Urteil
3 L 311/11
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:1023.3L311.11.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt eine Genehmigung zum Führen von Kennleuchten mit blauem Blinklicht (Rundumlicht) für die von ihr im Krankentransport eingesetzten Fahrzeuge. 2 Eine Genehmigung für die Erbringung von Leistungen des Rettungsdienstes ist für den bodengebundenen Rettungsdienst im Gebiet des Landkreises Stendal der (...)-Unfallhilfe erteilt worden. Die Klägerin führt für Krankenhäuser Krankentransporte innerhalb des Krankenhausgeländes, bzw. zwischen Krankenhäusern innerhalb desselben oder des benachbarten Rettungsdienstbereiches sowie Krankentransporte im Auslandsrückholdienst durch. 3 Mit Bescheid vom 29. April 2009 untersagte der Landkreis Stendal der Klägerin den Betrieb der Fahrzeuge mit dem amtlichen Kennzeichen SDL-(…) und SDL-(…) bis zur Beseitigung der auf den Fahrzeugen montierten blauen Blinklichter. 4 Den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Ausstattung ihrer Rettungsdienst- und Krankentransportfahrzeuge mit blauem Blinklicht lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2009 ab. Mit Blaulicht und Martinshorn dürften Fahrzeuge ausgerüstet werden, die im Regelfall und berechtigterweise zur Notfallrettung eingesetzt würden; nicht aber Krankentransportfahrzeuge. Die von der Klägerin geltend gemachte Erteilung einer Ausnahmengenehmigung lehne der Beklagte auf der Grundlage der Abwägung der privaten Interessen der Klägerin mit den öffentlichen Interessen ab, weil die Klägerin auch im Auslandsrückholdienst nur Krankentransporte und keine Notfalleinsätze durchführe. Ein Eingriff in die Berufsfreiheit liege nicht vor, weil es der Klägerin auch ohne Blaulicht unbenommen bliebe, Krankentransporte durchzuführen. Auch wenn im Einzelfall ein Krankentransport in eine Notfallrettungssituation umschlagen könne, könne eine solche Situation auch mit einem Fahrzeug ohne Sondersignal bewältigt werden. Auch wenn über Funk ein Notrettungsfahrzeug nicht herangerufen werden könne, werde der Fahrer an Rettungsmaßnahmen nicht unzumutbar behindert, weil Verkehrsverstöße – etwa eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit – wegen rechtfertigendem Notstand nicht bußgeldbewehrt seien. Da die Klägerin die Gesamtzahl der Transporte und die Anzahl der Einsätze, die die Verwendung eines Blaulichts erforderten, nicht mitgeteilt habe und es sich nach der eingeholten Stellungnahme der (...) – Alarmzentrale bei den in ihrem Auftrag durchgeführten Auslandsrückholeinsätzen nicht um Akut- bzw. Notfalleinsätze handele, sei die Verwendung von Blaulicht nicht erforderlich. Das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Wirksamkeit der Sondersignaleinrichtungen im Straßenverkehr gebiete es, die Warneinrichtungen auf ein unumgängliches Maß zu beschränken, damit die Akzeptanz in der Bevölkerung durch eine übermäßige Zulassung nicht beeinträchtigt und der Gefahr eines Fehlgebrauchs oder Missbrauchs von Sondersignalen und der damit verbundenen Unfallgefahr entgegengewirkt werde. 5 Die beiden mit Blaulicht ausgestatteten Fahrzeuge der Klägerin wurden im Mai 2009 unter Wechsel des Halters in B-Stadt angemeldet. 6 Mit der am 08. Juni 2009 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe die Fahrzeuge in B-Stadt angemeldet, weil die begehrte Sondererlaubnis dort ohne Weiteres erteilt werde. Sie plane indes die alsbaldige Ummeldung an den Firmensitz in A-Stadt. 7 Sie hat beantragt, 8 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. Mai 2009 zu verpflichten, der Klägerin eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO für die von ihr betriebenen Krankentransport- bzw. Rettungstransportfahrzeuge zum Führen von Kennleuchten für blaues Blinklicht zu erteilen. 9 Der Beklagte hat beantragt, 10 die Klage abzuweisen 11 und zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides verwiesen. 