Beschluss
1 L 67/13
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:0317.1L67.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der zulässige Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes Magdeburg - 3. Kammer - vom 18. April 2013 hat in der Sache keinen Erfolg. 2 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung. 3 „Ernstliche Zweifel“ an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen nur dann, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird ( BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl. 2000, 1458 ). Da gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO der Zulassungsgrund zudem in der gebotenen Weise darzulegen ist, erfordert dies, dass sich der Zulassungsantrag substantiiert inhaltlich mit den Gründen der angegriffenen Entscheidung auseinandersetzt und u. a. konkret ausgeführt wird, dass die erhobenen Einwände entscheidungserheblich sind ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 3. Januar 2007 - 1 L 245/06 -, juris [m. w. N.] ). Dabei reicht es nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen ( BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33 ). 4 Das Antragsvorbringen begründet im vorbezeichneten Sinne keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung. 5 Die Antragsbegründungsschrift vom 9. Juli 2013 macht geltend, bei Erlass des angefochtenen Bescheides vom 1. August 2012 seien alle Getreideerzeugnisse aus den Jahren 2008 und 2009 bereits vermarktet gewesen. Es habe keine Lagerbestände mehr gegeben, seit dem Jahr 2010 habe die Klägerin nur noch Grünlandflächen bewirtschaftet. 6 Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils legt dieses Vorbringen nicht schlüssig dar. Das Vorbringen ist weder belegt noch unter Beweis gestellt, sondern erschöpft sich in einer reinen (von der Beklagten bestrittenen) Behauptung. Die Antragsbegründungsschrift legt auch nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die genannten Umstände die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge haben, zumal ausweislich des klägerischen Schriftsatzes vom 12. September 2012 die Klägerin von der (...) AG zum Rückerwerb des „in den hier in Rede stehenden Jahren“ gelieferten Getreides aufgefordert wurde. Auch die Bewirtschaftung von Grünland spricht nicht zwingend dafür, dass eine Vermarktung der streitgegenständlichen Getreideerzeugnisse auszuschließen ist, da die Klägerin ausweislich des angefochtenen Bescheides und dort unter Verweis auf den Bewertungsbericht zur Kontrolle vom 30. Juni 2010 Getreide aus der Ernte von anderen Unternehmen vermarktet haben soll bzw. überhöhte Verkaufsmengen damit gerechtfertigt habe, dass diese aus Lagerbeständen aus vorjährigen Ernten anderer Unternehmen stammten, die übernommen worden seien (vgl. S. 5, 6 des Bescheides vom 1. August 2012). Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, dass eine Vermarktung im Hinblick auf verarbeitete Produkte auch bei leeren Lagerbeständen möglich sei, wird durch das obige Antragsvorbringen jedenfalls nicht schlüssig in Frage gestellt. 7 Weiter führt die Antragsbegründungsschrift aus, die Klägerin habe keine Kenntnis von und auch keine Einwirkungsmöglichkeit auf weitere(n) Produktions- und Vermarktungsstufen. Sie habe das Getreide lediglich an Händler veräußert und produziere aus dem Getreide keine weiteren Produkte. Es sei ihr rechtlich wie tatsächlich unmöglich, auf die weiteren Produktionsstufen Einfluss zu nehmen. 8 Auch dieses Vorbringen macht eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht plausibel. Die Klägerin weiß, an welche Händler sie die betroffenen Getreideerzeugnisses veräußert hat, und ist demzufolge in der Lage, diese davon in Kenntnis zu setzen, dass die von ihr gelieferten Getreideerzeugnisse nicht mit dem Hinweis auf die biologisch/ökologische Produktion in der Kennzeichnung und Werbung verwandt werden dürfen. Auch wenn die Klägerin keinen Einfluss darauf hat, dass Erwerber des Getreides bei der Weiterverarbeitung diese Information beachten, vermag sie mit einer entsprechenden Information ihrer Vertragspartner jedenfalls die durch einen Kaufvertrag über biologisch/ökologisch produzierte Getreideerzeugnisse entstandene Nachweiskette zu unterbrechen und den guten