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Beschluss

2 L 3/13

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGST:2014:0926.2L3.13.0A
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Entscheidungsgründe
Gründe 1 Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 2 I. Die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung liegen vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschl. v. 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, Juris RdNr. 15). Das ist vorliegend nicht der Fall. 3 Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Grenzfeststellung und Abmarkung des Beklagten sei rechtmäßig. Dieser habe den durchgängigen geradlinigen Grenzverlauf zwischen den Flurstücken 14/6 und 14/7 zu dem Flurstück 14/121 so in die Örtlichkeit übertragen, wie es sich aus dem öffentlichen Zahlenwerk, insbesondere dem maßgeblichen Fortführungsriss vom 15.03.1982, ergebe. Weitere oder andere Grenzpunkte seien im öffentlichen Nachweis nicht vorhanden. Der festgestellte Grenzverlauf entspreche dem aus dem Fortführungsriss aus dem Jahr 1982. Auch die Flächengrößen von ca. 191 m² stimmten überein. Der Umstand, dass der Kläger mit Kunststoff verkappte Eisenrohre in der Nähe der Grenzen vermute, wovon eines auch tatsächlich gefunden worden sei, führe zu keinem anderen Ergebnis, da der Beklagte nachvollziehbar dargelegt habe, dass sich die vom Kläger behaupteten „Grenzpunkte“ nicht aus dem öffentlichen Vermessungszahlenwerk ergäben. Der Einwand des Klägers, die Grenzfeststellung müsse deshalb unrichtig sein, weil die festgestellte Grenze nicht mit dem vom Voreigentümer errichteten Zaun übereinstimme und er gut 200 m² und nicht 191 m² erworben habe, greife ebenfalls nicht durch, denn es sei das öffentliche Zahlenwerk maßgeblich, wie es sich aus den öffentlichen Vermessungsunterlagen ergebe. Eine spätere öffentlich-rechtliche Flurstückszerlegung in Form eines Dreiecks, das der vom Kläger vorgestellten Fläche aus dem Zaunverlauf entspreche, sei im öffentlichen Katasternachweis nicht vorhanden. 4 Die vom Kläger hiergegen erhobenen Einwände vermögen die Richtigkeit der Entscheidung nicht in Frage zu stellen. 5 1. Gemäß § 16 Abs. 1 VermGeoG LSA wird der örtliche Verlauf der im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen auf Antrag oder von Amts wegen festgestellt (Grenzfeststellung). Sachlicher Inhalt der Feststellung ist allgemein die verbindliche Aussage einer befugten Vermessungsstelle über die Lage der nachgewiesenen Flurstücksgrenzen in der Örtlichkeit. Für den Normalfall der sog. Positiventscheidung ist es die verbindliche Erklärung der Übereinstimmung zwischen der örtlich ermittelten Grenze und ihrem Nachweis im Liegenschaftskataster. Durch die behördliche, förmliche Feststellung wird das Ergebnis der Grenzermittlung amtlich bestätigt und damit verbindlich. Sie drückt die behördliche Gewissheit der erklärten Identität zwischen dem amtlichen Flurstücksabbild (Liegenschaftskatasternachweis) und dem reproduzierten Flurstücksurbild (Örtlichkeit) aus (OVG LSA, Beschl. v. 04.08.2011 - 2 L 105/10 -, Juris RdNr. 3; Kummer/Möllering, Vermessungs- und Katasterrecht Sachsen-Anhalt, 2. Aufl. 2002, § 16 VermKatG LSA Anm. 5.1.5.1). Dementsprechend ist eine Grenzfeststellung nur dann rechtswidrig, wenn eine andere als die im Liegenschaftskataster nachgewiesene Flurstücksgrenze festgestellt worden ist (OVG LSA, Beschl. v. 27.01.2004 - 2 L 495/03 -, Juris