12 Das Verwaltungsgericht Magdeburg – 1. Kammer – hat die Klage mit Urteil vom 20. Mai 2011 abgewiesen. Die Klägerin habe weder einen Anspruch auf die Feststellung, dass sie berechtigt sei, die von ihr betriebenen Kranken- und Rettungstransportfahrzeuge mit Kennleuchten für blaues Blinklicht auszustatten noch einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Klägerin sei nicht berechtigt, die auf sie zugelassenen Krankentransportfahrzeuge mit blauem Blinklicht auszurüsten, weil ihre Krankentransportwagen keine Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes seien. Das seien nur die Fahrzeuge, mit denen im Regelfall und berechtigterweise innerhalb des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes Notfallrettung durchgeführt werde. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Es sei von dem der Behörde eingeräumten Ermessen gedeckt, wenn der Beklagte bei der Erteilung von Ausnahmegenehmigungen einen strengen Maßstab anlege, um eine möglichst große Akzeptanz in der Bevölkerung zu gewährleisten, weil ein häufiger Einsatz dieser Sondersignale dazu führen könne, dass die Verkehrsteilnehmer derartigen Einsätzen keine besondere Bedeutung mehr beimäßen. Der Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass die Klägerin keine Notfalleinsätze durchführe, weil sie entgegen der Aufforderung durch den Beklagten nicht aufgezeigt habe, ob und in welchem Umfang sie Fahrzeuge zur Menschenrettung eingesetzt habe und die (...) – Alarmzentrale zu den von der Klägerin in ihrem Auftrag durchgeführten Auslandsrückholdiensten bestätigt habe, dass es sich nicht um Notfalleinsätze handele. Der Klägerin drohten auch keine Wettbewerbsnachteile, weil der Beklagte die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für Einsätze außerhalb des Rettungsdienstes grundsätzlich ablehne. Zur Bewältigung von Notfallsituationen könne über Funk ein Notrettungsfahrzeug herbeigerufen werden. 13 Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Ausrüstung mit blauem Blinklicht nur für den Rettungsdienst in Notfallsituationen in Betracht komme, weil nach dem Wortlaut des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO der Krankentransport wie die Notfallrettung gleichermaßen aufgeführt sei. Dafür gebe es gute Gründe, entstehe doch immerhin in 2 v. H. der Krankentransporte eine Situation, bei der höchste Eile geboten sei. Für eine Unterscheidung zwischen privaten und öffentlich verantworteten Rettungsdiensten gebe der Wortlaut der Regelung nichts her. Auch die Entstehungsgeschichte spreche für die Zulässigkeit der Blaulichtausrüstung von Krankenkraftwagen, mit denen außerhalb des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes Krankentransporte durchgeführt würden, weil bis zum Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 1024) jeder entsprechend ausgerüstete und nach dem Fahrzeugschein zugelassene Krankenwagen mit Blaulicht habe ausgerüstet werden dürfen, so dass der Verordnungsgeber eine Ausnahme für Fahrzeuge des qualifizierten Krankentransportes außerhalb des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes im Wortlaut zum Ausdruck gebracht hätte. Auch aus der systematischen Stellung folge nicht, dass nur Fahrzeuge im öffentlich verantworteten Bereich des Rettungsdienstes mit blauem Blinklicht ausgerüstet werden dürften. Aus dem Zweck der Regelung folge nichts anderes. Das Gesetz stelle nur auf die funktionale Zugehörigkeit zum öffentlich verantworteten Rettungsdienst ab, so dass die Organisationsform unerheblich sei. Die Regelung sei auch dann anwendbar, wenn die Leistungen des Unternehmers aufgrund einer beschränkten Genehmigung nur den Krankentransport als einen Teilbereich des Rettungsdienstes abdeckten. Wenn der Einsatz des Blaulichtes nur zur Rettung von Menschenleben oder zur Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden zulässig sei, so sei eine solche Eile bei Rettungstransporten zwar regelmäßig nicht