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Beschluss

1 O 127/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:1128.1O127.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Über die Beschwerde war gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. mit § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch die Berichterstatterin zu entscheiden; ein Fall des § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG liegt nicht vor. Die von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im eigenen Namen erhobene Beschwerde gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. 2 Gegen eine Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts findet die Beschwerde nur statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 € übersteigt (§ 68 Abs. 1 Satz 1 GKG) oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt (§ 68 Abs. 1 Satz 2 GKG). Beides ist hier nicht der Fall. 3 Das Verwaltungsgericht hat die Beschwerde nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. 4 Das Beschwerdevorbringen des Prozessbevollmächtigten des Klägers rechtfertigt auch nicht die Annahme, dass der Beschwerdewert von mehr als 200,00 € erreicht wird. Zwar macht die Beschwerdeschrift geltend, dass der Streitwert 6.299,65 € und nicht - wie festgesetzt - 5.984,67 € betrage. Indes ist die Differenz zwischen diesen beiden Beträgen nicht maßgeblich für die Bestimmung des Beschwerdewertes im Sinne des § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser errechnet sich vielmehr wie folgt: 5 Beschwerdewert ist bei Beschwerden von Rechtsanwälten nach § 32 Abs. 2 RVG der Unterschiedsbetrag zwischen der entstandenen und voraussichtlich noch entstehenden Gesamtvergütung (Gebühren und Auslagen), die sich auf Grund der bisherigen Festsetzung gerade für diesen Anwalt als Beschwerdeführer ergibt und der entstandenen und voraussichtlichen Gesamtvergütung, die sich nach dem behaupteten und vom Anwalt mit seiner Beschwer erstrebten Wert ergibt. Dabei ist die Umsatzsteuer anzurechnen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 3. September 2013 - 6 C 13.1598 -, juris). Im Hinblick auf die sich ergebende Gebührendifferenz von 37,00 € (bei einem Streitwert bis 6.000,00 € beträgt eine Gebühr 338,00 €, bei einem Streitwert bis 7.000,00 € beträgt eine Gebühr 375,00 €, nach der bis zum 31. Juli 2013 gültigen Anlage 2 RVG) ist nicht ersichtlich, dass bei einem Anfall einer 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV, Anlage 1 RVG) und einer 1,2 Terminsgebühr (Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV, Anlage 1 RVG) auch unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer ein Unterschiedsbetrag erreicht wird, der über der Beschwerdesumme von 200,00 € liegt. Ein anderes Ergebnis würde sich auch nicht ergeben, wenn der Prozessbevollmächtigte des Klägers zudem Anspruch auf eine Einigungs- und/oder Erledigungsgebühr hätte (vgl. Nr. 1000, 1002, 1003 VV, Anlage 1 RVG). 6 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).