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Beschluss

1 O 24/14

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:0326.1O24.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die vom Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichtes Halle - 1. Kammer - vom 4. Dezember 2013, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 und 3 GKG der Senat zu entscheiden hat, ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. 2 Soweit der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers mit seiner Beschwerde eine Erhöhung des Streitwertes für Nr. 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16. September 2013 von 30.000,00 € auf 100.000,00 € erstrebt, bleibt das Begehren ohne Erfolg. 3 Das Verwaltungsgericht hat den Wert der Anordnung der Antragsgegnerin, mit der dem Antragsteller das Anbieten und Durchführen tierärztlicher Leistungen unter Verwendung eines mobilen Fahrzeuges auf öffentlich zugänglichen Flächen untersagt wurde, in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG unter Zugrundelegung der Angaben des Antragstellers über den zu erwartenden Gewinn geschätzt. Entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bestehen keine rechtlichen Bedenken, dass das Verwaltungsgericht dabei nicht von den durch die Beschwerdeschrift zu Grunde gelegten Mittelwerten, sondern im Hinblick auf das Fehlen von Erfahrungswerten und belastbarem Zahlenmaterial vom unteren Bereich des vom Antragsteller erwarteten Jahresgewinns ausgegangen ist. Ebenso wenig erscheint es angesichts der dem Verwaltungsgericht nach § 52 Abs. 1 GKG eingeräumten Möglichkeit, die sich aus dem Antrag des Antragstellers für ihn ergebende Bedeutung in der Sache nach Ermessen zu bestimmen, ermessensfehlerhaft, den Anregungen des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit folgend den Jahresbetrag des erwarteten Gewinns und nicht - wie es die Beschwerdeschrift geltend macht - den dreifachen Jahresbetrag festzusetzen. Die Empfehlungen der Streitwertkommission orientieren sich grundsätzlich an der im Wege einer Umfrage erhobenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und an der Streitwertpraxis der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe. Zudem hat die Kommission in ihre Überlegungen auch Anregungen der Bundesrechtsanwaltskammer und des Deutschen Anwaltsvereins einbezogen (vgl. Vorbemerkung zum Streitwertkatalog 2013 i. d. F. der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen). Neben ihrem Beitrag zur Vereinheitlichung der Streitwertpraxis ermöglichen die Empfehlungen den Verfahrensbeteiligten damit im Vorfeld auch eine Einschätzung, in welcher Höhe sich ihr Prozessrisiko bewegen kann, auch wenn die Empfehlungen für das Gericht nicht verbindlich sind. Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegende konkrete Fall Besonderheiten aufweist, die eine Orientierung der Wertfestsetzung am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit sachwidrig erscheinen lässt, vermag der Senat nicht festzustellen. 4 Der Senat sieht andererseits auch keine Veranlassung, die Berechnungen der Antragsgegnerin zum mutmaßlichen Jahresgewinn des Antragstellers in der Beschwerdeerwiderung vom 17. März 2014 zur Grundlage einer Schätzung zu machen und den Hauptsachewert lediglich mit 15.000,00 € zu bemessen. Die Antragsgegnerin stellt schon nicht hinreichend in Rechnung, dass die Tierambulanz ausweislich des mit Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. Oktober 2013 als Anlage vorgelegten Stundenplans (Internetauszug der www.art-tierambulanz.de vom 19. September 2013, Bl. 98 der GA) Einsätze für jeden Wochentag und nicht nur für eine Fünftagewoche vorsieht, wie sie den Berechnungen der Antragsgegnerin zu Grunde liegt. Auch macht der allgemeine Verweis auf die Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes nicht plausibel, dass der Einsatz des Tiermobils stets von „Beschäftigten“ im Sinne des § 2 Abs. 2 ArbSchG, deren Sicherheit und Gesundheitsschutz das Gesetz dient, und nicht etwa vom Arbeitgeber „Tierarzt“ selbst durchgeführt wird. Selbst der von der Antragsgegnerin errechnete Jahresumsatz von 156.000,00 € ergibt noch eine 30%ige Gewinnspanne von 46.800,00 €. Das Vorbringen zu weiteren Abzügen wegen „Anfahrtsinvestitionskosten“ und Umsätzen wegen Hausbesuchen ist unsubstantiiert und rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, der Antragsteller sei auf eine Gewinnspanne von weniger als 10 % zu verweisen. 5 Der Streitwert für das vorläufige Rechtschutzverfahren ist allerdings um 5.000,00 € auf die nächste Wertstufe zu erhöhen, weil dem bislang festgesetzten Wert gemäß § 39 Abs. 1 GKG noch die Streitwerte für Nr. 2 und 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 16. September 2013 hinzuzurechnen sind. Denn die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers wurde auch insoweit wieder hergestellt, und die Untersagung der Werbung für den mobilen Tiereinsatz (Nr. 2) sowie für (preisgünstige) Impfungen von Hunden mit SHPPi + LT (Nr. 3) stellen weitere, verschiedene Streitgegenstände dar. Eine Wertfestsetzung jeweils in Höhe des Auffangstreitwertes gemäß § 52 Abs. 2 GKG für das Hauptsacheverfahren führt zu einem Gesamtstreitwert in Höhe von 70.000,00 €; dieser Wert ist wegen des Charakters des Eilverfahrens zu halbieren. In der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage liegt keine Vorwegnahme der Hauptsache, die es rechtfertigen könnte, den Streitwert bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwertes anzuheben. Die bloße Tatsache, dass die vorübergehende Aussetzung einer belastenden Maßnahme - wie hier - nicht wieder rückgängig gemacht werden kann, macht die vorläufige Regelung in einem solchen Fall nicht zu einer faktisch endgültigen. Die vorläufige Aussetzung bildet vielmehr, sofern die Voraussetzungen für eine stattgebende Eilentscheidung im Übrigen vorliegen, gerade den typischen und vom Gesetzgeber gewollten Regelungsgehalt des vorläufigen Rechtschutzes gegen belastende Maßnahmen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. März 2003 - 2 BvR 1779/02 -, juris). 6 Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). 7 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).