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Urteil

2 L 157/12

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2013:1128.2L157.12.0A
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Entscheidungsgründe
Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schweinemastanlage. 2 Unter dem 19.09.2006 beantragte die (...) Tierzuchtanlagen GmbH & Co Handels KG bei dem Beklagten die Erteilung der Genehmigung für die Anlage, die auf dem Gelände einer ehemaligen Jungrinderaufzuchtanlage errichtet werden und 20.160 Tierplätze für die Schweinehaltung, 7.962 Tierplätze für die Ferkelaufzucht sowie – auf der Grundlage einer Antragserweiterung vom 15.01.2007 – eine Biogasanlage und eine Anlage zur Lagerung von Gülle mit einem Fassungsvermögen von 18.260 m³ umfassen soll. Der Standort liegt etwa 600 m östlich von G., einem Ortsteil der Stadt J.. In der näheren Umgebung sind verschiedene Fließgewässer vorhanden, die zu dem größtenteils östlich der Anlage gelegenen FFH-Gebiet DE 4244-302 „Gewässersystem A.er Heide“ gehören. Die Antragsunterlagen enthalten eine Studie zur Umweltverträglichkeitsprüfung der GUBB Unternehmensberatung GmbH Halle in einer Erstfassung vom 21.09.2006 (Band 1 Bl. 227 ff.) und einer Zweitfassung vom 12.01.2007 (Band 2 Bl. 388 ff.) sowie eine Immissionsprognose für Geruch, Ammoniak und Staub der IFU GmbH vom 08.09.2006 (Band 1 Bl. 342 ff.), die durch einen (ersten) Nachtrag vom 08.01.2007 (Band 3 Bl. 623 ff.) ergänzt wurde. 3 Der Beklagte machte das Vorhaben am 15.01.2007 in seinem Amtsblatt, Ausgabe 1/2007 (dort Bl. 12 = Band 8 Bl. 88) sowie in der Mitteldeutschen Zeitung – Ausgabe J-Stadt – öffentlich bekannt und wies hierbei darauf hin, dass der Genehmigungsantrag und die dazugehörigen Unterlagen in der Zeit vom 22.01.2007 bis zum 21.02.2007 bei der Stadt J. sowie im Landesverwaltungsamt eingesehen und Einwendungen in der Zeit vom 22.01.2007 bis zum 07.03.2007 erhoben werden könnten, wobei mit Ablauf dieser Einwendungsfrist alle Einwendungen ausgeschlossen seien, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhten. Die Auslegung erfolgte wie angekündigt. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gingen erst am 19.03.2007 und damit nach Ablauf der festgesetzten Einwendungsfrist bei dem Beklagten ein. 4 Am 3., 4., 16., 17., 25. und 26. 04. 2007 fand in J-Stadt der Erörterungstermin statt. 5 In der Auswertung dieses Termins forderte der Beklagte von der (...) Tierzuchtanlagen GmbH & Co Handels KG verschiedene Unterlagen nach, u.a. zum Themenkomplex Naturschutz eine FFH-Verträglichkeitsprüfung, einen artenschutzrechtlichen Fachbeitrag und eine Beeinträchtigungsprognose für § 37-Biotope. Die nachgeforderten Untersuchungen legte die (...) Tierzuchtanlagen GmbH & Co Handels KG in Gestalt von drei Gutachten der Gesellschaft für Biotop-Analyse und Consulting GmbH (B.) vom 20.07.2007 vor: Die FFH-Verträglichkeitsstudie (Band 22 Bl. 128 ff.) befasst sich u.a. mit der Frage, ob in einem Umkreis von 1 km um die Anlage (Band 22 Bl. 148) verschiedene, in dem genannten FFH-Gebiet vorkommende Tierarten wie Rapfen, Kammmolch, Biber und Fischotter beeinträchtigt werden. Der artenschutzrechtliche Fachbeitrag (Band 22 Bl. 191 ff.) enthält eine Konfliktanalyse zu den Tierarten Haubenlerche, Neuntöter, Grauammer, Knoblauchkröte, Moorfrosch, Kammmolch und Bitterling. Die Beeinträchtigungsprognose (Band 22 Bl. 222 ff.) bezieht sich auf zwei östlich der Anlage gelegene, von dieser 118 m bzw. 135 m entfernte Gehölzbiotope. Mit behördeninternem Schreiben vom 07.09.2007 (Band 19 Bl. 327 ff.) äußerte sich der Beklagte nach Auswertung der drei Gutachten dahingehend, dass das Vorhaben nicht geeignet sei, das Natura 2000-Gebiet einzeln oder im Zusammenhang mit anderen Projekten erheblich zu beeinträchtigen. 6 Nachträgliche Unterlagen legte die (...) Tierzuchtanlagen GmbH & Co Handels KG auf Anforderung des Beklagten darüber hinaus zu der Immissionsprognose der IFU GmbH vom 08.09.2006 (Band 1 Bl. 342 ff.; 1. Nachtrag vom 08.01.2007 [Band 3 Bl. 623 ff.]) vor, und zwar – zunächst – einen 2. und einen 3. Nachtrag sowie ein „Abschlussdokument“. Im 2. Nachtrag vom 06.03.2007 (Band 10 Bl. 62) wird die Realisierung der Winterluftraten erläutert. Im 3. Nachtrag vom 17.07.2007 (Band 22 Bl. 67 ff.) erfolgen nähere Erläuterungen zum Lüftungskonzept. Im Abschlussdokument vom 19.02.2008 (Band 23 Bl. 167 ff.) werden die Ergebnisse der Immissionsprognose vom 08.09.2006 und der drei Nachträge zusammengefasst. Das Abschlussdokument war Gegenstand einer Beratung am 22.05.2008, in deren Rahmen der Beklagte der (...) Tierzuchtanlagen GmbH & Co Handels KG verschiedene Änderungen und Ergänzungen aufgab (vgl. das Protokoll dieser Beratung in Band 19 Bl. 225 ff.). Die (...) Tierzuchtanlagen GmbH & Co Handels KG legte daraufhin eine neue Immissionsprognose der IFU GmbH vom 13.06.2008 vor (Band 25 Bl. 1 ff.), die in einem 1. Nachtrag vom 15.08.2008 (Band 19 Bl. 239 ff.) näher erläutert wird. In einer behördeninternen fachlichen Stellungnahme vom 30.09.2008 (Band 19 Bl. 137 ff.) gelangte der Beklagte zu dem Ergebnis, dass nach Prüfung der überarbeiteten Antragsunterlagen bei bestimmungsgemäßem Anlagenbetrieb und unter Maßgabe verschiedener, im folgenden ausgeführter Nebenbestimmungen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchs- und Staubimmissionen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden könnten (Band 19 Bl. 137, 2. Absatz). 