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Urteil

2 L 202/11

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:0926.2L202.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten. 2 Am 03.12.2007 beantragte das (...) Ingenieurbüro G. beim Beklagten eine immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windkraftanlagen des Typs ENERCON E-70 E4 mit einer Leistung von jeweils 2,3 MW, einer Nabenhöhe von 64 m und einem Rotordurchmesser von 71 m (Gesamthöhe 99,5 m) auf dem ca. 17 ha großen Grundstück der Gemarkung S., Flur A, Flurstück 4, die der Beklagte mit Bescheid vom 04.02.2009 erteilte. Der Abstand zwischen den beiden Anlagen beträgt ca. 420 m. Bereits zuvor hatte der Beklagte dem (...) Ingenieurbüro G. einen Vorbescheid vom 09.05.2007 über die raumordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens erteilt und insoweit mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 03.12.2007 Gebühren nach Tarifstelle 1.5.1 der Nr. 87 der AIIGO LSA erhoben. Unter dem 11.05.2009 zeigten das (...) Ingenieurbüro G. und die Klägerin dem Beklagten an, dass die Klägerin in die Rechte und Pflichten aus der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eintrete. 3 Mit streitgegenständlichem Kostenfestsetzungsbescheid vom 20.05.2010 zog der Beklagte die Klägerin zu Kosten für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 04.02.2009 in Höhe von 15.728,58 Euro heran. Darin enthalten waren Gebühren nach Tarifstelle 1.2.3 der Nr. 87 AIIGO LSA in Höhe von 4.725,08 €, Baugebühren nach Nr. 1.1 BauGVO in Höhe von 11.000,00 € sowie Auslagen in Höhe von 3,50 € für die Zustellung. Die Baugebühr errechnete der Beklagte, indem er einen Bauwert von 555.000,00 € je Windkraftanlage zugrunde legte und je angefangene 500,00 € des Bauwerts 5,00 € ansetzte. Eine Ermäßigung nach der Anmerkung zur Tarifstelle 1.1 der BauGVO scheide aus, weil lediglich ein Bauantrag gestellt worden sei und somit nicht mehrere Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegen hätten. Die genannte Anmerkung hat folgenden Wortlaut: 4 Für mehrere gleiche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken ermäßigen sich die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf die Hälfte, jedoch nur bis zur Mindestgebühr, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauanträge umzulegen. 5 Nachdem die Klägerin am 21.06.2010 Klage erhoben hat, hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 19.07.2010 den angefochtenen Kostenfestsetzungsbescheid aufgehoben, soweit damit ein Betrag von mehr als 15.478,58 € erhoben wird, und die Baugenehmigungsgebühr auf 10.750,00 € reduziert, weil er beabsichtige, für den Vorbescheid vom 09.05.2007 eine Baugebühr festzusetzen und diese auf die Gebühr für die Genehmigung vom 04.02.2009 angerechnet werden könne. Mit Änderungsbescheid vom 22.08.2011 hat der Beklagte darüber hinaus die Gebühren nach der Tarifstelle 1.2.3 zu Nr. 87 der AIIGO LSA um 950,00 € auf 3.775,08 € reduziert. Zugleich hat er darin bestimmt, dass an der Baugebührenforderung in Höhe von 11.000,00 € festgehalten werde und sich der zu zahlende Gesamtbetrag einschließlich Auslagen daher auf 14.778,58 € belaufe. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in Bezug auf die nach der AIIGO LSA geltend gemachten Gebühren (in Höhe von 950,00 €) für erledigt erklärt. Insoweit hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt. 6 Zur Begründung der Klage im Übrigen hat die Klägerin geltend gemacht, die Baugebühr für die zweite Windkraftanlage sei zu ermäßigen, auch wenn formal nur ein Bauantrag gestellt worden sei. Zudem lägen materiell-rechtlich zwei Bauanträge vor, da Windkraftanlagen nur als Einzelanlagen und nicht als Windfarmen genehmigt werden könnten. Schließlich habe es aufgrund der benachbarten Standorte der Windkraftanlagen auch baurechtlich erhebliche Synergien gegeben, die eine Gebührenreduzierung rechtfertigten. 