geboten: Andrerseits könnten sich im Rahmen eines qualifizierten Krankentransportes unvorhergesehen Notsituationen entwickeln. Immerhin habe eine Untersuchung ergeben, dass in 2 v. H. der Fälle bei Krankentransporten die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Transportierten so gravierend gewesen sei, dass ein Transport unter Einsatz von Sondersignalen erforderlich gewesen sei. Ein solcher Anteil sei, wenn es um Menschenleben gehe, relevant, weil er eine Größe erreiche, bei der die Entstehung einer solchen Lage nicht mehr nur als eine entfernt liegende Gefahr angesehen werden könne. Soweit das Verwaltungsgericht meine, in diesen Fällen sei die Notfallrettung zu alarmieren, helfe dies nicht, weil es unabhängig von der Alarmierung geboten sein könne, die Fahr in höchster Eile fortzusetzen. Auch wenn der Fahrer sich wegen etwaiger Verkehrsübertretungen auf einen rechtfertigenden Notstand berufen könne, helfe dies nicht weiter, weil der Fahrer auf ein in hohem Maße gefahrenträchtiges Verhalten verwiesen werde, weil die anderen Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten mangels eines Blaulichtsignals nicht auf die Notsituation einrichten könnten. Die Befürchtung, die Akzeptanz des Sondersignaleinsatzes in der Bevölkerung könne abnehmen, sei unbegründet, weil bei Krankentransporten in der Regel der Einsatz des blauen Blinklichts nicht notwendig sei. Dass mit Blaulichtfahrten eine erhöhte Unfallgefahr verbunden sei, wiege zwar schwerer. Dies betreffe aber in besonderer Weise ungeübte Fahrer, so dass diese Gefahr nicht unbeherrschbar sei. Zudem habe die Klägerin jedenfalls einen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Der Beklagte habe von der gesetzlichen Ermächtigung nicht zweckentsprechend Gebrauch gemacht. Wenn er ausführe, er erteile grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen, so habe er sein Ermessen nicht pflichtgemäß ausgeübt. Zumindest aber habe er nicht hinreichend berücksichtigt, dass auch bei Krankentransporten höchste Eile zur Lebensrettung oder Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden geboten sein könne. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass Krankentransporte in eine Notfallsituation umschlagen könnten, die - auch wenn die statistische Wahrscheinlichkeit nicht hoch sei - angesichts der Bedeutung des betroffenen Schutzgutes für die Erteilung der Genehmigung spreche. Mit erheblichem Missbrauch sei nicht zu rechnen, weil Krankentransporte nur in wenigen Fällen in Notsituationen umschlügen. 14 Die Klägerin beantragt, 15 das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg – 1. Kammer – vom 20. Mai 2011 abzuändern und unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 28. Mai 2009 festzustellen, dass die Ausrüstung ihrer Kranken- und Rettungstransportfahrzeuge mit blauem Blinklicht (Rundumlicht) nicht genehmigungspflichtig ist, 16 hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin eine Genehmigung zum Führen von Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) für die von ihr betriebenen Krankentransport- und Rettungstransportfahrzeuge zu erteilen. 17 Der Beklagte beantragt, 18 die Berufung zurückzuweisen. 19 Er meint, das Verwaltungsgericht habe die Klage zu Recht abgewiesen, weil der Verordnungsgeber mit den Änderungen im Jahre 1993 eine Beschränkung von Sondersignalen bereits bei der Ausrüstung der Fahrzeuge und nicht erst bei den Verhaltensnormen für die Kraftfahrer habe erreichen wollen. Wenn die Klägerin darauf hinweise, dass es in 2 v. H. der Krankentransporte zu Komplikationen komme, gebe dies noch keinen Aufschluss über die Anzahl notwendiger Einsätze mit Sondersignalen, weil auch in der Literatur eingeräumt werde, dass in etlichen dieser Fälle auch ein Notarzt hätte alarmiert werden können. Zudem stehe dem Interesse des Patienten an schneller Hilfe auch in solchen Fällen das Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs gegenüber. Soweit die Klägerin eine Ausnahmegenehmigung beanspruche, berufe sie sich auf Umstände, die letztlich für alle Anbieter von Krankentransportleistungen gleichermaßen Geltung beanspruchen könnten. Entscheidungsgründe 20 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. 