7 Mit Schreiben vom 19.06.2008 (Band 20 Bl. 296) übersandte der Beklagte dem Kläger die drei Gutachten der B. (FFH-Verträglichkeitsprüfung, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und Beeinträchtigungsprognose) sowie die – neue – Immissionsprognose der IFU GmbH vom 13.06.2008 und bat um Stellungnahme. Hiervon machte der Kläger mit Schreiben vom 30.07.2008 (Band 20 Bl. 377 ff.) Gebrauch. Außerdem legte er ein Gutachten des Büros für Landschaftsplanung, Ökologie & Umweltberatung Dr. S. vom 30.07.2008 (Band 20 Bl. 406 ff.) vor, in dem ausgeführt wird, dass die drei Gutachten der B. auf unzureichenden Ermittlungen vor Ort beruhten und deshalb nur einen Teil der vorkommenden Arten berücksichtigten und sonstige methodische Mängel aufwiesen. Bei fehlerfreier Bewertung seien in verschiedenen Hinsichten Beeinträchtigungen zu erwarten. Die B. nahm zu den Einwänden mit Schreiben vom 25.09.2008 (Band 19 Bl. 354 ff.) Stellung und legte eine überarbeite Fassung ihrer FFH-Verträglichkeitsstudie vor (Fassung vom 23.01.2009 – Band 25 Bl. 157 ff.). Hierzu nahm das Referat 407 des Beklagten mit Schreiben vom 10.02.2009 (Band 19 Bl. 377) Stellung. 8 Mit Schreiben vom 24.03.2009 (Band 17 Bl. 55 ff.) machte der Kläger geltend, dass eine erneute Auslegung der Unterlagen erforderlich sei, weil die geplante Anlage nach der ersten Auslegung technisch verändert und nunmehr der Einbau einer Abluftreinigungsanlage vorgesehen sei. Mit Schreiben vom 07.04.2009 (Band 17 Bl. 91) entgegnete die B., dass sich durch den Einbau der Abluftreinigungsanlage und des Einsatzes von Schwefelsäure als Prozessstoff in der Abluftreinigung keine neuen Umwelteinwirkungen ergäben. Diese Auffassung bestätigte das Landesamt für Umweltschutz mit Schreiben vom 20.04.2009 (Band 17 Bl. 93 ff.). 9 Mit Schreiben vom 13.05.2009 (Band 17 Bl. 184 ff.) nahm der Kläger erneut Stellung und übersandte eine Beurteilung des Sachverständigen für Immissionsschutz Dipl.-Ing. (FH) K. H. vom 12.05.2009 (Band 17 Bl. 212 ff.). Das Gutachten setzt sich mit der vorgelegten Immissionsprognose hinsichtlich Ammoniak, Geruch und Staub auseinander. Hierzu äußerten sich die IFU GmbH mit einem 2. Nachtrag zur Immissionsprognose vom 26.05.2009 (Band 17 Bl. 234 ff.) sowie das Referat 402.5 des Beklagten mit Schreiben vom 23.06.2009 (Band 19 Bl. 149 ff.). 10 Mit Schreiben vom 05.08.2009 (Band 17 Bl. 253 ff.) äußerte sich der Kläger ein weiteres Mal und legte eine von dem Dipl.-Ing. (FH) K. H. unter dem 04.08.2009 erstellte Beurteilung der Stickstoffimmissionen vor (Band 17 Bl. 259 ff.). Hierzu nahm das Landesamt für Umweltschutz mit E-Mail vom 07.08.2009 Stellung (Band 27 Bl. 402). 11 Mit Bescheid vom 10.08.2009 erteilte der Beklagte die beantragte Genehmigung. Der Bescheid enthält unter der Nr. III zahlreiche Nebenbestimmungen. 12 Am 25.09.2009 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Halle Klage erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen: Die Klage sei trotz des Umstandes zulässig, dass er seine Einwendungen nicht innerhalb der vom Beklagten nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG gesetzten Frist geäußert habe. Die Nichteinhaltung der Frist führe nicht zu einer Präklusion nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 3 UmwRG. Diese Regelungen seien nicht anwendbar, weil sie mit europäischem Gemeinschaftsrecht nicht vereinbar seien. Selbst wenn sie anwendbar wären, seien jedenfalls ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Dem stehe bereits entgegen, dass die ausgelegten Unterlagen nicht vollständig gewesen seien. Vielmehr seien zahlreiche und wesentliche Unterlagen erst nach der Auslegung eingereicht worden. Auch sei das Vorhaben nachträglich geändert worden. Aufgrund dieser Umstände hätte es einer neuen Auslegung mit der Setzung einer neuen Einwendungsfrist bedurft. Seine Klage sei auch begründet. Die angefochtene Genehmigung sei rechtswidrig. Sie beruhe auf einer fehlerhaften Immissionsprognose und sei weder mit dem europäischen Naturschutzrecht noch dem Artenschutzrecht vereinbar. 13 Mit Bescheid vom 20.10.2011 verlängerte der Beklagte auf Antrag der Beigeladenen, die zwischenzeitlich aufgrund eines Betreiberwechsels Betreiberin geworden war, die Frist für die Inbetriebnahme der genehmigten Anlagen bis zum 31.12.2013. Mit weiterem Bescheid vom 30.05.2012 fügte der Beklagte in den Genehmigungsbescheid vom 10.08.2009 eine zusätzliche Auflage Nr. 3.1.2.3 a) mit folgendem Wortlaut ein: „Die Abluftableitung der Ferkelställe und aus dem Mastbereich hat entsprechend den Annahmen in der Immissionsprognose mit einer Mindesthöhe von 15,00 m über Grund zu erfolgen. Sämtliche Abluftrohre sind mit Gleichrichtern (z.B. Nachleiträdern) auszurüsten.“ Der Kläger hat seine Klage auch auf diese beiden Bescheide erstreckt. 14 Der Kläger hat beantragt, 15 die Bescheide des Beklagten vom 10.08.2009, 20.10.2011 und 30.05.2012 aufzuheben. 