7 Die Klägerin hat (sinngemäß) beantragt, 8 den Kostenfestsetzungsbescheid des Beklagten vom 20.05.2010 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 22.08.2011 aufzuheben, soweit die damit erhobenen Baugebühren einen Betrag von 8.325,00 € übersteigen. 9 Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen. 11 Er hat vorgetragen, eine Reduzierung der Baugebühr für die zweite Windkraftanlage nach der Anmerkung zur Tarifstelle 1.1 der Anlage zur BauGVO scheitere zum einen daran, dass dies nach dem Wortlaut der Vorschrift das Vorliegen mehrerer Bauanträge voraussetze, hier aber lediglich ein Antrag gestellt worden sei. Zum anderen hätten die Standorte der Windkraftanlagen weder auf demselben noch auf benachbarten Baugrundstücken gelegen; die die Anlagen befänden sich zwar auf demselben Flurstuck, aber im Abstand von ca. 430 m zueinander. 12 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Kostenfestsetzungsbescheid aufgehoben, soweit die damit erhobenen Baugebühren einen Betrag von 8.325,00 € übersteigen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Im Hinblick auf den zwischen den Beteiligten nicht umstrittenen anrechenbaren Bauwert von 555.000,00 € je Windkraftanlage errechne sich nach der Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zur BauGVO eine Baugebühr je Windkraftanlage in Höhe von 5.550,00 €. Für die zweite der beiden Windkraftanlagen sei die Baugebühr jedoch nach der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 zur BauGVO um die Hälfte, d.h. auf 2.775,00 € zu reduzieren, so dass für das Vorhaben lediglich eine Baugebühr in Höhe von insgesamt 8.325,00 € entstanden sei. Die beiden gleichen Windkraftanlagen befänden sich auf demselben Baugrundstuck. Unter Baugrundstück sei das Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne zu verstehen, das bebaut werden solle bzw. bebaut sei. Weder die BauGVO noch die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) definierten den Begriff des Baugrundstücks ausdrücklich. Jedoch gingen verschiedene Bestimmungen der BauO LSA vom Grundstück im bürgerlich-rechtlichen Sinne aus, d.h. vom sog. Buchgrundstück, wie etwa die Vorschriften über Abstandsflächen (§ 6 BauO LSA), über die Zufahrten (§ 4 Abs. 1 BauO LSA) sowie über Brandwände (§ 29 Abs. 2 Nr. 1 BauO LSA). Insbesondere auch § 4 Abs. 2 BauO LSA lege den Buchgrundstücksbegriff zugrunde. Des Weiteren knüpften auch verschiedene Vorschriften der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) ersichtlich am Buchgrundstücksbegriff an. So sei etwa in § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauVorlVO bestimmt, dass der Lageplan die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke enthalten müsse. Nach § 11 Abs. 3 Nr. 3 BauVorlVO seien zudem die im Grundbuch geführte Bezeichnung des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke mit den jeweiligen Eigentümerangaben darzustellen sowie nach Nr. 4 des § 11 Abs. 3 BauVorlVO die vorhandenen Anlagen auf dem Baugrundstück und den benachbarten Grundstücken zum Zeitpunkt der Antragstellung. Da die BauGVO an das Baugenehmigungsverfahren nach der BauO LSA und die in diesem Zusammenhang zu treffenden Entscheidungen anknüpfe und sie einen vom Baugrundstücksbegriff der BauO LSA abweichenden, gebührenrechtlichen Begriff des Baugrundstücks nicht regle, sei vom selben Begriffsverständnis auszugehen und daher das zur Bebauung vorgesehene Buchgrundstück maßgeblich. Dafür sprächen nicht zuletzt auch Gründe der Rechtsklarheit. Selbst wenn man das Buchgrundstück lediglich im Grundsatz als Baugrundstück im Sinne der BauGVO ansähe, von dem Ausnahmen möglich und geboten seien, käme dies allenfalls dann in Betracht, wenn bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr entstände, dass der Sinn einer bestimmten Regelung handgreiflich verfehlt würde. Das sei hier nicht der Fall. Hinter der Reduzierung der Gebühren für die zweite und jede weitere gleiche Anlage auf demselben Baugrundstück oder benachbarten Baugrundstücken stehe der Gedanke, dass in diesen Fällen – bei gleichzeitiger