21 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung, dass die Ausrüstung ihrer Krankentransportkraftfahrzeuge ohne Genehmigung zulässig ist. Gemäß § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO dürfen Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenwagen anerkannt sind, mit einer oder mehreren Kennleuchten für blaues Blinklicht (Rundumlicht) ausgerüstet sein. Aus der Regelung folgt im Umkehrschluss, dass die nicht unter diese Regelung fallenden Kraftfahrzeuge nicht mit blauem Blinklicht ausgerüstet sein dürfen. Zwar unterhält die Klägerin Kraftfahrzeuge, die für den Krankentransport besonders eingerichtet sind. Es darf auch unterstellt werden, dass diese Kraftfahrzeuge nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Indes handelt es sich bei den Krankenkraftwagen der Klägerin nicht um Kraftfahrzeuge des Rettungsdienstes. Zu den Fahrzeugen des Rettungsdienstes gehören nur die Krankenkraftwagen, mit denen innerhalb des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes Aufgaben der Notfallrettung und/oder des qualifizierten Krankentransports durchgeführt werden. Das sind die Aufgabenträger (in Sachsen-Anhalt die Landkreise und kreisfreien Städte; vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA) und die von ihnen auf der Grundlage einer Konzession oder Genehmigung (vgl. § 11 Abs. 1 RettDG LSA) betrauten Unternehmer. Nach der Mitteilung des Landkreises Stendal vom 05. März 2009 an den Beklagten ist der (...) Unfallhilfe für die Jahre 2009 bis 2014 im Gebiet des Landkreises die Wahrnehmung der Aufgaben des bodengebundenen Rettungsdienst genehmigt. Der Klägerin ist keine Genehmigung zur Erbringung von Leistungen im Rettungsdienstgesetz erteilt. Sie erbringt vielmehr lediglich nicht genehmigungspflichtige Leistungen nach § 1 Satz 2 RettDG LSA. 22 Mit der Beschränkung auf Fahrzeuge des Rettungsdienstes hat der Verordnungsgeber an die von ihm vorgefundene Lage insofern angeknüpft, als dass der Rettungsdienst in den Ländern als öffentliche Aufgabe wahrgenommen wird. Die Beschränkung der Blaulichtausrüstung auf Fahrzeuge des Rettungsdienstes ist durch Art. 1 Nr. 15 Buchst a der 15. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 1993 (BGBl I. S. 1024) in die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingefügt worden. In der Begründung hierzu ist ausgeführt, dass nach „dem bisherigen Wortlaut des Absatzes 3 Nr. 4 (…) die Zulassung eines Kraftfahrzeuges, das als Krankenkraftwagen eingerichtet und beschrieben ist, niemand verweigert werden kann. Dies hat zur Folge, dass in diesem Fall auch jeder Kennleuchten für blaues Blinklicht führen aber nicht benutzen darf. Dies ist nicht gewollt und soll verhindert werden“ (BR-Drs. 325/93, S. 42). 23 Die Beschränkung auf Fahrzeuge des öffentlich rechtlich betriebenen Rettungsdienstes bzw. auf solche Fahrzeuge privater Unternehmer, die für den Aufgabenträger mit seiner Genehmigung Aufgaben des Rettungsdienstes erfüllen, ist auch aus gesetzessystematischen Gründen gerechtfertigt, weil auch die Regelung in § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVZO zur Blaulichtausrüstung von Einsatz- und Kommando-Fahrzeugen der Feuerwehren und anderer Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes eine entsprechende Beschränkung enthält. 