Glauben ihrer Vertragspartner daran zu beseitigen, dass die von ihr gelieferten Bestandteile des verarbeiteten Produktes aus einer biologisch/ökologischen Produktion stammen. Nicht zuletzt stellt es möglicherweise sogar ein Gebot der nachvertraglichen Treuepflicht der Klägerin dar, ihre Vertragspartner über das Vermarktungsverbot für die gelieferte Ware zu informieren. Im Übrigen rechtfertigt allein die Behauptung, dass die Klägerin an der weiteren Verarbeitung der von ihr veräußerten streitgegenständlichen Getreideerzeugnisse nicht beteiligt sei, noch nicht die Annahme, das ihr gegenüber angeordnete Vermarktungsverbot laufe zwingend ins Leere, da die allein in ihrem Wissensbereich liegende Behauptung, über keine Restbestände der streitgegenständlichen Getreideerzeugnisse mehr zu verfügen, nicht hinreichend plausibel gemacht wurde und überdies ein Rückerwerb des veräußerten Getreides vorliegend in Rede steht. 9 Ferner hält die Antragsbegründungsschrift mit dem ergänzenden Schriftsatz vom 11. Juli 2013 die Feststellung des Verwaltungsgerichtes für rechtsfehlerhaft, dass sich aus Art. 23 VO 834/2007 ergebe, dass „im Sinne einer biologisch/ökologischen Produktion eine Zuordnung für jegliches Produkt und damit auf jegliche Getreidesorte von einem bestimmten Unternehmen möglich sei“. Das Vorbringen, das Verwaltungsgericht lege nicht dar, aus welchen der 6 Absätze des Art. 23 VO 834/2007 es diese Rechtsauffassung ableite, macht noch nicht plausibel, dass die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtes rechtlich keinen Bestand haben kann. Entsprechendes gilt für die Behauptung, es finde sich tatsächlich keine Regelung in Art. 23 VO 834/2007, die eine derartige Aussage treffe und anders als bei Eiern fehle es für den Getreideanbau an gemeinschaftsrechtlichen Regelungen dahingehend, dass z. B. bei einem Brot, das als ökologisch/biologisch produziert vermarktet werde, nachverfolgbar sein müsse, welcher Landwirt das in dem Produkt verarbeitete Getreide produziert habe. 10 Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich auch aus diesem Vortrag nicht. So legt die Antragsbegründungsschrift schon nicht nachvollziehbar dar, inwiefern gemeinschaftsrechtliche Regelungen für ein bestimmtes Produkt (hier: Eier) Rückschlüsse auf die Regelungsanforderungen in Bezug auf ein anderes Produkt (hier: Getreideerzeugnisse) rechtfertigen, zumal die VO (EG) Nr. 834/2007 neben gemeinsamen Vorschriften bzw. allgemeinen Grundsätze für die ökologisch/biologische Produktion spezifische Regelungen und Grundsätze für pflanzliche und tierische Erzeugnisse enthält. Auch mangelt es der sinngemäß aufgestellten Prämisse der klägerischen Behauptung, dass das Gemeinschaftsrecht eine explizite Regelung der Zuordnung erfordere, an einer schlüssigen Darlegung, worauf sich diese Anforderung an die Auslegung einer Rechtsvorschrift stützt. 11 Die Auslegung einer Rechtsnorm erfordert es, sie in ein dem objektivierten Willen des Normgebers zu entnehmenden Begriffs- und Wertsystem einzuordnen und so ihren Sinngehalt zu ermitteln. Dabei stehen die üblichen Auslegungsmethoden zur Verfügung. An dem Wortlaut einer Norm muss bei deren Auslegung nicht unbedingt festgehalten werden. Diese sogenannte grammatikalische Auslegung ist nur eine von mehreren sich gegenseitig ergänzenden Methoden. Daneben treten besonders die Auslegung der Norm aus ihrem Zusammenhang und die Auslegung nach ihrem Zweck. Die Auslegung der Norm muss auf die realen Gegebenheiten Bedacht nehmen, aus denen sie erwachsen und auf die sie bezogen ist; sie darf an den konkreten Lebensverhältnissen nicht vorübergehen. Auch die Entstehungsgeschichte einer Rechtsnorm kann bei der Auslegung Berücksichtigung finden und Anhaltspunkte geben (vgl. Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 12. Juni 2013 - Vf. 11-VII-11 -, juris). Für das Gemeinschaftsrecht ist zudem zu beachten, dass durch die Auslegung dessen volle Wirksamkeit gewährleistet und zu einem Ergebnis gelangt wird, das mit dem vom Gemeinschaftsrecht verfolgten Ziel in Einklang steht (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-42/11 -, juris; Urteil vom 9. April 2013 - C-85/11 -, juris; Urteil vom 10. Oktober 2013 - C-306/12 -, juris). Soweit verschiedene Sprachfassungen einer unionsrechtlichen Vorschrift voneinander abweichen, darf nicht eine Formulierung als alleinige Grundlage für die Auslegung der Vorschrift herangezogen werden und Vorrang vor anderen sprachlichen Fassungen beanspruchen, sondern die betreffende Vorschrift muss nach dem allgemeinen Aufbau und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (vgl. EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-140/12 -, juris). 