16 Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Mit Urteil vom 28.08.2012 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen, weil sie insgesamt unzulässig sei. 19 Hinsichtlich des Genehmigungsbescheides vom 10.08.2009 ergebe sich die Unzulässigkeit daraus, dass der Kläger gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 3 UmwRG mit seinen Einwendungen auch im gerichtlichen Verfahren ausgeschlossen sei. Die nach diesen Vorschriften geregelte Präklusion sei in seinem Fall eingetreten, weil er es versäumt habe, sich innerhalb der Einwendungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG zu äußern. Die Präklusionsregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 3 UmwRG sei mit europäischem Gemeinschaftsrecht vereinbar. Auch seien die Voraussetzungen der Präklusion erfüllt. Die vom Kläger erhobenen Einwände seien erst nach Ablauf der Einwendungsfrist beim Beklagten eingegangen. Mängel, die einem vollständigen Einwendungsausschluss entgegenstünden, seien nicht ersichtlich. Der Antrag nebst Unterlagen sei ordnungsgemäß bekanntgemacht und ausgelegt worden. Auch seien die ausgelegten Unterlagen im Sinne der §§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG, 8 Abs. 1 Satz 1 der 9. BImSchV vollständig gewesen. Bereits die ausgelegten Unterlagen hätten diejenigen Informationen über das Vorhaben und die damit verbundenen Auswirkungen enthalten, die zur Erfüllung der erforderlichen Anstoßwirkung ausreichend gewesen seien. Die nachträglich eingereichten Unterlagen hätten demgegenüber nur noch erläuternden Charakter gehabt. Der Beklagte sei deshalb auch nicht verpflichtet gewesen, diese erneut auszulegen und dadurch die Einwendungsmöglichkeit wieder zu eröffnen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist seien auch keine Tatsachen eingetreten, hinsichtlich derer dem Kläger ein Recht zum Vorbringen neuer Einwendungen hätte eingeräumt werden müssen. Die Nachreichung naturschutzfachlicher Gutachten habe in dem hier maßgeblichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren keine Nachbeteiligung der Naturschutzverbände erforderlich gemacht. Die Erstreckung des Einwendungsausschlusses auf nachgereichte Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG sei zudem unionsrechtlich zulässig. Soweit der Beklagte den Kläger nachträglich beteiligt habe, komme dem auch nicht die rechtliche Wirkung eines behördlichen Verzichts auf den Einwendungsausschluss zu. Soweit sich der Kläger mit seiner Klage auch gegen den Verlängerungsbescheid vom 20.10.2011 und den Ergänzungsbescheid vom 30.05.2012 wende, fehle ihm die hierfür erforderliche Klagebefugnis. 20 Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung macht der Kläger geltend: Seine Klage sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz zulässig. Seine Klagebefugnis könne er hierbei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht nur aus § 2 Abs. 1 UmwRG, sondern auch aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG i.V.m. § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2002 bzw. aus § 56 Abs. 4 Nr. 5 NatSchG LSA 2004 ableiten. Eine Einwendungspräklusion nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 2, Abs. 3 UmwRG stehe der Zulässigkeit seiner Klage ebenfalls nicht entgegen. Diese Vorschriften seien nicht anwendbar, weil sie gegen Gemeinschaftsrecht verstießen. Aber auch wenn man davon ausgehe, dass diese Bestimmungen mit Gemeinschaftsrecht übereinstimmen, habe die Präklusionswirkung im vorliegenden Fall wegen fehlender Vollständigkeit der ausgelegten Unterlagen nicht eintreten können. Einem Antragsteller stehe es zwar grundsätzlich frei, Antragsunterlagen zu ergänzen, die aufgrund des Vortrags im weiteren Verfahren von der Behörde verlangt würden. Dies gelte allerdings nicht, wenn komplette Aktenbestandteile nachgeliefert würden, die bereits Gegenstand der ursprünglichen Auslegung hätten sein müssen. Fehlten bei den Antragsunterlagen zentrale Bestandteile, könne deren Auslegung keine Präklusion auslösen. Ein solcher Fall sei hier gegeben, weil es sich bei der nachgereichten FFH-Verträglichkeitsstudie, dem Artenschutzbeitrag und der Beeinträchtigungsprognose um Unterlagen handle, die für die Beurteilung der Umwelteinwirkungen von zentraler Bedeutung seien. Diese Dokumente hätten die ursprünglichen Unterlagen nicht nur erläutert, sondern erst die entscheidungserheblichen Daten, Untersuchungen und Bewertungen für die Frage der Genehmigungsfähigkeit enthalten. Dies zeige sich auch daran, dass in der Genehmigung zu den Themenbereichen FFH-Verträglichkeit, Artenschutz und Beeinträchtigung der geschützten Biotope nicht etwa auf die ursprünglichen Unterlagen, sondern erst auf die nachträglich eingereichten Gutachten der B. abgestellt worden sei. 21 Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätten die Unterlagen auch erneut ausgelegt werden müssen. Dies ergebe sich nicht nur aus § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV, sondern auch aus § 9 Abs. 1 Satz 4 UVPG, wonach auch bei einer Änderung der erforderlichen Unterlagen die Frage einer erneuten Auslegung grundsätzlich zu prüfen sei und von einer erneuten Beteiligung in der Öffentlichkeit nur dann abgesehen werden könne, wenn keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu besorgen seien. Lasse sich erst anhand der geänderten Unterlagen beurteilen, ob es zu erheblichen Umweltauswirkungen kommen könne, seien grundsätzlich auch diese Unterlagen auszulegen. Um von einer erneuten Beteiligung nach § 9 Abs. 1 UVPG absehen zu können, hätte die beklagte Behörde außerdem eine Ermessensentscheidung treffen müssen. Entgegen dem erstinstanzlichen Urteil stehe ihm ein Beteiligungsrecht auch auf der Grundlage des Art. 15 i.V.m. Anhang V der IVU-RL zu. Der Einwendungsausschluss gegenüber nachgereichten entscheidungserheblichen Unterlagen stehe mit diesen Bestimmungen nicht im Einklang. Im Übrigen habe das Verwaltungsgericht auch zu Unrecht angenommen, dass der Beklagte auf den Einwendungsausschluss nicht habe verzichten können. 