Beschluss
3 M 434/14
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:0819.3M434.14.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. 2 Die mit der Beschwerdebegründung vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, greifen nicht durch. 3 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung, welche auf ihre vorläufige Aufnahme an die Integrierte Gesamtschule A-Stadt bzw. hilfsweise an das G-Gymnasium „(...)“ in A-Stadt gerichtet ist, abgelehnt. 4 Das aus dem elterlichen Erziehungsrecht nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG abgeleitete Recht auf Wahl des Bildungswegs ist in § 34 SchulG LSA näher konkretisiert worden. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 SchulG LSA haben die Erziehungsberechtigten im Rahmen der Regelungen des Bildungsweges die Wahl zwischen den Schulformen und Bildungsgängen, die zur Verfügung stehen. § 34 Abs. 2 SchulG LSA bestimmt weiter, dass die Erziehungsberechtigten den weiteren Bildungsgang ihrer Kinder entsprechend deren Neigungen und Fähigkeiten nach dem 4. Schuljahrgang wählen. 5 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt, anders als in anderen Bundesländern (z. B. § 11 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern, § 11 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes), die Gesamtschule in integrativer Form und die Gesamtschule in kooperativer Form in § 5a SchulG LSA nicht als zwei eigenständige Schulformen, sondern nur als mögliche Varianten der einheitlichen Schulform Gesamtschule ausgestaltet. Der Gesetzgeber hat in § 34 SchulG LSA mit dem Begriff Schulform dabei ersichtlich auf die abschließende Aufzählung der Schulformen in § 3 Abs. 2 Nr. 1 SchulG LSA Bezug genommen. 6 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bieten die beiden Formen der Gesamtschule auch keine unterschiedlichen Bildungsgänge i. S. d. § 34 Abs. 1 SchulG LSA an. Der Begriff des Bildungsgangs ist im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt trotz zahlreicher Verwendung (§§ 4 Abs. 1 S. 2 und Abs. 5 S. 1; 5 Abs. 4 S. 2, 5a Abs. 2 S. 1, Abs. 4 S. 1; 5b Abs. 1 S. 2; 6 Abs. 2 S. 1; § 9 Abs. 8a; § 11 a Abs. 5 S. 1; 24 Abs. 1 S. 3; 33 Abs. 2; 34 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2, Abs. 6 S. 1 und Abs. 7 S. 1; 35 Abs. 1 Nr. 2; 41 Abs. 3 S. 1; 71 Abs. 4a S. 2 Nr. 3 SchulG LSA) für die allgemeinbildenden Schulen nicht näher definiert. Regelmäßig wird der Bildungsgang als das abstrakte Bildungsangebot einer Fachrichtung kennzeichnet, während der „Bildungsweg“ den individuellen Weg des einzelnen Schülers von seiner Aufnahme in die Schule bis zu dem angestrebten oder erreichten Abschluss meint. Als „Bildungsgang“ ist ferner die besondere fachliche, methodische, didaktische oder pädagogische Schwerpunktbildung in einem schulischen Angebot anzusehen, die sich regelmäßig in einer besonderen Gestaltung des Abschlusses auswirkt.Dabei kann nicht jede Besonderheit etwa im Lehrstoff und/oder in den Lehr- und Erziehungsmethoden einen eigenständigen Bildungsgang begründen (OVG LSA, Urt. v. 19.08.1998 - A 2 S 629/97 -, juris; zum insofern vergleichbaren Landesrecht: OVG Lüneburg, Urt. v. 25.03.2014 - 2 LB 147/12 -, juris, HessVGH, Beschl. v. 11.09.2007 - 7 TG 1718/07 -, juris). 