12 Gemessen an diesen Maßstäben ergibt sich weder das Erfordernis einer expliziten Regelung einer Norm bzw. an einen nicht auslegungsfähigen und -bedürftigen Wortlaut, noch erweist sich der Wortlaut der Norm als alleiniges Auslegungskriterium. 13 Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich auch nicht auf Grund des Vortrags, die Beklagte selbst vertrete nicht die Auffassung, dass es für die Kontrolle ökologisch/biologischer Produkte erforderlich sei, dass eine Trennung zwischen zwei Betrieben im Hinblick auf das Produktionsergebnis - hier: Getreide - erfolge. Im angefochtenen Bescheid werde ausgeführt, dass bei gemeinsamer Lagerhaltung Zweifel zu Lasten sämtlicher eingelagerter Erzeugnisse gehen müssten. Die gemeinsame Einlagerung des Getreides werde somit von der Beklagten nicht beanstandet; eine hiervon abweichende Behandlung der Klägerin stelle eine Ungleichbehandlung dar. 14 Zunächst rechtfertigt der Umstand, dass die Beklagte bei gemeinsamer Einlagerung von Getreideerzeugnissen durch verschiedene Unternehmen „ohne ausreichende und erkennbare Trennung“ mit der Folge der Durchmischung des Getreides, Zweifel an der ökologisch/biologischen Herkunft eines Teils der eingelagerten Erzeugnisse auf sämtliche Erzeugnisse erstreckt, nicht die Schlussfolgerung, die Beklagte beanstande eine gemeinsame Einlagerung des Getreides nicht. Für die Beklagte, wie auch im angefochtenen Urteil, geht es um die Zuordnung eines jeglichen Produktes zu einem bestimmten Unternehmen, was bei einer Durchmischung der Produkte nicht mehr der Fall ist. Dass sich Zweifel an der ökologisch/biologischen Herkunft bei einer Durchmischung der Produkte auf sämtliche Produkte und damit gegenüber allen beteiligten Unternehmen auswirken, betrifft die Frage der Haftung, d. h. wer für die Folgen eines entsprechenden Verstoßes ordnungsrechtlich einzustehen hat und stellt kein Einverständnis mit einer, eine effektive Kontrolle verhindernden Lagerungsvariante dar. Im Übrigen kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine Gleichbehandlung berufen, die im Unrecht erfolgt, mithin entgegen der normierten Rechtslage, die vom Verwaltungsgericht festgestellt und durch die Antragsbegründungsschrift nicht schlüssig in Frage gestellt wurde. 15 Weiter macht die Antragsbegründungsschrift geltend, die von der Kontrollstelle im Auftrag der Beklagten ausgestellten Konformitätsbescheinigungen für die Jahre 2008 und 2009 enthielten die Feststellung, dass die Klägerin in dem in der Bescheinigung genannten Zeitraum die gesetzlichen Regelungen für den ökologischen Landbau eingehalten habe und die von ihr produzierten Produkte mit dem Hinweis auf den ökologischen Landbau vermarkten dürfe. Die Konformitätsbescheinigung sei als Verwaltungsakt zu werten, der nicht aufgehoben worden sei. 16 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteilsergebnisses begründe dieses Vorbringen nicht. Der Vortrag zur Rechtsnatur der Konformitätsbescheinigung als Verwaltungsakt erschöpft sich in einer unsubstantiierten Behauptung. Die Antragsbegründungsschrift legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die angesprochene Konformitätsbescheinigung die Annahme rechtfertigt, die private, auf Grund einer vertraglichen Beziehung mit der Klägerin tätig gewordene Kontrollstelle habe im Auftrag der Beklagten eine als hoheitliche Maßnahme einer Behörde zu qualifizierende Einzelfallregelung im Sinn des § 1 Abs. 1 VwVfG LSA i. V. m. § 35 Satz 1 VwVfG getroffen. Erst recht ist weder dargelegt noch ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die im Land Sachsen Anhalt lediglich zur Mitwirkung am Kontrollverfahren des ökologischen Landbaus berechtigten privaten Kontrollstellen (vgl. § 1 Abs. 1 ÖkoMitwVO in der vom 22. Juli 2003 bis 6. Juli 2009 gültigen Fassung, § 1 Abs. 2 ÖkoMitwVO in der ab 7. Juli 2009 gültigen Fassung) dazu ermächtigt sein sollten, im Auftrag einer Behörde einen Verwaltungsakt zu erlassen, da sowohl die Öko-Mitwirkungsverordnung wie das Öko-Landbaugesetz eine Aufgabenwahrnehmung privater Kontrollstellen nur insoweit vorsehen, als damit nicht die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verbunden ist (vgl. § 5 Abs. 1 ÖkoMitwVO a. F., § 5 Abs. 1 Nr. 1 ÖkoMitwVO n. F., § 3 Abs. 1 ÖLG a./n. F.). 