz 1, 10 Abs. 1 Satz 1 HandwO. Hinreichende Anhaltspunkte für die Bemessung des wirtschaftlichen Interesses der Klägerin an der Vermeidung dieser Eintragung liegen nicht vor. Insbesondere lässt sich die Bedeutung der Sache nicht im Sinne von Nr. 54.3.1 des Streitwertkataloges mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,00 € bemessen. Die hier streitgegenständliche Eintragung in das Verzeichnis nach § 19 HandwO ist, anders als die Eintragung in die Handwerksrolle bei zulassungspflichtigen Handwerken, nicht Voraussetzung für die Berufsausübung (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20.10.2011 - 4 E 979/11 -, juris). Die Begründung des Beschlusses des Verwaltungsgerichtes Halle vom 8. Oktober 2012 über die vorläufige Streitwertfestsetzung sowie der Umstand, dass der angefochtene Beschluss entgegen seiner Tenorierung in den Gründen auf § 52 Abs. 2 GKG gestützt wird, spricht dafür, dass das Verwaltungsgericht dies letztlich auch so gesehen und versehentlich einen zu hohen Streitwert festgesetzt haben könnte. 5 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). 6 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).