7 Hieran gemessen werden an den beiden Formen der Gesamtschule keine unterschiedlichen Bildungsgänge angeboten. Generell werden in der Gesamtschule Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12. oder 13. Schuljahrganges unterrichtet. Die Schuljahrgänge 10 bis 12 oder 11 bis 13 werden als gymnasiale Oberstufe geführt. Die Gesamtschule vermittelt gemäß § 5a SchulG LSA eine allgemeine und berufsorientierte Bildung und ermöglicht den Schülerinnen und Schülern entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, ihren Bildungsweg an einer Hochschule, in berufs- oder studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. Die Gesamtschule wird als Gesamtschule in integrativer Form oder als Gesamtschule in kooperativer Form geführt. Die Gesamtschule in integrativer Form bildet eine pädagogische und organisatorische Einheit und ermöglicht in einem differenzierten Unterrichtssystem Bildungsgänge, die ohne Zuordnung zu unterschiedlichen Schulformen zu allen Abschlüssen der Sekundarstufen I und II führen. Die Schuljahrgänge 7 bis 10 werden an den Integrierten Gesamtschulen im Klassenverband und in einer mit den Jahrgangsstufen zunehmenden Anzahl von Fächern in Kursen unterrichtet, die nach Leistung und Neigung der Schülerinnen und Schüler gebildet werden. Ab dem 9. Schuljahrgang kann ein Gymnasialzweig eingerichtet werden. Die Gesamtschule in kooperativer Form führt hingegen die Sekundarschule und das Gymnasium pädagogisch und organisatorisch zusammen. Vom Schuljahrgang 5 an wird der Unterricht in schulformspezifischen Klassen und in schulformübergreifenden Lerngruppen erteilt, wobei der schulformspezifische Unterricht überwiegen muss. 8 Das Verwaltungsgericht hat daher zutreffend festgestellt, dass das im Rahmen des § 34 Abs. 1 SchulG LSA gewährleistete Wahlrecht der Eltern der Antragstellerin hinsichtlich der Schulform und des Bildungsganges nicht durch die Entscheidung der Antragsgegnerin verletzt wird, der Antragstellerin die Möglichkeit einer Beschulung an der Kooperativen Gesamtschule „(W…)“ in A-Stadt zu eröffnen. Insoweit unterscheidet sich der hier vorliegende Sachverhalt von der von der Antragstellerin zitierten Fallgestaltung im Beschluss des Senates vom 23. August 2013 (3 M 268/13, juris). Gegenstand des dort entschiedenen Verfahrens war die vorläufige Aufnahme an ein bestimmtes Gymnasium in der Landeshauptstadt Magdeburg. Diesem war vom Verwaltungsgericht entsprochen worden, weil der zuständige Schulträger nicht anhand der in § 4 Abs. 3 und 4 der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen (Aufnahmeverordnung, nunmehr in der Fassung vom 19. März 2014, GVBl. LSA S. 92) genannten Kriterien eine Erschöpfung der Aufnahmekapazität an der gewünschten Schule dargelegt hatte. Dass der dortige Antragsteller entsprechend seinem Wunsch überhaupt ein Gymnasium im Stadtgebiet von Magdeburg besuchen konnte, war in dem vom Senat entschiedenen Fall zwischen den Beteiligten nicht streitig. 9 Das Verwaltungsgericht ist im Hinblick auf die von der Antragstellerin begehrte Aufnahme an die Integrierte Gesamtschule A-Stadt weiter zutreffend davon ausgegangen, dass das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt keinen Anspruch auf Besuch einer bestimmten öffentlichen Schule eröffnet. Zwar setzen das elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG den staatlichen Eingriffen bei der Wahrnehmung des Erziehungsauftrags aus Art. 25 Abs. 1 LVerf-LSA und Art. 7 Abs. 1 GG verfassungsrechtliche Grenzen. Das Recht des Schülers auf Erziehung und Bildung sowie das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG begründete Recht der Eltern zur Bestimmung des Bildungsweges ihres Kindes finden dabei aber zur Vermeidung einer Gefährdung des Bildungs- und Erziehungsauftrags der gewünschten Schule und der Interessen der anderen Grundrechtsträger an dieser Schule eine Beschränkung durch die Kapazität der Schule. 