22 Hinsichtlich des Verlängerungsbescheides vom 20.10.2011 und des Ergänzungsbescheides vom 30.05.2012 könne ihm entgegen dem angefochtenen Urteil nicht die Klagebefugnis abgesprochen werden. Stehe ihm hinsichtlich des Ausgangsbescheides unstreitig eine Klagebefugnis zu, müsse sich diese auch auf den Verlängerungsbescheid erstrecken. Durch den Verlängerungsbescheid werde der Ausgangsbescheid dahingehend modifiziert, dass er unter Berücksichtigung zwischenzeitlich geänderter Umstände trotz des Ablaufs des festgelegten Gültigkeitszeitraums weiterhin Gültigkeit behalte. Der Verlängerungsbescheid sei notwendiger Bestandteil der Genehmigung und außerdem eine behördliche Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 2 Abs. 3 Nr. 1 UVPG, auf den § 1 Abs. 1 Nr. 1 UmwR Bezug nehme. Da ihm als anerkanntem Naturschutzverband ein Klagerecht gegen immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zustehe, müsse sich dieses Recht auch auf nachträglich hinzukommende Bestandteile dieser Genehmigung erstrecken. Zur Anfechtung des Ergänzungsbescheides vom 30.05.2012 sei er ebenfalls befugt. Die Ergänzung führe zu einer Änderung der ursprünglichen Genehmigung, die das Immissionsschutzrecht in dieser Weise nicht vorsehe. Aus Sicht des Beklagten sei der Änderungsbescheid notwendige Voraussetzung für die von ihm angenommene Rechtmäßigkeit des Ausgangsbescheides. 23 Seine Klage sei auch begründet. Die angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Die dem Genehmigungsbescheid zugrunde liegende Immissionsprognose sei fehlerhaft. Die Funktionsfähigkeit der Abluftreinigungseinrichtung könne nicht nachgewiesen werden. Die Genehmigung verstoße auch gegen das Habitatschutzrecht und gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen. Auch der Verlängerungsbescheid und der Ergänzungsbescheid seien aus den bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragenen Gründen rechtsfehlerhaft. 24 Der Kläger beantragt, 25 das Urteil des Verwaltungsgerichts Halle vom 28. August 2012 (Az.: 4 A 51/10 HAL) zu ändern und die Bescheide des Beklagten vom 10.08.2009, vom 20.10.2011 und vom 30.05.2012 aufzuheben. 26 Der Beklagte und die Beigeladene beantragen, 27 die Berufung zurückzuweisen. 28 Sie verteidigen das angefochtene Urteil. 29 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten und des vorgelegten Verwaltungsvorganges verwiesen. Entscheidungsgründe 30 Der Senat entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung. Die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt (Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen vom 19.03.2013 [GA Bl. 1308], des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 25.03.2013 [GA, Bl. 1310] und des Beklagten vom 27.03.2013 [GA, Bl. 1312]). Der Wirksamkeit dieser Verzichtserklärungen steht nicht entgegen, dass die Beteiligten sie nur für die Fälle abgegeben haben, dass der Senat entweder wie das Verwaltungsgericht bereits die Zulässigkeit der Klage verneint oder die Sache gemäß § 130 Abs. 2 Nr. 2 VwGO an die Vorinstanz zurückverweist, nicht aber für den Fall, dass der Senat bei Bejahung der Zulässigkeit selbst in der Sache entscheidet (vgl. hierzu die Verfügung des Berichterstatters vom 14.03.2013, GA, Bl. 1272 – 1275, sowie die darauf Bezug nehmenden Verzichtserklärungen der Beteiligten, GA Bl. 1308, 1310 und 1312). Bei dieser Einschränkung handelt es sich nicht um eine prozessual unzulässige Bedingung, sondern um eine Begrenzung auf bestimmte Entscheidungsvarianten. Mit der Verneinung der Zulässigkeit im Anschluss an die Vorinstanz entspricht das vorliegende Urteil einer dieser Varianten. 31 Soweit der Kläger in seinem Schriftsatz vom 23.07.2013 (dort Bl. 14 = GA Bl. 1396) beantragt hat, im Falle einer Nichtvorlage der Sache an den EuGH nunmehr doch erst nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden, war diesem Antrag nicht stattzugeben. Zwar dürfte Einiges dafür sprechen, dass eine bereits erteilte Verzichtserklärung ausnahmsweise dann widerruflich und deshalb auch einem Antrag auf mündliche Verhandlung stattzugeben ist, wenn sich die Prozesslage wesentlich ändert. Dies kann zum Beispiel bei erheblichem neuem Vorbringen eines Beteiligten der Fall sein kann (Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl. 2012, § 101 Rn. 8). Ein solcher Fall ist aber nicht gegeben. Der Kläger vertritt nach wie vor den Standpunkt, dass die entscheidungserhebliche Präklusionsregelung des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG mit europarechtlichen Vorschriften nicht im Einklang steht. Diese Rechtsauffassung hat er nunmehr lediglich mit weiterem Vortrag untermauert, zu dem sich auch die anderen Beteiligten äußern konnten. Eine wesentliche Änderung der Prozesslage liegt darin nicht. 32 Die zulässige Berufung ist nicht begründet. 33 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil sie nicht zulässig ist. 34 Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur dann zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Eine solche Verletzung eigener Rechte ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Der Kläger wendet sich gegen die angefochtenen Bescheide ausschließlich in seiner Eigenschaft als anerkannter Naturschutzverband. An einer Betroffenheit in eigenen Rechten fehlt es auch hinsichtlich des angefochtenen Verlängerungsbescheides vom 20.10.2011. Dem Verwaltungsgericht ist insoweit darin beizupflichten, dass die für die Verlängerung einschlägige Rechtsgrundlage des § 18 Abs. 3 BImSchG eine drittschützende Wirkung nur gegenüber solchen Personen entfaltet, die – etwa als Nachbarn – von den Immissionen der genehmigten Anlage betroffen sind (UA Bl. 85). Der Kläger zählt nicht zu diesem Personenkreis und wird deshalb durch die Verlängerung ebenso wenig wie durch die Genehmigung in seinen Rechten betroffen. 