17 Eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergibt sich auch nicht auf Grund des Vorbringens zum Ausstellungsdatum der Konformitätsbescheinigung vom 21. November 2008 sowie zur Notwendigkeit ihrer Aufhebung. Mangels Plausibilisierung der Verwaltungsaktqualität sind die Ausführungen zum Erfordernis einer förmlichen Aufhebung der Konformitätsbescheinigung nicht schlüssig. Die Feststellung des Verwaltungsgerichtes im angefochtenen Urteil, dass die nicht getrennte Lagerung von Getreidearten und der darin liegende Verstoß gegen die EG-Öko VO Nr. 834/2007 die Konformitätsbescheinigung obsolet mache, wird durch den Hinweis, dass die Produktion 2008 Gegenstand der zertifizierten Kontrolle gewesen sei, nicht schlüssig in Frage gestellt. Aus dem Antragsvorbringen erschließt sich nicht, warum der vom Verwaltungsgericht festgestellte Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht nicht auch geeignet ist, der Konformitätsbescheinigung in Bezug auf bereits durchgeführte Kontrollen die Grundlage zu entziehen bzw. aus welchen Gründen diese Konformitätsbescheinigung dem Erlass des streitgegenständlichen Vermarktungsverbotes entgegenstehen sollte. 18 Soweit die Antragsbegründungsschrift bemängelt, dass der angefochtene Bescheid nicht die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung zur Verhältnismäßigkeit des Vermarktungsverbotes enthalte, fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung dazu, inwiefern dies die Rechtswidrigkeit des Bescheides zur Folge hat. Zudem setzt sich die Antragsbegründungsschrift nicht mit der vom Verwaltungsgericht insoweit angenommenen, konkludenten Befassung der Beklagten auseinander. Auch die Behauptung, es könne sich nicht um einen gravierenden Verstoß gegen die Anforderung der getrennten Lagerhaltung handeln, wenn zwei Unternehmen, die jeweils ökologisch/biologisch produzierten, gemeinsam einlagerten, macht weder als solche noch durch den Verweis, das Verwaltungsgericht habe sich mit dieser Frage nicht befasst, eine Ergebnis-unrichtigkeit des angefochtenen Urteils plausibel. Erst Recht ist nicht dargelegt, dass die aufgestellte Prämisse, die gemeinsam einlagernden Unternehmen produzierten ökologisch/biologisch, vorliegend zutrifft. 19 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wegen der in der Antragsbegründungsschrift vom 9. Juli 2013 unter Pkt. II geltend gemachten Verfahrensfehler. 20 Die Antragsbegründungsschrift macht geltend, das Verwaltungsgericht habe eine Überraschungsentscheidung getroffen, weil es die von der Beklagten für den angefochtenen Verwaltungsakt gegebene Begründung ausgetauscht und durch eine eigene Begründung ersetzt habe. Weder außergerichtlich noch in dem angefochtenen Bescheid noch in den gerichtlich ausgetauschten Schriftsätzen noch in der mündlichen Verhandlung sei ein Verstoß gegen Art. 23 VO 834/2007 diskutiert worden. 21 Die von der Klägerin monierte Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) in Form einer Überraschungsentscheidung liegt indes nicht vor. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung ist dann gegeben, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit welcher die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2013 - 7 C 4.12 -, juris). Dies war vorliegend nicht der Fall. Ausweislich Seite 5 der Sitzungsniederschrift vom 18. April 2013 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung Ausführungen zu Art. 23 der Verordnung Nr. 834/2007 und seine Eignung als Rechtsgrundlage gemacht. Zu diesem Vortrag kann sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nur veranlasst gesehen haben, wenn das Gericht oder die Beklagte auf diesen rechtlichen Aspekt verwiesen haben, so dass von einer unerwarteten Wendung des Rechtsstreits, auf die sich die Klägerseite nicht einstellen konnte, nicht die Rede sein kann. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin keine Gelegenheit hatte, ihren Rechtsstandpunkt erschöpfend darzulegen. 22 Für einen Verstoß gegen § 104 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls nichts ersichtlich. Danach hat der Vorsitzende die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern. Dies läuft indes nicht auf die Verpflichtung hinaus, bereits in der mündlichen Verhandlung bekannt zu geben, wie das Gericht bestimmte Erkenntnismittel versteht und bewertet und welche Folgerungen es aus den ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen ziehen will oder möglicherweise ziehen könnte. Denn die Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens ist einer Vorerörterung mit den Beteiligten entzogen. Sie ist vielmehr der Schlussberatung vorbehalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Juli 2001 - 4 B 50.01 -, juris). 23 Auch ein Verstoß gegen die richterliche Hinweispflicht gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 139 Abs. 2 ZPO ist nicht schlüssig dargelegt. Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht seine Entscheidung nach § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt nach § 139 Abs. 2 Satz 2 ZPO für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien. Die Vorschrift konkretisiert die richterliche Hinweispflicht. Diese ist aber für den Verwaltungsprozess insbesondere im § 86 Abs. 3 VwGO, aber auch in § 104 Abs. 1 VwGO und § 108 Abs. 2 VwGO geregelt, und zwar mit derselben Zielrichtung wie in der Zivilprozessordnung. Die Hinweispflicht dient der Wahrung rechtlichen Gehörs, soll insbesondere verhindern, dass die Beteiligten durch die Entscheidung des Gerichts überrascht werden. Hierdurch werden Umfang und Inhalt der erforderlichen Hinweise im Einzelfall bestimmt. Die Antragsbegründungsschrift hat nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht bei einer entsprechenden Anwendung des § 139 Abs. 2 ZPO hier andere, insbesondere weiterreichende Hinweise hätte erteilen müssen, als dies bei einer Anwendung nur der Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung der Fall gewesen wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Juni 2003 - 7 B 106.02 -, juris). 24 Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich ferner nicht wegen der von der Klägerin gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, denn diese ist nicht entsprechend den Darlegungserfordernissen gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO dargelegt. 25 „Grundsätzliche Bedeutung“ im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO besitzt eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im angestrebten Rechtsmittelverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechts- oder Tatsachenfragen beitragen kann, die eine über den Einzelfall hinausgehende Tragweite besitzen und die im Interesse der Rechtseinheit oder Weiterentwicklung des Rechts einer Klärung bedürfen ( OVG LSA in ständiger Rechtsprechung, etwa: Beschluss vom 21. Januar 2008 - 1 L 166/07 -, juris [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 1987 - 1 B 23.87 -, InfAuslR 1987, 278 ). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zudem im Zulassungsantrag darzulegen. „Dargelegt" im Sinne der genannten Vorschrift ist eine grundsätzliche Bedeutung nur dann, wenn in der Antragsbegründung eine konkrete rechtliche oder tatsächliche Frage formuliert und zugleich substantiiert vorgetragen wird, inwiefern der Klärung dieser Frage eine im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt und warum es auf die Klärung der zur Überprüfung gestellten Frage im konkreten Fall entscheidungserheblich ankommt ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961, BVerwGE 13, 90, vom 9. März 1993, Buchholz 310 § 133 n. F. VwGO Nr.11, Beschluss vom 10. November 1992, Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 ). Hiernach ist es zunächst erforderlich, dass in der Antragsschrift eine konkrete - entscheidungserhebliche und klärungsbedürftige - rechtliche oder tatsächliche Frage „aufgeworfen und ausformuliert” wird ( vgl.: BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995, Der Personalrat 1996, 27 ). Darüber hinaus obliegt es dem