24 Der Zweck der Regelung, wie er in der Begründung zum Verordnungsentwurf zum Ausdruck kommt, liegt darin, die Zulässigkeit der Ausrüstung von Fahrzeugen mit Blinklicht zu begrenzen. Die Zahl der mit Blaulicht ausgerüsteten Fahrzeuge soll möglichst gering bleiben, um die Wirkung blauer Blinklichter nicht dadurch zu beeinträchtigen, dass die mit einer „Inflationierung“ von Fahrzeugen mit Blaulicht, ohne dass dessen Notwendigkeit am Erscheinungsbild der Fahrzeuge erkennbar wäre, verbundene verminderte Akzeptanz von Blaulichteinsätzen in der Bevölkerung in der Tendenz noch verstärkt wird. Ferner dient sie der Gefahrenvorsorge, weil mit jeder genehmigten Blaulichtanlage die Gefahr des Fehl- oder Missbrauchs und damit die Gefahr schwerster Unfälle einhergeht (BVerwG, Urt. v. 21.02.2002 – 3 C 33/01 – Rdnr. 21 ). Das rechtfertigt es anknüpfend an den Wortlaut als Fahrzeuge des Rettungsdienstes unabhängig davon, ob der Aufgabenträger oder mit seiner Genehmigung ein privater Unternehmer die Aufgaben des Rettungsdienstes wahrnimmt (OVG Bremen, Urt. v. 23.01.2001 – 1 A 361/00 – Rdnr. 32 ; zu § 53 Abs. 4 Nr. 1 StVZO: BVerwG, Urt. v. 30.05.2013 – 3 C 9/12 – Rdnr. 20), nur die Krankenkraftwagen anzusehen, die berechtigt als Fahrzeuge im Rettungsdienst eingesetzt werden (BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 – 3 C 1/11 – Rdnr. 27 ). Zutreffend geht die Klägerin davon aus, dass auch die Fahrzeuge, die ein privater Unternehmer, der aufgrund einer beschränkten Genehmigung, die nur den qualifizierten Krankentransport als einen Teilbereich des Rettungsdienstes abdeckt, für den Krankentransport vorhält unter die privilegierende Regelung des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO fallen. Denn aufgrund der Genehmigung erbringt der Unternehmer die Leistungen unter der Verantwortung des öffentlichen Trägers des Rettungsdienstes. Erst mit der Genehmigung erlangt er die Befugnis, den qualifizierten Krankentransport als öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge (vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs. 1 Satz 1 RettDG LSA) wahrzunehmen. Anders indes verhält es sich bei der Ausrüstung von Krankenkraftwagen, die von einem privaten Dritten außerhalb des öffentlich verantworteten Rettungsdienstes eingesetzt werden. Diese dürfen nach § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO nicht mit blauem Blinklicht ausgerüstet werden. 25 Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung oder auf erneute Bescheidung ihres Antrages, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO können die höheren Verwaltungsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller Ausnahmen von § 52 StVZO genehmigen. Die Bestimmung ermächtigt die Behörde, nach eigenem pflichtgemäßen Ermessen über Ausnahmeanträge zu entscheiden. Anhaltspunkte dafür, dass jede andere Ermessensausübung als die Antragsstattgabe rechtswidrig wäre, sind weder ersichtlich noch geltend gemacht. 26 Ist die Behörde – wie hier – ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des Verwaltungsaktes rechtswidrig ist, weil die Verwaltungsbehörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 Satz 1 VwGO). Zweck der Regelung des § 70 Abs. 1 StVZO ist es, den vom Regelfall abweichenden Ausnahmen, die vom Verordnungsgeber bei der von ihm anzustellenden typisierenden Betrachtungsweise wegen der einzelfallbezogenen Besonderheiten nicht haben bedacht werden können, Rechnung tragen zu können. Der Beklagte hat bei der Ausübung des Ermessens berücksichtigt, dass nach dem Zweck des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO die Ausrüstung von Fahrzeugen mit blauem Blinklicht auf ein unumgängliches Maß beschränkt und einer inflationären Ausweitung der Ausrüstung mit Sondersignaleinrichtungen entgegengewirkt werden soll. Sie hat ferner berücksichtigt, dass beim qualifizierten Krankentransport nach dem derzeitigen Erkenntnisstand nur in 2 v. H. der Fälle eine Situation eingetreten ist, die den Einsatz von Sondersignalen hätte rechtfertigen können (vgl. Petersen, NZV 1997, 249 ). 