Beschluss
1 O 7/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:0127.1O7.14.0A
2Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen den Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 5. Kammer - vom 13. November 2013, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 und 3 GKG der Senat zu entscheiden hat, ist zulässig, aber unbegründet. 2 Das Beschwerdevorbringen, der festgesetzte Streitwert in Höhe von 8.856,00 € sei auf den Wert von 13.653,00 € (37 Monate x 369,00 €) zu erhöhen, weil der ausgeurteilte Betrag bezifferbar sei und keine weiteren Streitigkeiten hierüber entstehen könnten, greift nicht durch. Der vom Verwaltungsgericht in Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004 seiner Wertfestsetzung zu Grunde gelegte zweifache Jahresbetrag der Differenz zwischen der gewährten und der begehrten Besoldung entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes (vgl. Beschluss vom 7. Oktober 2009 - 2 C 48.07 -, juris). Danach gehören u. a. Ansprüche auf erhöhte Besoldung - wie vorliegend streitgegenständlich - zu den als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen, die im Gerichtskostengesetz nicht speziell geregelt sind. Der Streitwert für den Teilstatus wird in Anwendung des § 52 Abs. 1 GKG entsprechend der Höhe des zweifachen Jahresbetrages der Differenz zwischen dem innegehabten und dem erstrebten Teilstatus bemessen. 3 Soweit das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beschwerdeschrift genannten Entscheidung (Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53.99 -, juris) auf eine andere Berechnung für den Fall der Geltendmachung einer in einem Betrag bezifferten Geldleistung verweist, ist ein entsprechend bezifferter Klageantrag vorliegend gerade nicht gestellt worden. Der Antrag des Klägers, die Beklagte zu verurteilen, ihm unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis einschließlich 31. Januar 2012 eine weitere Besoldung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 2 LBesO LSA und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe B 3 zu zahlen, zielt auf die Klärung des begehrten Besoldungsanspruches dem Grunde nach ab, ohne dass abschließend der konkrete Zahlungsbetrag ermittelt und von der Rechtskraft des Urteils mit umfasst wird. Wird über den geltend gemachten Anspruch nur dem Grunde nach entschieden, sind weitere Streitigkeiten nicht ausgeschlossen (vgl. BVerwG vom 13. September 1999, a. a. O.). Soweit die Beschwerdeschrift im Hinblick auf den abgeschlossenen, vergangenen Zeitraum weitere Streitigkeiten für ausgeschlossen hält, kann dem nicht gefolgt werden, da eine die Höhe des Differenzbetrages betreffende Streitigkeit zum Beispiel im Hinblick auf zwischenzeitliche Besoldungsanpassungen oder Rechenfehler keineswegs ausgeschlossen erscheint. Im Übrigen macht eine schlichte Multiplikation des sich aus der Berechnung des Verwaltungsgerichts ergebenden durchschnittlichen monatlichen Differenzbetrages in Höhe von 369,00 € mit der Anzahl der betroffenen Monate (37) noch nicht plausibel, dass eine konkret berechnete Differenzsumme (zumindest) in dieser Höhe ausfallen würde. 4 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). 5 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).