35 Der Kläger kann ein Klagerecht auch nicht aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung ableiten. Die insoweit in Betracht kommenden Vorschriften über die Zulässigkeit von Verbandsklagen können ihm ein solches Klagerecht nicht vermitteln. 36 Die entsprechenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes sind nicht anwendbar: Die naturschutzrechtliche Verbandsklage nach § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2002, etwa in Verbindung mit § 60 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2002, erstreckt sich – wie die Vorinstanz unter Hinweis auf höchst- und obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend ausgeführt hat (UA Bl. 47-49) – nicht auf immissionsschutzrechtliche Genehmigungen, weil die Verfahrensvorschriften des BNatSchG 2002 im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren aufgrund der von § 13 BImSchG bezweckten Verfahrensvereinheitlichung nicht anwendbar sind (BVerwG, Beschluss vom 07.10.2009 – 7 B 28.09, juris Rn. 12). Etwas anderes ergibt sich zwar nunmehr auf der Grundlage des § 64 i.V.m. § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSch 2009, weil sich das Mitwirkungsrecht nach der zuletzt genannten Vorschrift auch auf solche Befreiungen bezieht, die durch eine andere Entscheidung eingeschlossen oder ersetzt werden. Diese Bestimmung ist aber auf die angefochtenen Bescheide aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar. Da das streitgegenständliche Genehmigungsverfahren vor dem 01.03.2010 begonnen wurde, ist es gemäß § 74 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG 2009 nach dem BNatSchG 2002 zu Ende zu führen. Der Senat schließt sich insoweit den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil an (UA, Bl. 50 f.). Aus § 61 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG 2002 kann der Kläger sein Klagerecht auch nicht deshalb ableiten, weil sich in den Materialien zur Gesetzesbegründung die Aussage findet, der Gesetzgeber habe die Regelung des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG 2009 nur klarstellend erlassen. Bei dieser Klarstellung handelt es sich, worauf die Vorinstanz zu Recht hingewiesen hat, in Wirklichkeit um eine Gesetzesänderung, die in dem gegenüber der früheren Vorschrift erweiterten Wortlaut des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSch 2009 zum Ausdruck kommt. 37 Der Kläger kann ein Verbandsklagerecht auch nicht aus § 2 UmwRG ableiten. Nach § 2 Abs. 1 HS 1 UmwRG kann zwar eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen. Der Kläger ist eine derartige anerkannte Vereinigung. Auch handelt es sich bei der angefochtenen Genehmigung um eine Entscheidung im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG, weil das Vorhaben der Beigeladenen eine im Sinne der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage betrifft. 38 Mit Bezug auf diese Genehmigung erfüllt der Kläger aber nicht die besonderen Voraussetzungen, an die das Recht zur Verbandsklage nach 2 Abs. 1 HS 2 UmwRG gebunden ist. Nach dieser Regelung besteht das Verbandsklagerecht nur, wenn die Vereinigung – 1. – geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften widerspricht, die dem Umweltschutz dienen, Rechte Einzelner begründen und für die Entscheidung von Bedeutung sein können, – 2. – geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassen berührt zu sein, und – 3. – zur Beteiligung in einem Verfahren nach § 1 Abs. 1 berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist. Hat die Vereinigung im Verfahren nach § 1 Abs. 1 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs. 1 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können (§ 2 Abs. 3 UmwRG). Einem derartigen Einwendungsausschluss unterliegt der Kläger in vollem Umfang, weil er es trotz der ordnungsgemäßen Bekanntmachung des Vorhabens (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG) und der erfolgten einmonatigen Auslegung des Antrags und der Unterlagen (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BImSchG) versäumt hat, innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen zu erheben und deshalb nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen ist. Nach § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG kann die Öffentlichkeit, zu der auch der Kläger zählt, bis zu zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich Einwendungen erheben. Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Die Einwendungsfrist lief, nachdem der Antrag und die Unterlagen nach Bekanntmachung des Vorhabens in der Zeit vom 22.01.2007 bis zum 21.02.2007 ausgelegt worden waren, am 07.03.2007 ab. Seine Einwendungen hat der Kläger hingegen erst am 19.03.2007 und damit nach Fristablauf erhoben. Da er deshalb nach § 2 Abs. 3 UmwRG mit sämtlichen Einwendungen ausgeschlossen ist, kann er sich auch nicht auf ein Klagerecht nach § 2 Abs. 1 UmwRG berufen. 