10 Das subjektive Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu den vorhandenen öffentlichen Bildungseinrichtungen reduziert sich bei begrenzten Ressourcen auf einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Auswahlentscheidung, also auf das Recht, bei der Verteilung der sachlichen, personellen und inhaltlichen Leistungen schulischer Bildung ohne sachlich vertretbaren Grund nicht schlechter behandelt zu werden als andere Schüler. Der Träger der Bildungseinrichtung ist auch im Hinblick auf die Gewährung von effektivem Rechtsschutz gehalten, die Erschöpfung der vorhandenen Kapazitäten darzulegen, wobei allerdings aufgrund der strukturellen Unterschiede zwischen einer Schule und einer Hochschule die vom Bundesverfassungsgericht in der sog. Numerus-Clausus-Rechtsprechung (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 18.07.1972 - 1 BvL 32/70 -, juris) entwickelten Grundsätze zur Kapazitätserschöpfung jedenfalls nicht in vollem Umfang übertragbar sind. Eine Hochschule bildet regelmäßig volljährige Erwachsene aus, die an selbständiges wissenschaftliches Arbeiten herangeführt werden sollen. Der Hochschulbetrieb ist maßgeblich gerade dadurch gekennzeichnet, dass er nicht „verschult“ ist. Das Schulverhältnis, insbesondere auch in der hier in Rede stehenden Sekundarstufe I, ist hingegen durch einen Klassenverband geprägt, in dem der Schüler der besonderen Aufmerksamkeit und Zuwendung des Lehrers bedarf. Während die Wissensvermittlung an der Hochschule weitgehend in die Eigenverantwortung des Studenten fällt und häufig in großen Lerngruppen ohne näheren Kontakt zwischen Student und Hochschullehrer z. B. in Vorlesungen erfolgt, obliegt dem Lehrer die Beobachtung und Kontrolle des Lernerfolgs bei dem einzelnen Schüler. Dies erfolgt innerhalb der Unterrichtsstunden im Gespräch, aber auch durch Kontrolle der mündlichen und schriftlichen Leistungen. Es ist offensichtlich, dass diese Aufsicht des Lehrers um so schwieriger durchzuführen ist, je mehr Schüler sich in einer Klasse befinden. Bei der Frage der konkreten Bestimmung der Kapazitätsgrenzen der Schulen muss das Recht auf Bildung der einzelnen Schüler der Klasse Berücksichtigung finden. Denn diese Rechte der Mitschüler werden beeinträchtigt, sofern über die Annahme eines weitgehend uneingeschränkten Zugangsanspruches einer Klasse mehr Schüler zugewiesen werden, als unter Beachtung allgemeiner pädagogischer Grundsätze für eine effektive Unterrichtsgestaltung vertretbar erscheint. Ein aus dem Recht auf Bildung erwachsender Zugangsanspruch zu einer bestimmten Schule muss seine Grenze daher im Sinne praktischer Konkordanz am Bildungsanspruch der Mitschüler finden. Typischerweise kommen in den im Rahmen der Schulentwicklungsplanung festgelegten Schülerhöchstzahlen pädagogische Erfahrungswerte zum Ausdruck, bis zu welcher Klassenstärke eine erfolgreiche Erziehungs- und Bildungsarbeit gewährleistet ist (vgl. HessVGH, Beschl. v. 25.10.2013 - 7 B 1889/13 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 08.10.2003 - 13 ME 342/03 -, juris; Niehues/Rux, Schulrecht, 5. Aufl. 2013, Rdnr. 738, 760 f.; Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl. 2010, Rdnr. 18.221, jeweils m. w. N.). 