Rechtsschutzsuchenden, im Einzelnen darzulegen, inwiefern die aufgeworfene Frage im Interesse der Rechtssicherheit, Vereinheitlichung oder Fortbildung des Rechts über den Einzelfall hinaus einer fallübergreifenden Klärung bedarf und im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Hierbei sind - neben der Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes, welche die Begründung erkennen lassen muss - die genannten Voraussetzungen für die Zulassung des Rechtsmittels in der Weise unter Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung, der einschlägigen Rechtsprechung sowie unter Angabe der maßgeblichen tatsächlichen und/oder rechtlichen Überlegungen zu erläutern und aufzuarbeiten, dass das Berufungsgericht hierdurch in die Lage versetzt wird, anhand der Antragsschrift darüber zu befinden, ob die Zulassung des Rechtsmittels gerechtfertigt ist ( OVG LSA, a. a. O. [m. w. N.]; vgl. zudem: BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 VwGO § 133 (n. F.) Nr. 26, Beschluss vom 9. März 1993 - 3 B 105.92 -, NJW 1993, 2825 ). 26 In Anlegung dieser Maßstäbe ist eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Rechtssache von der Klägerin nicht in der gebotenen Weise dargelegt worden. Es wird nicht - wie es erforderlich gewesen wäre - substantiiert erläutert und dargelegt, weshalb die Klärung der aufgeworfenen Fragen von allgemeiner, fallübergreifender Bedeutung ist und weshalb sie über die richtige Entscheidung im Einzelfall hinaus im Interesse der Rechtseinheit und -fortbildung einer prinzipiellen berufungsgerichtlichen Klärung bedürfen. Allein der bloße Hinweis, die aufgeworfenen Fragen seien in der Rechtsprechung ungeklärt und es sei Recht der Europäischen Union auszulegen, ist insoweit nicht ausreichend. Auch kann mit einem bloßen Angriff gegen die tatsächliche oder rechtliche Würdigung des Verwaltungsgerichts bzw. einem reinen Zur-Überprüfung-Stellen der erstinstanzlichen Rechtsauffassung die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache nicht ausreichend dargelegt werden (BVerwG, Beschluss vom 26. September 1995 - 6 B 61.95 -, Der Personalrat 1996, 27; Beschluss vom 24. Februar 1977 - II B 60.76 -, Buchholz 232 § 5 BBG Nr. 2). 27 Eine Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der mit Schriftsatz vom 11. Juli 2013 innerhalb der Antragsbegründungsfrist ergänzend geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 28 Der Vortrag, das Verwaltungsgericht habe, nicht vorhersehbar, die Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes ausgetauscht und damit den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sowie gegen die verfahrensrechtlichen Vorgaben in § 104 Abs. 1 VwGO und § 173 VwGO i. V. m. § 139 Abs. 2 ZPO verstoßen, legt eine Ergebnisunrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht schlüssig dar. Zum Einen liegen die behaupteten Verfahrensmängel - wie bereits ausgeführt - nicht vor. Im Übrigen sagen Verfahrensmängel regelmäßig nichts über die materiell-rechtliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils aus und vermögen deshalb ein fehlerhaftes Urteilsergebnis im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht schlüssig darzutun (std. Rspr. d. Senats, vgl. Beschluss vom 29. Januar 2014 - 1 L 133/13 -, m. w. N.). Die Frage, ob das vor-instanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, ist vom materiell-rechtlichen Standpunkt des vorinstanzlichen Gerichts aus zu beurteilen, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1996 - 11 B 150.95 -, juris). Die Ergänzungsschrift vom 11. Juli 2013 macht nicht plausibel, dass die dem Verwaltungsgericht angelasteten Verfahrensmängel zugleich belegen, dass es den materiell-rechtlichen Standpunkt der Klägerin teilt. Vielmehr ist das Gegenteil der Fall. Die Ergänzungsschrift leitet aus den Verfahrensfehlern gerade eine andere materiell-rechtliche Rechtsauffassung her, als sie dem angefochtenen Urteil zu Grunde liegt. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 30 Die Entscheidung über die Festsetzung der Höhe des Streitwertes für das Zulassungsverfahren beruht auf §§ 40, 47, 52 Abs. 1 GKG. 31 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 124a Abs. 5 Satz 4, 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).