Antragstellung – der Prüfungsaufwand nicht in voller Höhe für jede einzelne Anlage anfallen, sondern sich vielmehr reduzieren könne. Dieser Zweck werde hier bei Zugrundelegung des Buchgrundstücksbegriffs nicht offensichtlich verfehlt. Allein der Umstand, dass die Einhaltung der Abstandsflächen und die Baugrundverhältnisse für jede Windkraftanlage gesondert hätten geprüft werden müssen, rechtfertige keine andere Beurteilung, weil diese Gesichtspunkte lediglich einen Teil der bauaufsichtlichen Prüfung beträfen. Im Übrigen sei die Frage, ob eine bauliche Anlage den Vorschriften des Abstandsflächenrechts entspreche, regelmäßig für jede Anlage selbständig zu prüfen. Schließlich stehe der Ermäßigung der Baugebühr für die zweite Windkraftanlage nicht entgegen, dass die Genehmigung formal in einem Genehmigungsantrag begehrt worden sei. Soweit in der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 zur BauGVO gefordert werde, dass die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorliegen müssten, folge daraus lediglich, dass eine Ermäßigung ausscheide, wenn die baulichen Anlagen nicht gleichzeitig zur Genehmigung gestellt werden und der Behörde daher eine parallel laufende Prüfung der Genehmigungsfähigkeit der Anlagen (und eine damit verbundene Reduzierung des Prüfungsaufwands) nicht ermöglicht werde. Es mache in Bezug auf den Prüfaufwand keinen Unterschied, ob die Anlagen formal mit einem oder mehreren Bauanträgen zu selben Zeit der Behörde zur Prüfung ihrer Genehmigungsfähigkeit vorgelegt werden. 13 Die vom Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung hat der Beklagte wie folgt begründet: 14 Anders als das Verwaltungsgericht Halle habe das Verwaltungsgericht Magdeburg entschieden, dass das Baugrundstück im baurechtlichen Sinne „Bauland“ sei, das baulich genutzt werden solle und nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zu betrachten sei; es müsse nicht mit dem Buchgrundstück übereinstimmen. Maßgebend sei vielmehr, dass das Baugrundstück Grundlage des öffentlichen Baurechts für die Ordnung der Bebauung sei und überhaupt erst die Erteilung einer Baugenehmigung eröffne. Danach sei das Baugrundstück auch kein Flurstück im Sinne des Liegenschaftskatasters. Das Liegenschaftskataster mit den darin enthaltenen Flurstücken solle zwar den Anforderungen des Rechtsverkehrs, der Verwaltung und der Wirtschaft gerecht werden und insbesondere die Bedürfnisse der Landesplanung, der Baulandplanung, der Bodenordnung, der Ermittlung von Grundstückswerten sowie des Umwelt- und des Naturschutzes angemessen berücksichtigen und sei amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Der Begriff des Flurstücks gehe aber über den des Baugrundstücks hinaus, das im Gegensatz zum Flurstück einen räumlich abgegrenzten Teil der Erdoberfläche bilde, der einem Bauvorhaben zu Grunde gelegt werde. Sei mithin für eine Entscheidung nach der BauGVO allein maßgeblich, welches Baugrundstück bzw. welche Baugrundstücke für die Gebührenfestsetzung rechtlich relevant seien, sei im Rahmen einer Gebührenreduzierung nach der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 allein zu prüfen, welche örtliche Lage die erschlossenen Baugrundstücke zueinander hätten. 15 Zwar lasse die Errichtung gleicher Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken grundsätzlich einen reduzierten Verwaltungsaufwand vermuten. Dies treffe jedoch auf Windkraftanlagen, deren Standorte bei gleichzeitiger Antragstellung teilweise bis zu 2 km auseinander lägen, nicht zu. Die Gebührenermäßigungsregelung habe ihren Ursprung in der gleichzeitig geplanten Errichtung mehrerer gleicher Reihen- oder Doppelhäuser, bei denen quasi „auf einen Blick“ feststellbar sei, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeitsbeurteilung, die Erschließung und die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die Gebäude selbst auf der gleichen Grundlage vorzunehmen seien. So sei es jedoch bei Windkraftanlagen regelmäßig nicht. Häufig