11 Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat mit der Einfügung des § 41 Abs. 2a SchulG LSA durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 15. Juli 2008 (GVBl. LSA S. 280) ferner den Schulträgern die Möglichkeit eröffnet, auf die Bestimmung von Schuleinzugsbereichen zu verzichten und statt dessen Kapazitätsgrenzen für die in § 41 Abs. 2 SchulG LSA genannten weiterführenden Schulen festzusetzen. In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es (LT-Drucksache 5/998, S. 14): „Wenn ein Schulträger für eine oder mehrere Schulen Kapazitätsgrenzen festlegt, so hat er zunächst die gemäß Schulentwicklungsplan festgelegten Schulstandorte zu berücksichtigen. Diese dürfen in ihrem Bestand nicht gefährdet werden. Die Mindestzügigkeit der einzelnen Schulen ergibt sich aus den Vorgaben des Schulgesetzes und der Schulentwicklungsplanungsverordnung. Für die Gewährleistung einer sinnvollen Unterrichts- und Erziehungsarbeit sind für die einzelnen Schulformen Obergrenzen für die Zügigkeit festzulegen. Für die Zahl der Schüler je Klasse sind die Maßgaben des Kultusministeriums zur Klassenbildung zu Grunde zu legen. Wenn die Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler die Kapazitätsgrenzen einer Schule übersteigt, ist ein Auswahlverfahren durchzuführen.“ Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 SchulG LSA wird die oberste Schulbehörde ermächtigt, durch Verordnung die Aufnahme in den Schulen der Sekundarstufen I und II sowie in die Förderschule zu regeln. Mit der vorgenannten Aufnahmeverordnung hat der Verordnungsgeber das Recht auf Aufnahme an eine bestimmte Schule beschränkt, in § 4 Abs. 3 und 4 der Aufnahmeverordnung die vom Schulträger zu beachtenden Maßstäbe bei der Kapazitätsfestsetzung konkretisiert und in § 4 Abs. 5 Satz 2 auch die Durchführung eines Losverfahrens zur Vergabe der freien Plätze als zulässig angesehen. 12 Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend festgestellt, dass das Recht der Eltern und der Schüler auf Bestimmung bzw. Wahl einer bestimmten Schule im Hinblick auf das Auswahlverfahren und die Kapazitätsfestsetzung hinsichtlich der einzelnen Schulen nicht durch eine kommunale Satzung in rechtskonformer Weise beschränkt werden kann (vgl. Beschl. d. Senates v, 23.08.2013, a. a. O.). Allein das Fehlen einer durch Rechtsnorm bestimmten Kapazitätsfestsetzung vermittelt der Antragstellerin jedoch keinen Anspruch auf Aufnahme an der von ihr gewünschten Schule. Die Antragsgegnerin hat unter Bezugnahme auf den vom Stadtrat der Antragsgegnerin am 29. Januar 2014 beschlossenen Schulentwicklungsplan für die Schuljahre 2014/2015 bis 2018/2019(veröffentlicht unter buergerinfo.halle.de), welcher die landesrechtlichen Vorgaben der Verordnung zur Schulentwicklungsplanung 2014 vom 15. Mai 2013 (SEPl-VO 2014, GVBl. LSA S. 244) umsetzt, hinreichend dargelegt, dass die Aufnahmekapazität an der Integrierten Gesamtschule A-Stadt entsprechend den Vorgaben zur Unterrichtsorganisation und den Raumbedarfen bei 140 Schülern in 5 Anfangsklassen, mithin 28 Schüler je Anfangsklasse, im Schuljahr 2014/2015 liegt. Nach den von der Antragsgegnerin berücksichtigen Planungshinweisen des Kultusministeriums zur mittelfristigen Schulentwicklungsplanung (veröffentlicht unter www.mk-intern.bildung-lsa.de/Bildung/planungshinweise.pdf ) ist bei weiterführenden Schulen ein Raumbedarf von 1,5 Unterrichtsräumen je Klasse anzusetzen. Da bei der Integrierten Gesamtschule A-Stadt (ohne Turnhalle) 54 Unterrichtsräume vorhanden und in den Klassenstufen bis zum Jahrgang 13 im Schuljahr 2014/2015 bei insgesamt 875 Schülern 36 Klassen zu bilden sind, wird der Raumfaktor von 1,5 erfüllt. Auch die vorgesehene Zahl von 28 Schülern je Klasse entspricht der nach dem Erlass des Kultusministeriums vom 10. Mai 2010 „Unterrichtsorganisation an den Gesamtschulen“ (SVBl. LSA S. 182) regelmäßig vorzusehenden Höchstschülerzahl von 28 Schülern je Klasse. 