27 Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, es entspreche nicht dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung, wenn die Behörde ausführe, sie erteile grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen. Dem Bescheid ist das so nicht zu entnehmen. Dort heißt es vielmehr, es sei bei der Ermessensausübung zur Gewährleistung einer größtmöglichen Akzeptanz des Blaulichts in der Bevölkerung ein strenger Maßstab anzulegen. Einsätze im qualifizierten Krankentransport seien keine Notfalleinsätze, so dass eine Blaulichtausrüstung nicht erforderlich sei. Für Unternehmer, die – wie die Klägerin – qualifizierten Krankentransport anböten, würden grundsätzlich keine Genehmigungen erteilt, so dass der Klägerin gegenüber anderen Anbietern auch kein Wettbewerbsnachteil entstehe. Damit hat der Beklagte nicht etwa von dem ihm eingeräumten Ermessen keinen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr bei einem sachgerechten Verständnis dieser Ausführungen lediglich aufgezeigt, dass nach seiner Genehmigungspraxis allein der Umstand, dass ein Unternehmer solche Leistungen erbringe, nicht für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung genügt. 28 Ohne Erfolg wendet sie ein, der Beklagte habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass in Einzelfällen auch bei Krankentransporten höchste Eile zur Lebensrettung oder Abwendung schwerer gesundheitlicher Schäden geboten sein könne. Die Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Klägerin trotz Aufforderung keine Angaben dazu gemacht habe, in wie vielen Fällen bei den von ihr durchgeführten Krankentransporten eine Notlage eingetreten ist, die den Einsatz von Sondersignalen gerechtfertigt hätte und die auch durch eine Nachalarmierung des Rettungsdienstes nicht hätte bewältigt werden können. Sie zeigt nicht auf, dass und weshalb die von ihr durchgeführten Transporte ein signifikant höheres Risiko in sich bergen, von einem Krankentransport zum Notfall umzuschlagen, so dass kein Grund ersichtlich ist, der dafür spricht, ihr abweichend von dem Regelfall des § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO im Wege der Ausnahme nach § 70 StVZO eine Genehmigung zu erteilen. 29 Ohne Erfolg macht die Klägerin schließlich geltend, bei der Abwägung sei nicht hinlänglich berücksichtigt worden, dass Krankentransporte im Allgemeinen die Gefahr in sich bergen, in eine Notfallsituation umschlagen zu können. Auch wenn die statistische Wahrscheinlichkeit nicht hoch sei, spreche die Bedeutung des betroffenen Schutzgutes für die Erteilung der Genehmigung. Denn diese allgemeine Gefahrenlage bei der Durchführung von Krankentransporten rechtfertigt die Erteilung einer Ausnahme nicht, weil sich die Klägerin mit diesem Vortrag nicht auf eine atypische Fallkonstellation beruft, die allein die Erteilung einer Genehmigung rechtfertigen könnte. Wenn sie geltend macht, der qualifizierte Krankentransport berge generell die Gefahr in sich, in eine Notfallrettungslage umzuschlagen, so wird damit nicht in Bezug auf einen einzelnen Antragsteller eine besondere Lage geltend gemacht, die es durch die Erteilung einer Genehmigung zu bewältigen gelte. Vielmehr wird eine allgemein beim qualifizierten Krankentransport bestehende Gefahrenlage beschrieben. Diese Lage zu bewältigen ist indes nicht Aufgabe der Behörde, sondern des Verordnungsgebers. Wenn der Verordnungsgeber die Zulässigkeit der Ausrüstung mit Blinklicht bewusst und gewollt auf die Fahrzeuge beschränkt, die im öffentlichen Rettungsdienst Einsatz finden, ist es der Behörde nicht erlaubt, diese abstrakt generelle Regelung für einen bestimmten Kreis von Antragstellern durch die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zu erweitern. 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen, weil das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung bisher offen gelassen hat, ob § 52 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 StVZO eine Blaulichtberechtigung nur den am öffentlichen Rettungsdienst Beteiligten zuerkennt (BVerwG, Urt. v. 26.01.2012 – 3 C 1/11 – Rdnr. 14 ).