würden die Anlagen über unterschiedliche Zuwegungen erschlossen, und die Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften nach § 6 BauO LSA sei für jede Einzelanlage vollständig isoliert zu prüfen. Insoweit gebe es keinerlei Erleichterung des Prüfaufwandes. Ebenso könne sich die Prüfung des Entgegenstehens öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB bei weit auseinander liegenden Standorten gleicher Windkraftanlagen deutlich unterscheiden. Dies betreffe etwa das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen oder Belange des Natur- oder Denkmalschutzes. Im Übrigen sei nach den Anmerkungen zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 für die zweite und jede weitere Anlage stets ein Bezug zu der ersten Anlage herzustellen, sodass durchaus der Fall eintreten könne, dass für eine oder mehrere weitere Anlagen eine Ermäßigung zu gewähren sei und für weitere nicht. Eine Definition des Begriffs „benachbart“ könne sich deshalb sachgerecht nur daran orientieren, ob die bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Zulässigkeitsbeurteilung im Wesentlich gleich sei. Nur wenn dies der Fall sei, erscheine eine Ermäßigung der vorgesehenen Gebühren auf die Hälfte gerechtfertigt. 16 Ferner stehe der vom Verwaltungsgericht Halle vorgenommenen Auslegung der ausdrückliche Wortlaut der Anmerkung entgegen. Hätte der Verordnungsgeber dem Gedanken einer Gebührenreduzierung wegen erleichtertem Prüfaufwand bei gleichen Anlagen in räumlicher Nähe zueinander Rechnung tragen wollen, ohne auf die Anzahl der Bauanträge abzustellen, wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Anmerkung entsprechend zu formulieren. 17 Der Beklagte beantragt, 18 das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. 19 Die Klägerin beantragt, 20 die Berufung zurückzuweisen. 21 Sie trägt vor, entscheidend sei, dass bei mehreren gleichgelagerten Anträgen der Verwaltungsaufwand erheblich reduziert sei. Dies rechtfertige mit dem Sinn und Zweck der BauGVO eine Ermäßigung der Baugebühr. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die vom Beklagten vorgelegten Behördenvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. 23 Die zulässige Berufung des Beklagten, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO mit dem schriftsätzlich erklärten Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet. 24 Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Bescheid zu Recht aufgehoben, soweit die darin erhobenen Baugebühren einen Betrag von 8.325,00 € übersteigen. Insoweit ist der Bescheid rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 25 Die rechtlichen Grundlagen für die Erhebung von Baugebühren für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung finden sich in der nach § 3 Abs. 3 des Verwaltungskostengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwKostG LSA) erlassenen Allgemeine Gebührenordnung des Landes Sachsen-Anhalt in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 30.08.2004 (GVBl. S. 554) – AIIGO LSA – und in der Baugebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 04.05.2006 (GVBI. S. 315), geändert durch Verordnung vom 17.09.2007 (GVBI. S. 326) – BauGVO. 26 1. Nach der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.5 und 1.7 der Nr. 87 der Anlage zur AllGO LSA erhöht sich die Gebühr für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, wenn die von den genannten Tarifstellen der Nr. 87 der Anlage zur AIIGO LSA erfassten Genehmigungen oder Verfahren andere, die Anlage betreffende Entscheidungen einschließen, insbesondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Zulassungen, Verleihungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, um die für diese Entscheidungen vorgesehenen Gebühren. Da die vom Beklagten erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung eine Baugenehmigung einschließt, erhöht sich die für die immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Tarifstelle 1.2 der Nr. 87 der Anlage zur AIIGO LSA zu erhebende Gebühr um die für die Baugenehmigung vorgesehene Gebühr. 