39 Die in § 2 Abs. 1 und 3 UmwRG geregelte Beschränkung des Klagerechts auf solche Einwendungen, die eine anerkannte Vereinigung innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImschG erhoben hat, steht entgegen der Auffassung der Berufung nicht im Widerspruch zu europäischem Gemeinschaftsrecht. In seinem Urteil vom 29.09.2011 (BVerwG 7 C 21.09, - NuR 2012, 119) hat das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich klargestellt, dass die Unionsrechtskonformität der §§ 2 Abs. 3 UmwRG und 10 Abs. 3 und 4 BImSchG keinen vernünftigen Zweifeln begegnet und diese Vorschriften einen effektiven Zugang zu Gericht nicht infrage stellen (juris Rn. 31 bis 33). Etwas anderes ist entgegen dem Vorbringen des Klägers auch nicht deshalb anzunehmen, weil das vom Bundesverwaltungsgericht zitierte Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.05.2000 (Rs. C-78/98 – Slg. 2000, S. I-3201) einen Fall betrifft, der mit dem vorliegenden nicht in jeder Hinsicht vergleichbar ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter Hinweis auf diese Entscheidung lediglich klargestellt, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Einlegung von Rechtsbehelfen dem Effektivitätsprinzip genügt und diese Aussage auch auf die Fälle einer Einwendungspräklusion übertragbar sei (Rn. 32). Eine andere Einschätzung ist auch nicht mit Rücksicht auf die von dem Kläger angeführte Stellungnahme der EU-Kommission vom 26.04.2013 in einem Vertragsverletzungsverfahren geboten. Insoweit handelt es sich um eine bloße Rechtsmeinung, die für den Senat nicht bindend ist und aufgrund derer er auch keinen Anlass sieht, die Übereinstimmung der vorliegenden Präklusionsvorschriften mit Gemeinschaftsrecht ernstlich in Frage zu stellen oder die Sache an den Europäischen Gerichtshof vorzulegen. Gleiches gilt im Hinblick auf das vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 09.09.2013 angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.09.2013 (BVerwG 7 C 21.12 - juris). In dieser Entscheidung hat das Bundsverwaltungsgericht klargestellt, dass anerkannte Umweltverbände die Einhaltung der Vorschriften über Luftreinhaltepläne gerichtlich geltend machen können. Hierzu hat es auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Aarhus-Konvention verwiesen, wonach Umweltverbänden zur effektiven Durchsetzung des europäischen Umweltrechts ein Zugang zu den Gerichten zu gewähren sei. Ein effektiver Zugang zu den Gerichten wird jedoch durch Präklusionsregelungen wie diejenige des § 2 Abs. 3 UmwRG nicht verhindert, sondern nur in einer auch europarechtlich zulässigen Weise eingeschränkt. 40 Von dem gefundenen Ergebnis ist auch nicht mit Rücksicht auf die Gesichtspunkte abzuweichen, die das Verwaltungsgericht im Übrigen geprüft und der Kläger im Berufungsverfahren erneut geltend gemacht hat: 41 Die ausgelegten Unterlagen waren im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG vollständig. Der in dieser Vorschrift enthaltene Begriff der Vollständigkeit setzt nicht voraus, dass bereits zum Zeitpunkt der Bekanntmachung und Auslegung sämtliche Unterlagen vorliegen müssten, die letztlich Grundlage der Genehmigung werden. Die Offenlegung der Unterlagen während der Einwendungsfrist soll dem Publikum, dem das Vorhaben durch die Bekanntmachung zur Kenntnis gebracht wird, vielmehr nur die Prüfung ermöglichen, ob die Anlage erhebliche Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für es herbeiführen kann. Die zur Einsicht offengelegten Unterlagen sind als vollständig anzusehen, wenn sie das Publikum über die möglichen Nachteile, Gefahren oder Belästigungen ausreichend unterrichten. Zur Erfüllung dieser Informationspflicht brauchen nicht schon alle Unterlagen ausgelegt werden, die möglicherweise erforderlich sind, um die Rechtmäßigkeit des Vorhabens umfassend darzutun (BVerwG, Urteil vom 14.02.1975 – BVerwG IV C 21.74 – juris Rn. 30). Entscheidend ist vielmehr, ob von den Unterlagen eine hinreichende Anstoßwirkung ausgeht (vgl. zur entsprechenden Problematik bei der Auslegung nach § 73 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 27.10.2000 – 4 A 18.99 -, juris Rn. 22). Diese Wirkung wird bereits durch die Auslegung derjenigen Unterlagen erzielt, deren der Einzelne bedarf, um den Grad seiner Betroffenheit abzuschätzen und sich das Interesse, Einwendungen zu erheben, bewusst machen zu können (BVerwG, Urteil vom 24.11.2004 – BVerwG 9 A 42.03 – juris Rn. 27). Erfüllt ist die Anstoßwirkung mithin bereits dann, wenn diejenigen, die von dem Vorhaben und seinen Auswirkungen möglicherweise betroffen sind, nicht deshalb von der Nutzung ihres Einwendungsrechts abgehalten werden, weil ihnen anhand der ausgelegten Unterlagen ihre mögliche Betroffenheit nicht hinreichend klar wird. Diese Anforderungen können auch dann erfüllt sein, wenn sich erst im Laufe des Verfahrens, etwa aufgrund der erhobenen Einwendungen, herausstellt, dass die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit die Nachreichung weiterer Unterlagen erfordert (BVerwG, Urteil vom 24.11.2004 – BVerwG 9 A 42.03 – juris Rn. 26). Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf eine nachgereichte FFH-Verträglichkeitsstudie. Auch wenn eine derartige Studie erst nach der Auslegung vorgelegt wird, kann bereits von den ausgelegten Unterlagen eine hinreichende Anstoßfunktion ausgehen, soweit aus diesen zumindest erkennbar wird, dass ein bestimmtes FFH-Gebiet möglicherweise durch bestimmte Schadstoffeinträge betroffen ist (OVG NRW, Urteil vom 01.12.2011 – 8 D 58/08.AK – juris Rn. 549). 