13 Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass nicht nur die Aufnahmekapazität an der Integrierten Gesamtschule A-Stadt, sondern auch die Aufnahmekapazitäten an den Kooperativen Gesamtschulen „(U…)“ und „(W…)“ zu prüfen wären, greift dieser Einwand im Hinblick auf die begehrte Aufnahme an die Integrierte Gesamtschule nicht durch. Dieser Einwand wäre allenfalls dann beachtlich, wenn eine rechtswidrig zu niedrig festgesetzte Aufnahmekapazität an den beiden Kooperativen Gesamtschulen dazu geführt hätte, dass die Integrierte Gesamtschule mehr als die 140 nach den Vorgaben der Unterrichtsorganisation und des Raumbedarfes zulässigen Schüler aufgenommen hätte und gerade diese „Überbuchung“ dem Aufnahmebegehren der Antragstellerin entgegen gehalten worden wäre. Hierfür sind von der Antragstellerin keine Anhaltspunkte aufgezeigt worden und aus den Akten auch nicht ersichtlich. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass für die Integrierte Gesamtschule A-Stadt weit mehr Anmeldungen als Plätze vorliegen und daher dem Elternwunsch nach Beschulung an einer Integrierten Gesamtschule in zahlenmäßig großem Umfang nicht nachgekommen werden könne, greift dieser Einwand nicht durch. Zwar gewähren sowohl das Elternrecht aus Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG als auch das durch Artikel 12 Abs. 1 GG verbürgte Grundrecht auf freie Wahl der Ausbildungsstätte die freie Wahl zwischen unterschiedlichen Bildungswegen, die der Staat in der Schule zur Verfügung stellt, und damit grundsätzlich auch ein Recht auf Zulassung zu einer Schule der gewählten Schulform (vgl. BVerfG, Urteil vom 6. Dezember 1972 - 1 BvR 230/70 und 95/71 -, juris). Die genannten Vorschriften gewähren aber keinen einklagbaren Anspruch auf die Schaffung neuer bzw. die Erweiterung vorhandener Kapazitäten, sondern nur einen Anspruch auf Teilhabe an den vorhandenen Kapazitäten (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 22.02.2002 - 8 SN 164.01 -, juris). Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch nicht aus § 4 Abs. 3 Satz 1 Aufnahmeverordnung, wo es heißt, dass die Aufnahmekapazitäten der Schulen so gestaltet sein müssen, dass sie mindestens die Schülerinnen und Schüler des räumlichen Bereichs aufnehmen können, für den sie im genehmigten Schulentwicklungsplan ausgewiesen sind. Bereits die Verwendung des Plurals „der Schulen“ zeigt, dass der Schulträger – nach Maßgabe der Festsetzungen im jeweiligen Schulentwicklungsplan - lediglich verpflichtet ist, für alle Schüler seines Zuständigkeitsbereichs ein Bildungsangebot vorzusehen. 14 Das Verwaltungsgericht hat auch den Hilfsantrag, gerichtet auf Aufnahme an das G-Gymasium „(...)“ in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt. Insoweit werden von der Antragstellerin mit der Beschwerdebegründung keine Einwendungen erhoben. 15 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt der erstinstanzlichen Wertfestsetzung. 16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).