27 2. Gemäß § 1 Abs. 1 BauGVO sind für Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dieser Verordnung und dem Gebührenverzeichnis (Anlage 1) sowie nach den Anlagen 2 bis 5 zu erheben. Gemäß Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zur BauGVO wird für eine Baugenehmigung nach § 71 BauO LSA i.V.m. § 62 Satz 1 und 63 Satz 1 BauO LSA, ausgenommen die Baugenehmigung nach den Tarifstellen 1.2 bis 1.7, für je angefangene 500,00 € des anrechenbaren Bauwerts eine Gebühr in Höhe von 5.00 €, mindestens aber 50,00 €, erhoben. Der anrechenbare Bauwert bestimmt sich für die nicht in der Anlage 2 zur BauGVO genannten Anlagen, wie z. B. Windenergieanlagen, gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 BauGVO aus den Kosten nach § 62 Abs. 4 bis 6 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 04.03.1991 (BGBl. I 533), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10.11.2001 (BGBl. I 2992 [2994]), zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Die Beteiligten haben hier übereinstimmend einen anrechenbaren Bauwert von 555.000,00 € je Windkraftanlage errechnet, so dass sich nach der Tarifstelle 1.1 der Anlage 1 zur BauGVO eine Baugebühr je Windkraftanlage in Höhe von 5.550,00 € ergibt. 28 3. Dem Verwaltungsgericht ist indes darin beizupflichten, dass für die zweite der beiden Windkraftanlagen die Baugebühr nach der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 zur BauGVO um die Hälfte, d.h. auf 2.775,00 € zu reduzieren ist, so dass der Beklagte für das Vorhaben lediglich eine Baugebühr in Höhe von insgesamt 8.325,00 erheben darf. 29 Nach der genannten Anmerkung ermäßigen sich für mehrere gleiche Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken die Gebühren für die zweite und jede weitere Anlage auf die Hälfte, jedoch nur bis zur Mindestgebühr, wenn die Bauanträge gleichzeitig zur Prüfung vorgelegt werden. Die Ermäßigung ist auf alle Bauantrage umzulegen 30 3.1. Zutreffend ist die Vorinstanz davon ausgegangen, dass hier das gesamte Buchgrundstück, das Flurstück 4 der Flur A in der Gemarkung S. als „Baugrundstück“ im Sinne der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 zur BauGVO anzusehen ist. 31 Allerdings definieren weder die BauGVO selbst noch das VwKostG LSA, auf deren Grundlage (§ 3 Abs. 3 Satz 2) die BauGVO erlassen wurde, den Begriff des Baugrundstücks. Da die Baugebühren gemäß § 1 Abs. 1 BauGVO für „Amtshandlungen der Bauaufsichtsbehörden“ und die Tarifstellen 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 zur BauGVO an die Amtshandlung „Erteilung einer Baugenehmigung (§ 71 BauO LSA)“ anknüpfen, liegt es indes nahe, bei der Auslegung des Begriffs „Baugrundstück“ im Sinne der genannten Anmerkung die Maßstäbe heranzuziehen, die im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht zu dem vielfach verwendeten Begriff des Baugrundstücks entwickelt wurden. 32 Unter dem Begriff des Grundstücks im Sinne des Baugesetzbuchs (BauGB) ist in der Regel das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne zu verstehen. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass auch bei baurechtlich maßgeblichen Sachverhalten das Grundstück im grundbuchrechtlichen Sinne in den meisten Fällen tatsächlich identisch ist mit dem Baugrundstück oder aber aus rechtlichen Gründen mit dem Baugrundstück gleichzusetzen ist. Die Rechtsprechung geht allerdings davon aus, dass das Baugrundstück und das Buchgrundstück keineswegs ausnahmslos gleichzusetzen sind. Ausnahmen sind nicht nur vertretbar, sondern sogar geboten, wenn bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr entstünde, dass der Sinn einer bestimmten bau- und bodenrechtlichen Regelung handgreiflich verfehlt würde (BVerwG, Urt. v. 21.12.2011 – 4 C 13.10 –, BVerwGE 141, 302 [304 f.], RdNr. 11). So kann etwa die Größe eines Grundstücks, das mehrere Hektar umfasst, der Annahme eines einheitlichen Baugrundstücks entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.04.1990 – 4 B 62.90 –, NVwZ-RR 1990, 528). 