42 In Anwendung dieser Grundsätze waren bereits die in der Zeit vom 22.01. bis 21.02.2007 ausgelegten Unterlagen im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG vollständig. Sie hatten eine hinreichende Anstoßfunktion, weil sie für den Einzelnen ausreichten, den Grad seiner Betroffenheit abzuschätzen und sich das Interesse an der Erhebung von Einwendungen bewusst zu machen. Bereits diese Unterlagen ließen nicht nur Art und Umfang des Vorhabens sowie seinen Standort erkennen. Vielmehr machten sie auch hinreichend deutlich, dass und in welchem Umfang Beeinträchtigungen zu erwarten sind. Dies gilt hinsichtlich der Immissionsproblematik, weil bereits aufgrund der Immissionsprognose vom 08.09.2006 in der ergänzten Fassung des Nachtrags vom 08.01.2007 erkennbar wurde, in welchem Ausmaß und in welcher Ausbreitung in etwa mit Geruchsbelästigungen zu rechnen ist. Der Umstand, dass diese Unterlagen später durch mehrere nachträgliche Unterlagen ergänzt wurden, ändert daran nichts. Die Immissionsproblematik als solche wurde bereits durch die ursprüngliche Prognose deutlich. Gleiches gilt für die Frage der FFH-Veträglichkeit des Vorhabens. Bereits in der ausgelegten Umweltverträglichkeitsstudie vom 21.09.2006 in der überarbeiteten Fassung vom 12.01.2007 wird darauf hingewiesen, dass sich im Untersuchungsgebiet zwar Flächen des FFH-Gebietes „Gewässersysteme A.er Heide südöstlich von J-Stadt“ befänden und bestimmte Lebensraumtypen sowie bestimmte Pflanzen- und Tierarten betroffenen seien, im Ergebnis jedoch eine erhebliche Beeinträchtigung zu verneinen sei. Aufgrund dieser Aussagen der ausgelegten Umweltverträglichkeitsstudie wurde für die Öffentlichkeit bereits in diesem Verfahrensstadium deutlich, dass das Vorhaben Fragen der Verträglichkeit mit einem bestimmten FFH-Gebiet wie auch mit dem gebotenen Arten- und Biotopschutz aufwirft. Soweit der Beklagte bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis kam, dass diese Fragen in der Umweltverträglichkeitsstudie nur unzureichend behandelt werden und deshalb die Unterlagen nachforderte, die die Beigeladene sodann in Gestalt der Gutachten der B. vom 20.07.2007 (FFH-Verträglichkeitsstudie, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag und Beeinträchtigungsprognose für zwei geschützte Biotope) vorlegte, ändert daran nichts. Diese Unterlagen mögen für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit erforderlich gewesen sein. Für den mit der Bekanntmachung und Auslegung verbundenen Zweck, die Öffentlichkeit zu Beginn des Verfahrens über das Vorhaben und seine möglichen Gefahren und Beeinträchtigungen zu informieren und ihr dadurch einen hinreichenden Anstoß zur Erhebung von Einwendungen zu geben, reichte aber die ursprüngliche Umweltverträglichkeitsstudie aus. Die behördeninternen Stellungnahmen des Beklagten vom 20.02. und vom 04.04.2007 sowie sein Schreiben an die Stadt J. vom 10.10.2008 (vgl. dazu UA, Bl. 71 – 73) ändern an dieser Einschätzung nichts. Aus diesen Schreiben geht nur hervor, dass die abschließende Prüfung der Genehmigungsfähigkeit anhand der bisherigen Unterlagen nicht möglich sei. Die prüfungsbezogene Vollständigkeit ist jedoch – wie bereits ausgeführt – gerade nicht identisch mit der für die Bekanntmachung und Auslegung erforderlichen Vollständigkeit im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 1 BImSchG. 43 Der vollständigen Präklusion des Klägers steht auch nicht entgegen, dass der Beklagte der Klägerin im Ergebnis des Erörterungstermins aufgab, das Lüftungskonzept in der Weise zu ändern, dass eine nach den Antragsunterlagen noch nicht vorgesehene Abluftreinigungseinrichtung installiert und sogenannte Weitwurfdüsen mit einer Abluftgeschwindigkeit von 15,02 m/s eingebaut werden. Aufgrund dieser Änderung könnte dem Kläger zwar ein auf die angeordneten Änderungen bezogenes Klagerecht im Sinne des § 2 Abs. 1 UmwRG erwachsen sein, wenn er sich insoweit trotz der eingetretenen Präklusion (§ 2 Abs. 3 UmwRG und § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG) auf ein neues, eigenständiges Beteiligungsrecht im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG i.V.m. § 8 der 9. BImSchV berufen könnte. Die Voraussetzungen für ein solches beschränktes Einwendungsrecht sind aber nicht erfüllt. Nach § 8 Abs. 1 Satz 2 ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung auch in den Fällen der §§ 22 und 23 nur nach Maßgabe des § 8 Abs. 2 der 9. BImSchV erforderlich. Nach § 8 Abs. 2 Satz 1 der 9. BImSchV darf die Behörde in den Fällen, in denen das Vorhaben während des Genehmigungsverfahrens geändert wird, von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung absehen, wenn in den nach § 10 Abs. 1 auszulegenden Unterlagen keine Umstände darzulegen wären, die nachteilige Auswirkungen für Dritte besorgen lassen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass nachträgliche Auswirkungen für Dritte durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind (§ 8 Abs. 2 Satz 2). Betrifft das Vorhaben eine UVP-pflichtige Anlage, darf von einer zusätzlichen Bekanntmachung und Auslegung nur abgesehen werden, wenn keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter zu besorgen sind (§ 8 Abs. 2 Satz 3). Ist eine zusätzliche Bekanntmachung und Auslegung erforderlich, werden die Einwendungsmöglichkeit und die Erörterung auf die vorgesehenen Änderungen beschränkt; hierauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen (§ 8 Abs. 2 Satz 4). In Anwendung dieser Bestimmungen ist dem Kläger kein gesondertes, auf die nachträgliche Änderung des Lüftungskonzepts bezogenes Einwendungsrecht entstanden. Denn aufgrund dieser Änderung sind keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter zu besorgen. Die Änderung führt lediglich dazu, dass die mit dem Betrieb verbundenen Geruchsemissionen vermindert werden. Dies gilt auch im Hinblick auf den geplanten Einsatz von Schwefelsäure in der Abluftreinigungsanlage. Dieser Einsatz führt nicht zu zusätzlichen Emissionen, weil das Waschwasser aus dieser Anlage getrennt erfasst und erst kurz vor Ausbringung der Gärreste diesen zugemischt wird. 44 Ein nachträgliches, änderungsbezogenes Beteiligungsrecht ergibt sich für den Kläger auch nicht aus § 9 Abs. 1 UVPG. Der Rückgriff auf diese Bestimmung ist hier nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV ausgeschlossen. Nach dieser Vorschrift ist, soweit – wie hier – in den in Absatz 1 genannten Verfahren über die Zulässigkeit des Vorhabens entschieden wird, die Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung und den für diese Prüfung in den genannten Verfahren ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen (vgl. dazu VG Aachen, Urteil vom 13.12.2010 – 6 K 294/08 -, juris Rn. 72; Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, 9. BImSchV, § 1 Rn. 9; Czajka, in: Feldhaus, 9. BImSchV, § 1 Rn. 17). 