RdNr. 4; ebenso NdsOVG, Beschl. v. 23.04.2003 - 8 LA 53/03 -, Juris RdNr. 4; SächsOVG, Beschl. v. 03.02.2010 - 1 A 767/08 -, Juris RdNr. 6), wenn also bei der Grenzermittlung ein Vermessungsfehler unterlaufen ist (vgl. OVG LSA, Beschl. v. 05.12.2003 - 2 O 403/02 -, Juris RdNr. 10). Ohne Belang ist demgegenüber, ob der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf zutreffend ist, d.h. der Eigentumsgrenze entspricht (OVG LSA, Beschl. v. 27.01.2004 - 2 L 495/03 - a.a.O. RdNr. 5; NdsOVG, Beschl. v. 23.04.2003 - 8 LA 53/03 - a.a.O. RdNr. 5; SächsOVG, Beschl. v. 03.02.2010 - 1 A 767/08 - a.a.O. RdNr. 7; Kummer/Möllering, a.a.O., § 16 VermKatG LSA Anm. 5.1.3.1). Bei der Grenzfeststellung ist dabei das Gebot der Katastermäßigkeit zu beachten. Hiernach ist die Vermessungsstelle bei der Grenzermittlung an den Inhalt des Liegenschaftskatasters gebunden mit der Folge, dass nur katastermäßige Nachweise statthaft sind, während andere, katasterfremde Unterlagen und sonstige Beweismittel außer Betracht bleiben müssen (OVG LSA, Beschl. v. 24.04.1994 - 1 M 18/14 -, Juris RdNr. 7; Kummer/Möllering, a.a.O., § 16 VermKatG LSA Anm. 5.1.4.1). Ein Verstoß gegen das Gebot der Katastermäßigkeit führt zur Rechtswidrigkeit der Grenzfeststellung. Das ist der Fall, wenn bei der Grenzfeststellung nicht der im Liegenschaftskataster nachgewiesene Grenzverlauf, sondern liegenschaftskatasterfremde Erkenntnisquellen zugrunde gelegt werden (Kummer/Möllering, a.a.O., § 16 VermKatG LSA Anm. 5.5.6). Bei der Grenzermittlung ist die dem Nachweis entsprechende Lage der Grenzpunkte, die den linienhaften Grenzverlauf konkretisieren, anhand der maßgeblichen Vermessungsunterlagen (Vermessungszahlen, ggf. graphische Bestimmungselemente) vermessungstechnisch in der Örtlichkeit zu bestimmen, mit der Örtlichkeit zu vergleichen und sachverständig zu werten (Kummer/Möllering, a.a.O., § 16 VermKatG LSA Anm. 4.1.2). Die Positiventscheidung „Grenzfeststellung“ ist möglich, wenn das Liegenschaftskataster eine zuverlässige und widerspruchsfreie Grenzaussage erlaubt und das geometrische Abbild des Flurstücks sich den örtlichen Gegebenheiten eindeutig zuordnen lässt (Kummer/Möllering, a.a.O., § 16 VermKatG LSA Anm. 5.2.2.1). 6 Hiernach ist die mit dem Bescheid des Beklagten vom 15.11.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt vom 17.04.2012 bekanntgegebene Grenzfeststellung rechtlich nicht zu beanstanden. Ihr Inhalt ergibt sich aus der Niederschrift über den Grenztermin vom 12.11.2010 und beruht auf den Messungen des Beklagten vom 05., 08. und 13.10.2010. Ihr Ergebnis, insbesondere die Lage der Grenzpunkte 50497 und 50498, die den Grenzverlauf des Flurstücks 14/7 gegenüber dem Flurstück 14/121 kennzeichnen, entspricht den Nachweisen im Liegenschaftskataster. Maßgeblich ist insoweit der Fortführungsriss vom 15.03.1982 (BA A Bl. 30). Damals wurde das Flurstück 14/7 erstmals vermessen. Im Zuge dieser Vermessung wurden die Koordinaten der Grenzpunkte 4, 5, 6 und 7 berechnet. Die Punkte wurden mit Eisenrohren vermarkt. Im Zuge einer nachfolgenden Vermessung vom 19.12.1992 erhielten die Grenzpunkte 5 und 6 zunächst die Nummern 1032 und 1033 (BA A Bl. 23) und später die Nummern 961 und 962 (BA A Bl. 16). Die Grenzpunkte 4 und 7 erhielten im Zuge einer Vermessung vom 23.06.1995 die Nummern 50497 und 50498 (BA A Bl. 15). Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die Grenzpunkte des Flurstücks 14/7, insbesondere die Grenzpunkte 50497 und 50498 (vormals 4 und 7), fehlerhaft vermessen hat, sind nicht ersichtlich. Nach den Angaben in dem angegriffenen Urteil des Verwaltungsgerichts entspricht das Vermessungsergebnis des Beklagten den amtlichen Vermessungszahlen. Dem ist der Kläger auch in der Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung nicht entgegengetreten. In seinem Schreiben vom 01.03.2011 hat der Beklagte nachvollziehbar erläutert, dass er die Grenzpunkte 3 - 7 ausgehend von den vorgefundenen Grenzpunkten 8, 9 und B aus dem Fortführungsriss von 1982 anhand der Maße und der rechten Winkel eindeutig habe wiederherstellen und gegenseitig kontrollieren können. Eine Wiederherstellung insbesondere der hier streitgegenständlichen Grenzpunkte 50497 und 50498 (vormals 4 und 7) war auch notwendig, denn nach den Erläuterungen des Beklagten in seinem Schreiben vom 25.11.2010 wurden die Eisenrohre, mit denen diese Punkte nach dem Fortführungsriss vom 15.03.1982 vermarkt worden waren, auf dem Grundstück des Klägers nicht gefunden. Dies wurde im Hinblick auf den Grenzpunkt 50498 (vormals 7) in der Niederschrift über den Grenztermin vom 12.11.2010 auch durch den Hinweis vermerkt, dass im Grenzpunkt A (gemeint ist der Grenzpunkt 50498) das Eisenrohr fehle. Das Vermessungsergebnis des Beklagten ist auch plausibel. Insbesondere entspricht der geradlinige Verlauf der Grenzlinien der Flurstücke 14/6 und 14/7 zu dem Flurstück 14/121 und der parallele Verlauf dieser Grenzlinien zu den Grenzen dieser Flurstücke zu den Flurstücken 14/46 und 14/45 der Darstellung in dem Fortführungsriss vom 15.03.1982. 7 Ohne Erfolg wendet der Kläger hiergegen ein, das Verwaltungsgericht habe außer Acht gelassen, dass der Vermessungsingenieur L. im Jahr 1992 erneut Vermessungs- und Grenzpunkte eingebracht bzw. die vorhandenen bestätigt habe, was sich zweifelsfrei aus dessen als K 11 vorgelegtem Schreiben vom 05.09.2011 ergebe. Dieser Einwand greift nicht durch. Zunächst ergibt sich aus den Akten, dass die hier streitgegenständlichen Grenzpunkte 50497 und 50498 (vormals 4 und 7) lediglich Gegenstand der Vermessung vom 15.03.1982 waren und im Dezember 1992 nicht erneut vermessen bzw. vermarkt wurden. Ob sich aus dem vom Kläger erwähnten Schreiben vom 05.09.2011 etwas anderes ergibt, kann nicht beurteilt werden, da sich dieses Schreiben weder bei den Akten befindet noch als „K 11“ vorgelegt wurde. Unabhängig davon ist das Verwaltungsgericht der Sache nach davon ausgegangen, dass die in dem Fortführungsriss vom 15.03.1982 erwähnten Eisenrohre, mit denen insbesondere die Grenzpunkte 50497 und 50498 (vormals 4 und 7) vermarkt wurden, bei den Vermessungsarbeiten des Beklagten im Oktober 2010 in der Örtlichkeit nicht mehr vorhanden waren. Dies ergibt sich aus der Bemerkung des Verwaltungsgerichts, das vom Kläger gefundene Eisenrohr bzw. die von ihm angesprochenen „Grenzpunkte“ ergäben sich nicht aus dem öffentlichen Zahlenwerk. Damit bringt das Verwaltungsgericht zum Ausdruck, dass es sich bei den vom Kläger bezeichneten Eisenrohren bzw. „Grenzpunkten“ nicht um die in dem Fortführungsriss vom 15.03.1982 erwähnten Rohre, sondern um katasterfremde Beweismittel handelt, die außer Betracht zu lassen sind. Damit trägt das Verwaltungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Gebot der Katastermäßigkeit Rechnung. 