33 Zu beachten ist aber, dass Abweichungen vom Buchgrundstücksbegriff auf echte Ausnahmen beschränkt bleiben müssen. Anderenfalls würde mit einer Vielzahl von „Ausnahmen" das unterlaufen, was jene Festlegung auf den grundbuchrechtlichen Begriff erreichen soll. Die Maßgeblichkeit dieses Begriffes hat zwar ganz allgemein gegen sich, dass er auf die spezifisch bau- und bodenrechtlichen Probleme nicht zugeschnitten ist und dass infolgedessen sein verhältnismäßig hoher Formalisierungsgrad im Bau- und Bodenrecht gelegentlich zu Ergebnissen führt, die nicht schon als solche uneingeschränkt befriedigen und überzeugen. Wenn sich seine Maßgeblichkeit dennoch rechtfertigt, dann wegen der durch ihn gewährleisteten Berechenbarkeit und damit Rechtsklarheit, die durch andere, eventuell hier und dort sachlich besser treffende Begriffe wie etwa den des Baugrundstücks oder den des Wirtschaftsgrundstücks bei weitem nicht in diesem Grade erreicht werden (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 14.12.1973 – IV C 48.72 –, BVerwGE 44, 250 [252]; RdNr. 25 in Juris). 34 Auch das Baugrundstück im bauordnungsrechtlichen Sinne ist regelmäßig das Buchgrundstück und nur ausnahmsweise ein Grundstück im wirtschaftlichen Sinne (vgl. Lechner, in: Simon, BayBauO, Art. 2 RdNr. 16). Zutreffend hat die Vorinstanz dargelegt, dass eine Reihe von Bestimmungen der BauO LSA und der BauVorlVO am Buchgrundstücksbegriff anknüpfen. 35 Maßgeblich ist danach grundsätzlich das Buchgrundstück. Von dieser Regel ist auch im Rahmen der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 zur BauGVO nur dann abzuweichen, wenn bei Verwendung des grundbuchrechtlichen Begriffs die Gefahr entstünde, dass der Sinn der Regelung handgreiflich verfehlt würde. Der Sinn und Zweck der Anmerkung besteht nach dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers darin, die anfallende Gebühr dann zu ermäßigen, wenn der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung mehrerer Baugenehmigungsanträge geringer ausfällt, weil mehrere gleiche Anlagen zur Genehmigung gestellt sind, die in räumlicher Nähe zueinander errichtet werden sollen. Dabei ist der Verordnungsgeber typisierend davon ausgegangen, dass sich der Verwaltungsaufwand für die Prüfung der gleichzeitig zur Genehmigung gestellten Bauanträge in der Regel deshalb vermindert, weil die Vereinbarkeit des Vorhaben mit öffentlich-rechtlichen, insbesondere bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften nur einmal geprüft werden muss. Der Umstand, dass der Verordnungsgeber nicht nur Anlagen privilegiert, die auf einem Baugrundstück errichtet werden sollen, sondern auch solche, die auf benachbarten Grundstücken entstehen sollen, spricht dafür, dass die Grenzen des Buchgrundstücks nicht in jedem Fall maßgebend sein sollen. 36 Dementsprechend lautet die für die Beurteilung des vorliegenden Falles ausschlaggebende Frage, ob der Sinn der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1. bis 1.3 der Anlage 1 zur BauGVO handgreiflich verfehlt würde, weil der Verwaltungsaufwand der Genehmigungsbehörde trotz Gleichheit der Anlagen sich nicht in einem Maße verringert, wie es bei der Errichtung mehrerer gleicher Anlagen auf einem Buchgrundstück in der Regel der Fall ist. Dies vermag der Senat im konkreten Fall nicht festzustellen. 