45 Die Regelungen des § 10 BImSchG und der §§ 8 ff. der 9. BImSchV über die Öffentlichkeitsbeteiligung bei immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren stehen entgegen dem Berufungsvorbringen auch mit den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 i.V.m. Anhang V der IVU-RL 91/61/EG in Einklang. Der Senat schließt sich auch insoweit den Ausführungen der Vorinstanz an (UA, Bl. 80 – 84). Soweit der Kläger im Berufungsverfahren erneut geltend macht, dass ihm mit Rücksicht auf die genannte Richtlinie ein Beteiligungsrecht jedenfalls hinsichtlich der nachgereichten Unterlagen der B. zustehe, ist dieser Argumentation nicht zu folgen. Nach § 10 Abs. 3 Satz 3 BImSchG sind weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Eine ähnliche Regelung findet sich auch in § 10 Abs. 1 Satz 3 der 9. BImSchV. Nach dieser Vorschrift sind in den Fällen, in denen die Genehmigungsbehörde bis zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag über zusätzliche behördliche Stellungnahmen oder von ihr angeforderte Unterlagen verfügt, die Angaben über die Auswirkungen der Anlage auf die Nachbarschaft und die Allgemeinheit oder Empfehlungen zur Begrenzung dieser Auswirkungen enthalten, diese der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Diese Bestimmungen stehen mit Anhang V der IVU-RL 91/61/EG in Einklang. Nach dessen Nr. 2 b) stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen andere als die in Nummer 1 genannten Informationen zugänglich gemacht werden, die für die Entscheidung nach Artikel 8 von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Nummer 1 informiert wurde. Ist der Öffentlichkeit nach diesen Bestimmungen Zugang zu nachträglichen Unterlagen einzuräumen, ist daraus jedoch nicht zu folgern, dass sich eine nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 3 UmwRG eingetretene Präklusion von Einwendungen nicht auch auf den inhaltlichen Gegenstand derartiger nachträglicher Unterlagen erstrecken dürfte. Der Einwendungsausschluss bezieht sich nicht auf bestimmte, nach Auffassung des Klägers „wesentliche“ Unterlagen, sondern auf bestimmte Themen wie zum Beispiel die Verträglichkeit eines Vorhabens mit Belangen des Naturschutzes. Nimmt eine anerkannte Vereinigung im Sinne des § 3 UmwRG zu einem solchen Thema nicht innerhalb der Frist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG Stellung, ist sie nach § 10 Abs. 3 Satz 5 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 3 UmwRG mit Einwendungen zu diesem Thema unabhängig davon ausgeschlossen, ob sich hierzu durch nachträgliche Unterlagen weitere Einzelheiten ergeben. Eine Präklusion kann nur eintreten oder nicht eintreten. Die Rechtsauffassung des Klägers liefe hingegen darauf hinaus, dass die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen, die bereits ausgeschlossen sind, als Folge der nachträglichen Vorlage von Unterlagen wiederaufleben könnte. Eine in dieser Weise schwebend wirksame Präklusion ist in § 2 Abs. 3 UmwRG jedoch nicht vorgesehen. Im vorliegenden Fall ist der Kläger mit seinen naturschutzrechtlichen Einwendungen auch mit Rücksicht auf die drei Gutachten der B. ausgeschlossen, die im streitgegenständlichen Genehmigungsverfahren nachträglich vorgelegt wurden. Die Gutachten betreffen alle das Thema Naturschutz. Die Problematik des Naturschutzes einschließlich des Habitat-, Arten- und Biotopschutzes wurde jedoch bereits durch die ausgelegten Unterlagen in einer Weise deutlich, dass die entsprechende Einwendungsrelevanz bereits während der Einwendungsfrist des § 10 Abs. 3 Satz 4 BImSchG für die Öffentlichkeit und insbesondere auch für Naturschutzverbände wie den Kläger im Sinne einer Anstoßwirkung hinreichend deutlich war. Etwas anderes ergibt sich auch nicht mit Blick auf das von dem Kläger in seinem Schriftsatz vom 11.11.2013 angeführte Urteil des EuGH vom 07.11.2013 (C-72/12). Im Gegensatz zu dieser Entscheidung geht es hier nicht um die generelle Frage, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung auch dann anfechtbar ist, wenn sie zwar durchgeführt wurde, aber Fehler aufweist, sondern um die Zulässigkeit und die Voraussetzungen einer Präklusion nach § 2 Abs. 3 UmwRG. 46 Ist der Kläger mithin mit sämtlichen Einwendungen gemäß § 2 Abs. 3 UmwRG präkludiert, stand es entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht in der Rechtsmacht des Beklagten, hiervon im Wege einer Ermessensentscheidung oder eines Verzichts abzuweichen. 47 Ein Klagerecht nach § 2 UmwRG steht dem Kläger auch nicht hinsichtlich der angefochtenen Bescheide vom 20.10.2011 und vom 30.05.2012 zu. Nach den auch insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (UA, Bl. 85 – 88) zählen die Verlängerung nach § 18 Abs. 3 BImSchG und die nachträgliche Anordnung belastender Nebenbestimmungen nicht zu den Entscheidungen, die nach dem UmwRG im Wege einer Verbandsklage anfechtbar sind. 48 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. 49 Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.