8 Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, die Eisenrohre, mit denen die Grenzpunkte 50497 und 50498 (vormals 4 und 7) vermarkt wurden, seien im Zeitpunkt der Vermessung durch den Beklagten im Oktober 2010 noch in der Örtlichkeit vorhanden gewesen und hätten von diesem und dem Verwaltungsgericht berücksichtigt werden müssen. Für das Vorhandensein der im Fortführungsriss vom 15.03.1982 erwähnten Eisenrohre insbesondere in den Grenzpunkten 50497 und 50498 (vormals 4 und 7) im Zeitpunkt der Vermessung durch den Beklagten gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte. Der Beklagte hat in seinen Schreiben vom 25.11.2010 und 20.06.2011 angegeben, diese Rohre seien bei der Vermessung am 05.10.2010 gesucht, aber nicht gefunden worden. Das tatsächlich gefundene Eisenrohr mit Plastkappe habe sich ca. 29 cm nordwestlich des berechneten und in der Niederschrift über den Grenztermin vom 12.11.2010 mit „A“ bezeichneten Grenzpunkt befunden, so dass er es verworfen habe, da es im Kataster nicht nachgewiesen sei und dessen Anerkennung eine Verlagerung der Grundstücksgrenze zu Ungunsten des Klägers bedeutet hätte. Vor diesem Hintergrund versteht der Senat die Antragsbegründung dahin, dass der Kläger nicht geltend machen will, der Grenzpunkt 50498 (vormals 7) befinde sich an der Stelle, an der am 05.10.2010 dieses Eisenrohr mit Plastkappe gefunden wurde. Auch aus den von den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 11.04.2011 an den Beklagten übersandten Lichtbildern (BA A Bl. 50), auf denen in den Boden eingelassene Eisenrohre im Bereich des Zaunes zu sehen sind, folgt nichts anderes. Bei diesen Rohren handelt es sich ersichtlich nicht um die im Fortführungsriss vom 15.03.1982 erwähnten Eisenrohre in den Grenzpunkten 50497 und 50498 (vormals 4 und 7), sondern, wie der Beklagte in seinem Schreiben vom 20.06.2011 nachvollziehbar ausführt, um in der Örtlichkeit zwar vorhandene, aber nicht im Kataster nachgewiesene Marken, auf die nach dem Gebot der Katastermäßigkeit nicht abgestellt werden kann. 9 Nicht zum Erfolg führt auch der Einwand des Klägers, das Verwaltungsgericht nehme unrichtig an, der Beklagte habe den exakten Grenzverlauf durchgängig und geradlinig in die Örtlichkeit übertragen, da allein aus dem Umstand, dass eine Grenze über bestimmte Grenzpunkte geradlinig verlaufe, nicht geschlossen werden könne, dass „die Grenze auch tatsächlich geradlinig und vorliegend sogar im parallelen Sinne verläuft“. Abgesehen davon, dass dieser Einwand nicht ganz nachvollziehbar ist, kann der hiermit wohl geäußerten Kritik am geradlinigen Verlauf der Flurstücksgrenzen der Flurstücke 14/6 und 14/7 gegenüber dem Flurstück 14/121 auch in der Sache nicht gefolgt werden. Im Gegenteil ist das Vermessungsergebnis des Beklagten gerade deshalb plausibel, weil der geradlinige Verlauf der Grenzlinien der Flurstücke 14/6 und 14/7 zu dem Flurstück 14/121 und der parallele Verlauf dieser Grenzlinien zu den Grenzen der Flurstücke 14/46 und 14/45 der Darstellung in dem Fortführungsriss vom 15.03.1982 entspricht. 10 2. Auch die mit dem Bescheid des Beklagten vom 15.11.2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt vom 17.04.2012 bekanntgegebene Abmarkung ist rechtmäßig, weil die festgestellte Grenze abgemarkt worden ist (§ 16 Abs. 2 VermGeoG LSA). 11 II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen, denn solche wurden vom Kläger entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht dargelegt. 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 2 GKG.