37 Auch bei der Genehmigung von Windenergieanlagen lässt sich die Frage, wann eine Abweichung vom Buchgrundstücksbegriff geboten ist, nicht allgemein beantworten, sondern hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Es mag zutreffen, dass sich – wie der Beklagte geltend macht – bei mehreren weit auseinander liegenden Anlagen der Aufwand für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit häufig nicht reduziert, weil die Prüfungsinhalte wegen der Verschiedenheit der Standorte der einzelnen Anlagen, etwa in Bezug auf das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen, die Belange des Natur- oder des Denkmalschutzes, die Erschließung und die Abstandsflächen, nicht unerheblich voneinander abweichen. Dass eine solche Situation bei den beiden in Rede stehenden, im Abstand von ca. 420 errichteten Anlagen gegeben ist, vermag der Senat indes nicht zu erkennen. Insbesondere lässt sich dem Genehmigungsbescheid vom 04.02.2009 nicht entnehmen, dass sich aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse ein unterschiedlicher Prüfungsrahmen ergab. Unabhängig davon könnte von einer handgreiflichen Verfehlung des Zwecks der Anmerkung 1 zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 zur BauGVO nicht schon dann gesprochen werden, wenn sich der Prüfungsrahmen für die beiden Anlagen bezüglich einzelner Genehmigungsvoraussetzungen unterschiede. Auch dann könnte noch ohne weiteres von einem reduzierten Prüfungsaufwand gesprochen werden, der eine Ermäßigung für die zweite Anlage auf die Hälfte der Gebühr rechtfertigt. 38 3.2. Eine Ermäßigung der Gebühr nach der Anmerkung zu den Tarifstellen 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 zur BauGVO scheidet entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht deshalb aus, weil die Anmerkung nur von mehreren Bauanträgen spricht, die Genehmigung der beiden Windkraftanlagen aber in einem Bauantrag begehrt wurde. Die Ermäßigungsregelung ist in solchen Fällen entsprechend anzuwenden. 39 Die analoge Anwendung von Rechtsnormen kommt bei Regelungslücken in Betracht. Im Allgemeinen liegen Regelungslücken vor, wenn das Gesetz, gemessen an der Regelungsabsicht des Normgebers und der gesetzesimmanenten Zwecke, planwidrig unvollständig ist. Das setzt voraus, dass der lückenhaft geregelte Sachverhalt dem geregelten ähnlich ist und deshalb rechtlich gleichbehandelt werden muss und der Normgeber, hätte er die Regelungslücke erkannt, die gebotene Regelung auch getroffen hätte. Eine Gleichsetzung von Sachverhalten bzw. Tatbeständen darf daher nicht erfolgen, wenn dadurch die Regelungsabsicht des Normgebers vereitelt werden würde (vgl. zum Ganzen: BSG, Urt. v. 21.10.1998 – B 9 V 7/98 –, BSGE 83, 68 [71], RdNr. 13 in Juris, m.w.N.). Die entsprechende Heranziehung einer Vorschrift kann hingegen verfassungsrechtlich, insbesondere durch den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG, geboten sein, wenn ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung der von der Norm nicht erfassten Fälle nicht erkennbar ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.12.2004 – 7 C 2.04 –, BVerwGE 122, 286 [291 f.], RdNr. 18 in Juris; Urt. v. 17.12.1981 – 5 C 88.79 –, Buchholz 436.36 § 11 BaföG Nr. 6, RdNr. 31, 36 in Juris). So liegt es hier. 40 Der Sinn und Zweck der Tarifstellen 1.1 bis 1.3 der Anlage 1 zur BauGVO besteht – wie oben bereits dargelegt – nach dem erkennbaren Willen des Verordnungsgebers darin, die anfallende Gebühr zu ermäßigen, wenn der Verwaltungsaufwand für die Bearbeitung mehrerer Baugenehmigungsanträge deshalb geringer ausfällt, weil mehrere gleiche Anlagen zu Genehmigung gestellt sind, die in räumlicher Nähe zueinander errichtet werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb der Bauherr, der die Genehmigung von gleichen Anlagen auf einem Baugrundstück oder auf benachbarten Baugrundstücken in einem einheitlichen Bauantrag zur Prüfung stellt, schlechter behandelt werden soll als derjenige Bauherr, der die Genehmigungsfähigkeit der gleichen Anlagen in zwei getrennten, gleichzeitig gestellten Bauanträgen prüfen lässt. Der Verwaltungsaufwand ist im ersten Fall jedenfalls nicht höher als im zweiten. Auch sind der Wert des Gegenstandes der Amtshandlung und der Nutzen oder die Bedeutung der Amtshandlung für den Gebührenschuldner (§ 3 Abs. 2 Satz 2 VwKostG LSA) in beiden Fällen gleich. II. 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. III. 42 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Sätze 1 und 2, 711 ZPO. IV. 43 Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.